Reglement betreffend die Benutzung des kantonalen Aufforstungsfonds
                            - 1 -  Reglement  betreffend die Benutzung des kantonalen  Aufforstungsfonds  vom 26. November 1943  Der Staatsrat des Kantons Wallis  auf Vorschlag des Forstdepartementes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Mit der Verwaltung des kantonalen Aufforstungsfonds befasst sich der
                            Staatsrat,  welcher  gewisse  Kompetenzen  dem  Forstdepartement  übertragen  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Die Rechnungsführung dieses Fonds obliegt dem Finanzdepartement.
Art. 3 Der Fonds wird gespeist von:
                            a)  den    Erträgnissen    der    Holzschläge    und    der    Nebennutzungen    der  Staatswaldungen;  b)  den Entschädigungen für Servitute;  c)  dem Verkauf von Staatswaldungen;  d)  den Rodungsgebühren;  e)  den  verfallenen  Garantiebeträgen  für  die  Ersatzpflanzung  von  geschlagenen Nuss- und Kastanienbäumen;  f)  den zwei Dritteln der vom Forstdepartement ausgesprochenen Bussen;  g)  der  von  der  Hespa  (Holzeinkaufsstelle  schweiz.  Papier-  und  Papierstoff-  Fabrikanten) zu entrichtenden Gebühr von 30 Rappen pro Ster Papierholz;  h)  den Zinsen (1%).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Der Fonds dient vor allem zur Ausführung von forstlichen Verbesserungen
                            und   zum   Ankauf   von   Wäldern,   dann   zur   Schaffung   von   staatlichen  Forstgärten,  ferner  für  die  Erweiterung  der  Forstbibliothek,  den  Kauf  von  Instrumenten,   das   forstliche   Versuchswesen   und   die   Ausstellungen   und  schliesslich für Zwecke des Naturschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Das Forstsdepartement ist berechtigt, für die im vorhergehenden Artikel
                            angeführten  Zwecke  einen  Betrag  bis  zu  Fr.  1000.-  zu  erheben.  Für  die  Abhebung und Benutzung höherer Beträge ist der Staatsrat zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 6 Das gegenwärtige Reglement tritt mit dem Tage der Genehmigung durch den
                            Staatsrat in Kraft.  Also beschlossen vom Staatsrate in Sitten, in seiner Sitzung vom 26.  November 1943.  Der Präsident des Staatsrates:  A. Fama  Der Staatskanzler:  N. Roten