NEBENAMTSVERORDNUNG
                            NEBENAMTSVERORDNUNG  1  (vom 23.  Oktober  1974  2  ; Stand am 1.  Januar  2011)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  90 Absatz  2 der Kantonsverfassung  3  ,  beschliesst:  4
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: GELTUNGSBEREICH UND VERHÄLTNIS
                            5  ZUR PERSONALVERORDNUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Ständerat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  1  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung regelt die Entschädigung der Personen, die in einer  Behörde, einer Kommission oder einzeln einen öffentlich-rechtlichen Auftrag  im Nebenamt erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Personalverordnung  7   gilt nur, soweit sie ausdrücklich als anwendbar  erklärt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Fassung gemäss LRB vom 15.  Dezember  1999, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2001  (AB vom 24.  Dezember  1999).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   AB vom 7.  November  1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss LRB vom 15.  Dezember  1999, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2001  (AB vom 24.  Dezember  1999).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss LRB vom 15.  Dezember  1999, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2001  (AB vom 24.  Dezember  1999).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung gemäss LRB vom 15.  Dezember  1999, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2001  (AB vom 24.  Dezember  1999).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   RB 2.4211  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a.  Kapitel:  8  BEHÖRDEN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  1a  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Landrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für jede Sitzung des Landrates beziehen:  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Präsident  Fr.  320.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Mitglieder  Fr.  160.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im übrigen richten sich die Spesenentschädigungen nach Artikel  9 und 10  dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitglieder des Regierungsrates erhalten:  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein Jahreshonorar  Fr.  133  524.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Landammann eine Zulage von  Fr.  7  272.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sozialzulagen nach den jeweils gültigen Bestimmungen  der Personalverordnung  12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nebeneinkünfte der Regierungsräte aus Verwaltungsratsmandaten, bei  denen Antrag oder Wahl durch Landrat oder Regierungsrat erfolgen,  werden der Staatskasse abgeliefert.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für alle Abend- und Nachtsitzungen wird ein Sitzgeld bezahlt. Dessen  Höhe richtet sich nach Artikel  11.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen richten sich die Spesenentschädigungen nach Artikel  9 und 10  dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Eingefügt durch LRB vom 15.  Dezember  1999, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2001  (AB vom 24.  Dezember  1999).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Aufgehoben durch LRB vom 12.  November  2003, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2004  (AB vom 21.  November  2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung gemäss LRB vom 12.  November  2003, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2004  (AB vom 21.  November  2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung gemäss LRB vom 12.  November  2003, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2004  (AB vom 21.  November  2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   RB 2.4211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Fassung gemäss LRB vom 27.  September  1995, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1996  (AB vom 29.  September  1995).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Fassung gemäss LRB vom 12.  November  2003, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2004  (AB vom 21.  November  2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Bestimmungen der Verordnung vom 24.  Mai  2000 über die Vorsorge  für Mitglieder des Regierungsrates  15   bleiben vorbehalten.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3a 17 Abgangsentschädigung
                            1  Ein Mitglied des Regierungsrates, das nach Ablauf der Amtsdauer nicht  wieder gewählt wird, erhält eine einmalige Abgangsentschädigung in der  Höhe von sechs Monatsgehältern. Keine Entschädigung erhält das Mitglied  des Regierungsrates, das im Zeitpunkt der Nichtwiederwahl das 62. Alters  -  jahr erfüllt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Absatz  1 gilt auch, wenn die im ersten Wahlgang nicht wieder gewählte  Person auf eine Kandidatur für den zweiten Wahlgang verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Gerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von den richterlichen Behörden beziehen eine jährliche Entschädigung:  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Vizepräsidium des Obergerichtes  Stundenhonorar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der oder die nebenamtliche Vorsitzende  einer Abteilung des Obergerichtes  Fr.  6  925.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Präsidium des Landgerichtes Ursern  Fr.  20  775.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Präsidium des Jugendgerichtes  Fr.  4  848.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Mitglieder des Obergerichtes  Fr.  2  770.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Mitglieder des Landgerichtes Uri  Fr.  3  463.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Mitglieder des Landgerichtes Ursern  Fr.  1  108.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  der oder die Vorsitzende der Schlichtungsbehör  -  de sowie deren oder dessen Stellvertretung  Stundenhonorar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bekleidet eine Person mehrere Funktionen, etwa als Vizepräsident und als  Vorsitzender einer Abteilung, gilt die höhere der in Betracht fallenden  Entschädigungen.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   RB 2.3325
