NEBENAMTSVERORDNUNG (2.2251) 
                
                
            INHALT
NEBENAMTSVERORDNUNG
- NEBENAMTSVERORDNUNG
 - 1. Kapitel: GELTUNGSBEREICH UND VERHÄLTNIS
 - Artikel 3a 17 Abgangsentschädigung
 - Artikel 8 27 Für Sitzungen des Erziehungsrates werden die Mitglieder nach Artikel 7
 - Artikel 9 28 Die Entschädigung für Dienstfahrten, Dienstreisen und für Mahlzeiten, die aus dienstlichen Gründen nicht zu Hause eingenommen werden können, richtet sich nach den Bestimmungen der Personalverordnung 29
 - 2. Kapitel: KOMMISSIONEN UND NEBENAMTLICHE
 - Artikel 11 32 Für die vom Regierungsrat oder Erziehungsrat bestellten Kommissionen gelten, sofern in dieser Verordnung oder im Wahlbeschluss keine Sonder -
 - Artikel 13 Bezüglich Spesen usw. gelten Artikel 9 und 10 dieser Verordnung sinnge
 - 3. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
 - Artikel 24 41 Der Teuerungsausgleich richtet sich nach der Regelung, die für die Ange -
 - Artikel 24a 42 13. Monatslohn
 - 4. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN