VERORDNUNG über die Wohnbau- und Eigentumsförderung
                            VERORDNUNG  über die Wohnbau- und Eigentumsförderung  (vom 17.  November  1993; Stand am 1.  April  1994)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf das Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz  1  , die Verord  -  nung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz  2   und Artikel  90  Absatz  2 der Kantonsverfassung  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  1  Der Kanton fördert den Bau von zinsgünstigen Wohnungen und den Erwerb  von Wohnungs- und Hauseigentum, indem er die Zusatzverbilligungen I und  II des Bundes nach dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz  (WEG)  4   durch die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen ergänzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Kantonsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Voraussetzungen
                            1  Der Kantonsbeitrag setzt die Ausrichtung einer Zusatzverbilligung I oder II  des Bundes gemäss WEG voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes regelt, gelten  für den Kantonsbeitrag die gleichen Anforderungen wie für die Zusatzverbil  -  ligungen I und II des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Einkommens- und Vermögensgrenzen
                            1  Der Kantonsbeitrag wird unter der Voraussetzung gewährt, dass das anre  -  chenbare Einkommen wenigstens Fr.  10'000.— unter der Einkommens  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   SR 843843.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 843.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 843  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            grenze und das anrechenbare Vermögen wenigstens Fr.  80'000.— unter der  Vermögensgrenze des Bundes liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann die Beträge nach Absatz  1 anpassen, wenn sich  die tatsächlichen Verhältnisse wie die Bedürfnisse des Wohnungsmarktes  oder die Lage des Finanzhaushaltes des Kantons erheblich verändert  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Umfang
                            1  Die Kantonsbeiträge bestehen in jährlichen, nicht rückzahlbaren finanzi  -  ellen Leistungen von 0,6 Prozent der vom Bund anerkannten Anlagekosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden gleich lange ausgerichtet wie die Zusatzverbilligungen I und II  des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Rechtsanspruch
                            Ein Rechtsanspruch auf Kantonsbeiträge entsteht erst mit der rechtskräf  -  tigen Verfügung über ihre Zusicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Zuständigkeit und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Landrat
                            1  Der Landrat bewilligt die Kredite für die Ausrichtung der Kantonsbeiträge  abschliessend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er trägt dabei den Bedürfnissen des Wohnungsmarktes und der Lage des  Finanzhaushaltes des Kantons Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Regierungsrat
                            Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Zuständige Direktion
                            1  Die zuständige Direktion  5   vollzieht diese Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie beurteilt die Beitragsgesuche und sichert im Rahmen der vom Landrat  bewilligten Kredite die Kantonsbeiträge zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Volkswirtschaftsdirektion; vgl. Art.  1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Verfahren
                            Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Organisationsver  -  ordnung  6  über das Verwaltungsverfahren, soweit nicht die Bestimmungen  des WEG anwendbar sind oder diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tritt am 1.  April  1994 in Kraft.  Im Namen des Landrates  Der Präsident: Otto Tresch  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   RB 2.3321  3