Verordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (721.103) 
                
                
            INHALT
Verordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz
- Verordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz
 - § 3 Wer um eine Konzession oder Bewilligung nachsucht oder über
 - § 4 Die Nutzungsgebühren sind vom Tag der möglichen Betriebsauf-
 - § 5 Der am 1. Juni berechtigte Inhaber der Konzession oder Bewill gung schuldet die Nutzungsgebühr für das laufende Kalenderjahr
 - § 7 Nutzungsgebühren können von Amtes wegen oder auf Verlangen
 - § 8 Die Verleihungsgebühr ist anlässlich der Erteilung der Konzession
 - § 15 Für Sondierungen inkl. Pumpversuche werden nur die Bearbei-
 - § 16 Für die Nutzung von Wasser aus Oberflächengewässern wird eine
 - § 24 Bei vorübergehender Inanspruchnahme von Gewässergebiet zu
 - Art. 9 WBG, oder bis
 - § 26d 9)
 - § 27 Durch unwahre Angaben erwirkte Beiträge sind zurückzuerstatten.