Reglement über die Nachführung der Grundbuchvermessungswerke
                            -  1  -  Reglement  über die Nachführung  der Grundbuchvermessung  s  werke  vom 25. Mai 1937  Der Staatsrat des Kantons Wallis  auf Antrag des Finanzdepartementes und in Au  s  führung:  a)  der  Artikel  3,  6,  32,  33  und  34  der  eidgenössischen  Verordnung  über  die  Grundbuchve  rmessungen vom 5. Januar 1934;  b)  des Artikels 255 des Einführungsgesetzes vom 15. Mai 1911 zum Schwe  i-  zerischen Zivilgesetzb  u  che;  c)  der  Artikel  47,  48,  57,  61  und  65  des  kantonalen  Dekretes  vom  22.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1914 betreffend die Grundbuchvermessungen,  beschlies  st:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Für die Nachführung der Vermessungswerke ist das vorliegende Reglement
                            massgebend, dem die nachfolgenden Bestimmungen zu Grunde liegen:  a)  Artikel  6,  32,  33  und  34  der  eidgenössischen  Verordnung  über  die  Grun  d-  buchvermessung vom 5.   Januar 1934;  b)  Artikel  65  bis  81  der  eidgenössischen  Instruktion  für  die  Vermarkung  und  die Parzellarve  r  messung vom 10. Juni 1919;  c)  Artikel 16 und 17 der eidgenössischen Anleitung vom 8. Oktober 1927 für  die  Anwendung  der  Polarkoordinatenmethode  mit  op  tischer  Distanzme  s-  sung bei Grundbuc  h  vermessungen;  d)  Artikel  18  bis  22  der  eidgenössischen  Anleitung  vom  24.  Dezember  1927  für die Erstellung des Übersichtsplanes bei Grundbuchvermessungen;  e)  Artikel  15  bis  17  der  Weisungen  für  die  Vervielfältigung  des  Üb  ersicht  s-  planes bei Grun  d  buchvermessungen vom 25. Juni 1930;  f)  der  Weisungen  des  eidgenössischen  Justiz  -   und Polizeidepartementes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. März 1932 für die Nachführung der Vermessungsfixpunkte;  g)  Ziffer  13  und  14  der  Weisungen  des  eidgenössischen  Justiz  -  und Polize  i-  departementes  vom  29.  August  1935  betreffend  die  Vermarkung,  Verme  s-  sung und Nachführung des Gebietes der SBB;  h)  der  Weisungen  des  eidgenössischen  Justiz  -   und Polizeidepartementes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.  Dezember  1932  für  die  Nachführung  der  Plankopien  im  Masss  tab von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1:1000 und der Vermessungsfixpunkte der Bahng  e  biete;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  2  -  i)  der  Weisungen  des  eidgenössischen  Justiz  -   und Polizeidepartementes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  März  1933  betreffend  die  Verwendung  des  Personals  bei  Grundbuc  h-  verme  s  sungen;  j)  des  Kreisschreibens  des  eidgenössisch  en  Justiz  -   und Polizeidepartementes  vom 7. Oktober 1935 betreffend die Grundbuchvermessungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Die Urheberrechte an den Grundbuchvermessungen und an deren Nachfü h-
                            rung  gehen  mit  ihrer  Fertigstellung  an  das  Gemeinwesen  (Bund,  Kanton  und  Gemeinde)  über  , gemäss Artikel 9 der Bundesverordnung vom 5. Januar 1934  über die Grundbuchve  r
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Sämtliche von Bund und Kanton anerkannten Grundbuchvermessungen sind
                            nachzuführen. Der Nachführungsaufnahme unterworfen sind alle Gegenstände  der Vermessung  (Art. 28 der eidg. Instruktion für die Vermarkung und Parze  l-  larve  r  messung vom 10. Juni 1919).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Die Aufsicht über die Nachführung, sowie über die Benützung der Verme s-
                            sungswerke  untersteht  dem  mit  den  Grundbuchvermessungen  betrauten  D  e-  p  artemente.  Dieses überträgt diese Aufsicht an das kantonale Vermessung  s  amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Die Originalurkunden der Grundbuchvermessung sind im Büro des Nachfü h-
                            rungsgeometers,  das  dem  Grundbuchamte  angegliedert  ist,  aufzubewahren.  Diese  Dokumente  können  ausnahmsw  eise  in  die  Obhut  des  Nachführungsg  e-  ometers  gegeben  werden,  insofern  die  Aufsichtsbehörde  dies  für  angezeigt  erachtet.  Die  Gemeinden,  in  welchen  diese  Büros  errichtet  werden,  sind  verhalten,  auf  ihre  Kosten  die  notwendigen  Lokalitäten  mit  dem  erforderliche  n Mobiliar zur  Verfügung  zu  stellen  und  diese  Lokale  entsprechend  den  Weisungen  des  D  e-  parteme  n  tes einzurichten.  Diese  Lokale  sollen  geräumig,  hell  und  feuersicher  sein.  Unterhalt,  Beleuc  h-  tung,  Heizung  und  Reinigung  derselben  fallen  zu  Lasten  der  Gemeinde,  in  welcher sich das Nachführung  s  büro befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Jeder Grundbuchkreis ist für die Nachführung in der Regel in Sektionen
