Wasserwirtschaftsgesetz
                            esetz  regelt  die  Nutzung  der  Gewässer  und  den  Was-  - und unterirdischen Gewässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  e-  schliesslich  das  darunter  liegende  Erdreich  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  isch  genutzt  und  mengen-  eschont werden;  Gegenstand  Öffentliche Ge  -  wässer und öf  -  fentli  ches Was  -  ser  Öffentliche  Interessen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)   der  natürliche  Wasser  -   und  Feststoffhaushalt  sowie  die  G  wässerdynamik  erhalten  oder  wenn  möglich  wiederhergestellt  werden;  d)  ein  angemessener    Schutz  vor  Hochwasser  und  Geschiebe  s  chergestellt wird;  e)  die Versorgung mit Trink  -, Brauch  -  und Löschwasser sicherge-  stellt wird;  f)   bestehende  Erholungsräume  erhalten  bleiben  und  neue  ge-  schaffen werden;  g)  bestehende  Lebensräume  von  Tieren  und  Pflanzen  erhalten  bleiben und neue geschaffen werden;  h)  der öffentliche Zugang zu den Gewässern erleichtert wird;  i)    Landschaften  und  Ortsbilder  geschont  und  bauliche  Verände-  rungen gut gestaltet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Widersprechen  sich  öffentliche  Interessen,  sind  sie  gegeneinan-  der ab  zuwägen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für  Kontroll  -   und  Arbeitsgänge,  Unterhalt  sowie  bauliche  Mas  nahmen  an  Gewässern  darf  das  an  das  Gewässer  angrenzende  Gelände schonend betreten und befahren werden. Auf Anstösser  und  Hinterliegergrundst  ücken  ist  ausserdem  die  vorübergehende  Ablagerung von Baumaterialien oder -geräten zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Schäden ist angemessener Ersatz zu leisten, wenn die verur-  sachende  Handlung  nicht  dem  unmittelbaren  Vorteil  des  privaten  Eigentums diente.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Die Ob erflächengewässer werden in drei Klassen eingestuft:
                            a)  Zur 1. Klasse gehören:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   der Rhein,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die Wutach und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   die Biber.  b)  Zur 2. Klasse gehören:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Hemishoferbach / Schienerbach ab Landesgrenze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Altdorferbach ab Zusammenfluss in der Dorfmitte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Fulach ab Auslauf Alteweiher, Thayngen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Durach ab Quelltopf, Oberbargen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Hemmentaler Bach ab Zusammenfluss in der Dorfmitte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Begginger  -    /  Schleitheimer  Bach  ab  Zusammenfluss  in  Beggingen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Zwärenbach ab Durchlass Hohbrugg;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   Halbbach / Landgraben ab Zusammenfluss in Oberhallau;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.   Selt  enbach / Mülibach ab Zusammenfluss in Siblingen;  Gewässer  -  zugang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Einstufung der  Gewässer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ser.  nden  auszumarken.  Die  Aus-  ren.  planung fest.  e-  i-  nutzen.  Ausmarkung  Inventarisierung  Gewässerraum  Landum  -  legungen,  Enteignung  und Besitz  Bewilligungs  -  freie Nutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Den  Gemeingebrauch  beschränkende  oder  übersteigende  Nut-  zungen der öffentlichen Gewässer, die dazu erforderlichen Bauten  und  Anlagen  sowie  deren  Änderungen  bedürfen  je  nach  Art  der  Nutzung  einer  Konzession  oder  einer  Bewilligung  des  Kantons.  Der  Be  stand  altrechtlicher  Konzessionen  ist  vollumfänglich  ge-  währleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Nutzung der Gewässer soll haushälterisch und zurückhaltend  erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Konzessionen  und  Bewilligungen  zur  Nutzung  öffentlicher  G  wässer  dürfen  nur  erteilt  werden,  wenn  dadurch  öffentliche  Int  ressen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf die Erteilung einer Konzession oder Bewilligung besteht kein  An  spruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Konzessionen  und  Bewilligungen  bestimmen  insbesondere  den  Umfang,  die  Art  und  die  Dauer  des  Nutzungsrechtes  sowie  die  Verpflichtungen bei dessen Beendigung. Sie sind in der Regel w  derruflich und befristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die zuständige Behörde ordnet weitere Nebenbestimmungen an.  Sie ka  nn zudem die Leistung einer angemessenen Sicherheit ver-  langen.  Diese  dient  insbesondere  zur  Deckung  von  Begutac  tungskosten,  von  Schäden,  die  der  Bau,  Bestand  oder  Betrieb  ei-  ner  Anlage  verursachen  könnte,  sowie  von  Kosten  für  Massnah-  men, die bei der Stillegung des Werkes erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Die Konzession oder Bewilligung erlischt mit Ablauf ihrer Dauer
