Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  .  Träger  Rechtsnatur  und Sitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019  Aufgabe der  Hochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Tätigkeit der Hochschule richtet sich, soweit erforderlich, nach  den  Vorschriften  des  Bundes,  interkantonaler  Vereinbarungen  und  gegebenenfalls  der  Trägerkantone  über  die  Anerkennung  der  von  der Hochschule erteilten Ausweise und Diplome.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Hochschule nimmt auf die Bedürfnisse behinderter Studieren-  der Rücksicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Die Freiheit von Lehre und Forschung ist im Rahmen der Ausbil-
                            dungsziele der Hochschule gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Hochschule bildet im Rahmen von Aus- und Weiterbildung und  unter Berücksichtigung der Berufs-, fach- und funktionsspezifischen  Bedürfnisse in folgenden Bereichen aus:  a)  Bereich Heilpädagogische Lehrberufe;  b)  Bereich Pädagogisch-therapeutische Berufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Hochschule kann in den genannten und in verwandten Berei-  chen zudem Ausbildungsgänge anbieten, die den Anforderungen ei-  nes Hochschullehrganges nicht zu genügen brauchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Weiterbildung bezieht sich auf Probleme und Aufgaben der all-  gemeinen und der speziellen Heilpädagogik.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Die Regierungen der Trägerkantone können durch übereinstim-
                            mende  Beschlüsse  weitere  Studienbereiche  einführen  und  beste-  hende aufheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Forschung an der Hochschule dient der anwendungsorientier-  ten Weiterentwicklung  a)  der Heilpädagogik und angrenzender Gebiete;  b)   schwerpunktmässig  der  Studienbereiche,  in  denen  die  Hoch-  schule ausbildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ergebnisse der Forschung fliessen in die Lehre ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Dienstleistungen zugunsten Dritter unterstützen die gegenseitige
                            Durchdringung von Lehre, Forschung und Praxis.  Freiheit von  Lehre und For-  schung  Studienrichtun-  gen 1. Ausbil-  dungsstufe und  -bereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Veränderun-  gen  Forschung und  Entwicklung  Dienstleistun-  gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zusammenar-  beit mit anderen  Institutionen  Verträge mit  Nichtträgerkan-  tonen und mit  dem Fürstentum  Liechtenstein  und Aufnahme  von Nichtträger-  kantonen in die  Trägerschaft  Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019  Zulassungsbe-  schränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  II.        Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Organe der Hochschule sind:
                            1.   der   Hochschulrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die   Schulleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   die   Rekurskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im Hochschulrat sollen neben Bildung und Kultur nach Möglichkeit  auch andere Bereiche vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Hochschulrat hat jeder Trägerkanton Anspruch auf eine Vertre-  terin / einen Vertreter. Der Kanton, der die Präsidentin / den Präsi-  denten stellt, hat Anrecht auf ein zweites Mitglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mit beratender Stimme und mit dem Recht, Anträge zu stellen, wer-  den zu allen Sitzungen beigezogen  a)  die Leitung der Hochschule;  b)  eine Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Regierungen bezeichnen die Vertreterinnen und Vertreter ihres  Kantons auf eine gemeinsame Amtsperiode von jeweils vier Jahren  oder für deren Rest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Regierungen  können  die  Vertreterinnen  und  Vertreter  ihres  Kantons jederzeit aus wichtigen Gründen abberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Der Hochschulrat konstituiert sich selbst.
