Verordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz
                            sserwirtschaftsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  -   bzw.  Bewilligungsbehörde  gemäss  Art.  s-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)   des Geset  zes ist das Bauinspekt  o-  -   oder  Bewilligungserteilung  oder  enehmigung  des  Vor-  -    beziehungsweise   Leistungsvereinbarungen   mit  u-  er  Verordnung  festgesetzten  Gebührentarife  werden  % beträgt.  Zuständigkeiten  Teuerungsan  -  passung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Wer um eine Konzession oder Bewilligung nachsucht oder über
                            eine  solche  verfügt,  hat  die  für  die  Festsetzung  der  Gebühren  er-  forderlichen  Unterlagen  zur  Verfügung  zu  stellen  und  die  notwen-  digen  Messeinrichtungen,  insbesondere  Einrichtungen  zur  Mes-  sung der bezogenen, benützten oder eingeleiteten Wassermenge,  auf seine Kosten zu installieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Nutzungsgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Die Nutzungsgebühren sind vom Tag der möglichen Betriebsauf-
                            nahme,  spätestens  vom  letzten  Tage  der  in  der  Bewilligung  oder  Konzession fes  tgesetzten Bauvollendungsfrist an zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Der am 1. Juni berechtigte Inhaber der Konzession oder Bewill gung schuldet die Nutzungsgebühr für das laufende Kalenderjahr
                            auf den 30.   Juni. Bei gemessenen Wasserentnahmen wird auf die  Messergebni  sse des vergangenen Jahres abgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Bei  einem  vorzeitigen  Verzicht  auf  die  Bewilligung  oder  Konzess  on erfolgt keine Rückerstattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Nutzungsgebühren können von Amtes wegen oder auf Verlangen
                            des Gebührenpflichtigen angepasst werden, wenn die für die Fes  setzung der G  ebührenhöhe massgebenden Grundlagen wesentlich  geändert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Verleihungsgebühren für nicht der Wasserkraft  nutzung dienende Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Die Verleihungsgebühr ist anlässlich der Erteilung der Konzession
                            zu entrichten. Bei Konzessionserneuerungen wird die Verleihungs-  gebühr, aus  ser bei Wasserkraftanlagen, auf zwei Drittel ermässigt.  Bei  einem  Umbau  oder  einer  Erweiterung  von  Anlagen  während  Unt  erlagen  Beginn der  Gebührenpflicht  Schuldner und  Fälligkeit  Vorzeitiger  Verzicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Revision  Verleihungs  -  gebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zung  e-  n-  undesgesetz  über  die   und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    pro l/min der maximalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   pro l/min der m  a-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    pro    1'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   pro 1'000 m³ der ins Gewässer eingelei-  Einrichtu  n-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Verleihung  Wasserzins  Verleihung  Nutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Beim  Bezug  von  Grundwasser  für  die  öffentliche  Trink  Löschwasserversorgung  werden  die  Verleihungs  -   und  Nutzungs-  gebühren auf 1/6 der Gebühren gemäss §§ 11 und 12 reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beim Bezug von Grundwasser für andere Nutzungen werden die  Verleihungs  -   und  Nutzungsgebühren  für  Gemeinden  und  private  Organisationen,  welche  mehrheitlich  von  einer  Gemeinde,  einem  Gemeindeverband  oder  von  einer  anderen  öffentlich-rechtlichen  Körperschaft beherrscht sind, auf 3/4 der Gebühren gemäss §§ 11  und 12 reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für  Grundwasserabsenkungen  zur  Erstellung  von  Bauten  und  Anlagen sind folgende Nutzungsgebühren pro Jahr zu entrichten:  a)  Bei Pumpenleistungen bis 1'000 l/min:  Fr.  3.90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    pro  l/min  der  Höchstleistungsfähigkeit  der  installier-  ten Pum  pen.  b)  Bei Pumpenleistungen von mehr als 1'000 l/min:  Fr.  1.95
