Landratsbeschluss betreffend die Verwaltung der basellandschaftlichen Rheinhafenanlagen
                            1  GS 18.191, SGS 421
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  GS 19.453, SGS 421.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufgehoben am 13. Mai 1971 (GS 24.520) mit Wirkung ab 1. Juli 1971.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 - 1.9.1985  Vom 14. Februar 1952  GS 20.407  Der    Landrat  des  Kantons  Basel-Landschaft,  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  26.  Oktober   1936
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   über die Errichtung von Hafen-, Geleise- und Strassenanlagen auf  dem "Sternenfeld", Birsfelden, und in der "Au", Muttenz, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Die auf Rechnung des Kantons Basel-Landschaft erstellten und noch zu erstel-
                            lenden   Hafenanlagen mit dem damit verbundenen Industriegelände werden als  ein   von der übrigen Staatsverwaltung rechnungsmässig getrenntes Unternehmen  unter dem Namen "Rheinhäfen Birsfelden/Au" verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Die Behandlung aller die Güterschiffahrt betreffenden wirtschaftlichen Angele-
                            genheiten,   die Verwaltung der basellandschaftlichen Rheinhäfen und des damit  verbundenen   Industriegeländes sind der vom Regierungsrat damit betrauten Di-  rektion   unterstellt. Diese erstattet dem Regierungsrat die erforderlichen Berichte  und stellt die entsprechenden Anträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Die Geschäftsführung wird gemäss Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-
                            Landschaft    und  dem  Kanton  Basel-Stadt  vom  21./18.  Juni  1946  2    über  die  Zu-  sammenarbeit   in Rheinschiffahrts- und Hafenangelegenheiten vom Rheinschif-  fahrtsamt Basel ausgeübt.