Gesetz über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise
                            -Krise  -  und  mmen  in  Gegenstand  und Zweck  Verhältnis zu  den Massnah-  men des Bun-  des  Unterstützungs-  massnahmen  und Datenaus-  tausch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  Finanzierung  der  Unterstützungsmassnahmen  nach  die-  sem  Gesetz  wird  der  per  25.  Januar  2021  noch  bestehende  Rest-  saldo des mit Verordnung über Sofortmassnahmen zur Bewältigung  der    Coronavirus  -Krise    bewilligten  Rahmenkredits    über    50  Mio. Franken zur Verfügung gestellt. Der Kantonsrat kann bei Bedarf  weitere Mittel bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Unterstützungsmassnahmen werden auf Gesuch hin gewährt.  Mit  Einreichung  des  Gesuches  ermächtigen  die  Gesuchstellenden  den Regierungs  rat sowie die zuständigen Departemente, die im Ge-  such enthaltenen Daten mit anderen Behörden (Bund, Kanton, Ge-  meinden) auszutauschen und bei Dritten Auskünfte einzuholen, so-  weit dies für die Beurteilung des Gesuches erforderlich ist. Zu die-  sem Zweck entbinden sie diese Behörden und die Dritten von ihrem  Amts  -, Bank  -  und Steuergeheimnis im Zusammenhang mit der Be-  arbeitung dieser Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Ge-  setz.  II.  Unterstützungsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat kann gegenüber Banken im Sinne des Bundes-  gesetzes über die Banken und Sparkassen (SR 952.0) Bürgschaften  im  Sinne  von  Art.  496  OR  gewähren,  namentlich  soweit  diese  Vo-  raussetzung  für  die  Gewährung  von  Bürgschaften  oder  anderen  Leistungen durch den Bund sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mit  den  Bürgschaften  werden  Darlehen  in  der  Höhe  von  20'000  Franken bis maximal 500'000 Franken abgesichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bürgschaften werden im Umfang von höchstens 85 % der Dar-  lehen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gesuche sind beim Volkswirtschaftsdepartment einzureichen. Die-
                            ses prüft die Gesuche und unterbreitet sie dem Regierungsrat zum  Entscheid.  Bürgschaften  Verfahren für  die Gewährung  von Bürgschaf-  ten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder  Einrichtungen  des  Selbständigerwerbenden oder Ein-  des Privatrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   deutlich schlechter gestellt sind;  zungen für eine Kostenbeteiligung des  diesen  Voraussetzungen  abwei-  -  und Kapitalsituation sowie der Anteil an nicht   des Privatrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   im Kanton Schaff-  rachtung abzustellen.  - und Kapitalsituation gemäss  Härtefallent-  schädigungen  Härtefallent-  schädigungen  bei einer be-  hördlichen  Schliessung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Gesuche sind beim Volkswirtschaftsdepartement einzureichen. Die-
                            ses prüft die Gesuche und unterbreitet sie dem Regierungsrat zum  Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat kann Aus  fallentschädigungen und Beiträge an  Transformationsprojekte im Sinne von Art. 11 des Bundesgesetzes  über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesra-  tes  zur  Bewältigung  der  Covid-19-Epidemie  vom  25.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020 (Covid-19-Gesetz) sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat kann zusätzlich zu den Ausfallentschädigungen  und Beiträgen an Transformationsprojekte im Sinne von Art. 11 des  Covid  -19-Gesetzes Kulturunternehmen, Kulturschaffenden und Kul-  turvereinen  weitere  Ausfallentschädigungen  bis  maximal  zum  voll-  ständigen  Ausgleich  ihres  finanziellen  Schadens  oder  weitere  Bei-  träge an Transformationsprojekte bis maximal 80 Prozent der Kos-  ten des Projekts ausrichten, soweit  a)  der  finanzielle  Schaden  oder  die  Kosten  des  Transformations-  projekts nicht durch andere Mas  snahmen gedeckt werden kön-  nen, und  b)  der  Fortbestand  regelmässig  durchgeführter  Veranstaltungen  und/oder  von  Kulturbetrieben  anderweitig  nicht  sichergestellt  werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Entgangener Gewinn gilt nicht als Schaden im Sinne dieses Geset-  zes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Beiträge  an  Transformationsprojekte  betragen  höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150'000 Franken pro Kulturunternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Gesuche sind beim Erziehungsdepartment einzureichen. Dieses
                            prüft die Gesuche  und unterbreitet sie dem Regierungsrat zum Ent-  scheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat kann nicht rückzahlbare Beiträge im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 b des Covid-19 -Gesetzes sprechen.
                            2   Der Regierungsrat kann zusätzlich zu den nicht rückzahlbaren Bei-  trägen im Sinne von Art. 12 b des Covid-19  -Gesetzes Organisatio-  nen  im  Sinne  von  Art.  4  der  COVID  -19-Verordnung  Sport  vom  Verfahren für  die Gewährung  von Härtefall-  entschädigun-  gen  Massnahmen  zur Erhaltung  der kulturellen  Vielfalt  Verfahren für  die Gewährung  von Massnah-  men zur Erhal-  tung der kultu-  rellen Vielfalt  Massnahmen  zur Erhaltung  der Vielfalt im  Sportbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nnen.  ller seine Mittel entgegen der eigenen Bestätigung  Verfahren für  die Gewährung  von Massnah-  men zur Erhal-  tung der Vielfalt  im Sportbereich  Entscheid des  Regierungsra-  tes und Rechts  -  weg  Stichproben,  Rückforderung,  Verzeigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Verstösse  gegen  dieses  Gesetz  können  mit  Busse  bis  zu  5000  Franken geahndet werden. In schweren Fällen erfolgt eine Verzei-  gung.  V.  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Dieses Gesetz gilt bis 31. Dezember 2022.
                            Art. 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieses Gesetz tritt in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 der Kantons-  verfassung am 25. Januar 2021 in Kraft und  ersetzt die Notverord-  nung  über  Sofortmassnahmen  zur  Bewältigung  der  Coronavirus  Krise vom 24. März 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen   1)   und in die kanto-  nale Gesetzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Amtsblatt 2021, S. 173.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Berichtigung durch das Büro des Kantonsrates gemäss § 84  Abs.  2  der  Geschäftsordnung  des  Kantonsr  ates  (Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021, S. 325).  Geltungsdauer  Inkrafttreten