                            ei  n  g  e  teilt,  die  eine  oder  mehrere  Gemeinden  umfassen.  Das  Departement  b  e-  zeichnet  nach  Anhörung  der  beteiligten  Gemeinden  den  Nachf  ührungsgeom  e-  ter  und  schliesst  mit  ihm  einen  Nachführungsvertrag  ab,  der  vom  eidgenöss  i-  schen  Justiz  -    und  Polizeidepartement  (Vermessungsdirektor)  zu  genehmigen  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  3  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Im Verhinderungsfalle (Krankheit, Militärdienst usw.) hat der Nachführung s-
                            geometer  d  as  Departement  (kant.  Vermessungsamt)  zu  benachrichtigen  und  demselben  einen  Stellvertreter  vorzuschlagen.  Das  Departement  entscheidet  über die Stel  l  vertretung endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Für Nachführungsaufträge haben den Nachführungsgeometer in Kenntnis zu
                            setzen  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  bei  Grundstückverteilungen,  Abänderung  von  Grenzen  und  Dienstbarke  i-  ten: die Eigentümer durch den Registerhalter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  bei Grundstückvereinigungen: der Grundbuchbea  m  te;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  bei  allen  Abänderungen  von  Grenzen,  Dienstbarkeiten,  Kunstbauten  usw.,  die  infolge    Erstellung  oder  Korrektion  von  Strassen,  Wasserläufen  oder  Kanälen,  infolge  Güterzusammenlegungen  vorgenommen  werden  müssen:  das  Baudepartement  und  das  Departement  des  Innern  durch  ihre  techn  i-  schen Ä  m  ter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  bei  Veränderungen,  die  infolge  Erstellung  oder  Änderung von Forstwegen,  Pflanzungen  oder  Entholzungen  bleibender  Art,  Lawinenverbauungen  usw.  entstehen: das Forstdepartement durch den Kantonsförster;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  bei  Neubauten,  Abbruch  von  Bauten,  Erdschlipfen,  bei  Gefährdung  von  Vermessungspunkten,  sowie  bei  Än  derungen von Kulturarten und Bauten  des   öffentlichen   Grundeigentums,   und   bei   Veränderungen   natürlicher  Grenzen  (Bäche,  Erdschlipfe,  Holzrisen  usw.):  die  Gemeindeverwaltung  durch den Steuerregisterhalter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  die  Verwaltungen  der  Bundes  -    und  der  Privatbahnen    für  alle  ihr  Gebiet  betreffenden Änderu  n  gen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  die Interessenten: für Kopien oder Auszüge aus den Vermessung  s  werken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Für die Abgabe von Plankopien und Auszügen aus dem Vermessungswerk ist
                            einzig  der  Nachführungsgeometer  befugt.  Auszüge  und  Kopien    aus  Verme  s-  sungsurkunden,  die  er  für  seine  Privatarbeiten  benötigt,  unterstehen  der  gle  i-  chen Ordnung wie diejenigen, die an Private abgegeben we  r  den.  Im Einverständnis mit dem kantonalen Vermessungsamte können aber Die  n  st  -  abteilungen  des  Staates  Kopien,  di  e  dem  Studium  öffentlicher  Arbeiten  di  e-  nen,  ohne  Mitwirkung  des  Nachführungsgeometers  erhalten.  Das  kantonale  Verme  s  sungsamt ist für die Erstellung solcher Kopien besorgt.  Bei  der  Abgabe  von  Kopien  bleiben  die  Bestimmungen  der  eidgenössischen  Verordnung  vo  m  11.  Oktober  1913  betreffend  die  Vermessungen  in  den  Fe  s-  tungsgebieten  und  deren  Beilagen  (Bundesbeschlüsse  über  die  Bezeichnung  der Festungszonen vom 11. Oktober 1913 und 9. Juli 1918) vorbehalten.  Es  ist  den  Gemeinden  untersagt,  Privatpersonen  Kopie  nehm  en zu lassen von  Grundbuchplänen,  die  den  Gemeinden  anvertraut  sind,  oder  Privaten  Plank  o-  pien  auszuhändigen.  Die  Registerhalter  sind  befugt,  Grundeigentümern,  die  ihre Grundstückgrenzen aufsuchen wollen, alle hiezu nützlichen Auskünfte an  Hand  der  Plandopp  el  der  Gemeinde  zu  geben.  Die  Gemeindepläne  dürfen  nicht auf das Feld mitgeno  m  men werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  4  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Um Verzögerungen in der Vermarkung vorzubeugen, sind die Gemeinden
                            gehalten,  ständig  eine  genügende  Zahl  von  Marksteinen  für  die  Versicherung  von  Polygon  -    un  d Grenzpunkten auf Lager zu halten. Die Marksteine sind an  die Intere  s  senten zum Selbstkostenpreis abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Die Vermessungsurkunden, die sich im Büro des Nachführungsgeometers
                            befinden,  sind  gegen  Feuer  -    und  Wasserschäden  zu  versichern.  Diese  Ve  rs  i-  cherung ist zu Lasten des Staates. Die im Besitze der Gemeinden befindlichen  Vermessungsurku  n  den sind von diesen zu versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Sämtliche Feldarbeiten und die Nachführung der Originalurkunden der Ve r-
                            messungen  haben,  wenn  immer  möglich,  periodis  ch  zu  geschehen,  um  so  Zeitverluste und Reisekosten auf ein Minimum zu beschränken.  Nur  auf  ausdrückliches  Verlangen  der  Interessenten  hat  eine  Nachführung  innert sehr kurzer Frist oder unverzüglich zu geschehen.  Die  Kopien  der  Grundbuchpläne,  sowie  diejen  igen  der  Gemeindepläne  und  deren Register können periodisch nachgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Die Aufnahme von Neubauten oder Anbauten, von Umbauten oder Änderu n-
