PERSONALVERORDNUNG
                            PERSONALVERORDNUNG (PV)  (vom 15.  Dezember  1999  1  ; Stand am 1.  Januar  2023)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  90 Absatz  2 der Kantonsverfassung  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt das Arbeitsverhältnis der kantonalen Ange  -  stellten, einschliesslich jenes der kantonalen Lehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gilt auch für das Personal der selbstständigen öffentlich-rechtlichen  Anstalten des Kantons, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes  bestimmt. Ausgenommen ist das Personal des Kantonsspitals und der  Urner Kantonalbank.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für einzelne Personalkate  -  gorien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Personen, die in einer Behörde, einer Kommission oder einzeln einen  öffentlich-rechtlichen Auftrag im Nebenamt erfüllen, gilt die Nebenamtsver  -  ordnung  4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Begriffe
                            1  Kantonale Angestellte sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unbefristet  oder befristet mit einem vollen oder teilweisen Pensum mit dem Kanton in  einem Arbeitsverhältnis stehen, einschliesslich die gemäss Verfassung oder  Gesetz vom Volk oder vom Landrat im Vollamt gewählten Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 24.  Dezember  1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung gemäss LRB vom 5.  November  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2008  (AB vom 16.  November  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 2.2251  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen im Nebenamt sind solche, die zum Kanton nicht in einem  Arbeitsverhältnis, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis  stehen bzw. im Nebenamt in einer Behörde oder Kommission mitwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Ergänzendes Recht
                            Kann dieser Verordnung oder ihren Ausführungsbestimmungen keine  Vorschrift entnommen werden, gelten ergänzend die Bestimmungen des  Obligationenrechts  5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: ARBEITSVERHÄLTNIS
                            1.  Abschnitt:  Rechtsnatur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  4  Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Begründung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 6 Ausschreibung
                            1  Offene Stellen sind öffentlich auszuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgesehen von den höheren Kaderfunktionen kann der Regierungsrat  Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Voraussetzungen der Anstellung
                            1  Voraussetzung für eine Anstellung ist die fachliche und persönliche  Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Stelle es erfordert, kann die Anstellung vom Ergebnis einer  vertrauensärztlichen Untersuchung abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Voraussetzung für die Anstellung als Lehrperson ist eine abgeschlossene  Ausbildung für die zu unterrichtende Stufe. Über Ausnahmen entscheidet  die zuständige Schulkommission. Weitergehende Bestimmungen der  besonderen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung gemäss LRB vom 27.  April  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 6.  Mai  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Eingefügt durch LRB vom 5.  November  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2008  (AB vom 16.  November  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Anstellungs- und Wahlbehörde
                            a) im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anstellungsbehörde ist der Regierungsrat, soweit die Verfassung, die  besondere Gesetzgebung oder diese Verordnung nichts anderes  bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann die Anstellungsbefugnis dem Direktionsvorsteher  oder der Direktionsvorsteherin, ausnahmsweise einer Behörde oder  Kommission delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 b) Volk
                            Das Volk wählt jene Angestellten, die die Verfassung oder die besondere  Gesetzgebung seiner Wahl unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 c) Landrat
                            1  Der Landrat wählt jene Angestellten, die die Verfassung oder die beson  -  dere Gesetzgebung seiner Wahl unterstellt. Er wählt zudem die Kanzleidi  -  rektorin oder den Kanzleidirektor sowie die Leiterin oder den Leiter der  Finanzkontrolle.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Antragsrecht liegt ausschliesslich beim Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem Landrat sind alle Bewerbungen mitzuteilen, die bis zur Antragstellung  nicht zurückgezogen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Entstehung des Arbeitsverhältnisses
                            1  Das Arbeitsverhältnis entsteht durch den Abschluss eines schriftlichen  Arbeitsvertrages, der sich im Rahmen dieser Verordnung bewegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Volkswahlen und bei Wahlen durch den Landrat entsteht das Arbeits  -  verhältnis mit der Wahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Gestaltung und Handhabung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Gestaltung des Arbeitsverhältnisses
                            1  Soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, ist die  Anstellungsbehörde zuständig, im Rahmen dieser Verordnung das Arbeits  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung gemäss LRB vom 21.  Oktober  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2012  (AB vom 30.  Oktober  2009).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verhältnis zu gestalten, die daraus fliessenden Rechte und Pflichten zu  wahren und die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist das Volk oder der Landrat Wahlbehörde, handelt an deren Stelle der  Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Grundsatz
                            1  Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel unbefristet und mit der Möglichkeit  der Kündigung begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Befristete Arbeitsverhältnisse für Projekte oder andere zeitlich begrenzte  Aufgaben sind für längstens vier Jahre zulässig.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Lehrverträgen gilt die Dauer des Lehrverhältnisses als Dauer des  Arbeitsverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Angestellte, die vom Volk gewählt werden, gelten bezüglich der Dauer  des Arbeitsverhältnisses die Bestimmungen der Kantonsverfassung über  die Amtsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 10 Probezeit
                            1  Die ersten drei Monate des unbefristeten Arbeitsverhältnisses gelten als  Probezeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellungsbehörde kann die Probezeit auf maximal sechs Monate  verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im befristeten Arbeitsverhältnis dauert die Probezeit einen Monat, wobei  eine Verlängerung auf maximal drei Monate zulässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Beendigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Beendigungsgründe
                            Das Arbeitsverhältnis endet durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kündigung beim unbefristeten Arbeitsverhältnis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Fristablauf beim befristeten Arbeitsverhältnis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss LRB vom 27.  April  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 6.  Mai  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung gemäss LRB vom 27.  April  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 6.  Mai  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  einvernehmliche Auflösung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Erreichen der Altersgrenze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  vorzeitige Pensionierung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Auflösung nach Erschöpfung der Lohnfortzahlung infolge Krankheit oder  Unfall;  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Tod;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Ablauf der Amtsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 12 Kündigung beim unbefristeten Arbeitsverhältnis
                            a) Fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis endet durch schriftliche Kündigung  durch die angestellte Person oder den Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer  Kündigungsfrist von sieben Kalendertagen gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Ablauf der Probezeit gelten folgende Kündigungsfristen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ab dem 1. bis und mit dem 9. Anstellungsjahr: drei Monate;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ab dem 10. Anstellungsjahr: vier Monate;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für Lehrpersonen: generell vier Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  für Angestellte, die das 55. Altersjahr erfüllt haben und seit mindestens  fünf Jahren beim Kanton arbeiten: sechs Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Angehörige des höheren Kaders beträgt die Kündigungsfrist vier  Monate. Der Regierungsrat bezeichnet das höhere Kader.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Arbeitsverhältnis kann jeweils auf Ende eines Monats, bei Lehrper  -  sonen jeweils auf Ende eines Schuljahrs gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15a 13 b) Kündigung zur Unzeit
                            1  Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit richten sich nach  den Bestimmungen des Obligationenrechts  14  . Vorbehalten sind die nachfol  -  genden Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine Kündigung zur Unzeit liegt vor bei einer arbeitsplatzbezogenen  Arbeitsunfähigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung gemäss LRB vom 27.  April  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 6.  Mai  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Fassung gemäss LRB vom 27.  April  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 6.  Mai  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Eingefügt durch LRB vom 27.  April  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 6.  Mai  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   SR 220  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsunfähigkeiten von bis zu fünf  aufeinanderfolgenden Tagen führen nicht zu einer Verlängerung der Kündi  -  gungsfrist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit müssen die Ange  -  stellten auf Verlangen des Kantons nachweisen, dass es sich um eine nicht-  arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit handelt. Der Kanton kann ein  entsprechendes Arztzeugnis verlangen oder eine vertrauensärztliche Beur  -  teilung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eine fortgesetzte Kündigungsfrist verlängert sich lediglich um die Dauer  des Fristunterbruchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 15 c) Kündigungsschutz
                            1  Die Kündigung durch den Kanton setzt einen sachlich zureichenden Grund  voraus. Sie darf insbesondere nicht missbräuchlich im Sinne des Obligatio  -  nenrechts  16   sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein sachlich zureichender Grund liegt namentlich vor:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall  erschöpft ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn die Arbeitsstelle aufgehoben oder geänderten organisatorischen  oder wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst wird und die angestellte  Person die Annahme des neuen oder eines anderen zumutbaren Aufga  -  benbereichs ablehnt oder die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs  nicht möglich ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wenn die angestellte Person ungenügende Leistungen erbringt oder  nicht geeignet ist, ihre Aufgaben zu erfüllen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  wenn durch das Verhalten der angestellten Person die Aufgabenerfül  -  lung der vorgesetzten Person oder anderer Angestellten erschwert wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  wenn die angestellte Person ihre Verpflichtungen nach dieser Verord  -  nung verletzt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  wenn die angestellte Person eine strafbare Handlung begangen hat, die  nach Treu und Glauben mit der konkreten Aufgabenerfüllung nicht  vereinbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soll eine Kündigung nach Ablauf der Probezeit gemäss Absatz  2 Buch  -  staben c, d oder e ausgesprochen werden, ist der angestellten Person  vorgängig eine angemessene Bewährungsfrist einzuräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Fassung gemäss LRB vom 27.  April  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 6.  Mai  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der angestellten Person ist vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren.  Die Kündigung ist schriftlich zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16a 17 d) Missbräuchliche Kündigung
                            1  Kündigt der Kanton ohne sachlich zureichenden Grund und wird die oder  der Angestellte nicht wiedereingestellt, richtet der Kanton der entlassenen  Person eine Entschädigung aus. Deren Höhe bemisst sich nach den  Bestimmungen des Obligationenrechts  18  über die missbräuchliche Kündi  -  gung. Die Ausrichtung einer Abgangsentschädigung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kündigt die angestellte Person missbräuchlich, hat sie dem Kanton eine  Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts  19   über die  missbräuchliche Kündigung zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 20 Befristetes Arbeitsverhältnis
                            1  Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung durch Ablauf der  Vertragsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine vorzeitige Kündigung ist möglich. Die Kündigungsfrist beträgt  während der Probezeit sieben Tage, danach im ersten Jahr einen Monat  und ab dem zweiten Jahr zwei Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Kündigung beim unbefris  -  teten Anstellungsverhältnis sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Fristlose Auflösung aus wichtigem Grund
                            1  Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beidseitig ohne Einhal  -  tung von Fristen und ohne Beachtung der festen Vertragsdauer jederzeit  aufgelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, der die Fortsetzung des Arbeits  -  verhältnisses nach Treu und Glauben unzumutbar macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vor der Entlassung ist die betroffene angestellte Person anzuhören. Die  Entlassung ist schriftlich zu begründen, wenn die entlassene Person dies  verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Eingefügt durch LRB vom 27.  April  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 6.  Mai  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Fassung gemäss LRB vom 27.  April  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 6.  Mai  2022).  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erweist sich die Entlassung als nicht gerechtfertigt und wird die betroffene  Person nicht wiedereingestellt, hat ihr der Kanton eine Entschädigung nach  den Bestimmungen des Obligationenrechts  21   über die ungerechtfertigte frist  -  lose Entlassung zu bezahlen. Die Ausrichtung einer Abgangsentschädigung  bleibt vorbehalten.  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Löst der oder die Angestellte das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund  fristlos auf, hat der Kanton Anspruch auf eine Entschädigung, die einem  Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht. Ausserdem hat er Anspruch  auf den Ersatz weiteren Schadens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Einvernehmliche Lösung
                            Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis jederzeit unge  -  achtet der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung schriftlich aufgelöst  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Erreichen der Altersgrenze, vorzeitiger Altersrücktritt