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    pro  l/min  der  Höchstleistungsfähigkeit  der  installier-  ten  Pumpen  zuzüglich  Fr.  16.15   4)    pro  1'000  m³  geförderten  Wassers. Fehlen Messeinrichtungen, wird ein Dauerbetrieb mit  der vollen Höchstlei  stungsfähigkeit der Pumpen verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Nutzungsgebühren werden bei Abschluss der Tiefbauarbeiten  erhoben,  wobei    die  effektive  Absenkungsdauer  pro  rata  temporis  verrechnet wird. Sie betragen in jedem einzelnen Fall jedoch mi  destens Fr. 300.  --.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Für Sondierungen inkl. Pumpversuche werden nur die Bearbei-
                            tungsge  bühren verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Nutzung des Oberflächenwassers
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Für die Nutzung von Wasser aus Oberflächengewässern wird eine
                            Verle  ihungsgebühr von Fr. 2.15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   pro l/min maximaler Leistung der  Entnahmevorrichtung erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die jährliche Nutzungsgebühr für die Entnahme von Wasser aus  Oberflächengewässern besteht aus einem Leistungspreis von  Öffentliche  Versorgung  Grundwasser  -  absenkungen  Sondierungen  Verleihung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pro l/min und einem Arbeitspreis von Fr. 8.60   4)   pro 1'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  e-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  -  noch gebührenpflichtig.  flächengewässern  b-  dem  Gemeingebrauch  weitgehend  n-  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  --  --.  Kleinanlagen  Beanspruchte  Fläche  Bootsliege  -  plätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für alle übrigen privaten Bootsliegeplätze wird eine jährliche Nut-  zungsgebühr  von  Fr.  16.15   4)    je  beanspruchten  Quadratmeter  er-  hoben. Das Ausmass der beanspruchten Wasserfläche wird in der  Konzession festge  legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für  die  Stationierung  von  Booten  der  Schweizerischen  Schi  fahrtsgesel  lschaft  Untersee und Rhein sowie der Pontoniervereine  kann die G  ebühr reduziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  jährliche  Nutzungsgebühr  für  den  Gemeinden  erteilte  Boot  lieg  eplatzkonzessionen beträgt Fr. 258.  --   4)   pro Platz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Ge  meinden  können  im  Rahmen  einer  entsprechenden  Tari  ordnung  für  an  Private  vergebene  Bootsliegeplätze  Gebühren  er-  heben.  Die  jährliche  Gebühr  pro  Platz  darf  Fr.  2'000.  --    nicht  über-  steigen.  In  der  Gebühr  sind  die  Kosten  für  die  Erstellung  und  den  Unterhalt  der  baulichen  Einrichtungen  der  Bootsliegeplätze,  die  Verwaltungskosten  sowie  die  Nutzungsgebühr  enthalten,  welche  die Gemeinden dem Kanton zu entrichten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für im Gewässergebiet verlegte Leitungen sind folgende einmal  ge Nut  zungsgebühren geschuldet:  a)  bis zu Lichtweiten von 200 mm  Fr. 12.90   4)   je Laufm  b)  bei Lichtweiten von  201 bis 500 mm  Fr. 17.20   4)   je Laufm  c)   bei Lichtweiten von  501 bis 800 mm  Fr. 21.50   4)   je Laufm  d)  bei Lichtweiten von  801 bis 1'200 mm    Fr. 25.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   je Laufm  e)  bei Lichtweiten über 1'200 mm  Fr. 38.70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   je Laufm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  Leitungen,  die  innerhalb  dreier  Monate  wieder  entfernt  wer-  den, werden keine Nutzungsgebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gemeinden  sowie  Werke  mit  öffentlichem  Versorgungsauftrag  sind von der Nutzungsgebühr befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Bei vorübergehender Inanspruchnahme von Gewässergebiet zu
                            Sonderzwecken  gewerblicher  Art  wie  Errichtung  und  Betrieb  von  Verkaufsständen,  Schaustellungen,  Baustelleninstallationen  und  dergleichen ist eine Nutzungsgebühr von Fr. 1.60   4)   je Quadratm  ter und Monat zu entrichten.  Bootsliegeplatz  -  Konzessionen  für Gemeinden  Leitungen  Vorüber  -  gehende  Inanspruch-  nahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            --   bis Fr. 20.  --   pro m³ e  rhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  i-  bis   bis Art. 29  quater   des Was-  tsgesetzes unter Vorbehalt der Kreditbewilligung durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  h-  e-