                            gen  in  den  Kulturarten  wird  in  der  Regel  periodisch  zum  mindestens  einmal  im Jahre im Her  b  st, vorgen  ommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Technische Nachführungsarbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Bei Ausführung jedweder Mutationsarbeit hat sich der Nachführungsgeometer
                            zu  versichern,  dass  die  Vermessungsgrundlagen,  auf  die  er  seine  Nachfü  h-  rungsarbeit  stützt,  richtig  und  unverändert  sind.  Zu  diesen  Z  wecke hat er für  die  Feldarbeiten  diejenigen  Vermessungsakten  mitzunehmen,  die  für  die  Ko  n-  trolle  und  nötigenfalls  für  die  Wiederherstellung  von  Grenzpunkten  und  Fi  x-  punkten,  die  dem  Anschluss  der  Nachführungsaufnahmen  dienen,  notwe  n  dig  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Vermar kung
                            Die  Vermarkung  darf  nur  unter  der  Aufsicht  des  Nachführungsgeometers  durchgeführt werden. Die interessierten Eigentümer werden zur Verpflockung  eingeladen. Es ist ihnen gestattet, den Transport und das Setzen der Markste  i-  ne und a  n  dere Gehilfendienste  zu besorgen.  Der Nachführungsgeometer verständigt sich mit der Gemeinde, dass ihm diese  für  die  vermessungstechnischen  Feldarbeiten  einen  Gehilfen  zur  Verfügung  stellt, wenn möglich immer di  e  selbe Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  5  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Polygonierung
                            Verschwundene  Polygonpunkte  ,  die  für  den  Anschluss  neuer  Aufnahmen  notwendig sind, sollen wieder erstellt werden, sofern für deren Wiederherste  l-  lung am alten Orte keine zu grossen Hindernisse bestehen.  Neue Polygonpunkte dürfen nur soweit, als dies zum Anschluss von Nachfü  h-  rungsaufn  ahmen unbedingt notwendig ist, versichert und bestimmt werden.  Sind  neue  Polygonpunkte  notwendig  geworden,  so  sind  dieselben  an  die  b  e-  stehenden  Polygonzüge  entsprechend  den  Regeln  der  Neuvermessung  anz  u-  schliessen.  Bei  der  Nummerierung  der  Punkte  ist  die  Nu  mmernfolge  der  b  e-  stehenden  Punkte  fortzusetzen.  Die  Berechnungen  sind  in  den  Berechnung  s-  band  der  Vermessung  einzutragen.  Die  Koordinatenverzeichnisse  sind  ebe  n-  falls  nachzuführen;  für  verschwundene  Punkte  sind  die  Koordinaten  und  Höhen mit feiner roter Lini  e zu streichen.  Die Bestimmungen von Schnittpunkten sind zu kontrollieren.  Die  Nachführung  des  polygonometrischen  Netzplanes  geschieht  durch  Stre  i-  chen der eingegangenen Punkte und Linien durch feine rote Doppelstriche und  Zeichnen der neu bestimmten Polygo  ne und Punkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Nachführungsvermessung
                            Der  Aufnahme  hat  die  Vermarkung  der  Grenzpunkte  durch  Grenzzeichen  (Steine,  Kreuze,  Bolzen)  voranzugehen.  Die  neuen  Aufnahmen  sind  entspr  e-  chend  dem  Artikel  70  der  eidgenössischen  Instruktion  vom  10.  Juni  1919  b  e-  treffend  die  Vermarkung  und  die  Grundbuchvermessung  auszuführen.  Neue  Grenzzeichen  sind  auf  Polygonseiten,  in  Polygonseiten  eingebundene  Au  f-  nahmelinien,  oder  von  Polygonpunkten  aus  aufzunehmen.  Gebäude  und  Ku  l-  turgrenzen,  sowie  andere  Details  können  ausna  hmsweise  auf  Eigentumsgre  n-  zen  oder  auf  Verbindungsgrade  zwischen  vermarkten  Grenzpunkten  aufg  e-  nommen werden.  Die  Aufnahmemethode  ist  den  örtlichen  Verhältnissen  entsprechend  und  mit  dem Streben nach minimalen Kosten zu wählen.  Die  Aufnahmeelemente  nach  der    Polarkoordinatenmethode  sind  in  die  best  e-  henden Feldprotokolle 40a einzutragen. Zur Vervollständigung der Kopien der  Protokolle  hat  der  Nachführungsgeometer  dem  kantonalen  Vermessungsamt  eine Kopie der neuen Eintragungen abzuliefern. Ist das bestehende Fe  ldprot  o-  koll einer Station ausgenützt, wird ein neues Formular samt Durchschreibek  o-  pie benützt. Dieses Formular darf, gleich wie bei der Neuvermessung, nur für  eine  und  dieselbe  Station  benützt  und  soll  bis  zur  vollständigen  Ausfüllung  gebraucht werden.  Die    durch  die  Handänderungen  aufgehobenen  Ergebnisse  der  Vermessung  sind im alten Formular durch dünnen Strich mit roter Tinte derart zu streichen,  dass  sie  leserlich  bleiben.  In  der  Spalte  "Bemerkungen"  wird  auf  die  Nummer  der Ha  n  dänderung verwiesen.  Die  neu  en  Formulare  sind  nach  der  Nummernfolge  der  Polygonpunkte  in  di  e-  jenigen der ursprünglichen Vermessung einzutragen.  Die  Nachführungscroquis  werden  auf  Formular  43  erstellt.  Der  alte  Zustand  ist in schwarzer Tusche darzustellen. Die neue Situation, die Aufna  hmezahlen  und  Bezeichnungen,  und  die  Streichungen  sind  in  roter,  unverwaschbarer  T  u-  sche  einzutragen.  