Hochschulgesetz (414.200) 
                
                
            INHALT
Hochschulgesetz
- Hochschulgesetz
 - Art. 4 Der Kanton kann privaten Hochschulen, welche nach dem Bundes-
 - Art. 6 Die Hochschulen überprüfen laufend die Qualität ihrer Aufgabener-
 - Art. 13 Die Organe der PHSH sind der Hochschulrat, die Hochschulleitung,
 - Art. 19 Die Revisionsstelle prüft die Buchführung und die Jahresrechnung
 - Art. 20 Die PHSH wird finanziert durch:
 - Art. 23 Die Rechnungslegung der PHSH erfolgt nach allgemeinen, im Hoch-
 - Art. 28 Studienanwärterinnen und -anwärter werden zum St udium zugelas-
 - Art. 31 Der Hochschulrat regelt die Rechte und Pflichten der Studierenden.
 - Art. 38 Der Leistungsauftrag sowie der Rahmenkredit umfassen für die