Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich (410.260) 
                
                
            INHALT
Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
- Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
 - § 4 Die Freiheit von Lehre und Forschung ist im Rahmen der Ausbil-
 - § 6 Die Regierungen der Trägerkantone können durch übereinstim-
 - § 8 Dienstleistungen zugunsten Dritter unterstützen die gegenseitige
 - § 13 Organe der Hochschule sind:
 - § 16 Der Hochschulrat konstituiert sich selbst.
 - § 18 Dem Hochschulrat obliegen im Einzelnen insbesondere folgende
 - § 19 Der Hochschulrat kann nach Bedarf aus seiner Mitte ständige oder
 - § 21 Der Schulleitung und den ihr nachgeordneten Instanzen stehen alle
 - § 31 Die Jahresrechnung ist den Trägerkantonen zur Genehmigung ein-
 - § 33 Die Aufwendungen der Hochschule werden insbesondere bestritten:
 - § 38 Die Trägerkantone überweisen ihre Beiträge gemäss Voranschlag in
 - § 43 Disziplinarmassnahmen sind:
 - § 47 Die auf Geldzahlung oder auf Sicherheitsleistung gerichteten rechts-
 - § 48 Der Hochschulrat trifft die für einen reibungslosen Übergang zweck-
 - § 49 Die Interkantonale Vereinbarung über das Heilpädagogische Semi-
 - § 51 Diese Vereinbarung tritt nach Annahme durch die zuständigen In-