Ordnung für die Konrektoren der oberen Schulen
                            Ordnung für die Konrektoren der oberen Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom 21. Oktober 1981  Vom Regierungsrat genehmigt am 3. November 1981  Der  Erziehungsrat  des  Kantons  Basel-Stadt  erlässt,  gestützt  auf
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
                            2)  , folgende Ordnung für die  Konrektoren der oberen Schulen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                §1.
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Sie sind dem Rektor unterstellt und bearbeiten die in ihren Kom-
                            petenzbereich fallenden Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Die Kompetenzbereiche der Konrektoren werden auf Vorschlag
                            des Rektors durch die Inspektion festgelegt. Die Verteilung der Kom-  petenzbereiche  unterliegt  der  Zustimmung  des  Erziehungsdeparte-  ments.
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Die Konrektoren werden für ihre Tätigkeit angemessen entla-
                            stet. Das Ausmass der Entlastung setzt der Regierungsrat fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Die Konrektoren nehmen an den Sitzungen der Inspektion mit
                            beratender Stimme teil. Sie können mit der Führung des Protokolls be-  traut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Diese Ordnung
                            5)  ersetzt die Amtsordnung für die Konrektoren  der oberen Schulen vom 3. Juni 1970. Sie ist zu publizieren und wird so-  fort wirksam.