Reglement betreffend die Benutzung des kantonalen Aufforstungsfonds (921.106) 
                
                
            INHALT
Reglement betreffend die Benutzung des kantonalen Aufforstungsfonds
- Reglement betreffend die Benutzung des kantonalen Aufforstungsfonds
 - Art. 1 Mit der Verwaltung des kantonalen Aufforstungsfonds befasst sich der
 - Art. 2 Die Rechnungsführung dieses Fonds obliegt dem Finanzdepartement.
 - Art. 3 Der Fonds wird gespeist von:
 - Art. 4 Der Fonds dient vor allem zur Ausführung von forstlichen Verbesserungen
 - Art. 5 Das Forstsdepartement ist berechtigt, für die im vorhergehenden Artikel
 - Art. 6 Das gegenwärtige Reglement tritt mit dem Tage der Genehmigung durch den