Für  ausgedehntere  Aufnahmen  sind  die  Nachführungshan  d-  risse  im  Format  der  Handrisse  der  ursprünglichen  Vermessungen  zu  e  r  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  6  -  stellen  und  mit  der  Nummer  des  en  tsprechenden alten Handrisses und einem  unterscheidenen I  n  dex (z. B. 5a/1) zu versehen.  Ist  die  ursprüngliche  Vermessung  mit  dem  Messtisch  ausgeführt  worden,  so  hat  der  Nachführungsgeometer  genügend  Masse  zu  erheben,  um  die  Mutati  o-  nen  genau  einzutragen  und    kontrollieren  zu  können.  Sämtliche  Aufnahmeza  h-  len werden in den Nachführungscroquis notiert. Die Kontrollmasse sind übe  r-  dies  mit  Tusche  in  die  Originalpläne  einzutragen.  Handelt  es  sich  um  Nac  h-  führungsaufnahmen  über  grössere  Flächen,  so  sollen  dieselben  m  it dem Mes  s-  tische ausgeführt werden; auch hier sind die Kontrollmasse mit Tusche in den  Plan einzutragen.  Die  Originalhandrisse  werden  nicht  nachgeführt.  Wo  Handrisskopien  best  e-  hen,  werden  die  grundbuchlich  erledigten  Mutationen  in  der  Handrisskopie  in  rot  er  Tuschzeichnung  dargestellt  und  die  Mutationsnummer  sowie  das  Jahr  (zum  Beispiel  "Mutation  Nr.  17/36")  beigeschrieben.  Bestehen  keine  Han  d-  risskopien,  werden  diese  Angaben  in  eine  besondere  Grundbuchplank  o  pie  (Nachführungsplan) eingetr  a  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Origi nalpläne
                            Die  Originalpläne  und  deren  Kopien  sind  ständig  nachzuführen,  wobei  der  frühere Zustand mit feinem Tuschgummi gelöscht wird.  Die Verwendung von Federmessern oder andern scharfen Instrumenten ist für  Löschungen ausdrücklich untersagt.  Die Änderung  ist vorerst in Bleistiftzeichnung auf dem Originalplan darzuste  l-  len.  Nachdem  dieselbe  durch  die  Eintragung  ins  Grundbuch  definitiv  gewo  r-  den ist, soll der frühere Bestand gelöscht und der neue mit Tusche g  e  zeichnet  werden.  Bei  der  Nummerierung  der  neuen  Par  zellen  wird  die  Nummernfolge  fortg  e-  setzt.  In  der  Regel  wird  die  ehemalige  Nummer  für  einen  Teil  der  ursprüngl  i-  chen  Parzelle  beibehalten.  Bei  Güterzusammenlegungen  oder  bei  Verschme  l-  zung  mehrerer  Parzellen  erhalten  die  neuen  Parzellen  neue  Nummern.  Die  gest  r  i  chenen Nummern dürfen nicht mehr verwendet werden.  Der  Planauftrag  darf  nur  durch  den  Nachführungsgeometer  auf  Grund  seiner  Aufnahme  der  vermarkten  neuen  Grenzen  beziehungsweise  der  fertig  erstel  l-  ten G  e  bäude ausgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Flächenberechnung
                            Die  Flächenrechnungen  werden  mit  Hilfe  des  Originalplanes  und  entspr  e-  chend der eidgenössischen Instruktion vom 10. Juni 1919 ausgeführt. Sie we  r-  den  in  chronologischer  Reihenfolge  in  besonderen,  gemeindeweise  erstellten  Flächenrechnungsbänden  gerechnet.  Jed  er  Flächenrechnung  ist  die  Überschrift  Mutation Nr. ... sowie das Datum und die Unterschrift des Geometers zu g  e-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Mutationsprotokoll
                            Das  Mutationsprotokoll  wird  durch  den  Nachführungsgeometer  auf  einem  besonderen   Formular,   welches   ihm   das   kanto  nale   Vermessungsamt   zum  Selbstkostenpreis li  e  fert, erstellt.  Die erste Seite dieses Formulars ist für Angaben administrativer Art bestimmt  (Natur,  Nummer  der  Mutation,  Nummer  der  Skizze,  Seite  der  Flächenberec  h  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  7  -  nungen  usw.).  Auf  der  zweiten  Seite  wird  der   Mutationsplan gezeichnet, w  o-  bei der alte Zustand in schwarzer und der neue Zustand in roter Tusche darg  e-  stellt wird. Die zu löschenden Teile des alten Zustandes werden mit roter T  u-  sche durchgestr  i  chen.  Die  dritte  und  vierte  Seite  enthalten  die  Beschreibun  g  der  Grundstücke.  An  erster  Stelle  kommt  die  Beschreibung  der  ursprünglichen  Grundstücke  und  sodann  diejenigen  der  abgeänderten  oder  neuen  Parzellen.  Die  Kontrolle  der  Flächen  und  der  Schatzungswerte  geschieht  durch  Zusammenzählen  und  Ve  r-  gleichung der Ges  amtsu  m  men im alten und neuen Zustand.  Unter  die  Beschreibung  der  neuen  Grundstücke  sind  Datum  und  Unterschrift  des Nachfü  h  rungsgeometers hinzusetzen.  Das  Protokoll  wird  gleichzeitig  mit  den  Rechnungen  der  vom  Eigentümer  und  der  Gemeinde  zu  tragenden  Kosten    der  Gemeindeverwaltung  zugestellt,  die  dasselbe  an  den  Interessenten  weiterleitet  und  den  auf  diesen  entfallenden  Kostenbetrag einkassiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Neubauten, Anbauten, Abtragung von Gebäuden, Änderung der
                            Kulturgrenzen usw.  Der  Nachführungsgeometer  erst  ellt  die  Mutationstabelle  auf  einem  dazu  b  e-  stim  m  ten Formular.  Die alte Bezeichnung der Grundstücke wird mit schwarzer Tusche eingetragen  und alsdann dem neuen Zustand entsprechend mit roter Tusche abgeändert. In  der  Spalte  "Bemerkungen"  wird  die  Natur  der  Mutation  angegeben.  Dieses  Formular  und  das  Protokoll  der  neuen,  von  der  Gemeinde  aufgestellten  Taxen  werden  zwecks  Genehmigung  der  abgeänderten  Taxen  an  das  kantonale  Ste  u-  eramt  übermittelt.  Das  kantonale  Steueramt  hat  alsdann  die  Mutationstabelle  gleichze  itig mit dem Mutationsbegehren an das Grundbuchamt weiterzuleiten.  Dieser Tabelle wird in der Regel kein Mutationsplan be  i  gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Register der Grundstückbeschreibung