                            1  Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Altersrücktritt zwischen dem 58. und  dem 65. Altersjahr nach der Regelung der Pensionskasse Uri. Vorbehalten  bleibt ein ganzer oder teilweiser Aufschub des Altersrücktritts bei einer  befristeten Anstellung gemäss Absatz  1a. Lehrpersonen haben das ange  -  fangene Schuljahr in der Regel zu beenden.  23  1a  Der Regierungsrat kann eine befristete Anstellung in begründeten  Ausnahmefällen auch mit Personen eingehen, die das ordentliche Pensi  -  onsalter bereits erreicht haben oder vorzeitig pensioniert wurden. Das  Arbeitsverhältnis endet spätestens mit Vollendung des 70. Altersjahrs. Die  Lohnfortzahlung bei Unfall und Krankheit dauert maximal drei Monate. Es  besteht kein Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk. Auf eine Mitarbeiten  -  denbeurteilung kann verzichtet werden.  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann angestellte Personen, die das 58. Altersjahr erfüllt  haben, in den Ruhestand versetzen. In diesem Fall leistet der Kanton der  Pensionskasse Uri für die versicherte Person 50 Prozent der wegen der  Entlassung fehlenden Altersgutschriften, jedoch ohne Zins. Diese Leistung  endigt mit dem erfüllten 62. Altersjahr.  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Fassung gemäss LRB vom 27.  April  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 6.  Mai  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Fassung gemäss LRB vom 27.  April  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 6.  Mai  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Eingefügt durch LRB vom 27.  April  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 6.  Mai  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In ausgewiesenen Härtefällen kann der Regierungsrat beschliessen, den  Beitrag des Kantons an die Pensionskasse Uri nach Absatz  2 angemessen  zu erhöhen.  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Entscheidet sich der Regierungsrat entgegen dem Willen der betroffenen  Person für die vorzeitige Pensionierung, sind die Bestimmungen über die  Kündigungsfristen, den Kündigungsschutz und die Abgangsentschädigung  sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat kann angestellte Personen, die das 58. Altersjahr erfüllt  haben, auf deren Wunsch gemäss der Regelung über die Pensionskasse  Uri in den Ruhestand versetzen.  27
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 28 Erschöpfung der Lohnfortzahlung
                            1  Das Arbeitsverhältnis kann unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf das  Ende der Lohnfortzahlung aufgelöst werden. Es gelten die allgemeinen  Bestimmungen über den Kündigungsschutz mit Ausnahme von Artikel  15a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton prüft vor Ende der Lohnfortzahlung die Möglichkeiten einer  angepassten Weiterbeschäftigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Ablauf der Amtsdauer
                            1  Das Arbeitsverhältnis der auf Amtsdauer gewählten Angestellten endigt  mit dem Tag, an dem die Amtsdauer abläuft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Absatz 1 und 5 und Artikel
                            21 gelten auch für diese Ange  -  stellten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Zuständigkeit
                            1  Für den Kanton ist die Anstellungsbehörde zuständig, ein unbefristetes  Arbeitsverhältnis zu kündigen, die fristlose Auflösung aus wichtigen  Gründen zu verfügen oder die einvernehmliche Auflösung zu vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Landrat Wahlbehörde, handelt der Regierungsrat an seiner Stelle.  Seine Verfügungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedürfen,  um gültig zu sein, der Genehmigung durch den Landrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Fassung gemäss LRB vom 16.  November  2005, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2006  (AB vom 25.  November  2005).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Fassung gemäss LRB vom 16.  November  2005, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2006  (AB vom 25.  November  2005).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Fassung gemäss LRB vom 26.  Juni  2013, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2014 (AB  vom 5.  Juli  2013).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Fassung gemäss LRB vom 27.  April  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 6.  Mai  2022).  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 29 Abgangsentschädigung
                            1  Kündigt der Kanton das Arbeitsverhältnis, ohne dass die angestellte  Person durch schuldhaftes Verhalten dazu Anlass gibt, hat er der betrof  -  fenen Person eine Abgangsentschädigung zu bezahlen. Voraussetzung ist,  dass deren Arbeitsverhältnis mit dem Kanton während mindestens 15  Jahren bestanden hat. In ausgewiesenen Härtefällen kann der Regie  -  rungsrat von der Mindestdauer abweichen.  30  1a  Die Abgangsentschädigung beträgt nach 15 Dienstjahren zwei Monatsge  -  hälter und erhöht sich mit jedem weiteren vollendeten Dienstjahr um ein  Monatsgehalt bis auf maximal sechs Monatsgehälter.  31  1b  Wird ein Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen beendet, kann  der Regierungsrat eine Entschädigung ausrichten. Die Höhe der Entschädi  -  gung beträgt maximal drei Monatsgehälter und ist nach den Umständen des  Einzelfalls festzusetzen. Berücksichtigt werden das Alter, die Anzahl Dienst  -  jahre, die persönlichen Verhältnisse der angestellten Person sowie der  Grund, der zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat.  32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vom Volk auf eine Amtsdauer gewählte angestellte Person, welche  nach Ablauf der Amtsdauer nicht wieder gewählt wird, erhält eine einmalige  Abgangsentschädigung in der Höhe von sechs Monatsgehältern. Keine  Entschädigung erhält die Person, die im Zeitpunkt der Nicht-Wiederwahl das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62.  Altersjahr erfüllt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Absatz  2 gilt auch, wenn die im ersten Wahlgang nicht wieder gewählte  Person auf eine Kandidatur für den zweiten Wahlgang verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bemessungsgrundlage für die Abgangsentschädigung ist der Grundlohn  mit dem 13. Monatslohn, der Teuerungszulage und den Sozialzulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   Fassung gemäss LRB vom 8.  Juni  2005, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2006 (AB  vom 17.  Juni  2005).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Fassung gemäss LRB vom 27.  April  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 6.  Mai  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   Eingefügt durch LRB vom 27.  April  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 6.  Mai  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   Eingefügt durch LRB vom 27.  April  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 6.  Mai  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 33 Lohnnachgenuss
                            1  Im Todesfall der angestellten Person wird der Lohn bis zum Todestag  ausbezahlt. Den Hinterbliebenen werden drei Monatslöhne ausgerichtet und  zwar an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Ehegattin oder den Ehegatten oder die eingetragene Partnerin oder  den eingetragenen Partner;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  falls keine Auszahlung nach Buchstabe  a erfolgt, den Kindern, für die ein  Anspruch auf Familienzulagen besteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  falls keine Auszahlung nach Buchstabe  a oder b erfolgt, die Konkubi  -  natspartnerin oder den Konkubinatspartner, sofern ein gemeinsamer  Haushalt mit der verstorbenen Person bis zu deren Tod bestand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Führt der Todesfall bei den Hinterbliebenen nach Absatz  1 zu einer  finanziellen Notlage, so kann der Regierungsrat auf Gesuch hin von der  Anspruchsreihenfolge abweichen und den Lohnnachgenuss auf höchstens  sechs Monatslöhne erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei befristeten Arbeitsverhältnissen erfolgt die Zahlung bis zum Ende der  Befristung, längstens jedoch bis Ende des zweiten, dem Todestag  folgenden Monats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  34  Vorsorgliche Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25a Vorsorgliche Massnahmen
                            1  Die Anstellungsbehörde kann Angestellte vorläufig freistellen und die  Lohnzahlung ganz oder teilweise aussetzen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  genügende Hinweise auf das Vorliegen eines wichtigen Grunds zur  Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet  worden ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zwingende öffentliche Interessen oder eine Administrativuntersuchung  dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Anordnung unaufschiebbarer vorsorglicher Massnahmen sind alle  Vorgesetzten zuständig. Die Anordnung ist so bald wie möglich von der  Anstellungsbehörde zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   Fassung gemäss LRB vom 27.  April  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 6.  Mai  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   Eingefügt durch LRB vom 27.  April  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 6.  Mai  2022).  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anstellungsbehörde entscheidet spätestens mit dem Entscheid über  die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über eine Nach- oder Rückzahlung  des Lohns.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: PFLICHTEN DER ANGESTELLTEN
Artikel 26 Arbeitsleistung
                            1  Die Angestellten sind zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben sich rechtmässig, korrekt und freundlich zu verhalten und ihre  Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen. Dabei  haben sie die Gesamtinteressen des Kantons zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26a 35 Auftrag der Lehrpersonen
                            Der Regierungsrat erlässt nach Anhörung der Schulkommissionen ein  Reglement über den beruflichen Auftrag der Lehrpersonen  36  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Amtsgeheimnis
                            1  Die Angestellten sind zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegen  -  heiten verpflichtet, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift  geheim zu halten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Dienstverhältnisses  bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Annahme von Geschenken
                            1  Angestellte dürfen keine Geschenke oder andere Vergünstigungen, die im  Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Stellung stehen oder stehen könnten,  für sich oder für andere annehmen oder sich versprechen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen sind Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Arbeitszeit, Arbeitsformen
                            1  Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   Eingefügt durch LRB vom 5.  November  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2008  (AB vom 16.  November  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   RB 10.1219
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende Tage sind, sofern es der Dienstbetrieb gestattet, dienstfrei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die staatlichen und kantonalen Feiertage, jedoch ohne die Gemeindefei  -  ertage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Güdelmontag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ...  37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der 24. Dezember Nachmittag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der 31. Dezember Nachmittag.  38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat erlässt nähere Vorschriften über die Arbeitszeit. Er  kann individuelle und flexible Arbeitsformen und die Möglichkeit der Arbeits  -  teilung einführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleibt Artikel  29a.  39
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29a 40 Pflichtlektionen der Lehrpersonen
                            1  Eine Lektion entspricht einer Zeiteinheit von 45 Minuten pro Woche über  ein ganzes Schuljahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für ein Vollpensum sind pro Schulwoche folgende Lektionen zu leisten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Unterricht am Untergymnasium der Kantonalen Mittelschule Uri: 25  Lektionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Unterricht am Obergymnasium der Kantonalen Mittelschule Uri: 23  Lektionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Unterricht an der Kantonalen Berufsfachschule Uri und an der Berufsvor  -  bereitungsschule: 25 Lektionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Unterricht im Rahmen der Berufsmaturität: 23 Lektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann für den Unterricht in einzelnen Fächern die  Pflichtlektionen abweichend von den Ansätzen nach Absatz  2 festlegen. Er  regelt die Pflichtlektionen für Lehrpersonen, die auf verschiedenen Stufen  Unterricht erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ab dem 55. Altersjahr wird das Pflichtpensum für Lehrpersonen bei einem  Anstellungsgrad ab 30 Prozent um 7 Prozent und ab dem 60. Altersjahr um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37   Aufgehoben durch LRB vom 27.  April  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 6.  Mai  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38   Fassung gemäss LRB vom 27.  April  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 6.  Mai  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39   Eingefügt durch LRB vom 5.  November  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2008  (AB vom 16.  November  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40   Eingefügt durch LRB vom 5.  November  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2008  (AB vom 16.  November  2007).  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Prozent reduziert. Die Reduktion wird ab jenem Jahr gewährt, in dem  das Altersjahr erfüllt wird.  41
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Überstundenarbeit
                            1  Wenn es die Umstände erfordern, sind die Angestellten zur Leistung von  Überstundenarbeit verpflichtet, soweit ihnen dies nach Treu und Glauben  zugemutet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anspruch auf zeitliche Kompensation oder, soweit eine solche nicht  möglich ist, auf Vergütung, besteht nur dann, wenn die Überstundenarbeit  zum Voraus angeordnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausnahmsweise kann der Regierungsrat die Kompensation oder Vergü  -  tung von Überstundenarbeit nachträglich genehmigen.  42
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Stellvertretung, vorübergehende Zuweisung anderer Arbeit
                            Angestellte sind, soweit zumutbar, verpflichtet, Stellvertretungen und  vorübergehend andere Arbeiten zu übernehmen, auch wenn diese nicht in  ihren besonderen Tätigkeitsbereich fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 Versetzung
                            1  Wenn es die Umstände erfordern, kann den Angestellten, die nicht vom  Volk oder vom Landrat gewählt sind, jederzeit eine den Fähigkeiten und der  Eignung entsprechende andere Funktion zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor einer Versetzung ist der betroffenen Person das rechtliche Gehör zu  gewähren. Die Versetzung ist schriftlich zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine mit der Zuweisung einer anderen Stelle oder Arbeit verbundene  Lohnreduktion kann nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist und des  Kündigungstermins angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zuständig für die Versetzung ist direktionsintern die Anstellungsbehörde  und direktionsübergreifend der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 Nebenbeschäftigung
                            1  Nebenbeschäftigungen der Angestellten dürfen die Aufgabenerfüllung  nicht nachteilig beeinflussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41   Fassung gemäss LRB vom 27.  April  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 6.  Mai  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42   Eingefügt durch LRB vom 27.  April  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 6.  Mai  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Nebenbeschäftigungen, die die Angestellten während der Arbeitszeit  beanspruchen, ihre Arbeitsleistung beeinträchtigen oder im Hinblick auf ihre  amtliche Tätigkeit zu Interessenkollisionen führen können, ist die Bewilli  -  gung der Anstellungsbehörde einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anstellungsbehörde ist verpflichtet, auch andere Nebenbeschäfti  -  gungen zu untersagen, sobald sich Übelstände zeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 34 Öffentliche Nebenämter
                            1  Angestellte, die sich um ein öffentliches Nebenamt bewerben wollen,  melden dies der Anstellungsbehörde. Deren Bewilligung ist erforderlich,  sofern Arbeitszeit beansprucht wird. Vorbehalten bleiben Ämter mit Amts  -  zwang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Kompensationspflicht, wenn öffentliche Ämter  während der Arbeitszeit ausgeübt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35 Wohnsitz und Dienstwohnung
                            1  Sofern ein öffentliches Interesse besteht, kann die Anstellungsbehörde  den Angestellten einen bestimmten Wohnsitz vorschreiben oder eine  Dienstwohnung zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Dienstwohnung ist eine marktübliche Miete zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern der Wohnsitz mit dem Arbeitsort nicht zusammenfällt, entsteht kein  Anspruch auf eine Barvergütung oder eine anderweitige Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 36 Haftung
                            Die Angestellten sind für den Schaden verantwortlich, den sie dem Kanton  absichtlich oder grobfahrlässig zufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: RECHTE DER ANGESTELLTEN
                            1.  Abschnitt:  Lohn
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 37 Lohngleichheit
                            1  Angestellte haben bei vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung, soweit  diese für die Arbeit von Nutzen sind, Anspruch auf gleichen Lohn für gleich  -  wertige Arbeit.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Amt führt regelmässig eine Lohngleichheitsanalyse  durch.  43
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 38 Begriff
                            Der Lohn setzt sich zusammen aus dem Grundlohn, dem 13. Monatslohn,  der Teuerungszulage, den Sozialzulagen, den Dienstaltersgeschenken und  den besonderen Zulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 39 Lohnklassen und Lohnstufen
                            1  Die Lohnklassen und die Lohnstufen gliedern sich nach den Lohntabellen  im Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Staatspersonal gilt die Lohntabelle im Anhang 1, für das Lehrper  -  sonal jene im Anhang 2. Beide sind Bestandteile dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 40 Stufenanstieg
                            1  Den Angestellten wird jeweils auf den 1. Januar ein Stufenanstieg  gewährt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind. Der Stufen  -  anstieg richtet sich nach den im Anhang 1 bzw. 2 enthaltenen Lohntabellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beginnt ein Dienstverhältnis spätestens am 1. Juli, bei Lehrpersonen  spätestens am 1. August, so gilt das betreffende Kalenderjahr für den  Stufenanstieg als erstes Dienstjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Voraussetzung für jeden Stufenanstieg sind die gute, für die betreffende  Funktion erwartete Leistung und Verhaltensweise der angestellten Person.  Die Entscheidung über den Stufenanstieg muss sich für Angestellte, die  nicht vom Volk gewählt werden, auf ein Mitarbeitergespräch mit anschlies  -  sender schriftlicher Mitarbeiterbeurteilung stützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zuständig, den Stufenanstieg zu beschliessen, sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Regierungsrat für Angestellte, die das Volk oder der Landrat gewählt  hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Anstellungsbehörde für Angestellte, die durch eine andere Behörde  oder eine Kommission gewählt worden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der zuständige Direktionsvorsteher oder die zuständige Direktionsvorste  -  herin in den übrigen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43   Eingefügt durch LRB vom 27.  April  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 6.  Mai  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement. Für die Mitar  -  beitergespräche sieht er vor, dass diese mit Zielvereinbarungen und  Erfolgskontrollen verbunden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 41 Stufenbeschleunigung und Beförderung
                            bei andauernder ausgezeichneter Leistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Ausnahmefällen kann der Regierungsrat den Stufenanstieg beschleu  -  nigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für mehrjährige, ausgezeichnete Leistungen bleibt Artikel  47 vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 42 Ausserordentliche Zuwendungen
                            1  Bei ausserordentlich guten Leistungen kann die zuständige Direktion  ausgewiesene Angestellte oder Angestelltengruppen mit einer einmaligen  Zuwendung belohnen.  44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt jährlich die Höchstsumme, die für ausseror  -  dentliche Zuwendungen zur Verfügung steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 43 Teuerungsausgleich
                            1  Die Lohnansätze der im Anhang enthaltenen Lohntabellen entsprechen  einem Indexstand der Konsumentenpreise von 100 Punkten gemäss dem  Landesindex der Konsumentenpreise per 1.  Mai  1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann die Lohnansätze jeweils auf Jahresanfang ganz  oder teilweise der Teuerung anpassen. Der Stand des Landesindexes der  Konsumentenpreise Ende November ist dabei richtungsweisend. Bei  seinem Entscheid lässt sich der Regierungsrat von der Wirtschaftslage und  der Lage der Kantonsfinanzen leiten. Wenn es die Verhältnisse erlauben,  kann er die nicht ausgeglichene Teuerung zu einem späteren Zeitpunkt  ganz oder teilweise wieder ausgleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 44 13. Monatslohn
                            1  Die Angestellten haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der 13.  Monatslohn entspricht einem Zwölftel des Grundgehaltes,  einschliesslich der Teuerungszulage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44   Fassung gemäss LRB vom 27.  April  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 6.  Mai  2022).  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Tritt der oder die Angestellte während des Dienstjahres in den Dienst ein  oder verlässt er oder sie den Dienst, so wird der Anspruch anteilmässig  gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der 13.  Monatslohn wird in der Regel im November ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 45 Einreihung der Stellen
                            1  Die Stellen werden entsprechend ihrem Schwierigkeitsgrad bewertet und  einer bestimmten Lohnklasse zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schwierigkeitsgrad eines Arbeitsplatzes wird durch ein Funktionsbe  -  wertungssystem bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In diesem Rahmen setzt der Regierungsrat den Einreihungsplan fest. Er  reiht die Stellen in die Lohnklassen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gestützt darauf bestimmt die Anstellungsbehörde die Einreihung im  Einzelfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 46 Neubewertung
                            Hat sich der Schwierigkeitsgrad einer Stelle wesentlich geändert, nimmt die  Anstellungsbehörde die Neubewertung und gegebenenfalls eine Neueinrei  -  hung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 47 Beförderung
                            1  Eine Beförderung in eine höhere Lohnklasse setzt eine Funktionsände  -  rung mit erhöhtem Schwierigkeitsgrad voraus. Die Anstellungsbehörde prüft  diese Voraussetzungen und setzt gegebenenfalls die neue Lohnklasse und  die entsprechende Stufe fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Beförderung in eine höhere Lohnklasse ist auch möglich, wenn der  oder die Angestellte während mehrerer Jahre eine ausgezeichnete Leistung  erbracht hat. Zuständig hiefür ist der Regierungsrat. Ein Rechtsanspruch auf  Beförderung besteht in diesem Fall jedoch nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 48 Mitwirkung des zuständigen Amtes
                            1  Bei der Einreihung, Neubewertung, Neueinreihung oder Beförderung von  Angestellten, die das Volk, der Landrat oder der Regierungsrat wählt bzw.  anstellt, ist das zuständige Amt  45   vorgängig anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45   Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den übrigen Fällen unterbreitet die Anstellungsbehörde ihren Vorschlag  zur Einreihung, Neubewertung, Neueinreihung oder Beförderung dem  zuständigen Amt  46  . Können sie sich nicht einigen, entscheidet der Regie  -  rungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Zulagen, Dienstaltersgeschenk und  besondere Vergütungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 49 47 Dienstaltersgeschenk
                            1  Jeder angestellten Person wird nach zehn und je weiteren fünf effektiv  geleisteten Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk ausgerichtet. Nach zehn  Jahren beträgt dieses eine Woche bezahlten Urlaub, nach 15 Jahren  beträgt dieses zwei Wochen bezahlten Urlaub, ab 20 Dienstjahren vier  Wochen bezahlten Urlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Wunsch der angestellten Person wird das Dienstaltersgeschenk ganz  oder teilweise ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann ausnahmsweise ein solches Dienstaltersge  -  schenk auch in anderen Fällen zusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 50 Familien- und Haushaltszulage
                            1  Die Familienzulagen werden als Geburts- und als Kinderzulagen ausge  -  richtet. Anspruch und Höhe dieser Zulagen richten sich nach dem Gesetz  über die Familienzulagen  48  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Angestellte, die Anspruch auf eine Kinderzulage haben, erhalten jährlich  eine Haushaltszulage von 1200  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 51 Spesen
                            1  Spesen und Auslagen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben werden den  Angestellten ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und die Höhe der Vergü  -  tungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46   Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47   Fassung gemäss LRB vom 27.  April  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 6.  Mai  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48   RB 20.2511  19
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 52 Besondere Zulagen
                            Der Regierungsrat regelt die Entschädigung für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Überzeit, Nacht-, Wochenend-, Feiertags- und Pikettdienst;  49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Dienstleistungen, die die Mitarbeit von Familienangehörigen oder Dritt  -  personen erfordern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Stellvertretungs- und andere Aufgaben ausserhalb des Arbeitsplatz  -  wertes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  besondere Aufgaben der Lehrpersonen, wie Klassenlehrperson,  Betreuung von Matura- und selbstständigen Vertiefungsarbeiten.  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Entlöhnung während der Verhinderung  an der Arbeitsleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 53 51 Militärische und ähnliche Dienstleistungen
                            1  Bei obligatorischen oder freiwilligen militärischen und ähnlichen Dienstleis  -  tungen (namentlich Zivildienst, Schutzdienst, Rotkreuzdienst) erhalten  Angestellte während drei Monaten pro Jahr den Lohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bemessungsgrundlage für den Lohn ist der Grundlohn mit dem 13.  Monatslohn, der Teuerungszulage und den Sozialzulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für freiwillige Dienstleistung ist die Zustimmung der zuständigen Direktion  erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Erwerbsausfallentschädigung oder andere Entschädigungen fallen  dem Kanton zu, soweit sie den Lohnanspruch nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Lohn während der obligatorischen oder freiwilligen Dienstleistung  kann, soweit er die Erwerbsausfallentschädigung übersteigt, ganz oder teil  -  weise zurückgefordert werden, wenn das Arbeitsverhältnis seitens der oder  des Angestellten innert sechs Monaten nach Beendigung des Diensts  gekündigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49   Fassung gemäss LRB vom 27.  April  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 6.  Mai  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50   Eingefügt durch LRB vom 5.  November  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2008  (AB vom 16.  November  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51   Fassung gemäss LRB vom 27.  April  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 6.  Mai  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 54 52 Krankheit
                            1  Die Angestellten beziehen bei Krankheit innerhalb eines Jahrs folgenden  Lohn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für die ersten drei Monate den vollen Lohn;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für weitere drei Monate 75 Prozent des Lohns;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für weitere drei Monate 50 Prozent des Lohns.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, längstens aber nach neun  Monaten, endet die Lohnfortzahlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton oder die Personalverbände können eine Krankentaggeldver  -  sicherung anbieten. Der Kanton kann Leistungen der Krankentaggeldver  -  sicherung bevorschussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 55 53 Unfall
                            1  Bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Unfalls hat die angestellte Person  Anspruch auf den vollen Lohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Berufsunfällen dauert der Anspruch, bis die volle Arbeitsfähigkeit  wiedererlangt wird, längstens während 730 Kalendertagen. Bei Nicht-  Betriebsunfällen besteht der Anspruch längstens während 365 Kalender  -  tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei befristeten Arbeitsverhältnissen dauert der Anspruch längstens bis  zum Ende des Arbeitsverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton kann die Leistungen der Unfallversicherung bevorschussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 56 Härtefall
                            Liegen besondere Umstände vor, vor allem in Härtefällen oder bei sehr  langer Dienstzeit, kann der Regierungsrat bei unfall- oder krankheitsbe  -  dingter Arbeitsunfähigkeit eine längerdauernde Lohnfortzahlung bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 57 Unfallversicherung
                            1  Die Unfallversicherung der Angestellten richtet sich nach der Bundesge  -  setzgebung über die Unfallversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52   Fassung gemäss LRB vom 27.  April  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 6.  Mai  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53   Fassung gemäss LRB vom 27.  April  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 6.  Mai  2022).  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt den Anteil fest, den die Angestellten für den auf die  Nichtberufsunfälle entfallenden Teil der Prämie zu leisten haben. Die rest  -  liche Prämie trägt der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 58 54 Weitere Regelungen zur Lohnfortzahlung bei Krankheit und
                            Unfall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Umfang der krankheits- oder unfallbedingten Lohnfortzahlung gehen  die Ansprüche der angestellten Person gegenüber einer staatlichen Sozial  -  versicherung, einer vom Kanton oder von den Personalverbänden abge  -  schlossenen Unfall- oder Krankentaggeldversicherung sowie gegenüber  haftpflichtigen Dritten auf den Kanton über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird das Taggeld der obligatorischen Unfallversicherung oder der  Krankentaggeldversicherung wegen groben Selbstverschuldens oder  Eingehens einer besonderen Gefährdung gekürzt, wird die Lohnfortzahlung  im Regelfall im gleichen Verhältnis gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Absenzen wegen Krankheit oder Unfall sind unverzüglich der vorgesetzten  Person zu melden, wobei bei einer Absenz, die fünf Arbeitstage übersteigt,  ein Arztzeugnis vorzulegen ist. Der Kanton hat zudem das Recht, jederzeit  ein Arztzeugnis zu verlangen, das sich über den Grad und die voraussicht  -  liche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ausspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In begründeten Fällen kann der Kanton eine vertrauensärztliche Untersu  -  chung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei mangelnder Mitwirkung, namentlich wenn die angestellte Person die  Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung verweigert oder  verzögert, kann die Anstellungsbehörde die Lohnfortzahlung kürzen oder  einstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 59 55 Urlaub aus familiären Gründen und andere Absenzen
                            1  Die Angestellten haben bei Geburt eines eigenen Kinds Anspruch auf  einen Urlaub. Der Regierungsrat regelt das Nähere.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt den Anspruch auf weitere bezahlte Absenzen  im Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54   Fassung gemäss LRB vom 27.  April  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 6.  Mai  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55   Fassung gemäss LRB vom 27.  April  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 6.  Mai  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Weitere Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 60 Ferien
                            1  Der Ferienanspruch beträgt jährlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bis zum erfüllten 20. Altersjahr: 30 Arbeitstage;  56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  vom 21. bis zum erfüllten 59. Altersjahr: 25 Arbeitstage;  57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ab dem 60. Altersjahr: 30 Arbeitstage.  58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend ist das Kalenderjahr, in dem das Altersjahr erfüllt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ferien dienen der Erholung. Sie sind so zu verteilen, dass der  geregelte Arbeitsablauf gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Ausgleich von Krankheits- und Unfalltagen sowie des Mutterschafts  -  urlaubs während der Ferien;  59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Kürzung der Ferien bei längerer Dienstabwesenheit infolge einer  Krankheit, eines Unfalls sowie militärischen oder ähnlichen Dienstleis  -  tungen.  60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ausnahmsweise kann der Regierungsrat mit bestimmten Angestellten  oder Angestelltenkategorien, namentlich bei unregelmässigen Arbeitszeiten  von Teilzeitbeschäftigten, die Abgeltung des Ferienanspruchs vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Ferienanspruch der Lehrerinnen und Lehrer an kantonalen Schulen  richtet sich nach der Schulzeit, den betrieblichen Bedürfnissen und den  besonderen Verhältnissen der Lehraufgaben. Der Regierungsrat erlässt  dazu nähere Vorschriften. Er kann dabei von den Bestimmungen dieser  Verordnung abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56   Fassung gemäss LRB vom 27.  April  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 6.  Mai  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57   Fassung gemäss LRB vom 27.  April  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 6.  Mai  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58   Fassung gemäss LRB vom 27.  April  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 6.  Mai  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59   Fassung gemäss LRB vom 27.  April  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 6.  Mai  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60   Fassung gemäss LRB vom 27.  April  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 6.  Mai  2022).  23
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 61 61 Berufliche Förderung
                            1  Die berufliche Fort- und Weiterbildung wird auf allen Stufen gefördert. Der  Kanton sorgt für ein angemessenes und zielgerichtetes Fort- und Weiterbil  -  dungsprogramm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt das Nähere.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 62 Arbeitszeugnis
                            1  Die Angestellten können jederzeit ein Zeugnis verlangen, das über die Art  und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr  Verhalten Auskunft gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die angestellte Person es verlangt, hat sich das Zeugnis auf  Angaben über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu  beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 63 Mitspracherecht
                            1  In allgemeinen Personalfragen steht den Angestellten ein Mitspracherecht  zu. Sie üben dieses Recht durch ihre Personalverbände aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorgesetzten informieren die Angestellten unter Wahrung von persön  -  lichen und betrieblichen Interessen möglichst frühzeitig über Tatsachen und  Vorhaben, die für ihre Tätigkeit von Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat fördert das Vorschlagswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 64 62 Personalvorsorge
                            Die Angestellten sind verpflichtet, nach der Regelung über die Pensions  -  kasse Uri der Pensionskasse Uri beizutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 65 Datenschutz
                            1  Die mit der Personalverwaltung beauftragten Stellen sind berechtigt, zu  diesem Zweck notwendige Personendaten zu erheben und zu bearbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Datenschutz, namentlich das Einsichtsrecht in die persönlichen Daten  der Angestellten, richtet sich nach dem Gesetz über den Schutz von Perso  -  nendaten  63  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61   Fassung gemäss LRB vom 27.  April  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 6.  Mai  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62   Fassung gemäss LRB vom 26.  Juni  2013, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2014 (AB  vom 5.  Juli  2013).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63   RB 2.2511
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Diskriminierungsverbot
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 66 64 Gleichstellung der Geschlechter
                            1  Der Regierungsrat sorgt für die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung  und Chancengleichheit der Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er achtet bei der Besetzung von Kaderstellen auf eine möglichst gleich  -  mässige Vertretung der Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 67 65 Schutz vor Diskriminierung
                            1  Der Kanton sorgt dafür, dass niemand aufgrund von Persönlichkeitsmerk  -  malen, wie Geschlecht, Herkunft, Sprache, Religion, geschlechtliche Orien  -  tierung, Beeinträchtigung oder vergleichbare Persönlichkeitsmerkmale,  diskriminiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat beauftragt eine unabhängige, externe Kontaktstelle, die  die betroffenen Personen berät und den vorgesetzten Stellen geeignete  Empfehlungen erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann der Kontaktstelle weitere Aufgaben im  Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot übertragen.  5a.  Abschnitt:  66  Gesundheitsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 67a 67 Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes 68
                            zum Gesundheitsschutz im Allge  -  meinen und bei Mutterschaft bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64   Fassung gemäss LRB vom 27.  April  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 6.  Mai  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65   Fassung gemäss LRB vom 27.  April  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 6.  Mai  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66   Eingefügt durch LRB vom 26.  September  2001, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2002  (AB vom 5.  Oktober  2001).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67   Eingefügt durch LRB vom 26.  September  2001, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2002  (AB vom 5.  Oktober  2001).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68   SR 822.11  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In besonderen Fällen kann die Anstellungs- und Wahlbehörde von den  Bestimmungen dieses Kapitels abweichen. Insbesondere kann sie statt  einer Lohnklasse Stundenlöhne oder Fixa festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abweichungen sind unzulässig, soweit sie die Rechte der Angestellten  ausweiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: ORGANISATION
Artikel 69 Kommission für Personalfragen
                            1  Die Kommission für Personalfragen ist Gesprächspartnerin und bera  -  tendes Organ des Regierungsrates in Personalangelegenheiten, namentlich  beim Vollzug der Personalverordnung  69  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat und die Personalverbände bezeichnen je die Hälfte der  Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 70 Zuständiges Amt
                            1  Das zuständige Amt berät die Verwaltung und koordiniert in Personal- und  Organisationsfragen. Es sorgt für eine einheitliche Anwendung der arbeits  -  rechtlichen Bestimmunen und erarbeitet die Grundlagen für die Personal  -  politik. Diese Grundlagen berücksichtigen die Gleichstellung der  Geschlechter sowie die Anlagen von Personen mit Beeinträchtigung.  70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist vor personalrechtlichen Verfügungen anzuhören. Für die Einreihung,  Neueinreihung und Beförderung bleibt das besondere Verfahren nach  dieser Verordnung vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Kapitel: RECHTSSCHUTZ
Artikel 71 Personalrechtliche Verfügungen
                            1  Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu  Stande, erlässt die Anstellungsbehörde eine personalrechtliche Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69   RB 2.4211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70   Fassung gemäss LRB vom 27.  April  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 6.  Mai  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Solche Verfügungen sind nach den Bestimmungen der Verordnung über  die Verwaltungsrechtspflege  71   zu erlassen und direkt mit Verwaltungsge  -  richtsbeschwerde beim Obergericht anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verfügungen über eine Neubewertung nach Artikel  46 sind zuerst mit  Einsprache anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 72 Gerichtsentscheide