                            oder  durch  schriftlichen  Verzicht  der  Inhaberin  oder  des  Inhabers  der Konzession oder der Bewilligung.  Konzessions  und  Bewilligungs  -  pflicht  Erteilung von  Konzessionen  und Bewilli  -  gungen  Inhalt der Kon  -  zession oder  Bewilligung  Beendigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Erlöschen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            te  Recht  einschliesslich  sionsdauer  ist  der  Kanton  berechtigt,  die  re zum voraus geltend zu machen.  a-  t-  en.  h-  i-  emessungsgrundsätzen.  bei  des  Wertes  angrenzender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Verwirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Rückkauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Heimfall  Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nutzungsgebühren werden in der Regel periodisch bezogen. Sie  können der Veränderung des Geldwertes angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für Konzessionen wird zudem eine einmalige Verleihungsgebühr  erhoben. Sie bemisst sich nach den Kriterien von Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Bei  erheblichen  öffentlichen  Interessen  können  die  Gebühren  herabgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Nimmt  jemand  eine  Nutzung  ohne  Konzession  oder  Bewilligung  vor, kann die ordentliche Nutzungsgebühr für diese Zeit bis auf das  Dreifache  erhöht  werden,  auch  wenn  die  Nutzung  nachträglich  konzessioniert oder bewilligt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird die Nutzung nicht  nachträglich konzessioniert oder bewilligt,  ordnet  die  Behörde  die  Wiederherstellung  des  rechtmässigen  Z  standes an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Nutzungsrechte  können  zur  Wahrung  wichtiger  öffentlicher  Int  ressen nachträglich  eingeschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorübergehende  Nutzungseinschränkungen  sind  zu  dulden,  s  fern  sie  aus  im  öffentlichen  Interesse  liegenden  Gründen  notwen-  dig werden.  III.  Nutzung der Gewässer im E  inzelnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Nutzbarmachung der Wasserkraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Kanton  verfügt  im  Rahmen  der  eidgenössischen  Gesetzge-  bung über die Wasserkraft auf seinem Hoheitsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die zuständige Behörde ist der Regi  erungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Nutzbarmachung  der  Wasserkraf  t  wird  mit  Ausnahme  des  Rheinfalls grundsätzlich auf das heutige Mass der Ausnützung be-  schränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine bessere Ausnützung bestehender Wasserkraftanlagen ohne  Höherstau ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine zusätzliche Ausnützung der Wasserkraft am Rheinfall ist in-  nerhalb  folgender Rahmenbedingungen zulässig:  Eigenmächtige  Nu  tzung  Nachträgliche  Einschränkung  von Nutzungs  -  rechten  Hoheit  -  machung der  Wasserkraft im  Kanton  Schaffhausen   13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sten  -Arten nicht zusätzlich gefährdet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  /s  darf  keine  zusätzliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  /s bis 500 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  /s darf die zu-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  /s betragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  /s  beträgt  die  zusätzliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  /s;  -Schutzziele  des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  /s
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  /s kann mit linearer Zu-  htskonzession  eines  zusätzlichen  ser und der Wasserkraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  -    und  Fischereigesetzgebung  Massnahmen  zur  chwall  und  Sunk,  Geschiebehaushaltsdefiziten  sowie  Wasserzins  Schwall und  Sunk,  Geschiebe-  haushalt,  Fischgängigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Grundwassernutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Grundwasserentnahmen  sowie  Eingriffe  und  Veränderungen  i  nerhalb  des  Grundwasserleiters  bedürfen  einer  Konzession  des  zuständigen Departementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorübergehende  bauliche  Veränderungen  im  Grundwasserleiter  sowie  Untersuchungen,  insbesondere  Sondierungen  und  Pum  versuche,  die  nur  geringfügige  Einwirkungen  auf  nutzbare  Was-  servorkommen erwarten lassen, bedürfen einer Bewill  igung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Die Nutzung des Grundwassers als Trinkwasser hat Vorrang ge-