                            (Liegenschaftsverzeichnis).  Das  Doppel  der  Liegenschaftsbeschreibung  des  Grundbu  chamtes  (Legende  und  Kataster)  wird  durch  den  Grundbuchbeamten  auf  Grund  der  vom  Nachführungsgeometer  aufgestellten  Protokollangaben  nachgeführt.  Diese  Nachführung  hat  jeweilen  sofort  nach  der  Einreichung  der  Mutationsakten  zu  geschehen.  Das  Doppel  der  Gem  einde ist einmal im Jahre  unter  der  Aufsicht  des  Grundbuchbeamten  nachzuführen.  Zu  diesem  Zweck  hat  die  Gemeinde  ihre  Register  auf  Begehren  des  Grundbuchbeamten  an  das  Grundbuchamt zu übersenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Kopien der Originalpläne
                            Die  Nachführung  der  Planko  pien  (Exemplar  der  Gemeinde  und  des  Grun  d-  buchamtes)  hat  einmal  im  Jahre  durch  den  Nachführungsgeometer  zu  gesch  e-  hen.  Die  Übertragung  der  Nachführungen  vom  Originalplan  geschieht  in  der  Regel  durch  Pausen.  Der  Nachführungsgeometer  hat  zu  diesem  Zwecke  im  Ei  erforderlichen  Planblätter  an  das  Büro  des  Nachführungsgeometers  zu  übe  r-  mitteln.  Der  Nachführungsgeometer  ist  ermächtigt,  die  Nachführung  der  Kopie  des  Gemeindeplanes  im  Gemeindebüro  oder  i  n  seinem  eigenen  Büro  zu  machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  8  -  Im  letzteren  Falle  sind  die  Pläne  innert  15  Tagen  an  die  Gemeinde  zurückz  u-  senden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Pausen für die Nachführung des Übersichtsplanes und der
                            Plankop  i  en über die Gebiete der Bundesbahnen  Diese   Pausen,   die   alljährlich    an  die  eidgenössische  Vermessungsdirektion  abzugeben  sind,  werden  gemeindeweise  auf  Pauspapierstreifen  von  297  Mi  l-  limeter Breite und entsprechend den M  u  sterplänen ausgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Farbauszüge auf Aluminiumtafeln für die Vervielfältigung der
                            Übersichts  pläne  Die  Nachführung  dieser  Farbauszüge  geschieht  periodisch  durch  das  kanton  a-  le  Vermessungsamt  auf  Grund  der  im  Artikel  24  vorgesehenen  Pausen,  die  ihm  von  der  eidgenössischen  Landestopographie  auf  Verlangen  hin  zurückg  e-  sandt we  r  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Unvermeidli che Kulturschäden, die an der Nachführung nicht interessierten
                            Grundeigentümern  zugefügt  werden  mussten,  sind  durch  den  Eigentümer  zu  vergüten,  der  die  Mutation  veranlasst  hat.  Kann  eine  Einigung  über  die  Höhe  des  zu  leistenden  Schadenersatzes  nicht  erziel  t werden, so hat der zuständige  Richter zu entsche  i  den.  Grenz  -    und  Sichtaushiebe  in  Wäldern  sind  auf  Weisung  des  Nachführungsg  e-  ometers  und  im  Einverständnis  mit  den  Forstorganen  durch  die  Interesse  n  ten  auszuführen  und  zwar  vorgängig  der  Aufnahmearbeiten,  u  m Zeitversäu  m  nisse  des Nachf  ü  hrungsgeometers zu vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Verkehr zwischen Nachführungsgeometer und Grundbuchamt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 a) Nummerierung der Parzellen
                            Der  Grundbuchbeamte  und  der  Nachführungsgeometer  einigen  sich  hi  n-  sich  t  lich der Nummerierung der neue  n Parzellen.  b)  Parzellenzusammenlegung  Der  Grundbuchbeamte  ist  verpflichtet,  dem  Nachführungsgeometer  jede  Parzellenzusammenlegung  anzuzeigen,  indem  er  ihm  auf  einem  nicht  g  e-  faltenen  Spezialformular  mit  der  Aufschrift  "Parzellenzusammenlegung"  die  nötige  n  Angaben  erteilt.  Diese  Anzeige  wird  zusammen  mit  den  Nac  h-  fü  h  rungscroquis klassiert.  Der  Nachführungsgeometer  hat  den  Originalplan  und  die  Plankopien  auf  Grund dieser A  n  gaben nachzuführen.  c)  Grenzänderungen,  Teilung  von  Parzellen,  Errichtung  oder  Löschu  ng  von  Dienstbarkeiten, die in den Plänen einz  u  tragen sind  Sobald  ein  Mutationsprotokoll  dem  Grundbuchamt  vorgelegt  worden  ist  und  die  erforderlichen  Formalitäten  erfüllt  sind,  hat  der  Grundbuchbeamte  auf   demselben   die   erfolgte   grundbuchliche   Behandlung   z  u   bestätigen.  (Nummer, Datum und Unter  s  chrift.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  9  -  Die  Protokolle  werden  nach  Gemeinden  klassiert  im  Büro  des  Grundbuc  h-  beamten aufbewahrt. Der Grundbuchbeamte stellt sie jedoch dem Nachfü  h-  rungsgeometer  zwecks  endgültiger  Nachführung  des  Originalplanes  und  s  einer  Kopien  auf  dessen  Verlangen  zur  Verfügung.  Der  Originalplan  kann  mehrmals im Jahre nachgeführt werden.  d)  Mutationen  infolge  von  Neubauten,  Anbauten,  Abtragung  von  Gebäuden,  Änderung der Kulturgrenzen usw.  Der  Grundbuchbeamte  ist  gehalten,  den  Nachf  ührungsgeometer  mittelst  eines besonderen Formulars, das nicht gefalten werden soll, zu benachric  h-  tigen, dass die Mutationen Nr. ... gemäss der im Artikel 21 genannten M  u-  tationstabelle  in  seinen  Registern  eingetragen  worden  sind  (Legende  und  K  a  taster). Die  se Anzeige wird mit den Nachführungscroquis klassiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Der Grundbuchbeamte stellt dem Nachführungsgeometer das Liegenschaft s-
