Reglement über die Nachführung der Grundbuchvermessungswerke (211.605) 
                
                
            INHALT
Reglement über die Nachführung der Grundbuchvermessungswerke
- Reglement über die Nachführung der Grundbuchvermessungswerke
 - Art. 1 Für die Nachführung der Vermessungswerke ist das vorliegende Reglement
 - Art. 2 Die Urheberrechte an den Grundbuchvermessungen und an deren Nachfü h-
 - Art. 3 Sämtliche von Bund und Kanton anerkannten Grundbuchvermessungen sind
 - Art. 4 Die Aufsicht über die Nachführung, sowie über die Benützung der Verme s-
 - Art. 5 Die Originalurkunden der Grundbuchvermessung sind im Büro des Nachfü h-
 - Art. 6 Jeder Grundbuchkreis ist für die Nachführung in der Regel in Sektionen
 - Art. 7 Im Verhinderungsfalle (Krankheit, Militärdienst usw.) hat der Nachführung s-
 - Art. 8 Für Nachführungsaufträge haben den Nachführungsgeometer in Kenntnis zu
 - Art. 9 Für die Abgabe von Plankopien und Auszügen aus dem Vermessungswerk ist
 - Art. 10 Um Verzögerungen in der Vermarkung vorzubeugen, sind die Gemeinden
 - Art. 11 Die Vermessungsurkunden, die sich im Büro des Nachführungsgeometers
 - Art. 12 Sämtliche Feldarbeiten und die Nachführung der Originalurkunden der Ve r-
 - Art. 13 Die Aufnahme von Neubauten oder Anbauten, von Umbauten oder Änderu n-
 - Art. 14 Bei Ausführung jedweder Mutationsarbeit hat sich der Nachführungsgeometer
 - Art. 15 Vermar kung
 - Art. 16 Polygonierung
 - Art. 17 Nachführungsvermessung
 - Art. 18 Origi nalpläne
 - Art. 19 Flächenberechnung
 - Art. 20 Mutationsprotokoll
 - Art. 21 Neubauten, Anbauten, Abtragung von Gebäuden, Änderung der
 - Art. 22 Register der Grundstückbeschreibung
 - Art. 23 Kopien der Originalpläne
 - Art. 24 Pausen für die Nachführung des Übersichtsplanes und der
 - Art. 25 Farbauszüge auf Aluminiumtafeln für die Vervielfältigung der
 - Art. 26 Unvermeidli che Kulturschäden, die an der Nachführung nicht interessierten
 - Art. 27 a) Nummerierung der Parzellen
 - Art. 28 Der Grundbuchbeamte stellt dem Nachführungsgeometer das Liegenschaft s-
 - Art. 29 Das Departement übermittelt dem Grundbuchbeamten das Verzeichnis der
 - Art. 30 Der Nachführungsgeometer wird für seine Arbeiten auf Grund eines amtlichen
 - Art. 31 Die Kosten der Vermarkung, der Planaufnahme bis und mit Erstellung der
 - Art. 32 Vorbehalten bleiben die Verteilung der Nachführungskosten gemäss einem
 - Art. 33 Soweit es sich um subventionsberechtigte Nachfüh rungsarbeiten handelt, hat
 - Art. 34 Vor dem Erlass eines kantonalen Gebührentarifs (Art. 32) ist die Gemeinde
 - Art. 36 Wird ein Mutationsprotokoll nicht benützt, so muss die in der Rechnung in
 - Art. 37 Der Nachführungsgeometer hat sämtliche benötigten Formu lare, Feldbücher,
 - Art. 38 Jede Mutation, die zu einer Änderung des Grundbuchplanes führt, ist unter
 - Art. 39 Der Nachführungsgeometer führt gemeindeweise ein besonderes Register über
 - Art. 40 Der Nachführungsgeometer erstellt für jed e Gemeinde folgende Register und
 - Art. 41 Der Nachführungsgeometer ist verhalten, dem kantonalen Vermessungsamt zu
 - Art. 42 Die Verifikation der Nachführung, die Prüfung sämtlicher Arbeiten entspr e-
 - Art. 43 Die Kosten für die allfällig bei Verifikationsarbeiten auf dem Felde beschä f-
 - Art. 44 Der Nachführungsgeometer hat das kantonale Vermessungsamt über notwe n-
 - Art. 45 Notwendigen Falles können die Gemeinden verhalten werden, die Verma r-
 - Art. 46 Die eidgenössischen und kantonalen Vorsch riften über die Grundbuchverme s-
 - Art. 47 Der Nachführungsgeometer ist gegenüber dem Staat und den Interessierten für
 - Art. 48 Der Nachführungsgeometer hat für den stets guten Zustand der Dokumente
 - Art. 49 Alle Einsprachen gegen die Amtsführung des Nachführungsgeometers hi n-
 - Art. 50 Die Nac hführung der alten, revidierten Vermessungen, die vorläufig der Fü h -
 - Art. 51 Das vorliegende Reglement wird dem eidgenössischen Justiz - und Poli zeid e-