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 WBG, oder bis
                            bis  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  s-  bis    bis  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Material  -  ent  nahmen  Beiträge für  Revitalisierung  von  Gewässern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Beiträge für  baulichen  Hochwasser  -  schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Beiträge für  Gewässer  -  unterhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 26c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Gesuche  um  Beiträge  für  Massnahmen  gemäss  §  26  und  §  26a  dieser  Verordnung  sind  mit  den  erforderlichen  Projektunterlagen  vor  Baubeginn  an  das  Baudepartement  zu  richten.  Auf  die  Auf-  nahme  in  eine  Programmvereinbarung  besteht  kein  Rechtsan-  spruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach der Prüfung des Projektes nimmt das Baudepartement das  Gesuch  in  die  nächst  -mögliche  Programmvereinbarung  zwischen  Bund und Kan  ton auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nach Abschluss der Programmvereinbarung zwischen Bund und  Kanton teilt das Baudepartement der Gesuchstellerin die definitive  Beitragszusicherung sowie den Anteil der Beiträge mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Gesuche  um  Beiträge  für  Massnahmen  gemäss  §  26b  dieser  Verordnung sind mit den erforderlichen Unterlagen vor der Ausfüh-  rung an das Baudepartement zu richten. Nach Prüfung der Unter-  haltsplanung teilt das Baudepartement der Gesuchstellerin die de-  finitive Beitragszusicherung sowie den Anteil der Beiträge mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26d 9)
                            1    Nach Abschluss der Arbeiten hat die Bauherrschaft dem Baude-  partement  die  Schlussabrechnung  einzureichen.  Ein  Beitrag  ist  verwirkt, wenn er nicht innert Jahresfrist nach Beendigung der A  beiten beansprucht wird oder wenn die ausgeführten Massnahmen  nicht den Programmvereinba  rungsbedingungen entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Auszahlung  der  Beiträge  erfolgt  nach  der  Kontrolle  der  Schlussabrechnung durch das Baudepartement.   11)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Durch unwahre Angaben erwirkte Beiträge sind zurückzuerstatten.
                            Die Rückerstattungsforderung wird zu 5  % verzinst. Sie verjährt i  nert fünf Jahren, nachdem das Baudepartement von ihrem Entst  hen  Kenntnis  erhalten  hat.  Die  Rückerstattungsforderung  erlischt  endgültig zehn Jahre nach Beendigung der Bauarbeiten.  VI.     Übergangs-   und Schlussbesti  mmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Innerhalb  dreier  Jahre  nach  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  sind  bei  be  stehenden  Nutzungen,  welche  einen  Arbeitspreis  vorsehen,  Einrichtungen zur Messung des bezogenen Wassers bei den Ent-  nahmevorrichtungen zu installieren. Bis zum Vorliegen der Mes  Gesuche fü  r  Beit  räge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Auszahlung der  Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Folgen bei  ungerecht  -  fertigtem Bezug  Übergangs  -  bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            genommen.  t-  zungen keine Messergebnisse vorliegen.  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und in die kantonale G  e-  mtsblatt 2001, S. 81).  ai  2013,  in  Kraft  getreten  am  (Amtsblatt 2013, S. 721)  .  (Amtsblatt 2013, S. 721).  Aufhebung  bisheri  gen  Rechts  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Heute Art. 28 des Gesetzes  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Fassung  gemäss  RRB  vom  30.  November  2021,  in  Kr  aft  getreten  am 1. Januar 2022 (Amtsblatt 2021, S. 2183).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Eingefügt durch RRB vom 30. November 2021, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2022 (Amtsblatt 2021, S. 2183).