                            verzeichnis  (Kataster  und  Legende)  zwecks  Entnahme  der  zur  Erstellung  der  Mutationsprotokolle erforderlichen Angaben unentg  eltlich zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Das Departement übermittelt dem Grundbuchbeamten das Verzeichnis der
                            Nachführungsgeometer  mit  demjenigen  der  Gemeinden,  die  jedem  einzelnen  Geometer  zur  Nachführung  zugeteilt  sind.  Der  Grundbuchbeamte  hat  jedes  Mutationsprot  okoll zurückzuweisen, welches nicht vom zuständigen Nachfü  h-  rungsgeometer unterzeichnet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Tarif und Kostenverteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Der Nachführungsgeometer wird für seine Arbeiten auf Grund eines amtlichen
                            Tarifs entschädigt. Dieser Tarif ist Bestandteil de  s Nachführungsvertr  a  ges.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Die Kosten der Vermarkung, der Planaufnahme bis und mit Erstellung der
                            Mutationsprotokolle sind in der Regel von demjenigen zu tragen, der die M  u-  tation verlangt hat. Die übrigen Kosten sind zu Lasten der Gemeinde.  Für  Arbe  iten, die nicht zur Grundbuchführung gehören, wie Plankopien, Au  s-  züge  aus  dem  Vermessungswerke,  kann  ein  Zuschlag  zu  den  Tarifpreisen  e  r-  hoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Vorbehalten bleiben die Verteilung der Nachführungskosten gemäss einem
                            Gebührentarif,  der  die  Geb  ühren  im  Verhältnis  zum  Werte  der  Grundstücke  festsetzt.  Der  Gebührentarif  ist  durch  den  Staatsrat  zu  erlassen  und  dem  ei  d-  genössischen  Justiz  -    und  Polizeidepartement  zur  Genehmigung  zu  unterbre  i-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  10  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Soweit es sich um subventionsberechtigte Nachfüh rungsarbeiten handelt, hat
                            der  Nachführungsgeometer  gemeindeweise  Kostenverzeichnisse  zu  führen.  Für  jede  Gemeinde  ist  zu  diesem  Zwecke  ein  Heft  der  Formulare  mit  der  Überschrift "K  o  sten der Nachführung" anzulegen.  Diese  Kosten  sind  im  Tarif  entsprechend  z  u  berechnen.  Die  Gesamtkosten  werden  auf  den  Bund,  die  Gemeinde,  die  interessierten  Grundeigentümer  und  gegebenenfalls den Kanton ve  r  teilt.  Die  Kostenverteilung  ist  gemäss  den  nachstehenden  Bestimmungen  vorz  u-  nehmen:  a)  die  Vermarkungskosten  und  die  Gehilfe  nlöhne  gehen  ausschliesslich  zu  Lasten des Eigentümers, der die Mutation veranlasst hat. Sie werden in die  hiefür  bestimmte  Spalte  des  Kostenverzeichnisses  eingetragen;  Einzelhe  i-  ten sind in der Spalte "Bemerkungen" vorzumerken;  b)  die  Kostenanteile  des  Bun  des,  sowie  die  auf  Gemeinde  und  Eigentümer  entfallenden  Anteile,  gegebenenfalls  auch  diejenigen  des  Kantons,  werden  in die zutreffenden Spalten eingetragen;  c)  die  durch  den  Bundesbeitrag  nicht  gedeckten  Kosten  der  Ergänzung  der  Polygonierung,  der  Wiederhe  rstellung  von  Polygonpunkten,  soweit  diese  nicht  durch  Verschulden  des  Grundeigentümers  notwendig  wurde,  der  p  e-  riodischen  Nachführung  der  Gebäude  und  der  Kulturgrenzen,  der  Erste  l-  lung  von  Pausen  für  die  Nachführung  der  Übersichtspläne  und  ihrer  R  e-  produktio  nsgrundlagen,  der  Allfälligen  Neuerstellung  von  Grundbuchpl  ä-  nen,  Registern  und  Tabellen,  der  Erstellung  neuer  Bände  für  die  Berec  h-  nung der Koordination, Höhen und Flächen sind zu Lasten der G  e  meinden;  d)  die  andern,  nicht  subventionsberechtigten  Kosten,  d.   h. die Kosten ausse  r-  gewöhnlich  langer  Verhandlungen  mit  den  Interessenten,  sowie  die  Kosten  für Abänderungen der Mutationsprotokolle sind zu Lasten derjenigen, we  l-  che  die  Mutation  veranlasst  haben.  Die  Ausrechnung  der  Zusatzkosten  wird in die Spalte "Beme  rkungen" eingetr  a  gen.  Alljährlich,  spätestens  Ende  Januar,  übergibt  der  Nachführungsgeometer  dem  kantonalen  Vermessungsamt  eine  Abschrift  der  Nachführungsrec  h-  nungen  jeder  Gemeinde  zwecks  Einholung  des  Bundesbeitrages,  der  nach  seinem Eingang auf die einze  lnen Nachführungsgeometer verteilt wird.  Die    Gemeinde    zahlt    dem    Nachführungsgeometer    vierteljährlich    die  Nac  h  fü  h  rungsrechnungen, die ihr von diesem überwiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Vor dem Erlass eines kantonalen Gebührentarifs (Art. 32) ist die Gemeinde
