Reglement über die Eignungsabklärung und die Prüfungen der Pädagogischen Hochschule T... (414.22) 
                
                
            INHALT
Reglement über die Eignungsabklärung und die Prüfungen der Pädagogischen Hochschule Thurgau
- Reglement über die Eignungsabklärung und die Prüfungen der Pädagogischen Hochschule Thurgau
 - § 5 Besteht keine Aussicht auf genügende Entwicklung in den betreffenden
 - § 11 Wird der Leistungsnachweis auch n ach wiederholtem Modul nicht erfüllt
 - § 12 Der Prorektor oder die Prorektori n Lehre kann bestimmen, welche
 - § 13 Das Basisstudium gilt als erfo lgreich abgeschlossen, wenn
 - § 19 Der Prorektor oder die Prorektorin Lehr e legt die Anmeldefristen für die
 - § 25 Der Prorektor oder die Prorektorin Lehre entscheidet über die Aner-
 - § 26 Die bisherigen Leistungen werden nach Massgabe dieses Reglementes
 - § 27 Die Prüfungsordnung tritt nach Genehm igung des Regierungsrates mit der