                            genüber anderen Nutzun  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Übrige Nutzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Die Nutzung von Wasser zu Wärme- oder Kühlzwecken, zur
                            Brauc  hwasserversorgung,  zur  Grundwasseranreicherung,  für  B  wässerungen, für Stauanlagen, zur Speisung von Weihern und zu  weiteren  Zwecken  bedürfen  je  nach  Art  einer  Konzession  oder  ei-  ner Bewilligung des zuständigen Departementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Inanspruchnahme der Oberfläc  hengewässer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als Inanspruchnahme der Oberflächengewässer gilt deren räum-  liche Nutzung. Dazu gehören:  a)  Bauten   und   Anlagen   wie   Gebäude,   Ufermauern,   Brücken,  Bootsstationierungen  und  zugehörige  Anlagen,  Stege,  Lande-  anlagen und Leitungen;  b)  die Auffüllung von Gewässergebiet zur Landgewinnung;  c)   Materialentnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  zuständige  Departement  entscheidet  über  die  Konzession  oder  die  Bewilligung  zur  Inanspruchnahme  von  Oberflächenge-  wässern.  Konzessions  -  pflicht  Trinkwasser  Konzessions  und  Bewilligungs  -  pflicht  Begriff, Umfang  und Zuständig-  keit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            che  e-  er  schonend  wendig ist.  i-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Fischereireg  al  Fischerei  -  berechtigung  und Gebühren  Ziele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wasserbauliche Mass  nahmen, insbesondere Hochwasserschutz,  Veränderungen eines Gewässerlaufs, Rampen und Uferverbauun-  gen, obliegen der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gewäs-  sers.  Für  wasserbaul  iche  Massnahmen  ist  bei  Gewässern  1.  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Klasse ein Projekt mit Bericht, Plänen und allfälligem Kostenver-  teiler zu erstellen; bei Gewässern 3. Klasse genügen die üblichen  Baugesuchsunterlagen.  Bewilligungsbe  hörde  ist  das  zuständige  Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Revitalisierung  von  Gewässern  obliegt  dem  Kanton  bei  G  wässern  1.  Klasse  und  den  Gemeinden  bei  Gewässern  2.  und  3  Klasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Unterhalt und Pflege der Gewässer sowie deren Ufer obliegen bei  Gewässern 1. Klasse und -  vorbehältlich privatrechtlicher Verpflic  tungen  -  bei Gewässern längs der Kantonsgrenze dem Kan  Gewässern 2. Klass  e den Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bei  revitalisierten  Gewässerabschnitten  3.  Klasse  sind  die  G  meinden für Unterhalt und Pflege zuständig, in den übrigen Fällen  die Grundeigent  ümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Zum  Gewässerunterhalt  gehören  die  zur  Erhaltung  des  Bettes  und  der  Ufer  normalerweise  erforderlichen  Arbeiten,  wie  kleinere  Reparaturen  und  Ufersicherungen,  Pflege  der  Uferbestockung  s  ist nach ökologischen Grundsät  zen durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton erstellt nach Massgabe der eidgenössischen Gewäs-  serschutzgesetzgebung  ein  Gewässerrevitalisierungskonzept,  wel-  ches in den Richtplan aufzunehmen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton erstellt in Abstimmung mit den Gemeinden ein Hoch-  wasserschutzkonzept.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 bis 8)
                            1    Der  Kanton  gewährt  den  Gemeinden  im  Rahmen  der  bewilligten  Kredite  an  bauliche  Hochwasserschutzmassnahmen  und  an  G  wässerrevitalisi  erungen Beiträge, wenn:  a)  die  Massnahmen  im  öffentlichen  Interesse  notwendig  und  mit  den  öffentlichen  Interessen  aus  anderen  Sachbereichen  koor-  diniert sind;  b)  die Massnahmen auf einer zweckmässigen Planung ber  c)   die  Massnahmen  den  technischen,  wirtschaftlichen  und  ökol  gischen Anforderungen genügen;  Massnahmen  und Zuständig-  keiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  a) Im Allge  -  me  inen  b)  R  e  vitalisie  -      rungskon-      zept