                            1  Hält das Obergericht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses für  ungerechtfertigt, erlässt es einen entsprechenden Feststellungsentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lautet das Urteil des Gerichts auf Nichtigkeit der Auflösungsverfügung,  wirkt es unmittelbar. In den übrigen Fällen hat der Regierungsrat zu  entscheiden, ob er trotz des Gerichtsurteils an der Auflösungsverfügung  festhält. Hält er daran fest, hat der oder die betroffene Angestellte Anspruch  auf Schadenersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 73 Kostenlosigkeit und Verfahren
                            1  Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zum Streitwert gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 114 Buchstabe c der schweizerischen Zivilprozessordnung
                            72   sind für  beide Parteien kostenlos.  73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen der  Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege  74  .  6a.  Kapitel:  75  STEUERUNG DURCH GLOBALBUDGET
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 73a Globalbudget
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kostenlenkung im Personalbereich wird mittels Globalbudget-System  geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Globalbudget-System gilt für sämtliche kantonalen Angestellten, für  die der Landrat die Besoldung beschliesst und die der Organisationshoheit  des Regierungsrats unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72   SR 272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73   Fassung gemäss LRB vom 27.  April  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 6.  Mai  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75   Eingefügt durch LRB vom 27.  April  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 6.  Mai  2022).  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann im Rahmen des bewilligten Globalbudgets eine  begrenzte Anzahl angepasster und befristeter Arbeits- und Praktikumsplätze  zur Verfügung stellen für Personen ausserhalb der Kantonalen Verwaltung,  die aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt  sind oder für die die Vermittlung aus arbeitsmarktlichen Gründen erschwert  ist. Er ordnet das Nähere in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat ist ermächtigt, von Artikel  21 der Verordnung über den  Finanzhaushalt des Kantons Uri  76   betreffend Jährlichkeit des Budgets sowie  Spezifikation und Vergleichbarkeit nach Verwaltungseinheiten sowie von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 betreffend Budgetierung bei Verwaltungseinheiten mit Leistungs -
                            auftrag und Globalbudget abzuweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 73b b) Abrechnungsmodus
                            1  Der Landrat beschliesst das Globalbudget Personalaufwand jeweils für  vier Jahre, indem er das Budget für das erste Jahr beschliesst und die  durchschnittliche inflationsbereinigte Kostensteigerungsquote für die drei  darauffolgenden Jahre festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben exogen bedingte Veränderungen nach Artikel  73c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit dem Budget ist jeweils die Anpassung des Globalbudgets dem Landrat  zur Kenntnis zu bringen. Basis bilden die Veränderungen vom Juli des  Vorjahrs bis zum Juni des aktuellen Jahrs. Der Regierungsrat hat jeweils im  Umfang der exogenen Faktoren das Globalbudget zu aktualisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verwaltung darf die jährliche Globalbudgettranche im Personalbereich  überschreiten, sofern die Summe der Globalbudgets über die Globalbudget  -  periode von vier Jahren die Vorgabe gemäss Absatz  1 in Verbindung mit  Absatz  2 und Absatz  3 nicht verletzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 73c c) exogene Faktoren
                            1  Faktoren, die der Regierungsrat nicht aktiv durch Personalentscheide  beeinflussen kann, gelten als exogene Faktoren. Das Globalbudget ist  entsprechend anzupassen. Bei den exogenen Faktoren werden folgende  Kategorien unterschieden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Teuerungsausgleich gemäss Artikel  43, exogen bedingte Arbeitge  -  berbeitragserhöhungen sowie Veränderungen in der Anzahl der Klassen  an den kantonalen Schulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Erhöhung Globalbudget durch Beschluss des Landrats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76   RB 3.2111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  exogene Faktoren gestützt auf Artikel  41 und Artikel  51 der Verordnung  über den Finanzhaushalt des Kantons Uri  77  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  exogene Faktoren, die durch Bundesvorgaben verursacht sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  weitere exogene Faktoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Exogene Faktoren sind explizit als solche zu bezeichnen und zu  begründen sowie das finanzielle Ausmass abzuschätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 73d d) Berichterstattung
                            1  Der Regierungsrat erstattet dem Landrat jährlich zusammen mit der Rech  -  nung Bericht über die Entwicklung der Personalkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzkommission ist regelmässig und in geeigneter Weise über den  Stand zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Kapitel: SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 74 Vollzug
                            Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 75 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die Dienst- und Besoldungsverordnung für die Mitarbeiter der kantonalen  Verwaltung vom 12.  Juli  1962  78   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 76 Änderung bisherigen Rechts
                            Die Änderungen und Ergänzungen weiterer Rechtserlasse finden sich im  Anhang 3, der Bestandteil dieser Verordnung ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 77 79 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 27.
                            April  2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Alle Fristen, die beim Inkrafttreten des neuen Rechts bereits laufen,  richten sich nach dem bisherigen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Angestellte, die bei Inkrafttreten der Änderungen von Artikel  49  weniger als 24 Monate vor einem Dienstaltersgeschenk für 25 oder 40  Jahre stehen, gilt für das nächste Dienstaltersgeschenk das alte Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77   RB 3.2111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78   RB 2.4211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79   Fassung gemäss LRB vom 27.  April  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023 (AB  vom 6.  Mai  2022).  29
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 78 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt  80  . Er kann sie, gesamt  -  haft oder für einzelne Angestelltengruppen, schrittweise in Kraft setzen  81  .  Im Namen des Landrates  Der Präsident: Josef Gisler-Gamma  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber  Anhänge:  –  Lohntabelle für das Staatspersonal  –  Lohntabelle für das Lehrpersonal  –  Änderung bisherigen Rechts (Art.  76)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2001 (AB vom 9.  Juni  2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81   Art.  40 Abs.  3 vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2002 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Juni 2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  I  Lohntabelle für das Staatspersonal  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  II  Lohntabelle für das Lehrpersonal  82
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82   Fassung gemäss LRB vom 25.  Mai  20122, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2012 (AB  vom 3.  Juni  2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  III  Änderung bisherigen Rechts  (Art.  76)  Die nachstehend erwähnten Rechtserlasse werden wie folgt geändert:  83
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83   Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt.  33