                            ermäc  htigt,  die  auf  die  Eigentümer  entfallenden  jährlichen  Nachführungsko  s-  ten  im  Verhältnis  zu  den  Schatzungswerten  der  Grundstücke,  die  Gegenstand  der Mutation waren, zu verteilen. Die Gebäulichkeiten werden nur zur Hälfte  ihres Katasterwertes berechnet. Die n  icht subventionsberechtigten Kosten, wie  diejenigen  der  Vermarkung  usw.  fallen  nicht  in  diese  Kostenverteilung.  Auch  für  Arbeiten,  die  von  öffentlichen  Verwaltungen  (Bund,  Kanton  und  Gemei  n-  de),  von  Genossenschaften,  Geteilschaften  und  Eisenbahnen  veranlass  t  we  r-  den, wird diese Kostenverteilung nach Schatzungswerten nicht in Anwendung  gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  11  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Wird ein Mutationsprotokoll nicht benützt, so muss die in der Rechnung in
                            Abzug  gebrachte  Subvention  dem  Nac  hführungsgeometer  durch  den  belast  e-  ten  Eigentümer  vergütet  werden.  Der  zurückbezahlte  Betrag  wird  als  vo  r-  schussweise   ausgerichteter   Bundesbeitrag   in   der   Rechnung   des   folgenden  Jahres gebucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Der Nachführungsgeometer hat sämtliche benötigten Formu lare, Feldbücher,
                            Instrumente und Zeichnungsmaterialien zu liefern. Diese Unkosten sind in den  Tari  f  preisen inbegriffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Vorgeschriebene Register
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Jede Mutation, die zu einer Änderung des Grundbuchplanes führt, ist unter
                            einer  Ordnungsnummer  in  d  as "Mutationsverzeichnis und Nachführungstabe  l-  le"  einzutragen  (Formular  35  A).  Diese  Ordnungsnummer  ist  im  Nachfü  h-  rungscroquis und im Mutationsprotokoll wiederzug  e  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Der Nachführungsgeometer führt gemeindeweise ein besonderes Register über
                            die  a  usgegebenen  Plankopien  und  Auszüge  aus  dem  Vermessungswerk,  an  deren  Kosten  keine  Bundesbeiträge  geleistet  werden.  Diese  Kopien  und  Au  s-  züge werden nummeriert und die Nummern sind im Register wiederzug  e  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Der Nachführungsgeometer erstellt für jed e Gemeinde folgende Register und
                            T  a  bellen:  a)  das Mutationsverzeichnis mit der Nachführungstabelle (Formular 35 A);  b)  das Kostenverzeichnis der Nachführung (Original und Abschrift);  c)  das  Register  der  ausgegebenen  Plankopien  und  Auszüge  aus  dem  Verme  s-  sun  gswerke;  d)  die Rechnungen für die ausgegebenen Kopien und Auszüge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Verifikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Der Nachführungsgeometer ist verhalten, dem kantonalen Vermessungsamt zu
                            jeder  Zeit  und  kostenlos  Auskunft  zu  erteilen  über  die  Nachführungsarbeiten  und  demselben  s  ämtliche  von  ihm  geführten  Register  und  Tabellen  zur  Verf  ü-  gung zu ha  l  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  12  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Die Verifikation der Nachführung, die Prüfung sämtlicher Arbeiten entspr e-
                            chend  den  eidgenössischen  und  kantonalen  Vorschriften,  sowie  der  Rec  h-  nungs  -    und  Kostenaufstellungen  ,  geschieht  periodisch  durch  das  kantonale  Vermessungsamt.  Zu  diesem  Zwecke  werden  nachstehend  bezeichnete  D  o-  kumente zu jeder Zeit zur Verfügung des Verifikators gehalten und jedes Jahr,  spätestens  Ende  Januar,  zwecks  Kontrolle  an  das  kantonale  Vermessungs  amt  abgegeben:  a)  das "Mutationsverzeichnis und Nachführungstabelle" (Formular 35 A);  b)  die  Feldaufnahmen  (Formular  40  a),  die  Kopien  davon  und  die  Nachfü  h-  rungscroquis (Formular 43) und eintretendenfalls die Ergänzung  s  handrisse;  c)  die Berechnung der Koor  dination und Höhen der neuen Polygo  n  punkte;  d)  die Flächenberechnung;  e)  das  Originalverzeichnis  der  Nachführungskosten  (Heft)  und  ein  Jahresau  s-  zug davon für den Bund (Art. 33);  f)  das  Verzeichnis  der  ausgegebenen  Plankopien  und  Auszüge  aus  dem  Ve  r-  messungs  werk mit den en  t  sprechenden Kostenberechnungen (Art. 35),  g)  die Pausen für die Nachführung der Plankopien der SBB und eintretende  n-  falls derjenigen der Privatbahnen;  h)  die Pausen für die Nachführung der Übersicht  s  pläne;  i)  ein  Bericht  über  die  während  des    Jahres  ausgeführten  Nachführungsarbe  i-  ten.  Die  Mutationsprotokolle  werden,  wenn  nötig,  für  diese  Kontrollen  vom  Grundbuchbeamten dem kantonalen Vermessungsamte abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Die Kosten für die allfällig bei Verifikationsarbeiten auf dem Felde beschä f-