                            § 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dem  Hochschulrat  obliegt  die  Führung  der  Hochschule  in  allen  grundsätzlichen Fragen. Er erlässt  ein Leitbild und umschreibt peri-  odisch den Leistungsauftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er ist für die Qualitätssicherung und für das Controlling verantwort-  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Dem Hochschulrat obliegen im Einzelnen insbesondere folgende
                            Aufgaben:  Organe  Hochschulrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Zusammen-  setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Wahl und Ab-  berufung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Konstituie-  rung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Aufgaben a.  Grundsätzliche  b. Im Einzelnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  schweizerischen  vergleichbaren  und  zumutbaren  Ausbildungs-  gänge bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. Er erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Studie-  renden und über die Disziplin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. Er entscheidet über die Wegweisung von Studierenden aus dis-  ziplinarischen Gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. Er legt die Studiengelder und die Gebühren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21. Er entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen nachgeordne-  ter Instanzen der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22. Er wählt die Rekurskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23. Er regelt die Entschädigung der Rekurskommission und allfälli-  ger Schiedsgerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24. Er erhebt Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche namens der  Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25. Er erlässt die weiteren Vorschriften, die zum unmittelbaren Voll-  zug der Vereinbarung notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Der Hochschulrat kann nach Bedarf aus seiner Mitte ständige oder
                            befristete  Ausschüsse  einsetzen  und  ihnen  wie  auch  seiner  Präsi-  dentin  /  seinem  Präsidenten  selbständig  zu  erledigende  Aufgaben  zuweisen. Die Befugnisse nach § 18 können nicht delegiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Leitung der Hochschule obliegt die Führung der Institution, so-  weit sie nicht durch diese Vereinbarung dem Hochschulrat vorbehal-  ten ist. Die Schulleitung ist für diese Aufgabe dem Hochschulrat ver-  antwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schulleitung hat für die Erfüllung des Leistungsauftrages und  für  die  zweckmässige  Verwendung  der  bewilligten  Kredite  zu  sor-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Der Schulleitung und den ihr nachgeordneten Instanzen stehen alle
                            Befugnisse zu, die dem Hochschulrat weder ausdrücklich zugewie-  sen noch nach dem Sachzusammenhang zuzuordnen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Delegation  von Aufgaben  Leitung der  Hochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Auftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Rekurskommis-  sion 1. Zusam-  mensetzung  und Konstituie-  rung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019  Mitarbeiterinnen  und Mitarbeiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Anstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Mitsprache  Studierende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019  Voranschlag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Überschüsse  und  Defizite  dürfen  bis  höchstens  10%  des  durch-  schnittlichen  Voranschlages  der  letzten  drei  Jahre  auf  die  nächste  Rechnung übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Anrechnung auf die Trägerkantone richtet sich nach dem Jahr,  in dem der Überschuss erzielt wurde oder das Defizit entstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Nachtragskredite dienen der Deckung notwendiger, nicht voraus-  sehbarer und nicht aufschiebbarer Aufwendungen, die nicht anders  bestritten werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Genehmigung durch die Trägerkantone ist so rasch als möglich  einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Nachtragskredite  werden  den  Trägerkantonen  nach  den  Regeln  über die Aufteilung der Aufwendungen belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Die Jahresrechnung ist den Trägerkantonen zur Genehmigung ein-
                            zureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Finanzkontrolle wird nach den Vorschriften des Sitzkantons tä-  tig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kontrollen der übrigen Trägerkantone bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Die Aufwendungen der Hochschule werden insbesondere bestritten:
                            1.   durch  die  jährlichen  Beiträge  der  Trägerkantone,  die  leistungs-  bezogen, auf Grund des Voranschlages, in der Regel pauschali-  siert, nach der Anzahl der Studierenden und unter Berücksichti-  gung allfälliger Bundesbeiträge erbracht werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   durch einen angemessenen Standortbeitrag des Kantons Zürich  als Sitzkanton;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   durch die Leistungen von Vertragskantonen, die die Aufwendun-  gen decken müssen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   durch Studiengelder und Gebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   durch die Abgeltung von Leistungen zugunsten Dritter und durch  weitere Eigenleistungen.  Übertragung  von Budget-  mitteln und Defi-  ziten  Nachtrags-  kredite  Rechnungs-  ablage  Finanzkontrolle  Deckung der  Aufwendungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Leistungen der  Studierenden  Dienstleistun-  gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019  Berechnung der  Leistungen der  einzelnen Trä-  gerkantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019  Bauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Die Trägerkantone überweisen ihre Beiträge gemäss Voranschlag in
                            vierteljährlichen Raten jeweils zu Beginn eines Quartals.  V.  Haftung und Verantwortlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Hochschule haftet für den Schaden, den eine Mitarbeiterin / ein  Mitarbeiter  in  Ausübung  ihrer  /  seiner  amtlichen  Tätigkeit,  wider-  rechtlich, ob mit oder ohne Verschulden, Dritten zufügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die / der Geschädigte kann die Mitarbeiterin / den Mitarbeiter nicht  unmittelbar belangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Hochschule, die auf Grund dieser Vereinbarung oder nach an-  deren  Vorschriften  Ersatz  geleistet  hat,  steht  der  Rückgriff  auf  die  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu, die den Schaden vorsätzlich o-  der grobfahrlässig verursacht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gegenüber  obligationenrechtlich  angestellten  oder  beauftragten  Personen richtet sich der Rückgriff nach Privatrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ansprüche gegenüber Mitgliedern des Hochschulrates geltend zu  machen bleibt den einzelnen Trägerkantonen vorbehalten. Zustän-  dig zum Entscheid sind die Gerichte des Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Übrigen gelten für die Haftung die Vorschriften des Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vorsätzlich oder fahr-  lässig ihre Dienstpflichten verletzen, werden disziplinarische Mass-  nahmen ergriffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf Personen, die obligationenrechtlich angestellt sind, können nur  die Vorschriften des Privatrechts angewendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Disziplinarmassnahmen sind:
                            1.   Verweis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Geldleistung bis Fr. 5000.-;  Überweisung  der Betriebsbei-  träge  Haftung 1. Der  Hochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Der Mitarbei-  terin / des Mitar-  beiters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Übrige Vor-  schriften  Disziplinar-  massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Die einzelnen  Disziplinar-  massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Verfahren,  Entscheid, Ver-  jährung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019  Schiedsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019  Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  VIII.    Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Die auf Geldzahlung oder auf Sicherheitsleistung gerichteten rechts-
                            kräftigen Verfügungen oder Entscheide der Hochschule stehen hin-  sichtlich  der  Rechtsöffnung  vollstreckbaren  gerichtlichen  Urteilen  gleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Der Hochschulrat trifft die für einen reibungslosen Übergang zweck-
                            mässigen Anordnungen. Er ist befugt, zu diesem Zweck nötigenfalls  von einzelnen Bestimmungen  dieser Vereinbarung vorübergehend abzuweichen. Insbesondere ist  er bei der Festsetzung des Verteilungsschlüssels unter den Träger-  kantonen für die erste dreijährige Beitragsperiode nicht an die Vor-  schriften dieser Vereinbarung gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Die Interkantonale Vereinbarung über das Heilpädagogische Semi-
                            nar Zürich vom 19. März 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Vorschriften, die gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über  das Heilpädagogische Seminar Zürich vom 19. März 1984 erlassen  worden  sind,  gelten  weiter,  sofern  sie  der  vorliegenden  Vereinba-  rung nicht widersprechen. Andernfalls sind sie innerhalb eines Jah-  res nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung anzupassen. Erfolgt dies  nicht, so treten sie nach Ablauf des Jahres ausser Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Studierende, die nach den Vorschriften des Heilpädagogischen Se-  minars Zürich ihre Ausbildung begonnen haben, können diese in al-  len  Fällen  innerhalb  einer  angemessenen  Frist  nach  bisherigem  Recht abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Diese Vereinbarung tritt nach Annahme durch die zuständigen In-
                            stanzen der Trägerkantone und nach Wahl des Hochschulrates auf  einen von diesem festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.  In Kraft getreten am 7. Februar 2001.  Beitritt des Kantons Schaffhausen durch RRB vom 21. März 2000.  Vollstreckung  von Beschlüs-  sen und Ent-  scheiden  Übergangs-  regelung  Aufhebung gel-  tenden Rechts  Weiterbestand  geltenden  Rechts  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019