Ordnung für die Konrektoren der oberen Schulen (411.700) 
                
                
            INHALT
Ordnung für die Konrektoren der oberen Schulen
- Ordnung für die Konrektoren der oberen Schulen
 - § 100 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
 - §1.
 - §2. Sie sind dem Rektor unterstellt und bearbeiten die in ihren Kom-
 - §3. Die Kompetenzbereiche der Konrektoren werden auf Vorschlag
 - §4. Die Konrektoren werden für ihre Tätigkeit angemessen entla-
 - §5. Die Konrektoren nehmen an den Sitzungen der Inspektion mit
 - §6. Diese Ordnung