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Eingefügt durch LRB vom 12.  November  2003, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2004 (AB  vom 21.  November  2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Eingefügt durch LRB vom 8.  Juni  2005, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2006 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Juni  2005).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Fassung gemäss LRB vom 30.  Juni  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011 (AB  vom 16.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  1995 (AB  vom 8.  April  1994).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  5  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitglieder des Obergerichts, der Landgerichte und der Schlichtungs  -  behörde beziehen für ihre Sitzungen ein Sitzungsgeld. Davon ausge  -  nommen sind das Obergerichtspräsidium, das Obergerichtsvizepräsidium,  das Landgerichtspräsidium Uri, das Landgerichtsvizepräsidium Uri und der  oder die Vorsitzende der Schlichtungsbehörde sowie deren oder dessen  Stellvertretung.  21  1a  Das Sitzungsgeld beträgt:  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei ganztägigen Sitzungen  Fr.  160.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei halbtägigen Sitzungen  Fr.  105.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen richten sich die Spesenentschädigungen nach Artikel  9 und 10  dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für besondere Verrichtungen oder Aufgaben kann der Regierungsrat eine  zusätzliche Entschädigung beschliessen.  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Landrätliche Kommissionen und Fraktionen  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die landrätlichen Kommissionen erhalten folgende Entschädigungen:  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei ganztägigen Sitzungen  Fr.  160.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei halbtägigen Sitzungen  Fr.  105.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Präsidenten eine Zulage von  Fr.  78.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen richten sich die Spesenentschädigungen nach Artikel  9 und 10  dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Aufgehoben durch LRB vom 15.  Dezember  1999, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  2001 (AB vom 24.  Dezember  1999).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Fassung gemäss LRB vom 30.  Juni  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011 (AB  vom 16.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Eingefügt durch LRB vom 30.  Juni  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011 (AB  vom 16.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  1995 (AB  vom 8.  April  1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Fassung gemäss LRB vom 27.  Mai  1992, in Kraft gesetzt auf den 1.  Oktober  1992 (AB  vom 5.  Juni  1992).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Fassung gemäss LRB vom 12.  November  2003, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2004  (AB vom 21.  November  2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  7a  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den landrätlichen Fraktionen werden pro Jahr folgende Entschädigungen  ausgerichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein Grundbeitrag von Fr.  3  000.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein Zuschuss von Fr.  150.– pro Fraktionsmitglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitgliedern des Landrates, die keiner Fraktion angehören, wird eine  Entschädigung von Fr.  200.– im Jahr ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Erziehungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 27 Für Sitzungen des Erziehungsrates werden die Mitglieder nach Artikel 7
                            Absatz  1 entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Abschnitt:  Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 28 Die Entschädigung für Dienstfahrten, Dienstreisen und für Mahlzeiten, die aus dienstlichen Gründen nicht zu Hause eingenommen werden können, richtet sich nach den Bestimmungen der Personalverordnung 29
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Konferenzen und Missionen ausserhalb des Kantons wird den Behör  -  demitgliedern zusätzlich zum Sitzgeld eine Zulage von Fr.  12.– ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Am gleichen Tag darf mit Ausnahme zusätzlicher Nachtsitzungen nur ein  Sitzgeld bezogen werden.  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern bei der Teilnahme an Augenscheinen, Konferenzen, Kursen usw.  die tatsächlichen Auslagen offensichtlich durch die Vergütungen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  9 und 10 nicht gedeckt werden, können die tatsächlichen Auslagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Fassung gemäss LRB vom 13.  Dezember  1989, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1990  (AB vom 5.  Januar  1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Fassung gemäss LRB vom 12.  November  2003, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2004  (AB vom 21.  November  2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Fassung gemäss LRB vom 15.  Dezember  1999, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2001  (AB vom 24.  Dezember  1999).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   RB 2.4211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Fassung gemäss LRB vom 12.  Juni  1991, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  1991 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  Juni  1991).  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verrechnet werden. In diesen Fällen sind mit den Spesenrechnungen die  zutreffenden Belege einzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: KOMMISSIONEN UND NEBENAMTLICHE
                            31  BEAUFTRAGTE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 32 Für die vom Regierungsrat oder Erziehungsrat bestellten Kommissionen gelten, sofern in dieser Verordnung oder im Wahlbeschluss keine Sonder -
                            regelung vorgesehen ist, folgende Entschädigungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei ganztägigen Sitzungen  Fr.  118.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei halbtägigen Sitzungen  Fr.  78.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Präsidium und Protokollführende eine Zulage von  Fr.  78.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  12  Für aussergewöhnliche Arbeiten und besondere Bemühungen wie Abfassen  von Berichten kann der Regierungsrat eine angemessene Entschädigung  ansetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Bezüglich Spesen usw. gelten Artikel 9 und 10 dieser Verordnung sinnge