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Beiträge;  a) Voraus  -  setzu  ngen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            uhen;  o-  hen  Auf-  e-  bis   Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  rung;  und Schadenpotenzials;  nde;  ität  der  Massnahmen  sowie  deren  e-  b) Rahmen  c)  Be  i  tragshöhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Höhe  der  Beiträge  an  Gewässerrevitalisierungen  richtet  sich  nach:  a)  ihrem Anteil an der Zielerfüllung der Programmvereinba  b)  der   Länge   des   Gewässerabschnittes,   der   revitalisiert   oder  durch Besei  tigung von Hindernissen durchgängig wird;  c)   der  Breite  des  Gewässerraumes  des  Gewässers,  das  revital  siert wird;  d)  dem Nutzen der Revitalisierung für die Natur und Landschaft im  Ve  rhältnis zum vor  aussichtlichen Aufwand;  e)  dem Nutzen der Revitalisierung für die Erholung;  f)   der Qualität der Massnahmen;  g)  der Bedeutung der Massnahmen für den Hochwasserschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Höhe  der  Beiträge  an  den  Gewässerunterhalt  richtet  sich  nach:  a)  ihrem Anteil an der   Zielerfüllung der Programmvereinba  b)  der Bedeutung der Massnahmen für die biologische Viel  c)   der Bedeutung der Massnahmen für den Hochwasserschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Beitragsgewährung  und die Folgen bei ungerecht  fertigtem Bezug.   12)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 12)
                            1    Dienen  wasserbauliche  Massnahmen  an  Gewässern  1.  und  2.  Klasse auch den Interessen Dritter, haben sich diese im Verhältnis  ihrer  Vorteile  an  den  Kosten  zu  beteiligen.  Die  Eigentümerin  oder  der  Eigentümer  des  Gewässers  trägt  nach  Abzug  der  Beiträge  gemäss  Art.  29ter  Abs.  1  und  2  von  den  Gesamtkosten  mindes-  tens ein Viertel der Restkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gewässers hat einen  Kostenverteiler aufzustellen. Darin sind die pflichtigen Gr  undstücke  zu  bezeichnen  und  die  einzelnen  Beiträge  aufzuführen,  die  ent-  sprechend der Länge des Anstosses oder der Grundstücksflächen  zu  bemessen  sind.  In  Härtefällen  sind  die  Drittbeiträge  teilweise  oder ganz zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Regierungsrat  ist  zuständig  für  den  Abschluss  von  Pr  gramm  -   beziehungsweise  Leistungsvereinbarungen  im  Sinne  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8  des  Bundesgesetzes  über  den  Wasserbau  vom  21.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kanton  leitet  die  vom  Bund  erhaltenen  Mittel  vollumfänglich  als Bestandtei  l der Beiträge gemäss Art. 29ter an die Leistungser-  bringer weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Kostentragung  Bundesbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  fenzulegen und  -   oder  Bewilligungsgesuch  ist  bei  der  zuständi-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ürdige eigene Interessen geltend macht, kann innert   und Strafbestimmungen  --   bis Fr. 20'000.  --   fest.  Aufhebung von  Eindolungen  Einleitung des  Verfahrens  Massgebliches  Verfahren  Ausführungsbe  -  stimmungen,  Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  zuständigen  Behörden  erarbeiten  die  für  den  V  ollzug  er  derlichen  Grundlagen.  Zu  diesem  Zweck  können  sie  Messungen  und Probeentnahmen in und an Gewässern vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer  die  Pflicht  zur  Einholung  einer  Konzession  oder  Bewilligung  oder  Nebenbestimmungen  von  Konzessionen  und  Bewilligungen  verletzt, wird mit Busse   4)   bis Fr. 50'000.  --   bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis Fr. 5'000.  --   bestraft.  VIII.  Schluss-   und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:  a)  das Gesetz über die Gewäs  ser vom 17. Januar 1879;  b)  das Gesetz über den Schutz von Wasserversorgungen und die  Förderung   von   Feuerverhütungs  -  und   Feuerbekämpfungs-  massnahmen (Feu  erschutzgesetz) vom 21. November 1949;  c)   das  Gesetz  über  die  Erhebung  von  Verleihungsgebühren  und  Wasserzinsen vom 12. September 1960.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Die aufgrund bisherigen Rechts erlassenen kantonalen Veror nungen bleiben, soweit sie nicht unmittelbar anwendbaren B immungen dieses Gesetzes widersprechen, solange in Kraft, bis
                            sie durch neue Verordnungen ersetzt oder aufgehoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz findet auf bestehende Konzessionen oder Bewill  gungen  Anwendung,  soweit  dadurch  nicht  wohlerworbene  verletzt we  rden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nicht  befristete  Bewilligungen  sind  innerhalb  von  fünf  Jahren  zu  überprüfen und zu befristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses  Gesetz  tritt  nach  seiner  Annahme  durch  das  Volk  auf  ei-  nen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   und in die kantonale G  setzessammlung aufzunehmen.  Straf  -  bestimmung  Aufhebung  bisherigen  Rechts  Gültigkeit von  Verordnungen  Anwendung auf  bisherige  Konzessionen  und  Bewilligungen  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013 (Amtsblatt 2012, S.   1869,   2013, S. 724).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013, S. 724).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013, S. 724).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013, S. 724).  e-  on  mindestens  5  m  ewässer sinngemäss.  ewässer  bis  der  zgebung.