Reglement über die Eignungsabklärung und die Prüfungen der Pädagogischen Hochschule Thurgau
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Reglement über die Eignungsabklärung und die  Prüfungen der Pädagogischen Hochschule Thurgau  vom 27. Oktober 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  I. Eignungsabklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Berufseignung  der  Studenten  und  Studentinnen  wird  abgeklärt,  insbesondere in den folgende  n überfachlichen Bereichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Kommunikation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Reflexion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Lern-     und     Arbeitsverhalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Belastbarkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auf  Verlangen  ist  ein  Leumundsze  ugnis,  ein  Strafregisterauszug  oder  eine ärztliche Bescheinigung beizubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die ordentliche Abklärung erfolgt während des ersten Studienjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beurteilung der Eignungsvoraussetz  ungen basiert auf einer Standort-  bestimmung,  die  im  zweiten  Semester    des  ersten  Studienjahres  durchge-  führt wird und sich aus folgenden Elementen zusammensetzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.    Selbsteinschätzung  des  Studenten    oder  der  Studentin  im  Rahmen  eines Berichtes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Einschätzung  der  Dozenten  und  Do  zentinnen,  welche  den  Studenten  oder die Studentin unterrichten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Beurteilung der Praxislehrkräfte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Einschätzung eines Ment  ors oder einer Mentorin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  u vom 10. September 2007.  Vorausgesetzte  Eignung  Ordentliche  Abklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Student oder die Studentin wird   während des Studiums durch einen  Mentor  oder  eine  Mentorin  begleite  schen Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Mentor  oder  die  Mentorin  koordiniert  die  Standortbestimmung  und  wertet sie aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ergeben  sich  aus  der  Standortbesti  mmung  keine  Zweifel  an  der  Berufs-  eignung,  teilt  dies  der  Mentor  oder  di  e Mentorin dem Studenten oder der  Studentin schriftlich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ergeben sich aus der Standortbes  timmung Zweifel an der Berufseignung  oder  steht  die  Nichteignung  zumindest  in  Teilen  fest,  leitet  der  Mentor  oder die Mentorin die Angelegenheit  Die Weiterleitung kann mit einem Antrag verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Beurteilungskonferenz setzt si  ch zusammen aus allen Dozenten und  Dozentinnen,  welche  den  Studenten  ode  r  die  Studentin  unterrichten,  dem  Mentor  oder  der  Mentorin  sowie  de  m  Prorektor  oder  der  Prorektorin  Lehre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Zweifeln  an  der  Eignung  kann  sie  die  Abklärungszeit  verlängern  oder   vertiefte   Abklärungen   treffen  und   hierzu   weitere   Beurteilungs-  personen  beiziehen.  Der  Student  ode  r  die  Studentin  ist  zur  Mitarbeit  verpflichtet.  Die  Beurteilungskonferenz  teilt  der  Studentin  oder  dem  Studenten das Ergebnis der Abklärungen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  zumindest  teilweise  fehle  nder  Eignung  ordnet  die  Beurteilungs-  konferenz  in  den  betreffenden  Teilbereichen  Auflagen  zur  Verbesserung  an,  wenn  Aussicht  auf  genügende  Entwic  klung  besteht.  Allfällige  Kosten  gehen zu Lasten des Studenten oder der Studentin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Besteht keine Aussicht auf genügende Entwicklung in den betreffenden
                            Teilbereichen  oder  hat  trotz  angeordneter  Auflagen  keine  genügende  Entwicklung stattgefunden, ordnet di  e Schulleitung den Ausschluss an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Ergeben   sich   nach   Abschluss  Berufseignung,   kann   der   Prorektor   ode  r   die   Prorektorin   Lehre   eine  erneute  Abklärung  einleiten  oder  di  e  Angelegenheit  der  Beurteilungs-  konferenz unterbreiten.  Mentor und  Mentorin  Beurteilungs-  konferenz  Ausschluss  Ausserordent-  liche Abklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Grundsätze  gemäss  den  Bestimmungen  für  die  ordentliche  Abklä-  rung gelten sinngemäss.  II. Leistungsnachweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Erfolg  der  Teilnahme  an  ei  nem  Ausbildungsmodul  oder  mehreren  Modulen wird mit Leistungsnachweisen festgestellt und belegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Leistungsnachweise  werden  vom  zuständigen  Dozenten  oder  der  zu-  ständigen Dozentin durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Prorektor  oder  die  Prorekto  Leistungsnachweisen  mehrerer  Lehrve  ranstaltungen  für  die  Qualifikation  anordnen.  Die  Schulleitung  regelt  di  e  Verrechnung  der  Qualifikationen  der Leistungsnachweise zu einer zu  sammenfassenden Qualifikation durch  Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Prorektor  oder  die  Prorektorin  Lehre  kann  bei  nachgewiesener  genügender   Leistungsfähigkeit   von   Leis  tungsnachweisen   befreien.   