Hochschulgesetz
                            menarbeit für einen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Geltungsbereich  Hochschulbil-  dung  Hochschulen  mit kantonaler  Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Der Kanton kann privaten Hochschulen, welche nach dem Bundes-
                            gesetz über   die Förderung der Hochschulen und die Koordination im  schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs  -  und  ordinationsgesetz;  HFKG)  vom  30.  September  2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    akkreditiert  sind, bei öffentlichem Interesse Beiträge zahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Freiheit von Forschung und Lehre ist gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Hochschulen  bekennen  sich  zur  Verantwortung  der  Wissen-  schaft und den Regeln der wissenschaftlichen Integrität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie können zur Gewährleistung der Regeln der wissenschaftlichen  Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis  a)  in-  und ausländischen Institutionen im Einzelfall Auskünfte ertei-  len über die Verletzung oder den begründeten Verdacht der Ver-  letzung dieser Regeln durch ihre Forschenden, ebenso über ver-  hängte Sanktionen gegen ihre Forschenden wegen solcher Re-  gelverletzungen;  b)  bei in-  und ausländischen Institutionen Auskünfte im Sinne von  lit.  a  über  eigene  Forschende  sowie  über  Forschende  anderer  Institutionen einholen, mit denen sie Forschungspartnerschaften  unterhal  ten oder eingehen wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Die Hochschulen überprüfen laufend die Qualität ihrer Aufgabener-
                            füllung und ihrer betrieblichen Prozesse. Sie sorgen für eine langfris-  tige  interne  und  externe  Qualitätssicherung  und  Qualitätsentwick-  lung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   An einer kantonalen Hochschule erworbene Titel sind geschützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein Titel, welcher auf unrechtmässige Weise erworben wurde, wird  durch die Hochschule entzogen, die ihn verliehen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wer  einen  geschützten  Titel  führt,  ohne  dazu  berechtigt  zu  sein,  oder wer einen Titel verwendet, um den Anschein besonderer Aus-  zeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken, wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Vorbehalten  bleibt  eine  Bestrafung  nach  den  bundesrechtlichen  Strafbestimmungen.  Private Hoch-  schulen  Forschungs  -  und   Lehrfreiheit  Qualitätssiche-  rung  Titelschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schaffhausen  Hochschule mit Sitz in Schaffhausen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  und Organisation  Stellung  Grundauftrag  Zusammenar-  beit  Zuständigkeiten  a) Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dem Regierungsrat steht die Aufsicht über die PHSH zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der R  egierungsrat:  a)  wählt  die  Mitglieder  des  Hochschulrates  und  legt  deren  Anzahl  (mindestens fünf) fest;  b)  schliesst mit dem Hochschulrat den Leistungsauftrag ab;  c)  beantragt den Rahmenkredit und die Globalbeiträge beim Kan-  tonsrat;  d)  nimmt den Geschäftsbericht zur Kenntnis;  e)  erlässt personalrechtliche Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Die Organe der PHSH sind der Hochschulrat, die Hochschulleitung,
                            die Rektorin bzw. der Rektor und die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dem Hochschulrat gehören mindestens fünf Mitglieder an, nament-  lich  ausgewiesene  Persönlichkeiten  aus  den  Bereichen  Bildung,  Wissenschaft  und  Wirtschaft.  Die  Vorsteherin  bzw.  der  Vorsteher  des  Erziehungsdepartements  ist  Mitglied  von  Amtes  wegen  und  nicht als   Präsidentin oder Präsident wählbar. Im Übrigen konstituiert  sich der Hochschulrat selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; die Wiederwahl ist zweimal mög-  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   An den Sitzungen nehmen mit beratender Stimme teil:  a)  die Rektorin bzw. der Rektor der PHS  H;  b)  die Leiterinnen bzw. Leiter der Dienststellen Primar  -  und Sekun-  darstufe I sowie Departementssekretariat und Hochschulbildung;  c)  eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Dozierenden der PHSH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Hochschulrat ist das   oberste Organ und trägt die strategische  Führungs  -  sowie die unmittelbare Aufsichtsverantwortung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Hochschulrat:  a)  ist verantwortlich für die Erfüllung der Leistungsaufträge und den  Mitteleinsatz;  b)  genehmigt  den  jährlichen  Geschäftsbericht  und  entlastet  die  Hochschulleitung;  c)  legt den Strategie-  und Entwicklungsplan fest;  d)  ist verantwortlich für eine vierjährige Finanzplanung;  b) Regierungs-  rat  Organe  Hochschulrat  a) Zusammen-  setzung und  Wiederwahl  b) Funktion und  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -   und  Weiterbildung,  in  -, Prüfungs  - und Promotionsbestimmungen;  Hochschullei-  tung  a) Zusammen-  setzung  b) Fu  nktion und  Aufgaben  Rektorin oder  Rektor
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Die Revisionsstelle prüft die Buchführung und die Jahresrechnung
                            und erstattet dem Hochschulrat zuhanden des Regierungsrates und  des Kantonsrates Bericht.  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Die PHSH wird finanziert durch:
                            a)  Globalbeiträg  e auf der Grundlage eines Rahmenkredits des Kan-  tons;  b)  Beiträge aus interkantonalen Vereinbarungen;  c)  Gebühren;  d)  Entgelte für Leistungen an Dritte;  e)  Drittmittel.  Art 21  Die Leistungsaufträge nehmen Bezug auf einen mittelfristigen Stra-  tegie-, Entwicklungs  -  und Finanzplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kantonsrat  beschliesst  für  die  PHSH  auf  der  Grundlage  des  Leistungsauftrags  den  Rahmenkredit  für  vier  Jahre  und  die  jährli-  chen Globalbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Rahmenkredit   sind weder eine Lohnentwicklung noch eine Teu-  erung enthalten. Sie werden auf der Basis der vom Kantonsrat fest-  gelegten Eckwerte jährlich den Globalbeiträgen zugeschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die PHSH kann Eigenkapital bis zu höchstens 25 % des bewilligten  Globalbeitrages  bilden.  Darüber  hinausgehende  Gewinne  fallen  in  die Staatskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Ertragsüberschüsse  werden  dem  Eigenkapital  zugewiesen,  Auf-  wandüberschüsse werden diesem entnommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Die Rechnungslegung der PHSH erfolgt nach allgemeinen, im Hoch-
                            schulbereich anerkannten Standards. Der Regierungsrat regelt das  Nähere durch Verordnung.  Rev  isionsstelle  Finanzielle  Mittel  Strategie-  , Ent-  wicklungs  - und  Finanzplan  Leistungsabgel-  tung  Rechnungsle-  gung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ind so bemessen, dass sie den Zugang zu den Stu-  Abzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  .  ge der Pädagogischen Hochschule  -  und  Gebühren  Haftung  Hochschul  per-  sonal  a) Bestand  b) Rechte und  Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Studienanwärterinnen und -anwärter werden zum St udium zugelas-
                            sen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen gemäss übergeord-  netem Recht erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Eignungsabklärungen  können  als  Zulassungsvoraussetzung  für  das  Studium  durchgeführt  werden;  die  anfallenden  Kosten  können  den verursachenden Personen auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Neben  den  Zulassungsvoraussetzungen  gelten  grundsätzlich  fol-  gende persönliche Voraussetzungen:  a)  guter Leumund und Vertrauenswürdigkeit;  b)  gesundheitliche Eignung zum Lehrerberuf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fehlen die persönlichen Voraus  setzungen, kann die Hochschullei-  tung:  a)  die Zulassung zum Studium mit Auflagen verbinden;  b)  die Zulassung zum Studium verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  PHSH  führt  im  Verlauf  des  Studiums  weitere  Eignungsabklä-  rungen durch und kann bei Nichteignung der oder des Studierenden,  diese oder diesen:  a)  mit Auflagen weiterstudieren lassen oder  b)  vom Studium ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Hochschulrat kann die Aufnahme zu den Studiengängen ein-  zelfallweise oder allgemein beschränken, wenn die Nachfrage nach  Studienplätzen das Angebot übersteigt. Zusätzlich kann er befristete  und von ihm definierte Beschränkungsmassnahmen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er kann  die  Aufnahme  von  ausländischen  Studierenden,  die  sich  zum Zwecke der Ausbildung in der Schweiz aufhalten, beschränken,  insbesondere wenn die Nachfrage durch Schweizer Studierende das  Angebot übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Der Hochschulrat regelt die Rechte und Pflichten der Studierenden.
                            Art. 32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Hochschulrat regelt das Disziplinarwesen und die entsprechen-  den Zuständigkeiten in einer Disziplinarordnung.  Studierende  a) Zulassung  b) Eignung zum  Studium  c) Aufnahmebe-  schränkungen  d) Rechte und  Pflichten  e) Disziplinar-  wesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ntscheide  an  das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .   und Schlussbestim  mungen  um an der PHSH weiterführen  Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, ist  Verfahren und  Rechtsschutz  Übergangsbe-  stimmungen  a) Vorkehrun-  gen für Ver-  selbstständi-  gung  b) Personal  c) Studierende  d) Hängige Ver-  fahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Der Leistungsauftrag sowie der Rahmenkredit umfassen für die
                            erste Leistungsperiode nach der Überführung und Verselbstständi-  gung  der  PHSH  einmalig  einen  Zeitraum  von  vier  Jahren  und  fünf  Monaten.  Danach  erfolgen  die  Leistungsaufträge  und  Rahmenkre-  dite ordentlich für jeweils vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   und in die kan-  tonale Gesetzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SHR 101.000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 414.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SHR 170.300.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SHR 172.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Berichtigung  durch  das  Büro  des  Kantonsrates  gemäss  §  84  Abs.  2  der  Geschäftsordnung  des  Kantonsrates    (Amtsblatt  2019,  S. 2189).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  In Kraft getreten am 1. August 2020  (Amtsblatt 2020, S. 854).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Amtsblatt 2019, S. 2033.  e) Leistungsauf-  trag und Rah-  menkredit  Referendum,  Publikation,  Inkrafttreten