Wasserwirtschaftsgesetz (721.100) 
                
                
            INHALT
Wasserwirtschaftsgesetz
- Wasserwirtschaftsgesetz
 - Art. 5 Die Ob erflächengewässer werden in drei Klassen eingestuft:
 - Art. 11 Die Konzession oder Bewilligung erlischt mit Ablauf ihrer Dauer
 - Art. 22 Die Nutzung des Grundwassers als Trinkwasser hat Vorrang ge-
 - Art. 23 Die Nutzung von Wasser zu Wärme- oder Kühlzwecken, zur
 - Art. 29 bis 8)
 - Art. 30 12)
 - Art. 38 Die aufgrund bisherigen Rechts erlassenen kantonalen Veror nungen bleiben, soweit sie nicht unmittelbar anwendbaren B immungen dieses Gesetzes widersprechen, solange in Kraft, bis