Er  oder  sie  setzt  die  Qualifikation  aufg  rund  der  nachgewiesenen  Leistungs-  fähigkeit fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Wer unerlaubte Hilfsmittel verwende  t oder sich anderweitig unerlaubte  Vorteile verschafft, hat den Le  istungsnachweis nicht erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Leistungsnachweise können insbesondere   folgende Formen aufweisen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     mündliche     Prüfung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     schriftliche     Prüfung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Referat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Präsentation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     schriftliche     Arbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.     praktische     Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie können aus mehreren Teilen mit  verschiedenen Formen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  u vom 10. September 2007.  Leistungs-  nachweise  Formen von Leis-  tungsnachweisen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Der   zuständige   Dozent   oder   die   zuständige   Dozentin   beurteilt   die  Leistung   entweder   anhand   der   Be  wertungsskala   des   Europäischen  Systems  zur  Anrechnung  von  Studienle  istungen  (ECTS)  oder  mit  den  Prädikaten «erfüllt» und «nicht erfüllt».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Prorektor oder die Prorektorin Lehre bestimmt, wann die Skala und  wann die Beurteilung durch Prädikate zur Anwendung gelangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Skala sieht folgende Noten vor:  A     hervorragend;  B     sehr     gut;  C     gut;  D     befriedigend;  E     ausreichend;  FX  nicht bestanden (Verbesserung erforderlich);  F  nicht bestanden (erhebliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bei  Verwendung  der  Skala  gilt  ein  Le  istungsnachweis  als  erfüllt,  wenn  er mindestens mit der Note E beurteilt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Ein   nicht   erfüllter   zusammengefasst  er   oder   Einzelleistungsnachweis  kann  in  der  Regel  bis  zum  Ende  des  jeweils  nächsten  Semesters  einmal  wiederholt werden, sofern das Erfülle  n Voraussetzung für einen erfolgrei-  chen Zwischenabschluss oder für di  e Zulassung zur Diplomprüfung ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  der  Leistungsnachweis  wieder    nicht  erfüllt,  müssen  alle  betrof-  fenen Module wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Prorektor  oder  die  Prorektorin  Lehre  kann  auf  Antrag  der  für  den  Leistungsnachweis verantwortliche  n Dozenten oder Dozentinnen Ausnah-  men erlauben und gleichzeitig Auflag  en oder andere Massnahmen anord-  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Wird der Leistungsnachweis auch n ach wiederholtem Modul nicht erfüllt
                            oder  erweisen  sich  die  angeordnete  n  Massnahmen  als  nicht  wirksam,  ordnet die Schulleitung den Ausschluss an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Der Prorektor oder die Prorektori n Lehre kann bestimmen, welche
                            Leistungsnachweise  erfüllt  sein  müssen,    damit  eine  weiterführende  Lehr-  veranstaltung besucht oder die Diplom  prüfung absolviert werden kann.  Leistungs-  beurteilung  Nichterfüllen  des Leistungs-  nachweises  Endgültiges  Nichterfüllen  Leistungsnach-  weise als Voraus-  setzung für das  weitere Studium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  III. Zwischenabschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Das Basisstudium gilt als erfo lgreich abgeschlossen, wenn
                            1.    die zusammengefassten und Einzelle  istungsnachweise des ersten Stu-  dienjahres erfüllt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     die Eignungsabklärung erfolgre  ich abgeschlossen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das zweite Studienjahr gilt als  erfolgreich abgeschlossen, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     das Basisstudium erfolgre  ich abgeschlossen wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    die  zusammengefassten  und  Einze  lleistungsnachweise  des  zweiten  Studienjahres erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  erfolgreiche  Abschluss  des  zw  eiten  Studienjahres  ist  eine  notwen-  dige Voraussetzung für die Zulassung zu  r berufsbegleitenden Variante des  dritten Studienjahres.  IV. Diplomarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Mit  der  Diplomarbeit  weisen  die  Studierenden  nach,  dass  sie  eine  berufsrelevante  Fragestellung  unter    Berücksichtigung  wissenschaftlicher  und didaktischer Erkenntnisse bearbeiten können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Diplomarbeit  ist  schriftlich  und  in  der  Regel  in  deutscher  Sprache  abzufassen.  Der  Prorektor  oder  die  Prorektorin  Lehre  kann  Ausnahmen  bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Zur  Führung  des  Verfahrens  und  zur  Beurteilung  der  Diplomarbeit  bestimmt  der  Prorektor  oder  die  Pr  orektorin  Lehre  einen  Dozenten  oder  eine Dozentin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Diplomarbeit wird nach der ECTS-Bewertungsskala beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Besonders  herausragende  Arbe  iten  können  prämiert  und  im  Einver-  ständnis mit dem Autor oder de  r Autorin publiziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Annahme   der   Diplomarbeit  wird   mit   der   Ausstellung   eines  Annahmescheines bestätigt.  