                            -  mäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Einzelne Beauftragte  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  14  34  Nebenamtliche Beauftragte erfüllen öffentlich-rechtliche Aufträge gestützt  auf öffentliches Recht administrativ und fachlich selbstständig im Nebenamt.  Vorbehalten bleibt das Weisungsrecht entsprechend den einschlägigen  Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   Fassung gemäss LRB vom 15.  Dezember  1999, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2001  (AB vom 24.  Dezember  1999).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   Fassung gemäss LRB vom 12.  November  2003, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2004  (AB vom 21.  November  2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   Fassung gemäss LRB vom 15.  Dezember  1999, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2001  (AB vom 24.  Dezember  1999).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   Fassung gemäss LRB vom 15.  Dezember  1999, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2001  (AB vom 24.  Dezember  1999).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  14a  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton entschädigt die nebenamtlichen Beauftragten mit einem  Fixum, im Stundenlohn oder nach einem anderen geeigneten Bemessungs  -  kriterium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um die Entschädigung festzusetzen, ist die nebenamtliche Funktion einer  Lohnklasse nach der Personalverordnung  36   zuzuordnen. Gestützt darauf  und auf den mutmasslichen Zeit- und Sachaufwand, der zur Erfüllung der  Aufgabe als notwendig erachtet wird, ist die Entschädigung festzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Entschädigung sind alle Ansprüche aus der nebenamtlichen  Aufgabe abgegolten, insbesondere auch der Sachaufwand und die Perso  -  nalkosten. Artikel  15 und 15a bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat bestimmt die Entschädigung für die Erfüllung der  nebenamtlichen Aufgabe. Sie wird in der Regel vierteljährlich ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  15  37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die nebenamtlichen Beauftragten mit Fixa beziehen unter Vorbehalt  anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung für Sitzungen die  gleiche Entschädigung wie Kommissionen gemäss Artikel  11 bis 12 dieser  Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die nebenamtlichen Beauftragten richten sich unter Vorbehalt anders  -  lautender Bestimmungen dieser Verordnung die Spesenentschädigungen  nach Artikel  9 und 10 dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  15a  38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Konkursbeamte oder die Konkursbeamtin bezieht neben der Entschä  -  digung nach dieser Verordnung die Sporteln nach der Bundesgesetzgebung  über Schuldbetreibung und Konkurs. Die Betreibungsbeamten und  -beamtinnen beziehen Sporteln nach der Bundesgesetzgebung über  Schuldbetreibung und Konkurs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung der Zivilstandsbeamten und -beamtinnen richtet sich  nach der Verordnung über die Entschädigung der Zivilstandsbeamten und  Gebühren der Zivilstandsämter  39  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   Eingefügt durch LRB vom 15.  Dezember  1999, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2001  (AB vom 24.  Dezember  1999).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   RB 2.4211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37   Fassung gemäss LRB vom 15.  Dezember  1999, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2001  (AB vom 24.  Dezember  1999).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38   Eingefügt durch LRB vom 15.  Dezember  1999, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2001  (AB vom 24.  Dezember  1999).  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  16–23  40
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 24 41 Der Teuerungsausgleich richtet sich nach der Regelung, die für die Ange -
                            stellten der kantonalen Verwaltung gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24a 42 13. Monatslohn
                            Behördenmitglieder und nebenamtliche Beauftragte, die mit einem Fixum  entschädigt werden, haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn gemäss den  Bestimmungen der Personalverordnung  43  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  25  44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  26  45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitglieder der Behörden sind gegen Unfälle zu versichern. Dabei sind  die Bestimmungen der Personalverordnung  46   massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitglieder des Regierungsrates haben entsprechend den Bestimmungen  der Personalverordnung  47   Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit und  Unfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39   RB 9.3102; aufgehoben durch die Kantonale Zivilstandsverordnung (KZStV) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  November  2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40   Aufgehoben durch LRB vom 15.  Dezember  1999, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  2001 (AB vom 24.  Dezember  1999).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41   Fassung gemäss LRB vom 15.  Dezember  1999, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2001  (AB vom 24.  Dezember  1999).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42   Fassung gemäss LRB vom 15.  Dezember  1999, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2001  (AB vom 24.  Dezember  1999).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43   RB 2.4211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44   Aufgehoben durch LRB vom 15.  Dezember  1999, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  2001 (AB vom 24.  Dezember  1999).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45   Fassung gemäss LRB vom 15.  Dezember  1999, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2001  (AB vom 24.  Dezember  1999).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46   RB 2.4211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47   RB 2.4211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
                            Artikel  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt die zur Handhabung dieser Verordnung erfor  -  derlichen Ausführungsvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er ist befugt, die zuständigen Direktionen zum Erlass von Richtlinien zu  ermächtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  27a  48  Wo diese Verordnung Funktionen oder Personen bezeichnet, gilt sie für  beide Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  28  Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Verordnung über die Entschädigung der kantonalen Behörden und der  Beamten und Angestellten im Nebenamt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  § 19 Verordnung betreffend den Vollzug des BG über den Militärpflich  -  tersatz (LRB vom 14.3.1960).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die vorliegende Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tritt auf den 1.  Januar  1975 in Kraft.  Im Namen des Landrates des Kantons Uri  Der Präsident: Alfred Poletti  Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim  Anhang:  –  Distanztabelle für Motorfahrzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48   Eingefügt durch LRB vom 13.  November  1996, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  1997  (AB vom 22.  November  1996).  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Distanztabelle für Motorfahrzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10