                            tigten Gehi  l  fen gehen zu Lasten des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Nachführung der Vermessungs  -  Fixpunkte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Der Nachführungsgeometer hat das kantonale Vermessungsamt über notwe n-
                            dig  werdende  Nachführungsarbeiten  an  Fixpunkten  (Triangulations  -   und H  ö-  hepunkte)  rechtzeitig,   d. h. vor ihrer Veränderung oder Zerstörung, sowie über  eventuell  bereits  eingetretene  Veränderungen  oder  Zerstörungen,  zu  benac  h-  richtigen; das Amt trifft die zum Schutze der Punkte notwendigen Anordnu  n-  gen  (Art.  15  der  Instruktion  für  die  Triangulation  4.    Ordnung  vom  10.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1919).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Revision der Vermarkung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Notwendigen Falles können die Gemeinden verhalten werden, die Verma r-
                            kung und die Polyg  o  nierung zu revidieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  13  -  Wenn  der  Nachführungsgeometer  eine  vollständige  oder  teilweise  Revision  der  Verma  rkung  oder  Polygonpunkte  als  angezeigt  erachtet,  so  hat  er  einen  ausführlichen  Bericht  mit  Revisionsvorschlägen  an  das  kantonale  Verme  s-  sungsamt  einzusenden.  Nach  erfolgter  Prüfung  der  Verhältnisse  und  im  Ei  n-  vernehmen  mit  den  Gemeindebehörden  entscheidet  so  dann  die  Vermessung  s-  aufsicht ob die Revision no  t  wendig ist.  Die  durch  allfällige  Subventionen  nicht  gedeckten  Kosten  für  die  Revision  der  Polygonpunkte  sind  durch  die  Gemeinde  allein  und  diejenigen  für  die  Ve  r-  markung  durch  die  Gemeinde  und  die  interessiert  en  Grundeigentümer  zu  tr  a-  gen.  Die  Gemeinde  hat  für  die  auf  die  Grundeigentümer  entfallenden  Koste  n-  anteile Vorschuss zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Besondere Verpflichtungen und Verantwortlichkeit  des Nachführung  s  geometers
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Die eidgenössischen und kantonalen Vorsch riften über die Grundbuchverme s-
                            sung  sind  bei  sämtlichen  Nachführungsarbeiten  genau  zu  befolgen.  Alle  U  n-  terlagen  für  die  ausgeführten  Arbeiten  und  die  zur  Nachführung  abgegebenen  Dokumente sind mit der Bezeichnung "Mutation Nr. ..." zu versehen und mü  s-  sen d  atiert und unterschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Der Nachführungsgeometer ist gegenüber dem Staat und den Interessierten für
                            die  von  ihm  übernommenen  Verpflichtungen  verantwortlich.  Er  ist  zudem  verantwortlich für die von ihm oder seinen Angestellten verursachte  n Schäden  an Vermessun  g  swerke.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Der Nachführungsgeometer hat für den stets guten Zustand der Dokumente
                            der  Vermessung  zu  sorgen.  Er  darf  nichts  unterlassen,  das  der  vorschriftsg  e-  mässen  Erhaltung  der  Vermessungswerke  dient.  Er  soll  sich  vom  Grundsat  z  leiten  lassen,  dass  die  Nachführung  die  Beschaffenheit  der  Vermessung  nicht  nur nicht beeinträchtigen, sondern verbessern soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Einsprachen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Alle Einsprachen gegen die Amtsführung des Nachführungsgeometers hi n-
                            sichtlich  der  Anwendung  des  vorlie  genden  Reglementes  sind  an  das  Depart  e-  ment  zu  richten,  das  mit  der  Aufsicht  über  die  Grundbuchvermessungen  b  e-  traut  ist.  Das  Departement  entscheidet  unter  Vorbehalt  des  Rekurses  an  den  Staatsrat.12. Nachführung der provisorischen Vermessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  14  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Die Nac hführung der alten, revidierten Vermessungen, die vorläufig der Fü h -
                            rung  des  Grundbuches  dienen,  geschieht  nach  Weisung  des  kantonalen  Ve  r-  messungsamtes.  Die  in  den  Artikeln  20  und  21  bezeichneten  Nachführungsakte  sind  aber  für  jede  Mutation  zu  erstellen.  D  as  Mutationsprotokoll  kann  jedoch  auf  Grund  eines  von  einem  Feldmesser  oder  vom  Registerhalter  gelieferten  Planes  und  Flächenve  r  zeichnisses erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Das vorliegende Reglement wird dem eidgenössischen Justiz - und Poli zeid e-
                            partement  zur  Genehmigung  erteilt.  Dasselbe  wird  als  Sonderdruck  herausg  e-  geben.  So beschlossen im Staatsrate zu Sitten, den 25. Mai 1937.  Der Präsident des Staatsrates:  M. Troillet  Der Staatskanzler:  R. de Preux  Genehmigt durch das EJPD am 2. Juni 19  37.  Titel und Änderungen  Publikation  In Kraft  R über die Nachführung der Grundbuc  h-  verme  s  sungswerke vom 25. Mai 1937  GS/VS 1938, 32  22.3.1938
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Änderung vom 4. Januar 1980:  a  .: Art. 35  GS/VS 1980, 136   1. 3.1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  : aufgehoben;  n.  : neu;  n. W.  : neuer W  or  t  laut