Abschluss des  Basisstudiums  Abschluss des  zweiten Studien-  jahres  Diplo  m  arbeit  Bewertung  Annahmeschein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diplomarbeiten gelten al  s angenommen, wenn sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     fristgerecht abgegeben wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     mindestens mit der Note E beurteilt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Diplomarbeiten  werden  nicht  a  ngenommen,  wenn  sie  ohne  wichtigen  Grund  nach  Ablauf  der  gesetzten  Frist  abgegeben  wurden  oder  wenn  unerlaubte Hilfsmittel verwendet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wird innert gesetzter Frist ein Gesu  ch gestellt, kann die Annahmefrist in  begründeten Fällen einmalig verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ungenügende  Arbeiten  werden  unter    Ansetzung  einer  Nachfrist  zur  einmaligen Verbesserung zurückgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bleibt  die  verbesserte  Arbeit  unge  nügend  oder  unterbleibt  die  Verbes-  serung, ordnet die Schulleitung den Ausschluss an.  V. Diplomprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Der Prorektor oder die Prorektorin Lehr e legt die Anmeldefristen für die
                            Prüfungen fest und publiziert sie im  Studienführer und auf der Homepage  der Pädagogischen Hochschule Thurgau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Prorektor  oder  die  Prorektorin  Lehre  ist  für  die  Durchführung  der  Prüfungen  verantwortlich  und  ernennt  di  e  Prüfenden  sowie  die  Experten  und Expertinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Prüfenden  führen  die  Prüfungen  durch  und  werden  hierbei  und  in  der Bewertung von den Experten  oder Expertinnen beraten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     das zweite Studienjahr erfolgreich absolviert hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    die  zusammengefassten  und  Ein  zelleistungsnachweise  des  dritten  Studienjahres erfüllt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     über den Annahmeschein fü  r die Diplomarbeit verfügt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     zur Prüfung angemeldet ist.  Verbesserung  Anmeldung  Durchführung  Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Diplomprüfung  umfasst  ein  Kolloquium  auf  der  Grundlage  des  persönlichen Portfolios.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kolloquium und Portfolio werden anhand der ECTS-Bewertungsskala zu  gleichen Teilen in die Bewertung einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Portfolio  besteht  aus  eine  r  geordneten  und  kommentierten  Samm-  lung  von  Dokumenten  individueller  Lern  erfahrungen.  Es  wird  während  der Ausbildung selbstverantwortlich geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Schulleitung  erlässt  Richtlinien  zur  Verrechnung  der  Einzelquali-  fikationen zu einer Gesamtqualifika  tion und zur Führung der Portfolios.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Diplomprüfung  ist  bestanden,  wenn  sie  mindestens  mit  der  Note  E  beurteilt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wer  unerlaubte  Hilfsmittel  verwende  t  oder  sich  anderweitig  unerlaubte  Vorteile verschafft, hat die Prüfung nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Eine  nicht  bestandene  Diplompr  üfung  kann  einmal  wiederholt  werden.  Die  Wiederholung  kann  sowohl  Nachbe  sserungen  des  Portfolios  als  auch  ein erneutes Kolloquium oder beides umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei erneutem Nichtbestehen ordne  t die Schulleitung den Ausschluss an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Diplomurkunde enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     das gewählte Fächerprofil,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     das Thema des Studienschwerpunktes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     das Thema der Diplomarbeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     die Note der Diplomprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Diplomzusatz  («diploma  supplem  ent»)  werden  die  erreichten  Leis-  tungen näher umschrieben.  VI. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Der Prorektor oder die Prorektorin Lehre entscheidet über die Aner-
                            kennung  von  Ausbildungsteilen,  die  an  anderen  Hochschulen  erbracht  wurden.  Prüfungsform  und Bewertung  Bewertung und  Verfahren bei  Nichtbestehen  Diplomurkunde  Anerkennung  von Ausbildungs-  teilen
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Die bisherigen Leistungen werden nach Massgabe dieses Reglementes
                            angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Die Prüfungsordnung tritt nach Genehm igung des Regierungsrates mit der
                            Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.  Ü  bergangs-  bestimmung  Inkrafttreten