Gesetz über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise (900.500) 
                
                
            INHALT
Gesetz über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise
- Gesetz über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise
 - Art. 5 Gesuche sind beim Volkswirtschaftsdepartment einzureichen. Die-
 - Art. 8 Gesuche sind beim Volkswirtschaftsdepartement einzureichen. Die-
 - Art. 10 Gesuche sind beim Erziehungsdepartment einzureichen. Dieses
 - Art. 12 b des Covid-19 -Gesetzes sprechen.
 - Art. 15 Dieses Gesetz gilt bis 31. Dezember 2022.