Gesetz über die Gewässer
                            Gesetz  über die Gewässer  (Gewässergesetz, GewG)  vom 12. Februar 2020 (Stand 1. November 2020)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art.  60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art.  12  des Bundesgesetzes vom 21.  Juni  1991 über den Wasserbau  1  )  , Art.  75  des   Bundesgesetzes   vom   22.  Dezember  1916   über   die   Nutzbarma  -  chung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG)  2  )  , Art.  45 des Bun  -  desgesetzes   vom   24.  Januar  1991   über   den   Schutz   der   Gewässer  (Gewässerschutzgesetz,   GSchG)  3  )    und   Art.  664   des   Schweizerischen  Zivilgesetzbuches (ZGB)  4  )  ,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt:  1.  den Hochwasserschutz, die Revitalisierung und den Unterhalt der  Gewässer;  2.  den Schutz der Gewässer;  3.  die Nutzung der Gewässer;  4.  die Wasserversorgung.  2  Vorbehalten bleiben die Regelungen der Spezialgesetzgebung, insbe  -  sondere   die   Gesetzgebungen   über   die   Binnenschifffahrt  5  )    und   die   Fi  -  scherei  6  )  .  3  Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen und privaten Gewässer.  1)  SR  721.100  2)  SR  721.80  3)  SR  814.20  4)  SR  220  5)  SR  747.201, NG  654.1  6)  SR  923.0, NG  842.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Dieses   Gesetz   bezweckt   den  nachhaltigen   Umgang   mit   Gewässern,  insbesondere:  1.  den Schutz von Menschen, Tieren und erheblichen Sachwerten  vor schädlichen Auswirkungen der Gewässer;  2.  die Gewässer natürlich zu erhalten oder naturnah zu gestalten;  3.  den Schutz der Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen;  4.  die Regelung der Nutzung der Gewässer;  5.  die   Sicherstellung   der   Versorgung   der   Menschen,   Tiere   und  Pflanzen mit Wasser in hinreichender Qualität und Menge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Begriffe
                            1  Die Begriffe richten sich nach dem Bundesrecht.  2  Soweit  sich  diese  nicht  aus  dem  Bundesrecht  ergeben, definiert  der  Regierungsrat sie in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Öffentliche Gewässer
                            1. Grundsatz  1  Die ober- und unterirdischen Gewässer sind grundsätzlich öffentlich.  2  Die öffentlichen Gewässer unterstehen der Hoheit des Kantons.  3  Sie stehen unabhängig der privatrechtlichen Eigentumsverhältnisse an  den Grundstücken nicht im Privateigentum. An den öffentlichen Gewäs  -  sern können keine privaten Rechte erworben werden.  4  Der Kanton kann für die oberirdischen öffentlichen Gewässer selbstän  -  dige Grundstücke ausscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 2. Ausnahmen
                            a) Quellen  1  Quellen sind privat, wenn:  1.  deren  oberirdischer  Wasserlauf  kein  Gerinne zu  bilden vermag;  und  2.  sie eine mittlere Ergiebigkeit von weniger als 300 Litern pro Minu  -  te aufweisen.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 b) Nachweis privater Gewässer
                            1  Gewässer   sind   privat,   wenn   der   Nachweis   gemäss   Art.   664   Abs.   2  ZGB  7  )   erbracht werden kann. Es können auch nur Teile des Gewässers  privat sein.  2  Der Nachweis gilt höchstens im Umfang der bisherigen rechtmässigen  Nutzung.  3  Für den Nachweis muss glaubhaft gemacht werden, dass:  1.  das   Gewässer   bereits   vor   dem   Inkrafttreten   des   Gesetzes   vom  30.  April 1967 über die Rechte am Wasser (Wasserrechtsgesetz,  WRG)  8  )   ununterbrochen privat genutzt wurde;  2.  diese   private   Nutzung   gemäss   dem   Wasserrechtsgesetz   vom  30.  April 1967 weiterhin ohne Bewilligung beziehungsweise Ver  -  leihung zulässig war; und  3.  eine Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist, sofern sich das  genutzte Gewässer auf einem fremden Grundstück befindet.  4  Bei Quellen gilt der Nachweis alternativ zu Abs. 3 als erbracht, wenn  die Dienstbarkeit gemäss Art. 704 Abs. 2 ZGB vor dem Inkrafttreten des  Wasserrechtsgesetzes   vom   30.  April   1967   im   Grundbuch   eingetragen  wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 3. Feststellung
                            1  Die   für   die   Gewässernutzung   zuständige   Direktion   stellt   von   Amtes  wegen oder auf Antrag einer Person mit einem schutzwürdigen Interes  -  se fest, ob und in welchem Umfang ein Gewässer öffentlicher Natur ist.  2  Sie lässt die Feststellungsverfügung nach deren Rechtskraft im Grund  -  buch anmerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Gewässerkataster, Wasserrechtsverzeichnis
                            1  Der Kanton führt:  1.  einen Kataster über die Gewässer;  2.  ein Verzeichnis über die Wasserrechte.  2  Gewässerkataster und Wasserrechtsverzeichnis haben keine Rechts  -  verbindlichkeit.  7)  SR  210  8)  A 1967, 563; vom Bundesrat genehmigt am 29.  Februar 1968; Inkrafttreten am 1.  Janu  -  ar 1968  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat legt in einer Verordnung den Inhalt und die Nach  -  führung   des   Gewässerkatasters   und   des   Wasserrechtsverzeichnisses  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kataster der Gefahrengebiete und Abflusskorridore
                            1  Der Kanton führt einen Kataster für diejenigen Gebiete, bei denen die  Errichtung  oder  Änderung  von  Bauten  oder  Anlagen  zu  einer  Gefähr  -  dung von Menschen, Tieren oder Sachen durch Gewässer führen kann.  2  Der Kataster bedarf der Genehmigung des Regierungsrates und ist öf  -  fentlich einsehbar.  3  Bei der baubewilligungspflichtigen Errichtung oder Änderung von Bau  -  ten oder Anlagen in Gefahrengebieten und Abflusskorridoren ist nach  -  zuweisen, dass Art.  132 des Planungs- und Baugesetzes (PBG)  9  )    aus  wasserbaulicher Sicht eingehalten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Seeuferkonzept Vierwaldstättersee
                            1  Der Regierungsrat erlässt für den Vierwaldstättersee ein behördenver  -  bindliches Seeuferkonzept.  2  Es zeigt abschnittsweise die Abstimmung von Schutz- und Nutzungs  -  ansprüchen im Bereich des Seeufers auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Duldungspflicht
                            1  Personen   mit   rechtlicher   oder   tatsächlicher   Herrschaft   über   Grund  -  stücke und Anlagen haben den Konzessions-, Bewilligungs- oder Auf  -  sichtsbehörden beziehungsweise den von ihnen beauftragten Stellen:  1.  jederzeit Zugang zu ihren Grundstücken und Anlagen zu gewäh  -  ren;  2.  erforderliche   Auskünfte   zu   erteilen   und   Unterlagen   auszuhändi  -  gen;  3.  Untersuchungen oder Planungsarbeiten auf dem Grundstück so  -  wie in und um Anlagen zu dulden.  2  Sie haben den Personen, die gemäss Art.  19  ff. für den Wasserbau zu  -  ständig sind, zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben Zugang zu  ihren Grundstücken zu gewähren.  3  Für   den   hieraus   entstehenden   Schaden   ist   voller   Ersatz   zu   leisten;  Streitigkeiten über die Entschädigung werden im Schätzungsverfahren  nach dem kantonalen Enteignungsrecht  10  )   entschieden.  9)  NG 611.1  10)  NG  266.1  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Übernahme von Aufgaben
                            1  Der Kanton kann mit Entscheid des Regierungsrates die Aufgaben der  Gemeinden auf deren Kosten übernehmen, wenn dies die Gemeinde  -  versammlung beschliesst.  2  Die Gemeinde kann mit Entscheid des Gemeinderates die Verpflich  -  tungen Privater auf deren Kosten übernehmen, wenn diese darum ersu  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Aufsicht
                            1  Der   Regierungsrat   übt   die   Aufsicht   über   den   Vollzug   der   einzelnen  Sachbereiche aus, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestim  -  mungen enthält.  2  Im Weiteren gelten insbesondere die Vorschriften:  1.  des Gemeindegesetzes  11  )   über die Aufsicht;  2.  des   Verwaltungsrechtspflegegesetzes  12  )    über   die   Ersatzvornah  -  me.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Sicherheitsleistung
                            1  Zur Sicherstellung der im Rahmen einer Bewilligung oder Konzession  festgelegten Bedingungen und Auflagen kann die anordnende Instanz  eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Enteignungsrecht
                            1  Der Regierungsrat kann für Gewässernutzungen, für Gewässerschutz  -  massnahmen   oder   für   Wasserbauprojekte   der   oder   dem   Berechtigten  das   Enteignungsrecht   gewähren,   wenn   dies   im   öffentlichen   Interesse  liegt.   Die   Erteilung   des   Enteignungsrechtes   für   Wasserkraftnutzungen  und Speicheranlagen richtet sich nach Art.  46 und 47 WRG  13  )  .  2  Das Enteignungsrecht umfasst:  1.  die   Gegenstände   nach   der   kantonalen   Enteignungsgesetzge  -  bung  14  )  ;  2.  entgegenstehende private und öffentliche Nutzungsrechte.  11)  NG  171.1  12)  NG  265.1  13)  SR  721.80  14)  NG  266.1  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit nicht eidgenössische Enteignungsvorschriften anwendbar sind,  richtet   sich   die   Enteignung   nach   dem   Gesetz   über   die   Enteignung  (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG)  15  )  ; Art.  10 und 18 des Bundes  -  gesetzes über die Enteignung  16  )    kommen dabei zwingend zur  Anwen  -  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Ersatz und Abgeltung bei Beeinträchtigungen von
                            Gewässern  1  Wird   bei   Massnahmen   an   Gewässern   eine   zusätzliche   Beeinträchti  -  gung   von   Lebensräumen   nicht   verhindert,   hat   die   Verursacherin   oder  der Verursacher für gleichwertigen Ersatz zu sorgen.  2  Ist ein gleichwertiger Ersatz nicht möglich, ist eine zweckgebundene  Abgeltung gemäss Art.  26 Abs.  2 des Naturschutzgesetzes (NSchG)  17  )  zu leisten.  3  Die Bewilligungsinstanz entscheidet über die Ersatzmassnahmen und  die Abgeltung. Dieser Entscheid bedarf der Zustimmung des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Anmerkung im Grundbuch
                            1  Die   zum   Zweck   des   Vollzugs   der   Gewässergesetzgebung   verfügten  oder  vereinbarten  öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen  so  -  wie   Bedingungen   und   Auflagen   mit   länger   dauernder   Wirkung   sind  durch die anordnende Instanz im Grundbuch anmerken zu lassen.  2  Die Kosten für die Anmerkung hat diejenige Person zu tragen, welche  das Verfahren, in dem die Eigentumsbeschränkung verfügt oder verein  -  bart wurde, verursacht hat.  2 Wasserbau  2.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Gegenstand, Zweck
                            1  Die Bestimmungen zum Wasserbau bezwecken:  1.  die   Risiken,   die   von   Gewässern   ausgehen,   zu   mindern   (Hoch  -  wasserschutz);  15)  NG  266.1  16)  SR 711  17)  NG  331.1  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die  natürlichen  Funktionen  der Gewässer  zu  erhalten  oder wie  -  derherzustellen (Revitalisierung);  3.  den Unterhalt der Gewässer sicherzustellen.  2  Der   Wasserbau   umfasst   planerische,   organisatorische,   betriebliche  und bauliche Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Zuständigkeit
                            1. Grundsatz  1  Die Anstösserinnen und Anstösser an Gewässer sind für den Wasser  -  bau zuständig (Wasserbaupflicht), soweit nicht Nutzungsberechtigte, die  Gemeinden oder der Kanton:  1.  für bestimmte Gewässer wasserbaupflichtig sind; oder  2.  für bestimmte Aufgaben zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 2. Gemeinden
                            a) Wasserbaupflicht  1  Die Gemeinden sind wasserbaupflichtig für diejenigen Gewässer oder  Gewässerabschnitte, bei denen:  1.  ein erhebliches Schutzdefizit besteht und ein allfälliger Schaden  grossflächig auftritt;  2.  das  Schadenpotential  erheblich ist  und  mehrheitlich  abseits  der  Grundstücke der Anstösserinnen und Anstösser besteht;  3.  sie bauliche Massnahmen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes um  -  gesetzt haben; oder  4.  die Gemeindeversammlung die Übernahme der Wasserbaupflicht  beschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 b) Zuständigkeiten für bestimmte Aufgaben
                            1  Die Gemeinden sind ungeachtet der Wasserbaupflicht zuständig für:  1.  die Mitwirkung bei der Grundlagenerhebung;  2.  raumplanerische Massnahmen;  3.  Revitalisierungen,   soweit   diese   nicht   durch   Private   im   Rahmen  von   Projekten   an   Gewässern   erfolgen   oder   nicht   der   Kanton  wasserbaupflichtig ist;  4.  die Notfallplanungen und Notfalleinsätze;  5.  die Überwachung der Gewässer und die Anordnung der nötigen  Massnahmen, insbesondere bei drohender Gefahr.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 3. Kanton
                            a) Wasserbaupflicht  1  Der Kanton ist wasserbaupflichtig für:  1.  die Engelbergeraa;  2.  die Einmündungen in die Engelbergeraa aus:  a)  dem Buoholzbach;  b)  dem Rotihaltengraben;  c)  dem Steinibach.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 b) Zuständigkeiten für bestimmte Aufgaben
                            1  Der Kanton ist ungeachtet der Wasserbaupflicht zuständig für:  1.  die Erstellung und die Nachführung der Grundlagen und der über  -  geordneten Gefahrenbeurteilung;  2.  die Erstellung kantonsweiter Risikobeurteilungen;  3.  die Notfallplanung Engelbergeraa und die Koordination aller Not  -  fallplanungen;  4.  den Erlass von Richtlinien;  5.  die Beratung im Wasserbau;  6.  die Wirkungskontrollen bei Wasserbauprojekten.  2  Er ist beim Vierwaldstättersee zuständig für:  1.  die Seeregulierung;  2.  die Geschiebeentnahme und Revitalisierung bei den Deltas;  3.  die   Räumung   von   Schwemmgut   und  Verkrautungen   im   offenen  See, welche die Schifffahrt gefährden;  4.  die Säuberung abgelegener natürlicher Ufer von Abfällen.  2.2 Wasserbauliche Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Grundsatz
                            1  Die Gemeinden und der Kanton sorgen mittels integraler Planung für  einen   angemessenen   Schutz   von   Menschen,   Tieren   und   erheblichen  Sachwerten vor Hochwasser und den Erhalt beziehungsweise die Wie  -  derherstellung der natürlichen Funktion der Gewässer.  2  Die   wasserbaulichen   Massnahmen   sind   nach   folgenden   Prioritäten  umzusetzen:  1.  Unterhalt der Gewässer;  2.  raumplanerische Massnahmen;  3.  organisatorische Massnahmen;  4.  bauliche Massnahmen.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Gefahren- und Risikobeurteilung
                            1. übergeordnete Gefahrenbeurteilung  1  Der   Kanton   erarbeitet   unter   Mitwirkung   der   Gemeinden   für   Gebiete,  die von Hochwasser bedroht sind (Gefahrengebiete), eine behördenver  -  bindliche, übergeordnete Gefahrenbeurteilung; sie wird durch die Fach  -  kommission Naturgefahren erlassen und bedarf der Genehmigung des  Regierungsrates.  2  Der Regierungsrat regelt die übergeordnete Gefahrenbeurteilung in ei  -  ner Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 2. Schutzziele
                            1  Die Direktion legt unter Mitwirkung der Gemeinden allgemeine Schutz  -  ziele fest; diese haben sich an den anerkannten Richtwerten zu orientie  -  ren, sind auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen und müssen nach  -  haltig sein.  2  Die Wasserbaupflichtigen können die Schutzziele im Einzelfall mit Zu  -  stimmung der Direktion abweichend festlegen, insbesondere bei Bauten  und   Anlagen   mit   grossem   Risikopotenzial   oder   zur   Erreichung   der  Nachhaltigkeit von Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 3. Risikobeurteilung
                            1  Auf der Grundlage der übergeordneten Gefahrenbeurteilung und der  Schutzziele sind Risikobeurteilungen im Hinblick auf die Massnahmen  -  planung zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Erhaltung und Aufwertung von Seeufern und
                            Seegebieten  1  Wertvolle Ufer und Seegebiete dürfen nicht beeinträchtigt werden, so  -  fern das öffentliche Interesse nicht Eingriffe erfordert; als wertvoll gelten  insbesondere:  1.  Flachwassergebiete;  2.  Fluss- und Bacheinmündungen;  3.  natürliche Uferabschnitte;  4.  Uferabschnitte und Seegebiete mit grossem Aufwertungspotenzi  -  al.  2  Erneuerungen bestehender Seeuferbefestigungen sind unter Berück  -  sichtigung des vorhandenen Aufwertungspotenzials möglichst naturnah  auszuführen. Dabei sind insbesondere zu beachten:  1.  die Eingliederung in die Landschaft;  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Reduktion der Ufererosion;  3.  die Förderung der standortgerechten Ufervegetation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Gewässer in Sondernutzungsplangebieten
                            1  Eingedolte Gewässer in Sondernutzungsplangebieten sind grundsätz  -  lich zu öffnen, wenn das Gebiet überbaut wird.  2  Auf die Öffnung kann mit Zustimmung der Direktion verzichtet werden,  wenn dies:  1.  aus   Gründen   des   Hochwasserschutzes   oder   der   Siedlungsent  -  wässerung nicht erforderlich ist; und  2.  für   die   Natur   und   Landschaft   im   Verhältnis   zum   Aufwand   nur  einen geringen Nutzen bringt.  3  Mit Zustimmung der Direktion kann auf die Öffnung verzichtet werden,  wenn dies gestützt auf einen Sondernutzungsplan, der beim Inkrafttre  -  ten dieses Gesetzes bereits genehmigt war, nicht umsetzbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Gewässerunterhalt
                            1. Grundsatz  1  Die   Wasserbaupflichtigen   sorgen   für   die   Ausführung   der   Unterhalts  -  massnahmen am Gerinne, Ufer und Delta sowie an Bauten und Anla  -  gen des Wasserbaus.  2  Der  Gewässerunterhalt  hat den  ökologischen  Anforderungen  zu ent  -  sprechen.  3  Bei erheblichen Eingriffen in das Gewässer ist die Zustimmung der Di  -  rektion einzuholen.  4  Der Regierungsrat legt in einer Verordnung fest, welche Massnahmen  zum Unterhalt der Gewässer getroffen werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 2.
                            Vernachlässigung des Unterhalts  1  Die   Direktion   beziehungsweise   der   Gemeinderat   hat   einzuschreiten,  wenn  der Unterhalt  von  Gewässern  durch  die  Gemeinde  beziehungs  -  weise die privaten Wasserbaupflichtigen auf eine Weise vernachlässigt  wird, die:  1.  eine Gefährdung von Menschen, Tieren oder erheblichen Sach  -  werten zur Folge haben kann;  2.  künftige wasserbauliche Massnahmen erschwert; oder  3.  die Erhaltung des natürlichen Ufers gefährdet.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Raumplanerische Massnahmen
                            1. Grundsatz  1  Die Gemeinden und der Kanton sorgen dafür, dass Hochwasserrisiken  und die Beeinträchtigung von Gewässern möglichst vermieden werden.  2  Die Gemeinden erarbeiten ein flächendeckendes Hochwasserschutz  -  konzept. Die Konzepte bedürfen der Genehmigung der Direktion.  3  Die Schadenabwehr erfolgt durch eine angepasste Nutzungsplanung,  insbesondere mit der Ausscheidung von Gewässerraum-, Abflussweg-,  Abflusskorridor- und Gefahrenzonen.  4  Im   Sondernutzungsplan-   und   Baubewilligungsverfahren   ist   sicherzu  -  stellen,   dass   Bauten   und   Anlagen   hinreichend   vor   Hochwasser   ge  -  schützt werden und die Hochwassergefährdung nicht erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 2. Gewässerraum
                            a) allgemein  1  Die Ausscheidung und zulässige Nutzung des Gewässerraums richtet  sich nach den Vorschriften der Bundesgesetzgebung über den Gewäs  -  serschutz  18  )   und den Wasserbau  19  )  .  2  Der Gewässerraum beträgt für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle  von mehr als 15  m natürlicher  Breite mindestens die natürliche Breite  der Gerinnesohle plus insgesamt 30  m.  3  Als Gewässerräume gelten die gemäss Planungs- und Baugesetzge  -  bung  20  )   festgelegten Gewässerraumzonen; vorbehalten bleibt Art.  35.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 b) Uferlinie Seen
                            1  Die Uferlinie des Vierwaldstädtersees ergibt sich aus seiner horizonta  -  len Begrenzung bei einem Wasserstand von 434.00  m.ü.M.  2  Die Direktion legt die Uferlinie bei den übrigen Seen gestützt auf den  regelmässig wiederkehrenden höchsten Wasserstand im Einzelfall fest.  3  Bei der Revitalisierung von Seeufern wird die Uferlinie an die verän  -  derten Verhältnisse angepasst;  seeseitig bleibt  der Gewässerraum  je  -  doch durch die Uferlinie vor der Revitalisierung begrenzt.  18)  SR  814.20  19)  SR  721.100  20)  NG 611.1  11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 c) Festlegung bei Verbauung oder Korrektion eines
                            Gewässers  1  Bei der Verbauung oder der Korrektion eines Gewässers hat die Bewil  -  ligungsinstanz den Gewässerraum festzulegen, wenn:  1.  die Festlegung eines solchen gemäss Bundesrecht erforderlich ist  und keine Gewässerraumzone ausgeschieden ist; oder  2.  der Gewässerraum abweichend von der Gewässerraumzone fest  -  gelegt werden soll.  2  Die Festlegung der Gewässerräume bedarf der Zustimmung der Direk  -  tion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 d) Bauten und Anlagen im Gewässerraum
                            1  Die für die Bewilligung zuständige Instanz erteilt gestützt auf die Bun  -  desgesetzgebung   über   den   Gewässerschutz  21  )    Ausnahmenbewilligun  -  gen für Bauten und Anlagen im Gewässerraum; sie bedürfen der Ge  -  nehmigung der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 3. Abflusswege
                            a) allgemein  1  Als   Abflusswege   gelten   die   gemäss   Planungs-   und   Baugesetzge  -  bung  22  )   festgelegten Abflusswegzonen; vorbehalten bleibt Art.  38.  2  Für   die   Abflusswege   gelten   die   Bau-   und   Nutzungsbeschränkungen  gemäss den Bestimmungen zur Abflusswegzone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 b) Festlegung bei Verbauung oder Korrektion eines
                            Gewässers  1  In Sondernutzungsplanungsverfahren, Wasserbauverfahren und Bau  -  bewilligungsverfahren   können   die   Abflusswege   festgelegt   werden,  wenn:  1.  kein   Gewässerraum   festzulegen   ist   und   keine   Abflusswegzone  ausgeschieden ist; oder  2.  die Abflusswege abweichend von der Abflusswegzone festgelegt  werden sollen.  2  Die Festlegung der Abflusswege bedarf der Zustimmung der Direktion.  21)  SR  814.20  22)  NG 611.1  12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Organisatorische Massnahmen
                            1  Die Gemeinden sorgen für die Notfallplanung für Hochwasserereignis  -  se;   sie   arbeiten   mit   den   Organen   des   Bevölkerungsschutzes   und   der  Schadenwehren zusammen.  2  Sie haben die Gefahrensituation und die Wirksamkeit der getroffenen  Massnahmen regelmässig zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Bauliche Massnahmen
                            1  Die Wasserbaupflichtigen haben bauliche Massnahmen vorzunehmen,  wenn:  1.  der   Gewässerunterhalt,   raumplanerische   Massnahmen,   der  Ob  -  jektschutz sowie die Notfallplanung nicht ausreichen; und  2.  erhebliche Schutzdefizite oder ökologische Defizite bestehen.  2  Bauliche Massnahmen müssen nachhaltig sein; sie sind so zu erstel  -  len, dass sie insbesondere:  1.  Hochwasserereignisse   bis   zum   festgelegten   Schutzziel   bewälti  -  gen;  2.  im Überlastfall ein möglichst geringer Schaden entsteht; und  3.  die natürlichen Funktionen des Gewässers möglichst beibehalten  oder wiederhergestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Sofortmassnahmen
                            1  Besteht  eine   unmittelbare   Hochwassergefahr,   haben   die   Gemeinden  Sofortmassnahmen anzuordnen.  2  Werden die erforderlichen Sofortmassnahmen nicht angeordnet, kann  das Amt die Sofortmassnahmen anordnen oder auf Kosten der Wasser  -  baupflichtigen vornehmen.  3  Beschwerden   gegen   die   Anordnung   von   Sofortmassnahmen   haben  keine aufschiebende Wirkung.  2.3 Verfahren bei Projekten an Gewässern
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Begriff, Verfahrenskoordination
                            1  Als Projekte an Gewässern gemäss diesem Gesetz gelten sämtliche  baubewilligungspflichtigen   Vorhaben,   bei   denen   ein   Eingriff   in   ein  Gewässer erfolgt oder der Abfluss ausserhalb eines Gerinnes gesteuert  wird.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beinhaltet ein Projekt an Gewässern auch Bauten oder Anlagen, die  nicht dem Hochwasserschutz, der Revitalisierung oder dem Gewässer  -  unterhalt dienen, ist ein einziges, gemeinsames Bewilligungsverfahren  durchzuführen, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht.  3  Das gemeinsame Baubewilligungsverfahren bei Projekten an Gewäs  -  sern  ist  entweder   das  Wasserbauverfahren  oder   das  Bewilligungsver  -  fahren gemäss Spezialgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Massgebliches Bewilligungsverfahren
                            1. Wasserbauverfahren  1  Bezweckt ein Projekt an Gewässern hauptsächlich den Hochwasser  -  schutz, die Revitalisierung oder den Gewässerunterhalt (Wasserbaupro  -  jekt), ist das gesamte Projekt im Rahmen eines kantonalen beziehungs  -  weise kommunalen Wasserbauverfahrens gemäss Art.  45 ff. zu beurtei  -  len.  2  Die Bauten und Anlagen des Projekts, die nicht dem Wasserbau die  -  nen,   benötigen   im   Rahmen   des   Wasserbauverfahrens   die   gemäss  Spezialgesetzgebung erforderliche Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 2. Bewilligungsverfahren gemäss Spezialgesetzgebung
                            1  Bezweckt   ein   Projekt   an   Gewässern   nicht   hauptsächlich   den   Hoch  -  wasserschutz, die Revitalisierung oder den Gewässerunterhalt, ist das  gesamte   Projekt   im   Bewilligungsverfahren   gemäss   Spezialgesetzge  -  bung zu beurteilen.  2  Die   Bestimmungen   dieses   Gesetzes   sind   zusätzlich   zu   berücksichti  -  gen, insbesondere ist eine wasserbauliche Bewilligung gemäss Art.  55  erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Wasserbauverfahren
                            1. Zuständigkeit  1  Für die Durchführung des Wasserbauverfahrens ist zuständig:  1.  die   Direktion   bei   Wasserbauprojekten,   bei   denen   der   Kanton  wasserbaupflichtig ist;  2.  der   Gemeinderat   bei   Wasserbauprojekten   an   allen   übrigen  Gewässern.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 2. Konzept
                            1  Die   Wasserbaupflichtigen   haben   für   Wasserbauprojekte   ein   Konzept  zu   erstellen;   der   Regierungsrat   legt   den   Inhalt   der   Konzepte   in   einer  Verordnung fest.  2  Bei  Massnahmen  mit  geringen  Auswirkungen  auf die Natur  und das  Gemeinwohl   kann   gestützt   auf   einen   Entscheid   der   Direktion   auf   ein  Konzept verzichtet werden.  3  Das Konzept bedarf der Genehmigung der Direktion beziehungsweise  bei kantonalen Wasserbauprojekten des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 3. Gefahren- und Risikobeurteilung
                            1  Bei Wasserbauprojekten, welche die Gefahrensituation wesentlich ver  -  ändern, ist eine Gefahren- und Risikobeurteilung zu erstellen.  2  Die Gefahren- und Risikobeurteilung ist dem Kanton mit der Vorprü  -  fung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 4. Vorprüfung
                            1  Kommunale und private Wasserbauprojekte bedürfen der Vorprüfung  durch die Direktion.  2  Die Direktion kann auf eine Vorprüfung verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 5. Gesuch, öffentliche Auflage, Einwendung
                            1  Der   Regierungsrat   regelt   in   einer   Verordnung   die   Anforderungen   an  Wasserbaugesuche.  2  Die  Direktion  beziehungsweise  der  Gemeinderat  legt   das  Gesuch   in  der Standortgemeinde während 20  Tagen öffentlich auf, veröffentlicht es  unter   Hinweis   auf   die   Möglichkeit   zur   Einwendung   und   steckt   das  Projekt spätestens am Tag der Veröffentlichung aus.  3  Während der Auflagefrist kann schriftlich, begründet und mit Anträgen  Einwendung erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 6. Sonderbewilligungen
                            1  Die   gemäss   Spezialgesetzgebung   erforderlichen   Bewilligungen   für  Bauten oder Anlagen, die nicht dem Wasserbau dienen, sind durch die  Direktion   beziehungsweise   den   Gemeinderat   bei   den   zuständigen   In  -  stanzen einzuholen.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 7. Entscheid, Genehmigung
                            1  Die Direktion beziehungsweise der Gemeinderat entscheidet gleichzei  -  tig über das Wasserbaugesuch und die nicht erledigten öffentlich-rechtli  -  chen Einwendungen; mit privatrechtlichen Vorbringen sind die Parteien  an das Zivilgericht zu verweisen.  2  Wasserbauprojekte sind zu genehmigen durch:  1.  die Direktion bei kommunalen und privaten Wasserbauprojekten;  2.  den Regierungsrat bei kantonalen Wasserbauprojekten.  3  Die Genehmigungsinstanz kann Auflagen und Bedingungen anordnen.  4  Sie eröffnet alle Entscheide gemeinsam.  5  Kantonale   Wasserbauprojekte   mit   beitragsberechtigten   Bruttokosten  unter Fr.  100'000.– benötigen keine Genehmigung. Die Direktion eröff  -  net alle Entscheide gemeinsam.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 8. vorzeitige bauliche Massnahmen
                            1  Die Direktion kann zur Abwehr unmittelbarer und erheblicher Gefähr  -  dungen während des Verfahrens vorzeitige bauliche Massnahmen be  -  willigen.  2  In der Auflage ist auf die vorzeitigen baulichen Massnahmen hinzuwei  -  sen.  3  Beschwerden dagegen haben keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 9. Kreditbeschluss
                            1  Bei   kantonalen   und   kommunalen   Wasserbauprojekten   sind   die   not  -  wendigen Kredite für die Ausführung des Projekts in der Regel nicht vor  erfolgter Vorprüfung einzuholen.  2  Für den Kreditbeschluss für die Ausführung kantonaler Wasserbaupro  -  jekte   ist   unabhängig   der   verfassungsmässigen   Finanzkompetenz   zu  -  ständig:  1.  der Regierungsrat bis Fr.  1'000'000.–;  2.  der Landrat über Fr.  1'000'000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 10. Landerwerb
                            1  Das für den Wasserbau an öffentlichen Gewässern erforderliche priva  -  te   Land   ist   im   Landumlegungs-   oder   Enteignungsverfahren   zu   erwer  -  ben, wenn ein freihändiger Erwerb ausser Betracht fällt.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Bewilligungsverfahren gemäss Spezialgesetzgebung
                            1  Werden Projekte an Gewässern im Rahmen eines Bewilligungsverfah  -  rens gemäss Spezialgesetzgebung beurteilt, ist vor der Bewilligung des  Projekts eine wasserbauliche Bewilligung der Direktion einzuholen.  2  Mit der wasserbaulichen Bewilligung wird geprüft, ob:  1.  der Hochwasserschutz beziehungsweise die Revitalisierung hin  -  reichend gewährleistet wird; und  2.  der Eingriff in das Gewässer notwendig und verhältnismässig ist.  3  Für die wasserbauliche Bewilligung ist unter den Voraussetzungen ge  -  mäss Art.  47 eine Gefahren- und Risikobeurteilung einzureichen.  2.4 Finanzielle Bestimmungen  2.4.1 Kostentragung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Gefahren- und Risikobeurteilung
                            1  Der  Kanton  trägt  die  Kosten   für  die  übergeordnete   Gefahrenbeurtei  -  lung, die Festlegung der allgemeinen Schutzziele und die Risikobeurtei  -  lung.  2  Die Kosten der Gefahren- und Risikobeurteilung gemäss Art.  47 haben  die Wasserbaupflichtigen zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Gewässerunterhalt
                            1  Die   Unterhaltspflichtigen   tragen   die   Kosten   der   Unterhaltsmassnah  -  men, soweit sie nicht von Nutzungsberechtigten zu tragen sind.  2  Diese   Kosten   werden   aufgeteilt,   wenn   die   Unterhaltsmassnahmen  mehrere   Unterhaltspflichtige   oder   Nutzungsberechtigte   betreffen;   die  Kostenanteile richten sich grundsätzlich nach der Unterhaltspflicht.  3  Mehrkosten, die durch die Vernachlässigung des Unterhalts entstan  -  den sind, müssen diejenigen Personen tragen, welche ihrer Unterhalts  -  pflicht nicht genügend nachgekommen sind.  4  Können sich die Pflichtigen nicht einigen, legt die Direktion die Kosten  -  aufteilung mittels Verfügung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Notfallplanung
                            1  Der Kanton trägt die Kosten für die Koordination der Notfallplanungen  und die Kosten der Notfallplanung für die Engelbergeraa.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Gemeinden   tragen   die   weiteren   Kosten   für   die   Notfallplanungen  bei den Wassergefahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Bauliche Massnahmen
                            1  Die Kosten für bauliche Massnahmen gehen zu Lasten der Wasser  -  baupflichtigen; vorbehalten bleiben Beiträge des Bundes, des Kantons  oder der Gemeinden sowie Nutzenabgeltungen.  2  Bei gemeinsamen baulichen Massnahmen sind die Kosten nach dem  Verhältnis  des  Nutzens  anteilsmässig  aufzuteilen;  vorbehalten  bleiben  anderslautende vertragliche Regelungen.  3  Können   sich   die   Wasserbaupflichtigen   nicht   einigen,   legt   der   Regie  -  rungsrat die Kostenaufteilung mittels Verfügung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Wirkungskontrollen
                            1  Der Kanton trägt die Kosten der Wirkungskontrollen bei Wasserbau  -  projekten soweit diese nicht durch Bundesbeiträge abgedeckt sind.  2.4.2 Beiträge an Wasserbaumassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Grundsatz
                            1  An die gemäss Bundesrecht beitragsberechtigten Kosten von Wasser  -  baumassnahmen leisten Beiträge:  1.  der Bund nach den Bundesvorschriften;  2.  der Kanton an Wasserbaumassnahmen der Gemeinden und Drit  -  ter;  3.  die Gemeinden an Wasserbaumassnahmen Dritter.  2  Der   Kanton   leistet   gemäss   Art.  69   Beiträge   an   die   Kosten   infolge  raumplanerischer Massnahmen, die der Bund nicht als beitragsberech  -  tigte Kosten anerkennt.  3  Der   Regierungsrat   ist   unabhängig   der   verfassungsmässigen   Finanz  -  kompetenz zuständig, die Kredite für kantonale Beiträge zu bewilligen;  vorbehalten bleiben Rahmenkredite des Landrates gemäss Art. 75 Abs.  2 des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushalt  -  gesetz, kFHG)  23  )  .  4  Die Beiträge sind im Rahmen der bewilligten Kredite durch den Regie  -  rungsrat beziehungsweise bei Wasserbauprojekten mit beitragsberech  -  tigten Bruttokosten unter Fr.  100'000.– durch die Direktion festzulegen.  23)  NG 511.1  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Auf Beiträge des Kantons besteht kein Rechtsanspruch.  6  Leistet der Kanton an Wasserbaumassnahmen Dritter keine Beiträge,  ist die Gemeinde auch nicht beitragspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Beiträge an beitragsberechtigte Kosten
                            1. Voraussetzungen  1  Kantonale   und   kommunale   Beiträge   werden   nur   gewährt,   sofern   die  Mindestanforderungen   von   Bund   und   Kanton   erfüllt   sind;   vorbehalten  bleiben abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes.  2  Der Regierungsrat regelt die Mindestanforderungen des Kantons in ei  -  ner Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 2. beitragsberechtigte Kosten
                            1  Die beitragsberechtigten Kosten richten sich nach dem Bundesrecht.  2  Zur   Berechnung der  beitragsberechtigten  Kosten  sind die Nutzenab  -  geltungen gemäss Art.  67 sowie Beiträge gestützt auf andere gesetzli  -  che Grundlagen in Abzug zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 3. Höhe
                            a) Grundsatz  1  Der Kanton gewährt zusätzlich zu den Bundesbeiträgen einen Grund  -  beitrag von 25 Prozent der beitragsberechtigten Kosten.  2  Dieser Grundbeitrag wird gekürzt, wenn der Bund seine Beiträge er  -  höht, weil  ausserordentliche Schutzmassnahmen  zu  einer  erheblichen  Belastung   des   Kantons   führen   (Schwerfinanzierbarkeitszuschlag).   Die  Kürzung   des   kantonalen   Grundbeitrags   erfolgt   im   Umfang   der   Hälfte  des Schwerfinanzierbarkeitszuschlags.  3  Bei   Projekten,   welche   Hochwasserschutzmassnahmen   umfassen,  kann der kantonale Grundbeitrag mit einem Beitrag für qualitative Mehr  -  leistungen ergänzt werden. An Projekte mit beitragsberechtigten Brutto  -  kosten unter Fr.  100'000.– werden keine Mehrleistungen abgegolten.  4  Der Kanton macht seinen Beitrag bei Wasserbaumassnahmen Dritter  von   der   Leistung   eines   mindestens   gleich   hohen   Grundbeitrages   der  Gemeinde abhängig.  5  Der Grundanteil  des Dritten umfasst die beitragsberechtigten Kosten  abzüglich der Grundbeiträge von Bund, Kanton und Gemeinden; er ver  -  mindert sich gemäss Art.  66 Abs. 2 durch Mehrleistungen.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 b) Beitrag für Mehrleistungen
                            1  Die Höhe des Beitrages für qualitative Mehrleistungen richtet sich, so  -  fern nicht vom Bund festgelegt, nach folgenden Kriterien:  1.  dem Anteil der Zielerfüllung der Programmvereinbarung mit dem  Bund;  2.  der Wirtschaftlichkeit der Wasserbaumassnahme;  3.  der Berücksichtigung des integralen Risikomanagements;  4.  der Optimierung der technischen Aspekte;  5.  der Erfüllung ökologischer und sozialer Aspekte.  2  Die Direktion führt die Kriterien zur Bemessung der Beiträge in einer  Richtlinie aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 c) Begrenzung
                            1  Die   Beiträge   von   Bund   und   Kanton   an   die   Kosten   von   Wasserbau  -  massnahmen der Gemeinden sind auf höchstens 90 Prozent der bei  -  tragsberechtigten Kosten begrenzt.  2  Überschreiten   bei   Wasserbaumassnahmen   Dritter   die   Beiträge   von  Bund,  Kanton  und Gemeinden  sowie  der Grundanteil  des  Dritten  100  Prozent, sind die Grundbeiträge von Kanton und Gemeinden sowie der  Grundanteil des Dritten verhältnismässig zu kürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 4. Nutzenabgeltung durch Dritte
                            1  Entsteht für Dritte aus Wasserbaumassnahmen zusätzlich zum Schutz  vor Hochwasser ein besonderer Nutzen, ist dieser abzugelten.  2  Werden Bauten und Anlagen infolge einer Wasserbaumassnahme um  -  gebaut,   haben   sich   die   Eigentümerinnen   und   Eigentümer   im   Umfang  des besonderen Nutzens zu beteiligen; der besondere Nutzen bemisst  sich   nach   dem   Umfang   des   heutigen   Neuwerts   der   bisherigen   Baute  oder Anlage abzüglich des Zeitwerts.  3  Nationalstrassen und Eisenbahnen haben den Nutzen aus dem Schutz  vor   Hochwasser   und   besonderen   Nutzen   abzugelten;   die   Abgeltung  richtet sich nach den Bundesvorgaben.  4  Können sich die Parteien nicht über die Beteiligung einigen, legt der  Regierungsrat die Kostenaufteilung mittels Verfügung fest.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 5. Kostenabgeltung unter Gemeinden und Kanton
                            1  Ein kostenpflichtiges Gemeinwesen kann von einem anderen Gemein  -  wesen,   das   aufgrund   einer   Wasserbaumassnahme   seine   Aufwendun  -  gen für den Hochwasserschutz reduzieren kann, angemessene Anteile  an seine Kosten verlangen.  2  Der   Anteil   bemisst   sich   nach   den   eingesparten   Kosten   eigener  Wasserbaumassnahmen.  3  Der Gemeinderat beziehungsweise der Regierungsrat sind bei der Zu  -  sicherung des gesetzlich vorgeschriebenen Anteils nicht an die Finanz  -  kompetenz gemäss Gemeindeordnung beziehungsweise an die verfas  -  sungsmässige Finanzkompetenz gebunden.  4  Können sich die Gemeinwesen nicht über die Abgeltung einigen, legt  der Regierungsrat die Kostenaufteilung mittels Verfügung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Beiträge an raumplanerische Massnahmen
                            1  Der   Kanton   leistet   einen   Beitrag   von   50   Prozent   an   die   Entschädi  -  gungsansprüche   und   Planungskosten   infolge   raumplanerischer   Mass  -  nahmen   zur   Umsiedlung   im   Rahmen   von   Wasserbauprojekten,   wenn  der Bund diese Kosten nicht als beitragsberechtigt anerkennt.  2  Beiträge   werden   nur   an  die   Kosten   derjenigen   Massnahmen   ausge  -  richtet, die dem Schutz vor Hochwasser, der Reduktion des Schadenpo  -  tentials oder der Revitalisierung dienen.  3  Planungs-   und   Verfahrenskosten   der   Nutzungsplanung   werden   nicht  entschädigt.  4  Beiträge werden nur gewährt, wenn sie kostenwirksamer als bauliche  Massnahmen sind und die Projektziele hinreichend erfüllen.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gewässerschutz  3.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Zuständigkeiten
                            1. Vollzug  1  Der Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung erfolgt unter Vorbehalt  von   Art.  48   GSchG  24  )     durch   den   Kanton,   soweit   dieser   nicht   den  Gemeinden übertragen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 2. Bewilligungen
                            1  Bei der Bewilligung für die Erstellung und Änderung von Bauten und  Anlagen  hat   die  Bewilligungsinstanz  für  die   Einhaltung  der  gewässer  -  schutzrechtlichen Vorschriften zu sorgen.  2  Der Kanton erteilt gewässerschutzrechtliche Bewilligungen für die Er  -  stellung und Änderung:  1.  von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen;  2.  von Bauten und Anlagen, bei denen Industrieabwasser gemäss  Anhang   3.2   der   eidgenössischen   Gewässerschutzverordnung  (GSchV)  25  )    oder   anderes   nicht   kommunales,   verschmutztes   Ab  -  wasser gemäss Anhang 3.3 GSchV anfällt;  3.  von   Anlagen,   in   denen   nicht   verschmutztes   Abwasser   konzen  -  triert ober- oder unterirdisch versickert wird;  4.  von Anlagen zur Nutzung von Erdwärme;  5.  von Bauten und Anlagen in Grundwasserschutzzonen und  -  area  -  len sowie für Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten  in diesen Gebieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 3. Gewässerschutzpolizei, Anlaufstelle
                            1  Die Gemeinden organisieren die Gewässerschutzpolizei und bezeich  -  nen eine Anlaufstelle für die Belange des Gewässerschutzes.  2  Sie   werden   durch   die   kantonale   Gewässerschutzfachstelle   und   die  Kantonspolizei unterstützt.  3  Der   Kanton   kann   die   Einhaltung   seiner   Bewilligungen   zusätzlich   zur  Kontrolltätigkeit der Gemeinden überprüfen.  24)  SR  814.20  25)  SR 814.201  22
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Normen, Richtlinien
                            1  Die Normen anerkannter gesamtschweizerischer Fachverbände gelten  als  Richtlinien;   der  Regierungsrat   kann   diese  in  einer   Verordnung  als  verbindlich erklären.  2  Die   Direktion   kann   zum   Vollzug   der   gewässerschutzrechtlichen   Vor  -  schriften weitere Richtlinien erlassen.  3.2 Planerischer Schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Grundsatz
                            1  Als planerische Schutzmassnahmen gelten:  1.  die behördenverbindlichen Gewässerschutzbereiche;  2.  die grundeigentümerverbindlichen Grundwasserschutzzonen und  -  areale.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Gewässerschutzbereiche
                            1  Der  Regierungsrat  teilt  das   Kantonsgebiet  nach  der  Gefährdung  der  ober- und unterirdischen Gewässer in besonders gefährdete und übrige  Gewässerschutzbereiche ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Grundwasserschutzzonen
                            1.  Zuständigkeit  1  Der Gemeinderat legt zum Schutz der im öffentlichen Interesse liegen  -  den,   bestehenden   oder   geplanten   Grundwasserfassungen   und  -  anrei  -  cherungsanlagen   Grundwasserschutzzonen   und   die   entsprechenden  Schutzmassnahmen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 2. öffentliche Auflage, Einwendung
                            1  Der Gemeinderat legt während 30  Tagen öffentlich auf:  1.  den Plan mit den Grundwasserschutzzonen; und  2.  die Schutzmassnahmen.  2  Die Auflage ist unter Hinweis auf die Einwendungsmöglichkeit zu ver  -  öffentlichen.  3  Während der Auflagefrist kann beim Gemeinderat gegen den Plan und  die Schutzmassnahmen schriftlich, begründet und mit Anträgen Einwen  -  dung erhoben werden.  23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 3. Entscheid, Genehmigung
                            1  Der   Gemeinderat   entscheidet   gleichzeitig   über   den   Plan   und   die  Schutzmassnahmen   sowie   die   nicht   erledigten   öffentlich-rechtlichen  Einwendungen;   mit   privatrechtlichen   Vorbringen   sind   die   Parteien   an  das Zivilgericht zu verweisen.  2  Der Plan und die Schutzmassnahmen bedürfen der Genehmigung des  Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 4. Kosten
                            1  Die Inhaberin oder der Inhaber einer Grundwasserfassung oder einer  Anreicherungsanlage trägt die Kosten der Zonenausscheidung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Grundwasserschutzareale
                            1. Grundsatz  1  Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden die Grundwas  -  serschutzareale und die entsprechenden Schutzmassnahmen fest, die  für   die   künftige   Nutzung   und   Anreicherung   von   Grundwasservorkom  -  men von Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 2. öffentliche Auflage, Einwendung, Entscheid
                            1  Die Direktion legt während 30  Tagen öffentlich auf:  1.  den Plan mit den Grundwasserschutzarealen; und  2.  die Schutzmassnahmen.  2  Die Auflage ist unter Hinweis auf die Einwendungsmöglichkeit zu ver  -  öffentlichen.  3  Während   der   Auflagefrist   kann   beim   Regierungsrat   gegen   den   Plan  und   die   Schutzmassnahmen   schriftlich,   begründet   und   mit   Anträgen  Einwendung erhoben werden.  4  Der   Regierungsrat   entscheidet   gleichzeitig   über   den   Plan   und   die  Schutzmassnahmen   sowie   die   nicht   erledigten   öffentlich-rechtlichen  Einwendungen;   mit   privatrechtlichen   Vorbringen   sind   die   Parteien   an  das Zivilgericht zu verweisen.  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Siedlungsentwässerung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Entwässerungsplanung
                            1. Erstellung, Genehmigung  1  Die Gemeinden erstellen einen behördenverbindlichen generellen Ent  -  wässerungsplan (GEP); sie stimmen ihre Planung aufeinander ab.  2  Kann   eine   gemeindeübergreifende   Koordination   nicht   sichergestellt  werden oder erweist sich die kommunale Planung als unwirtschaftlich  oder nicht wirkungsvoll, kann der Regierungsrat auf Kosten der betroffe  -  nen   Gemeinden   einen   behördenverbindlichen   regionalen   Entwässe  -  rungsplan (REP) erstellen.  3  Der GEP und die darauf basierenden Entwässerungsprojekte bedürfen  der Genehmigung des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 2. Überprüfung, Nachführung
                            1  Die   Gemeinden   überprüfen   ihren   GEP   regelmässig   und   passen   ihn  den aktuellen Gegebenheiten an.  2  Die Direktion legt die Häufigkeit und den Umfang der Nachführung in  einer Richtlinie fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Abwasserentsorgung
                            1. Grundsatz  1  Die Gemeinden sorgen nach Massgabe des Entwässerungsplanes auf  ihrem Gemeindegebiet für:  1.  die Versickerung oder Ableitung von nicht verschmutztem Abwas  -  ser;  2.  die Sammlung, Ableitung und Reinigung von verschmutztem Ab  -  wasser.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 2. nicht verschmutztes Abwasser
                            1  Die Gemeinden haben innerhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisatio  -  nen die für die Ableitung von nicht verschmutztem Abwasser notwendi  -  gen Entwässerungssysteme zu erstellen, betreiben, unterhalten, sanie  -  ren und zu erneuern.  2  Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nach Massgabe des  Entwässerungsplanes die Versickerungsanlagen oder sorgen für die ge  -  drosselte Einleitung in Entwässerungssysteme oder Gewässer.  25
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 3. verschmutztes Abwasser
                            1  Die Gemeinden haben innerhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisatio  -  nen die Anlagen zur Sammlung und Ableitung von verschmutztem Ab  -  wasser und die zentralen Abwasserreinigungsanlagen zu erstellen, be  -  treiben, unterhalten, sanieren und zu erneuern.  2  Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben nach Mass  -  gabe des Entwässerungsplanes für den Bau, den Betrieb, den fachge  -  rechten Unterhalt, die Sanierung und die Erneuerung zu sorgen von:  1.  Zuleitungen zur öffentlichen Kanalisation innerhalb des Bereichs  öffentlicher Kanalisationen;  2.  Abwasseranlagen ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisa  -  tionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 4. Anschlussbewilligung
                            1  Die   Gemeinde   erteilt   nach   Massgabe   des   Entwässerungsplanes   die  Bewilligung zum Anschluss an:  1.  die Entwässerungssysteme zur Ableitung von nicht verschmutz  -  tem Abwasser;  2.  die öffentliche Kanalisation für verschmutztes Abwasser.  2  Sie legt im Rahmen der Bewilligung die bautechnischen Bedingungen  und Auflagen sowie die maximal zulässigen Einleitmengen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Anlagenkataster
                            1  Die   Gemeinden   erstellen   einen   Anlagenkataster   über   die   Siedlungs  -  entwässerung und führen diesen laufend nach.  2  Die Direktion legt den Inhalt und die Darstellung dieses Katasters in ei  -  ner Richtlinie fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Zustandskontrollen, Sanierung
                            1  Die Gemeinden haben den Zustand der öffentlichen Abwasseranlagen  regelmässig zu überprüfen.  2  Sie   sorgen   dafür,   dass   die   privaten   Abwasseranlagen   regelmässig  überprüft werden.  3  Die Gemeinden können die Grundeigentümerinnen und Grundeigentü  -  mer verpflichten, schadhafte Anlagen zu sanieren.  26
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Gemeinsame Anlagen
                            1  Der   Regierungsrat   kann   Gemeinden   verpflichten,   öffentliche   Abwas  -  seranlagen   gemeinsam   zu   erstellen   und   zu   betreiben,   wenn   sich   da  -  durch die Einwirkungen auf die Gewässer reduzieren oder sich erhebli  -  che wirtschaftliche Vorteile ergeben.  2  Der Gemeinderat kann Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer  verpflichten,  Abwasseranlagen  gemeinsam  zu erstellen  und  zu  betrei  -  ben, wenn sich dadurch die Einwirkungen auf die Gewässer reduzieren.  3  Können   sich   die  Parteien  über  die  Kostenanteile  nicht  verständigen,  entscheidet die anordnende Instanz. Sie legt die Kostenanteile gestützt  auf die Vorteile, die aus der gemeinsamen Anlage erwachsen, im Peri  -  meterverfahren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Mitbenützung von Abwasseranlagen
                            1  Der Gemeinderat kann die Eigentümerinnen und Eigentümer von Ab  -  wasseranlagen   verpflichten,   Dritten   gegen   angemessene   Entschädi  -  gung das Recht zur Mitbenützung ihrer Anlagen einzuräumen.  2  Streitigkeiten über die Entschädigung werden im Schätzungsverfahren  nach dem kantonalen Enteignungsrecht  26  )   entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 Finanzierung
                            1  Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass die Kosten der Abwasse  -  rentsorgung mittels Spezialfinanzierung nach Art.  49 des Gesetzes über  den   Finanzhaushalt   der   Gemeinden   (Gemeindefinanzhaushaltgesetz,  GemFHG)  27  )    vollumfänglich mit Beiträgen und Gebühren im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60a GSchG 28
                            )   den Verursacherinnen und Verursachern überbunden  werden.  2  Sie sorgen für einen wirtschaftlichen Betrieb der Siedlungsentwässe  -  rung,  führen  eine  Anlagenbuchhaltung  über  die  bestehenden  Anlagen  und erstellen eine finanzielle Planung unter Einbezug der zu erwarten  -  den Investitionen über einen Zeithorizont von mindestens 10  Jahren.  3  Die finanzielle Planung ist mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen.  4  Erstellt, betreibt, unterhält, saniert und ersetzt der Kanton Teile des öf  -  fentlichen   Entwässerungs-   oder   Kanalisationssystems,   haben   ihm   die  Gemeinden die Kosten abzugelten, die aufgrund von Einleitungen der  Gemeinden oder Dritter entstehen.  26)  NG  266.1  27)  NG 171.2  28)  SR  814.20  27
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 Reglement
                            1  Die Gemeinden erlassen ein Reglement über die Siedlungsentwässe  -  rung.  2  Der Regierungsrat legt den erforderlichen Inhalt in einer Verordnung  fest.  3.4 Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Tankanlagen
                            1  Bewilligungs- und meldepflichtige Tankanlagen mit wassergefährden  -  den   Flüssigkeiten   sind   mit   einer   gebührenpflichtigen   Vignette   zum  Nachweis der Funktionstüchtigkeit zu versehen.  2  Tankanlagen ohne gültige Vignette oder mit offensichtlichen Mängeln  dürfen nicht befüllt werden.  3  Der Kanton führt einen Kataster der bewilligungs- und meldepflichtigen  Tankanlagen.  3.5 Schadendienst und Gefahrenabwehr
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 Schadendienst
                            1  Die Gemeinden organisieren den Schadendienst, um die Gefährdung  oder Verunreinigung von Gewässern bei Schadenfällen zu vermeiden,  einzudämmen oder zu beheben.  2  Sie   ergreifen   bei   Gefährdung   oder   Verunreinigung   eines   Gewässers  Sofortmassnahmen; sie werden durch die kantonale Gewässerschutz  -  fachstelle und die Kantonspolizei unterstützt.  3  Der Kanton kann Betriebe, von denen eine erhebliche Gefährdung für  die   Gewässer   ausgeht,   verpflichten,   auf   ihre   Kosten   einen   Schaden  -  dienst sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 Gefahrenabwehr
                            1  Gefährdungen   und  Verunreinigungen   eines   Gewässers   sind   von   der  Verursacherin   oder   dem   Verursacher   unverzüglich   der   Kantonspolizei  zu melden. Diese sorgt für die Alarmierung der Einsatzkräfte.  2  Die Verursacherin oder der Verursacher hat ohne Verzug alle zur Ver  -  meidung, Eindämmung oder Behebung eines Schadens erforderlichen  und zumutbaren Massnahmen zu treffen.  28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einsatzkräfte und die Verursacherin oder der Verursacher sind be  -  rechtigt,   zur   Gefahrenabwehr   nötigenfalls   in   fremdes   Eigentum   einzu  -  greifen.  4  Die kantonale Gewässerschutzfachstelle kann zur Abwehr einer unmit  -  telbar   drohenden   Einwirkung   auf   die   Gewässer   vorsorglich   Massnah  -  men anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 Kostentragung
                            1  Die Einsatzkosten des Schadendienstes sowie die übrigen Kosten für  die   Beseitigung   von   Gefährdungen   oder   Verunreinigungen   gehen   zu  Lasten der Verursacherinnen oder Verursacher.  2  Können diese nicht ermittelt werden oder sind sie zahlungsunfähig, ge  -  hen die ungedeckten Kosten zu Lasten der Gemeinde; die ungedeckten  Kosten   bei   Ereignissen   auf   National-   und   Kantonsstrassen   gehen   zu  Lasten der Strasseneigentümerin beziehungsweise des Strasseneigen  -  tümers.  4 Gewässernutzung  4.1 Freie Nutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 Grundsatz
                            1  Öffentliche Gewässer dürfen frei genutzt werden:  1.  zum Wasserbezug bis zu insgesamt 50  Litern pro Minute zum pri  -  vaten   Eigengebrauch,   sofern   die   Gewässerschutzgesetzgebung  eingehalten wird;  2.  zum Tränken, Baden und dergleichen;  3.  zum Bezug von Material für den privaten Eigengebrauch, sofern  dies keine nachteiligen Einwirkungen auf das Gewässer zur Folge  hat;  4.  für   Kleinstanlagen   wie   Badetreppen   und   dergleichen,   die   dem  -  chen.  2  Der Wasserbezug ist dem Amt vorgängig zu melden.  3  Die Nutzung der Gewässer zur Kraft-, Wärme- oder Kältegewinnung  ist nicht frei.  29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 Vorübergehende Einschränkung
                            1  Die Direktion kann bei besonderen Verhältnissen wie ausserordentli  -  cher Trockenheit, Wasserknappheit oder Grossanlässen die freie Nut  -  zung vorübergehend einschränken.  2  Sie legt im Bedarfsfall die Zuteilung der Nutzungsberechtigung fest.  4.2 Konzessionspflichtige Nutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 Grundsätze
                            1  Die   Nutzung   öffentlicher   Gewässer   bedarf   einer   Konzession,   soweit  sie nicht gemäss Art.  98 frei ist; der Regierungsrat kann in einer Verord  -  nung Ausnahmen von der Konzessionspflicht vorsehen.  2  Auf  die   Erteilung   einer  Konzession  sowie  deren  Erneuerung   besteht  kein Rechtsanspruch.  3  Die politischen Gemeinden besitzen für die öffentliche Wasserversor  -  gung einen Rechtsanspruch auf die Erneuerung einer Konzession, so  -  fern keine gesetzlichen Vorschriften oder öffentlichen Interessen entge  -  genstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Nutzung von Seegebiet
                            1. Grundsatz  1  Im Seegebiet über öffentlichem Grund sind nur Nutzungen im öffentli  -  chen   Interesse   zulässig;   der   Regierungsrat   kann   in   einer   Verordnung  Ausnahmen regeln.  2  In die Konzession zur Nutzung von Seegebiet können kleine angren  -  zende   Landflächen   oder   aufgeschüttete   Seeflächen   im   Eigentum   des  Kantons eingeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 2. Standplätze für Schiffe
                            1  Neue   Standplätze   für   Schiffe   sind   in   Hafenanlagen   zu  erstellen;   der  Regierungsrat kann in einer Verordnung Ausnahmen regeln.  2  Der Kanton hat in seinen Entscheiden zu neuen Standplätzen die Kon  -  tingentsbestimmungen gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über  die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee  29  )   zu berücksichtigen.  29)  SR 943.02  30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 Nutzungsänderungen
                            1  Änderungen von Art und Umfang der konzessionierten Nutzung sind  konzessionspflichtig.  2  Das Verfahren  für  ausschliesslich  bauliche Änderungen  an  den Nut  -  zungsanlagen richtet sich nach der Planungs- und Baugesetzgebung  30  )  .  3  Nicht baubewilligungspflichtige Änderungen an den Nutzungsanlagen  sind dem Amt vor der Ausführung unter Beilage einer Dokumentation zu  melden.  4.3 Vorzugsrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104 Vorzugsrechte von Kanton und Gemeinden
                            1. Grundsätze  1  Dem   Kanton   steht   das   Vorzugsrecht   zur   Nutzung   der   öffentlichen  Gewässer zu; die Konzessionsbehörde entscheidet für den Kanton und  seine selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten über die Ausübung.  2  Verzichtet  der Kanton,  steht  das  Vorzugsrecht  derjenigen Gemeinde  zu, auf deren Gebiet die zu nutzenden Gewässerabschnitte liegen. Der  Gemeinderat entscheidet für die Gemeinde und ihre selbständigen öf  -  fentlich-rechtlichen Anstalten über die Ausübung.  3  Machen   mehrere   Gemeinden   ein   Vorzugsrecht   geltend,   entscheidet  die Konzessionsbehörde unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit, des  Gemeinwohls und der kantonalen Interessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 2. Geltendmachung
                            1  Die Gemeinden haben das Vorzugsrecht spätestens mit der Überwei  -  sung beziehungsweise Weiterleitung des Konzessionsgesuchs gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 geltend zu machen. 2 Meldet eine Gemeinde ein Vorzugsrecht an, setzt die Direktion eine angemessene Frist zur Einreichung des vollständigen Konzessionsge -
                            suchs an.  3  Besteht bereits eine Konzession, bleibt diese bis zum Entscheid über  das Vorzugsrecht in Kraft.  30)  NG 611.1  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4 Konzessionsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 Zuständigkeit
                            1  Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die Zuständigkeit für die  Erteilung der Konzessionen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 Verfahren
                            1. Projektierungsbewilligung  1  Der Regierungsrat legt in einer Verordnung fest, welche konzessions  -  pflichtigen   Nutzungen   vor   der   Einreichung   des   Konzessionsgesuches  einer   befristeten   Projektierungsbewilligung   bedürfen;   aus   dieser   er  -  wächst kein Anspruch auf eine Konzessionserteilung.  2  Die   Inhaberin   oder   der   Inhaber   der   Projektierungsbewilligung   ist   be  -  rechtigt, die notwendigen Abklärungen wie Messungen oder Sondierun  -  gen vorzunehmen. Die Ergebnisse sind der Direktion abzugeben.  3  Die Projektierungsbewilligung kann nur erteilt werden, wenn:  1.  die   nachgesuchte   Nutzung   nicht   dem   öffentlichen   Interesse   wi  -  derspricht;  2.  für die nachgesuchte Nutzung nicht bereits eine andere Projektie  -  rungsbewilligung erteilt worden ist; und  3.  weder  der  Kanton  noch  die Gemeinde zu  diesem  Zeitpunkt  ein  Vorzugsrecht geltend machen.  4  Mehrere Projektierungsbewilligungen können erteilt werden, wenn die  Übertragung   des   Gewässernutzungsrechts   der   Ausschreibungspflicht  gemäss der Binnenmarktgesetzgebung  31  )   unterliegt und mehrere Bewer  -  berinnen oder Bewerber die Ausschreibungskriterien erfüllen.  5  Macht der Kanton oder die Gemeinde das Vorzugsrecht erst nach Er  -  teilung   der   Projektierungsbewilligung   geltend,   sind   die   angefallenen  Kosten abzugelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 2. Konzessionsgesuch
                            a) Inhalt  1  Im Konzessionsgesuch sind Art und Umfang der Nutzung und deren  Anlagen zu dokumentieren.  2  Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung, welche Unterlagen dem  Gesuch beizulegen sind.  31)  NG 654.2  32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 b) Einreichung
                            1  Das   Konzessionsgesuch   ist   bei   der   Standortgemeinde   einzureichen;  sie prüft, ob gleichzeitig ein kommunales Bewilligungsverfahren zur Er  -  richtung oder Änderung von Bauten und Anlagen durchzuführen ist.  2  Projekte, bei denen kein kommunales Bewilligungsverfahren erforder  -  lich ist, sind der Direktion zur Durchführung des Konzessionsverfahrens  zu überweisen.  3  Bei Projekten, bei denen ein kommunales Bewilligungsverfahren erfor  -  derlich   ist,   wird   das   Konzessionsgesuch   der   Direktion   zur   formellen  Überprüfung weitergeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 c) Prüfung des Konzessionsgesuchs
                            1  Die Direktion prüft das Konzessionsgesuch mit den Beilagen auf Voll  -  ständigkeit und Richtigkeit.  2  Sie   setzt   der   Gesuchstellerin   oder   dem   Gesuchsteller   eine   Frist   zur  Behebung der Mängel an, wenn Gesuch und Unterlagen nicht den ge  -  setzlichen Bestimmungen entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111 d) mehrere Gesuche
                            1  Liegen   für   die   Nutzung   eines   Gewässers   mehrere   Gesuche   vor,   ist  jene   gesuchstellende   Person   vorzuziehen,   deren   Projekt   für   das  Gemeinwohl den grössten Nutzen verspricht.  2  Die   Konzessionsbehörde   kann   eine   gemeinsame   Nutzung   verfügen,  wenn:  1.  mehrere   gesuchstellende   Personen   auf   die   Nutzung   desselben  Gewässers angewiesen sind; oder  2.  bei getrennten Anlagen erhebliche gegenseitige Beeinträchtigun  -  gen,   unwirtschaftliche   Nutzungen   des   Gewässers   oder   andere  wesentliche Nachteile vorauszusehen sind.  3  Die Art.  32–37 WRG  32  )    sind auf die nicht der Kraftgewinnung dienen  -  den Gewässernutzungen sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 3. öffentliche Auflage
                            1  Zuständig für die Auflage ist:  1.  die Direktion bei Projekten, bei denen nicht gleichzeitig ein Bewil  -  ligungsverfahren zur  Errichtung oder Änderung von Bauten und  Anlagen durchzuführen ist;  32)  SR  721.80  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Bewilligungsbehörde bei Projekten, bei denen gleichzeitig ein  Bewilligungsverfahren durchzuführen ist.  2  Das Konzessionsgesuch ist in den Standortgemeinden, gleichzeitig mit  einem   allfälligen   Baugesuch,   während   20  Tagen   öffentlich   aufzulegen  und   unter   Hinweis   auf   die   Möglichkeit   zur   Einwendung   zu   veröffentli  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 4. Einwendung
                            1  Während der Auflagefrist kann zum Konzessionsgesuch schriftlich, be  -  gründet und mit Anträgen bei der Behörde, welche die Auflage vorge  -  nommen hat, Einwendung erhoben werden.  2  Sie stellt der gesuchstellenden Person die Einwendungen zur Stellung  -  nahme zu und versucht, eine gütliche Einigung herbeizuführen.  3  Die Einwendungen und Stellungnahmen zum Konzessionsgesuch sind  der Konzessionsbehörde zu überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114 5. Gutachten
                            1  Die Konzessionsbehörde kann auf Kosten der gesuchstellenden Per  -  son Gutachten einholen, sofern dies erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115 6. Entscheid, Eröffnung, Vorbehalt
                            1  Die   Konzessionsbehörde   entscheidet   gleichzeitig   über   das   Gesuch  und die nicht erledigten öffentlich-rechtlichen Einwendungen; mit privat  -  rechtlichen Vorbringen sind die Parteien an das Zivilgericht zu verwei  -  sen.  2  Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn die öffentlichen Interes  -  sen   gewahrt   bleiben   und   keine   konzessionierten   Rechte   anderer  Wassernutzungsberechtigter unzumutbar eingeschränkt werden.  3  Bei Projekten, bei denen gleichzeitig ein Bewilligungsverfahren zur Er  -  richtung oder Änderung von Bauten und Anlagen durchgeführt wird, er  -  öffnet die Bewilligungsbehörde die Konzession zusammen mit der Be  -  willigung, sofern eine abschliessende Beurteilung der Auswirkungen der  Gewässernutzung möglich ist.  4  Können die Auswirkungen der Gewässernutzung nicht abschliessend  beurteilt werden, wird die Bewilligung unter der Bedingung der nachträg  -  lichen Konzessionserteilung gewährt.  34
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Kontrolle, Abnahme
                            1  Das Amt überwacht die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen; für  die Überwachung kann es die Erstellung besonderer Einrichtungen auf  Kosten der berechtigten Person verlangen.  2  Wassernutzungsanlagen dürfen nicht in Betrieb gesetzt werden, bevor  sie durch das Amt abgenommen worden sind.  4.5 Konzession
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 Inhalt
                            1  Der Regierungsrat legt in einer Verordnung den Inhalt der Konzession  fest;   vorbehalten   bleiben   die   Vorgaben   des   eidgenössischen   Wasser  -  rechtsgesetzes  33  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 Dauer
                            1  Konzessionen sind auf höchstens 20  Jahre zu befristen.  2  Der Regierungsrat kann in einer Verordnung für Konzessionen, deren  Investitionskosten in der Regel nicht binnen 20 Jahren amortisiert wer  -  den können, längere Konzessionsdauern von höchstens 40 Jahren vor  -  sehen.  3  Das Gesuch für eine Erneuerung ist mindestens zwei Jahre vor Ablauf  der Konzessionsdauer einzureichen.  4  Für konzessionspflichtige Wasserkraftnutzungen und Speicheranlagen  richten sich die Konzessionsdauer und die Frist der Gesuchseingabe für  eine Erneuerung nach dem Bundesrecht  34  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119 Pflichten
                            1  Werden während der Dauer der Konzession im öffentlichen Interesse  bauliche Massnahmen an Gewässern ausgeführt, haben die Berechtig  -  ten   die   Anpassung   ihrer   Wassernutzungsanlagen   auf   eigene   Kosten  vorzunehmen. Vorbehalten bleibt Art. 44 des Bundesgesetzes über die  Nutzbarmachung der Wasserkräfte  35  )  .  2  Die   Berechtigten   sind   verpflichtet,   im   betroffenen  Gewässerabschnitt  die durch die Nutzung direkt oder indirekt verursachten Unterhaltsmass  -  nahmen zu ergreifen.  33)  SR  721.80  34)  SR  721.80  35)  SR  721.100  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In  der  Konzession  können den  Berechtigten  weitergehende Wasser  -  baupflichten übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Haftung
                            1  Die Berechtigten haften für aus der Gewässernutzung sowie dem aus  Bau, Bestand und Betrieb der Nutzungsanlagen entstehenden Schaden  nach den zivilrechtlichen Vorschriften.  2  Der Kanton kann für daraus entstehende Veränderungen im Gewässer  wie   Wasserqualität,   Wasserstand   oder   Abflussverhalten   nicht   haftbar  gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 Übertragung
                            1  Konzessionen gehen bei Handänderungen von Grundstücken oder bei  Übergang von Geschäftsbetrieben an die Erwerberin oder den Erwerber  über.  2  In der Konzession kann ein Vorbehalt aufgenommen werden, dass die  Übertragung an Dritte der Zustimmung der Konzessionsbehörde bedarf;  die Zustimmung kann mit neuen Bedingungen und Auflagen versehen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Widerruf, Abänderung
                            1  Die Konzession kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden,  wenn sie an wesentlichen Mängeln leidet, insbesondere wenn sie auf  Irrtum oder Täuschung beruht.  2  Der Widerruf erfolgt entschädigungslos, wenn die berechtigte Person  die wesentlichen Mängel verursacht hat.  3  Die Konzession kann abgeändert werden:  1.  zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen; oder  2.  beim   Vorliegen   wichtiger   Bedürfnisse   einer   anderen   Person,  wenn diese auf die Nutzung angewiesen ist und dies gesamthaft  im öffentlichen Interesse liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123 Rückkaufsrecht
                            1  Der   Kanton   kann   das   eingeräumte   Recht   einschliesslich   der   Bauten  und Anlagen während der Konzessionsdauer nach den Konzessionsbe  -  stimmungen zurückkaufen.  2  Er hat das Rückkaufsrecht mindestens zwei Jahre im Voraus geltend  zu machen.  36
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124 Beendigung
                            1. Erlöschen, Verwirkung  1  Die Konzession erlischt mit dem Ablauf ihrer Dauer oder durch Ver  -  zicht der Inhaberin oder des Inhabers.  2  Sie kann von der Konzessionsbehörde nach Ansetzung einer Frist als  verwirkt erklärt werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber:  1.  während   mehr   als   zwei   Jahren   von   den   Rechten   keinen   Ge  -  brauch macht oder den Bau beziehungsweise Betrieb ohne frem  -  des Verschulden unterbricht; oder  2.  wichtige Pflichten trotz Mahnung verletzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 2. Zustand nach Beendigung
                            1  Die Konzessionsbehörde bestimmt in der Konzession:  1.  welchen   Zustand   die   berechtigte   Person   nach   der   Beendigung  der Konzession herzustellen hat;  2.  welchen Zustand die Bauten und Anlagen, an denen ein Heimfall  -  recht   besteht,   nach   der   Beendigung   der   Konzession   aufweisen  müssen;  3.  welche Sicherungsarbeiten vorzunehmen sind.  2  Kann auf die berechtigte Person nicht mehr zurückgegriffen werden,  hat   die   Grundeigentümerin   oder   der   Grundeigentümer   auf   eigene  Kosten die angeordneten Massnahmen umzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126 Heimfall
                            1  Bauten und Anlagen gehen bei Ablauf der Nutzungsdauer entschädi  -  gungslos an den Kanton über.  2  Der Kanton kann auf die Ausübung des Heimfallrechts verzichten.  3  In der Konzession können Entschädigungspflichten und abweichende  Regelungen zum Heimfall verankert werden.  4  Für die Wasserkraftnutzung und Speicheranlagen richtet sich die Re  -  gelung des Heimfalls nach dem Bundesrecht.  37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.6 Massnahmen bei ausserordentlichen Situationen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127 Grundsatz
                            1  Die   berechtigte   Person   hat   vorübergehende   Nutzungseinschränkun  -  gen entschädigungslos zu dulden, sofern diese durch im öffentlichen In  -  teresse   erfolgende   Massnahmen   wie   Vorkehren   bei   Naturereignissen,  Wasserbauarbeiten,   Untersuchungen,   Wassermangel   und   dergleichen  erforderlich werden.  2  Die für den jeweiligen Sachbereich zuständige Instanz ordnet die Nut  -  zungseinschränkungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128 Hochwasser
                            1  Bei Hochwasser hat die berechtigte Person ihre Wassernutzungsanla  -  gen zur Verhütung von Schäden zur Verfügung zu stellen, soweit dies  ohne erhebliche Schädigung oder Gefährdung möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 129 Wassermangel
                            1  Bei  erheblichem  Wassermangel  kann  die  vorübergehende  Herabset  -  zung der konzessionierten Wassernutzung angeordnet werden, um Drit  -  ten die Beschaffung des nötigen Wassers zu ermöglichen.  2  Ein Entschädigungsanspruch der berechtigten Person gegenüber be  -  günstigten   Dritten   entsteht   nur,   wenn   ein   konzessioniertes   Nutzungs  -  recht in unzumutbarer Weise eingeschränkt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130 Löscheinrichtungen, Löschwasserbezug
                            1  Die Schadendienste sind befugt, entschädigungslos bei Nutzungsanla  -  gen auf eigene Kosten Löscheinrichtungen zu erstellen und im Brandfall  oder für Übungen Wasser zu beziehen.  4.7 Finanzielles
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131 Konzessionsgebühren
                            1  Zusätzlich zu den amtlichen Kosten werden in Konzessionsverfahren  erhoben:  1.  einmalige Konzessionsgebühren für die Erteilung des Nutzungs  -  rechtes; und  2.  jährlich   wiederkehrende   Konzessionsgebühren   für   die   Nutzung  des Rechts, wie Wasserzinsen oder Nutzungsentschädigungen.  38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ansätze richten sich nach dem Anhang. Die Konzessionsgebühren  sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzulegen und bemessen  sich insbesondere nach der Bedeutung der Gewässernutzung und der  Wirtschaftlichkeit des Berechtigten.  3  Der   Wasserzins   für   Wasserkraftnutzungen   bemisst   sich   nach   dem  bundesrechtlichen Maximum.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 132 Herabsetzung, Befreiung
                            1  Die   Konzessionsgebühren   können   herabgesetzt   werden,   wenn   die  Nutzung im öffentlichen Interesse oder zu gemeinnützigen Zwecken er  -  folgt.  2  Wird eine Wassernutzung während eines zusammenhängenden Zeit  -  raumes   von   mindestens   sechs   Monaten   infolge   höherer   Gewalt   oder  aus entschuldbaren Gründen nicht benützt, können die wiederkehren  -  den   Konzessionsgebühren   auf   Gesuch   hin   angemessen   herabgesetzt  werden; natürlicher Wassermangel begründet keinen Anspruch auf Her  -  absetzung.  3  Wasserversorgungsorganisationen sind insoweit von der Konzessions  -  gebührenpflicht   befreit,   als   die   Wassernutzung   zur   Trink-   und   Lösch  -  wasserversorgung von Gebieten im Kanton Nidwalden dient.  5 Wasserversorgung  5.1 Öffentliche Wasserversorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133 Zuständigkeit
                            1  Die Wasserversorgung obliegt den politischen Gemeinden.  2  Die   politischen   Gemeinden   können   diese   Aufgabe   mit   Rechten   und  Pflichten   gebietsweise   anderen   öffentlich-rechtlichen   Körperschaften  und   Anstalten   oder   privaten   Organisationen   übertragen;   die   Übertra  -  gung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.  3  Der Kanton unterstützt die öffentlichen Wasserversorgungsorganisatio  -  nen gemäss Abs. 1 und 2 in fachlicher Hinsicht.  39
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 134 Versorgungsgebiete
                            1  Der   Gemeinderat   legt   die   Versorgungsgebiete   der   öffentlichen  Wasserversorgungsorganisationen   fest;   diese   bestehen   insbesondere  aus:  1.  Bauzonen; und  2.  weiteren Gebieten, in welchen der Anschluss an das Netz der öf  -  fentlichen Wasserversorgungsorganisation zweckmässig und zu  -  mutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 135 Planung
                            1  Die   öffentlichen   Wasserversorgungsorganisationen   erstellen   für   ihr  Versorgungsgebiet einen generellen Wasserversorgungsplan; sie stim  -  men ihre Planung mit den benachbarten Wasserversorgungsorganisa  -  tionen ab.  2  Sie überprüfen ihren generellen Wasserversorgungsplan regelmässig  und passen diesen den aktuellen Gegebenheiten an.  3  Der Gemeinderat genehmigt die generellen Wasserversorgungspläne  und sorgt bei mehreren Wasserversorgungsorganisationen für die Koor  -  dination.  4  Die Direktion legt den Inhalt des generellen Wasserversorgungsplans  sowie die Häufigkeit und den Umfang der Nachführung in einer Richtli  -  nie fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 136 Anlagenkataster
                            1  Die öffentlichen Wasserversorgungsorganisationen erstellen einen An  -  lagenkataster   über   die   Wasserversorgung   und   führen   diesen   laufend  nach.  2  Die Direktion legt den Inhalt und die Darstellung dieses Katasters in ei  -  ner Richtlinie fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 137 Finanzierung
                            1  Die öffentlichen Wasserversorgungsorganisationen sorgen dafür, dass  die   Kosten   der   Wasserversorgung   mittels   Spezialfinanzierung   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) 36
                            )   vollumfänglich mit Beiträ  -  gen und Gebühren den Verursacherinnen und Verursachern überbun  -  den werden.  36)  NG 171.2  40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   sorgen  für   einen   wirtschaftlichen  Betrieb   der   Wasserversorgung,  führen eine Anlagenbuchhaltung über die bestehenden Anlagen und er  -  stellen eine finanzielle Planung unter Einbezug der zu erwartenden In  -  vestitionen über einen Zeithorizont von mindestens 10 Jahren.  3  Die finanzielle Planung ist mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen.  4  Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger mit übermässigem Wasser  -  bedarf haben die Kosten für die Erweiterung der Anlagen zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 138 Reglement
                            1  Die   öffentlichen   Wasserversorgungsorganisationen   erlassen   ein   Re  -  glement.  2  Das Reglement bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.  3  Der Regierungsrat regelt den erforderlichen Inhalt des Reglements in  einer Verordnung.  5.2 Pflichten der Wasserversorgungsorganisationen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 139 Erschliessungs- und Versorgungspflicht
                            1  Die   öffentlichen   Wasserversorgungsorganisationen   haben   in   ihrem  Versorgungsgebiet mindestens das Versorgungsnetz einschliesslich der  Hauptleitungen selber zu erstellen.  2  Sie   haben   in   ihrem   Versorgungsgebiet   dauernd   Trink-,   Brauch-   und  Löschwasser in ausreichender Menge und Qualität abzugeben; ausge  -  nommen sind Unterbrechungen infolge höherer Gewalt oder Unterhalts  -  arbeiten.  3  Sie   haben   die   Versorgungssicherheit   durch   Wasserverbunde   oder  andere Massnahmen sicherzustellen.  4  Öffentliche   Wasserversorgungsorganisationen   sind   nicht   verpflichtet,  Wasserbezügerinnen   und  Wasserbezüger   mit  übermässigem   Wasser  -  bedarf vollumfänglich zu beliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 140 Gemeinsame Wasserversorgung, Wasserabgabe
                            1  Wasserversorgungsorganisationen können verpflichtet werden:  1.  Wasserversorgungsanlagen gemeinsam zu erstellen und zu be  -  treiben, wenn dies zumutbar ist und sich dadurch die Einwirkun  -  gen auf die Gewässer reduzieren oder sich erhebliche wirtschaft  -  liche Vorteile ergeben;  41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  andere   Wasserversorgungsorganisationen   kostendeckend   mit  Wasser zu beliefern;  3.  ihre Anlagen im Interesse anderer  Wasserversorgungsorganisa  -  tionen gegen volle Entschädigung zu erweitern.  2  Die Verpflichtung kann angeordnet werden durch:  1.  den Gemeinderat gegenüber den Wasserversorgungsorganisatio  -  nen innerhalb des Gemeindegebietes;  2.  den Regierungsrat in den übrigen Fällen.  3  Die Beteiligten haben die Verteilung der Kosten in einer Vereinbarung  zu regeln; im Streitfall entscheidet die anordnende Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 141 Betrieb, Unterhalt
                            1  Die Wasserversorgungsanlagen sind in betriebssicherem Zustand zu  halten und haben dem Stand der Technik zu entsprechen.  2  Die Wasserversorgungsorganisationen erfassen das Wasserdargebot  und die Wasserabgabe.  3  Sie sorgen für einen sparsamen Wasserverbrauch, indem sie insbe  -  sondere:  1.  systematische  Leckortungen durchführen  und Leckstellen  behe  -  ben;  2.  Massnahmen zur Verminderung der Verbrauchsspitzen treffen;  3.  wassersparende Massnahmen bei Wassermangel anordnen;  4.  Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger in geeigneter Weise in  -  formieren.  5.3 Pflichten der Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 142 Anschluss- und Bezugspflicht
                            1  Der Gemeinderat kann den Anschluss an die öffentliche Wasserver  -  sorgung oder den Bezug von Trink-, Brauch- oder Löschwasser für das  ganze oder für einen Teil des Gemeindegebietes anordnen.  2  Keine Anschluss- und Bezugspflicht besteht:  1.  für Gebäude, die hinreichend mit Löschwasser versorgt sind und  im Zeitpunkt der Erschliessung bereits aus anderen Anlagen hin  -  reichend mit Trinkwasser versorgt werden, das den Anforderun  -  gen der Lebensmittelgesetzgebung  37  )   genügt;  2.  für Brauchwasser.  37)  SR 817.0  42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Vollzugs- und Rechtsschutzbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 143 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli  -  chen Bestimmungen in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 144 Behördenbeschwerde
                            1  Die zuständige Direktion kann gegen Verfügungen und Entscheide von  Gemeinden,   öffentlich-rechtlichen  Anstalten   und  beauftragten  Privaten  das erstinstanzliche Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145 Rechtsschutz bei Konzessionen
                            1  Gegen Entscheide des Regierungsrates zu Konzessionsgesuchen ge  -  mäss Art.  115 kann Einsprache gemäss Art.  61  ff. VRG  38  )   erhoben wer  -  den. Wird neben dem Konzessionsentscheid eine gemeinsam eröffnete  Verfügung mittels Verwaltungsbeschwerde angefochten, sind das Ein  -  sprache- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren zu koordinieren.  2  Streitigkeiten  aus  Konzessionen   sind  durch   die  Konzessionsbehörde  mittels Verfügung zu entscheiden, soweit es sich nicht um private Rech  -  te handelt.  3  Entstehen aus dem Konzessionsverhältnis bei Wasserkraftnutzungen  zwischen der Konzessionärin oder dem Konzessionär  sowie der Kon  -  zessionsbehörde   Streitigkeiten   über   die   sich   ergebenden   Rechte   und  Pflichten,   entscheidet   auf   Klage   hin   das   Verwaltungsgericht,   soweit  durch die Gesetzgebung oder die Konzession nichts anderes bestimmt  wird.  4  Entstehen zwischen der Konzessionärin oder dem Konzessionär und  anderen   Nutzungsberechtigten   Streitigkeiten   über   den   Umfang   ihrer  Nutzungsrechte, entscheidet darüber das Zivilgericht.  7 Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 146 Strafbarkeit
                            1  Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und gestützt  darauf erlassene Ausführungsbestimmungen oder Verfügungen werden  mit Busse bestraft.  38)  NG  265.1  43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Strafbar macht sich insbesondere, wer:  1.  den Pflichten gemäss Art.  11 nach Ablauf einer angesetzten Frist  nicht nachkommt;  2.  wertvolle Ufer und Seegebiete zerstört oder beeinträchtigt;  3.  der   Wasserbaupflicht,   insbesondere   dem   Unterhalt   an   Gewäs  -  sern, nach Ablauf einer angesetzten Frist nicht nachkommt;  4.  Bauten und Anlagen ohne gewässerschutzrechtliche Bewilligung  gemäss Art.  71 Abs.  2 erstellt oder ändert;  5.  gegen   Schutzmassnahmen   in   Grundwasserschutzzonen   und  Grundwasserschutzarealen verstösst;  6.  ohne Bewilligung Anschlüsse an die Entwässerungssysteme oder  an die öffentliche Kanalisation erstellt;  7.  Tankanlagen ohne gültige Vignette oder mit offensichtlichen Män  -  geln befüllt;  8.  als   Verursacherin   oder   Verursacher   die   Meldepflicht   gemäss  Art.  96 Abs.  1 verletzt;  9.  vorsätzlich   als   Verursacherin   oder   Verursacher   die   zur   Vermei  -  dung,   Eindämmung   oder   Behebung   eines   Schadens   erforderli  -  chen und zumutbaren Massnahmen gemäss Art.  96 Abs. 2 ver  -  nachlässigt;  10.  Gewässer nutzt, ohne über die erforderliche Konzession zu verfü  -  gen;  11.  vorsätzlich   der   Meldepflicht   bei   Wasserbezug   gemäss   Art.  98  nicht nachkommt;  12.  Anordnungen   zum   Anschluss   an   die   öffentliche   Wasserversor  -  gung nicht befolgt;  13.  angeordneten Massnahmen bei Wassermangel zuwiderhandelt.  3  Mit   Busse   bis   Fr.  100'000.–   wird   bestraft,   wer   Abwasser,   das   einer  Vorbehandlung unterzogen werden muss, ohne Bewilligung in eine öf  -  fentliche Kanalisation, in eine Kläranlage oder in ein Gewässer einleitet  oder versickern lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 147 Verantwortlichkeit des Unternehmens
                            1  Anstelle einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditge  -  sellschaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt  haben oder hätten handeln sollen.  2  Können   diese   nicht   festgestellt   werden,   wird   die   juristische   Person  oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt.  44
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 148 Verjährung
                            1  Die   Strafverfolgung   verjährt   fünf   Jahre   nach   der   letzten   strafbaren  Handlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 149 Anzeigepflicht
                            1  Die Vollzugsinstanzen sind zur Strafanzeige verpflichtet, wenn die Wi  -  derhandlung nicht geringfügig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 150 Mitteilungspflicht, Mitwirkungsrecht
                            1  Polizeirapporte sowie rechtskräftige Erledigungsverfügungen, Strafbe  -  fehle und Urteile der Strafinstanzen, die sich auf diese Gesetzgebung  stützen, sind der Direktion und der betreffenden Gemeinde mitzuteilen.  2  Die Vollzugsinstanzen können im Strafverfahren Parteirechte ausüben.  8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 151 Übergangsbestimmungen
                            1. Grundsatz  1  In Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, ist  das neue Recht anwendbar.  2  Das bisherige Recht ist anwendbar:  1.  in   Verfahren,   bei   denen   bereits   eine   öffentliche   Auflage   mit  Einwendungsmöglichkeit erfolgt ist;  2.  in Rechtsmittelverfahren zu Entscheiden nach bisherigem Recht,  die noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152 2. Wasserrechts- und Grundwasserverzeichnis
                            1  Personen, die aus einem Eintrag im Wasserrechts- oder Grundwasser  -  verzeichnis gemäss dem Gesetz vom  30. April 1967 über die Rechte  am Wasser (Wasserrechtsgesetz, WRG)  39  )    ein Recht zur Nutzung von  Gewässern   ableiten   wollen   und   hierfür   über   keine   Urkunde   verfügen,  haben das Nutzungsrecht binnen eines Jahres seit Inkrafttreten dieses  Gesetzes der für das Wasserrechtsverzeichnis zuständigen kantonalen  Stelle anzumelden.  39)  A 1967, 563; vom Bundesrat genehmigt am 29. Februar 1968; Inkrafttreten am 1.  Janu  -  ar  1968  45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Stelle hat die Frist zur Meldung zu veröffentlichen und den ein  -  getragenen Personen mitzuteilen.  3  Die Direktion entscheidet über den Bestand der gemeldeten öffentlich-  rechtlichen Nutzungsrechte.  4  Öffentlich-rechtliche   Nutzungsrechte,   für   die   keine   Urkunde   besteht,  erlöschen, wenn sie nicht binnen der Frist gemeldet werden und keine  wohlerworbene Rechte darstellen. Für die verspätete Anmeldung ande  -  rer Nutzungsrechte können die Kosten für den entstandenen Mehrauf  -  wand in Konzessionsverfahren oder dergleichen überbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 153 3. Wasserbau
                            1  Die   neuen   finanziellen   Bestimmungen   zum   Wasserbau   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  56  ff. sind in allen Verfahren anwendbar, in denen der Kanton über  die Kostentragung noch nicht mittels Verfügung entschieden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 154 4. Gewässerschutz
                            1  Die   Gemeinden   haben   binnen   dreier   Jahre   seit   Inkrafttreten   dieses  Gesetzes ihre  Reglemente  über die  Siedlungsentwässerung  anzupas  -  sen und den Anlagenkataster gemäss Art.  88 binnen fünf Jahren zu er  -  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 155 5. Gewässernutzung
                            a) neue konzessionspflichtige Nutzungen, Meldepflicht  1  Für   konzessionspflichtige   Nutzungen   von   Gewässern,   die   gemäss  dem Gesetz vom 30. April 1967 über die Rechte am Wasser (Wasser  -  rechtsgesetz,  WRG)  40  )    ohne  Verleihung  oder  Bewilligung  zulässig  wa  -  ren, sind die Konzessionsgesuche binnen eines Jahres seit Inkrafttreten  dieses Gesetzes einzureichen.  2  Die Nutzung gemäss Abs. 1 ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des  Konzessionsverfahrens im bisherigen Umfang ohne Konzession zuläs  -  sig,   sofern   das   Gesuch   rechtzeitig   und   ordnungsgemäss   eingereicht  wurde.  3  Personen, welche die Gewässer vor dem Inkrafttreten dieses Geset  -  zes gemäss Abs. 1 nutzten, haben bei der erstmaligen Konzessionser  -  teilung ein Vorzugsrecht.  40)  A 1967, 563; vom Bundesrat genehmigt am 29. Februar 1968; Inkrafttreten am 1.  Janu  -  ar  1968  46
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 156 b) ehehafte Rechte
                            1  Konzessionspflichtige Nutzungen von öffentlichen Gewässern, die ge  -  stützt   auf   ein   ehehaftes   Recht   ausgeübt   werden,   sind   binnen   eines  Jahres seit Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen kantona  -  len Stelle zu melden.  2  Die berechtigten Personen haben das ehehafte Recht in eine Konzes  -  sion überführen zu lassen, wenn:  1.  sie das ehehafte Recht nicht oder nicht für die gesamte Nutzung  nachweisen können;  2.  die   Amortisationsdauer   jeder   zulässigen   Investition   zur   Gewäs  -  sernutzung abgelaufen ist;  3.  für die Gewässernutzung zusätzlich Investitionen getätigt werden  oder Bewilligungen notwendig sind; oder  4.  die Gewässernutzung ausgeweitet oder nach einem Unterbruch  von mehr als fünf Jahren wieder ausgeübt werden soll.  3  Die zuständige kantonale Stelle hat Personen, deren ehehaften Rech  -  te ihr bekannt sind, schriftlich über die Pflicht und den spätesten Zeit  -  punkt zur Überführung zu informieren.  4  Personen,   die   ehehafte   Rechte   in   Konzessionen   überführen   lassen  müssen, haben bei der erstmaligen Konzessionserteilung ein Vorzugs  -  recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 157 c) Konzessionsgebühren
                            1  Die   neuen   Bestimmungen   zu   den   Konzessionsgebühren   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131 f. sind in allen hängigen Verfahren anwendbar, in denen der Kanton noch nicht über die Konzession entschieden hat. 2 Für konzessionspflichtige Nutzungen von Gewässern, die gemäss dem Gesetz vom 30. April 1967 über die Rechte am Wasser (Wasser -
                            rechtsgesetz,  WRG)  41  )    ohne  Verleihung  oder  Bewilligung  zulässig  wa  -  ren,   sind   für   die   erste   Konzessionsdauer   keine   Konzessionsgebühren  zu entrichten.  3  Bei   der   Überführung   ehehafter   Rechte   in   Konzessionen   können   die  Konzessionsgebühren   herabgesetzt   werden,   wenn   deren   Zahlung   für  die   betroffene   Person   eine   besondere   Härte   darstellt   oder   unter   dem  Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit unzumutbar erscheint.  41)  A 1967, 563; vom Bundesrat genehmigt am 29. Februar 1968; Inkrafttreten am 1.  Janu  -  ar  1968  47
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 158 d) altrechtliche Verleihungen und Bewilligungen
                            1  Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Verleihungen und  Bewilligungen gemäss dem Gesetz vom 30. April 1967 über die Rechte  am Wasser (Wasserrechtsgesetz, WRG)  42  )    bleiben bis zu deren Ablauf  bestehen.  2  Die   Erneuerung   von   Konzessionen,   die   den   zulässigen   Umfang   ge  -  mäss diesem Gesetz überschreiten, kann ausnahmsweise im Umfang  der altrechtlichen Verleihung oder Bewilligung erfolgen, wenn dies kei  -  nen wesentlichen öffentlichen Interessen widerspricht.  3  Die Vorschriften dieses Gesetzes zu den Konzessionen finden auf die  bestehenden Verleihungen und Bewilligungen Anwendung, wenn der In  -  halt   der   Verleihung   oder   Bewilligung   dies   zulässt   und   kein   Eingriff   in  wohlerworbene Rechte erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159 6. Wasserversorgung
                            1  Die öffentlichen Wasserversorgungsorganisationen haben seit Inkraft  -  treten dieses Gesetzes:  1.  ihre Reglemente über die Wasserversorgung binnen dreier Jahre  anzupassen;  2.  einen generellen Wasserversorgungsplan dem Gemeinderat bin  -  nen dreier Jahre zur Genehmigung einzureichen;  3.  einen Anlagenkataster binnen fünf Jahren zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 160 Schlussbestimmungen
                            1. Änderung bisherigen Rechts  a) Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch  1  Das Gesetz vom 24.  April  1988 über die Einführung des Schweizeri  -  schen   Zivilgesetzbuches   (Einführungsgesetz   zum   Zivilgesetzbuch,   EG  ZGB)  43  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 161 b) Verwaltungsrechtspflegegesetz
                            1  Das Gesetz vom 8.  Februar 1985 über das Verwaltungsverfahren und  die   Verwaltungsrechtspflege   (Verwaltungsrechtspflegegesetz,   VRG)  44  )  wird wie folgt geändert: ...  42)  A 1967, 563; vom Bundesrat genehmigt am 29. Februar 1968; Inkrafttreten am 1.  Janu  -  ar  1968  43)  NG 211.1  44)  NG  265.1  48
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 162 c) Gebührengesetz
                            1  Das Gesetz vom 27.  Juni 2001 über die amtlichen Kosten (Gebühren  -  gesetz, GebG)  45  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 163 d) Planungs- und Baugesetz
                            1  Das Gesetz vom 21.  Mai 2014 über die Raumplanung und das öffentli  -  che Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG)  46  )    wird wie folgt geän  -  dert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 164 e) Elektrizitätswerkgesetz
                            1  Das Gesetz vom 27.  März 2013 über das Kantonale Elektrizitätswerk  Nidwalden   (Elektrizitätswerkgesetz,   EWNG)  47  )    wird   wie   folgt   geändert:  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 165 f) Kantonales Binnenschifffahrtsgesetz
                            1  Das   Einführungsgesetz   vom   23.  Februar   2000   zum   Bundesgesetz  über     die     Binnenschifffahrt     (Kantonales     Binnenschifffahrtsgesetz,  kBSG)  48  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 166 g) Kantonales Waldgesetz
                            1  Das Einführungsgesetz  vom  11.  März  1998 zum  Bundesgesetz über  den Wald (Kantonales Waldgesetz, kWaG)  49  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 167 2. Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:  1.  das   Gesetz   vom   30.  April   1967   über   die   Rechte   am   Wasser  (Wasserrechtsgesetz, WRG)  50  )  ;  2.  die   Vollziehungsverordnung   vom   6.  Juli   1968   zum   Gesetz   über  die Rechte am Wasser (Wasserrechtsverordnung)  51  )  ;  45)  NG 265.5  NG 611.1  47)  NG 642.1  48)  NG 654.1  49)  NG 831.1  50)  A 1967, 563; vom Bundesrat genehmigt am 29. Februar 1968; Inkrafttreten am 1.  Janu  -  ar  1968  51)  A  1968, 759, 975  49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  das   Einführungsgesetz   vom   1.  April   2009   zum   Bundesgesetz  über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzge  -  setz, kGSchG)  52  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 168 3. Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum, es unterliegt  der Genehmigung des Bundes.  2  Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.  A1 Anhang 1: Konzessionsgebühren  A1.1 Einmalige Konzessionsgebühren (Art. 131 Abs. 1 Ziff. 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 1 Die Konzessionsbehörde erhebt eine einmalige Konzessionsgebühr; sie beträgt: 1. Fortleitung von Gewässern über die Kantonsgrenze: Fr. 150.– bis
                            20'000.–  2.  Entnahme von Material aus Gewässern, Einbringen  von Material in Gewässer:  Fr. 150.– bis 20'000.–  3.  Benützung   von   Gewässern   für   Hafenanlagen,  Schiffsstandplätze,   Bootshäuser,   Badeflösse,   Bojen  und dergleichen:  Fr. 150.– bis 20'000.–  4.  Erstellung und Erneuerung von Bauten und Anlagen  in   und   an   Seen   wie   Stege,   Pfähle,   Treppen,   Ufer  -  schutzmauern, Stützmauern und dergleichen:  Fr. 150.– bis  20'000.–  5.  Nutzung   der   Wasserkraft   eines   Gewässers   bezie  -  hungsweise   des   aus   einem   Gewässer   abgeleiteten  Wassers, je Bruttoleistung in kW:  Fr. 20.– bis 100.–  6.  Wasserbezug aus einem Gewässer:  Fr. 150.– bis 20'000.–  7.  Errichtung und Betrieb von Anlagen jeder Art, bei denen Wasser  aus Gewässern zu Kühlzwecken oder zur Gewinnung von Wärme  verwendet wird:  a)  Grundgebühr:  Fr. 200.–  b)  zuzüglich   je   Kilowatt   installierte   Verdampfer  -  leistung (bei Wasser 10°C / Wasser 35°C):  Fr. 2.–  52)  A  2009, 517, 1288  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für alle anderen Konzessionen wird die einmalige Konzessionsgebühr  durch die Konzessionsbehörde nach den besonderen Verhältnissen von  Fall zu Fall festgesetzt.  3  Bei der Erneuerung einer Konzession richtet sich die einmalige Kon  -  zession nach dem vorstehenden Tarif.  A1.2 Wiederkehrende Konzessionsgebühren (Art. 131 Abs. 1 Ziff. 2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-2 Wasserzinsen
                            1  Die   Konzessionsbehörde   erhebt   für   Wasserbezüge   einen   jährlichen  Wasserzins; er beträgt 1 bis 10 Rappen je Kubikmeter des während ei  -  nes Jahres bezogenen Wassers.  2  Für die Feststellung der bezogenen Wassermenge ist in der Regel ein  Wassermesser einzubauen; rechtfertigt sich der Einbau eines Wasser  -  messers nicht, ist die installierte Pumpenleistung und die Betriebsdauer  für die Feststellung der bezogenen Wassermenge massgebend.  3  Wird für den Wasserbezug keine Pumpe verwendet, ist die bezogene  Wassermenge auf andere sachgemässe Weise zu berechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-3 Nutzungsentschädigungen
                            1  Wenn kein Wasserzins zu entrichten ist, erhebt die Konzessionsbehör  -  de eine jährlich zu entrichtende Nutzungsentschädigung; sie beträgt:  1.  für die Fortleitung von Gewässern über die Kantons  -  grenze, je Kubikmeter:  Fr. –.05 bis –.20  2.  für   die   Entnahme   von   Material   aus   Gewässern,   je  Kubikmeter:  Fr. 4.– bis 8.–  3.  für die Benützung von Gewässern über öffentlichem Grund:  3.1  Seegebiet   allgemein   (Hafenanlagen,   Schiffs  -  standplätze, Bootshäuser, Badeflösse, Stege,  Pfähle, Treppen, Mauern usw.), je m²:  Fr. 6.50 bis 9.–  3.1a  Zuschlag für kurzfristige Schiffsanlegemöglich  -  keit, sofern nicht über Fläche verrechnet:  Fr. 40.– bis 60.–  3.1b  Zuschlag für Standplatz, sofern nicht über Flä  -  che verrechnet:  Fr. 120.– bis 200.–  3.2  Nauen-   und   Bootsstandplätze   für   industrielle  und gewerbliche Nutzungen, Anlegeplätze für  Gastbetriebe, je m²:  Fr. 4.– bis 6.–  3.3  Temporäre Anlegeplätze für Nauen, je m²:  Fr. 2.– bis 3.–  3.4  Boje mit Bootsstandplatz:  Fr. 230.– bis 350.–  51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5  Boje oder Einzelpfahl ohne Bootsstandplatz:  Fr. 50.– bis  70.–  3.6  Hinterfüllungen zur Befestigung von Ufermau  -  ern bzw. zur Sicherung von Landparzellen, je  m²:  Fr. 3.– bis 7.–  3.7  Mindestansatz für Benützung von Gewässern  über öffentlichem Grund:  Fr. 40.– bis 60.–  4.  für die Benützung von Gewässern über privatem Grund:  4.1  Seegebiet   allgemein   (Hafenanlagen,   Schiffs  -  standplätze, Bootshäuser, Badeflösse, Stege,  Pfähle, Treppen, Mauern usw.), je m²:  Fr. 5.50 bis 7.50  4.1a  Zuschlag für kurzfristige Schiffsanlegemöglich  -  keit, sofern nicht über Fläche verrechnet  Fr. 40.– bis 60.–  4.1b  Zuschlag für Standplatz, sofern nicht über Flä  -  che verrechnet:  Fr. 120.– bis 170.–  4.2  Nauen-   und   Bootsstandplätze   für   industrielle  und gewerbliche Nutzungen, Anlegeplätze für  Gastbetriebe, je m²:  Fr. 2.50 bis 3.50  4.3  Temporäre Anlegeplätze für Nauen, je m²:  Fr. 1.50 bis 2.50  4.4  Boje mit Bootsstandplatz:  Fr. 230.– bis 350.–  4.5  Boje oder Einzelpfahl ohne Bootsstandplatz:  Fr. 50.– bis  70.–  4.6  Hinterfüllungen zur Befestigung von Ufermau  -  ern bzw. zur Sicherung von Landparzellen, je  m²:  Fr. 2.– bis 5.–  4.7  Mindestansatz für Benützung von Gewässern  über privatem Grund:  Fr. 40.– bis 60.–  5.  Errichtung und der Betrieb von Anlagen jeder Art, bei  denen Wasser aus Gewässern zu Kühlzwecken oder  zur Gewinnung von Wärme verwendet wird, je Kilo  -  watt   installierte   Verdampferleistung   (bei   Wasser  10°C / Wasser 35°C):  Fr. 3.– bis 8.–  2  Für   die   übrigen   konzessionspflichtigen   Gewässernutzungen   sowie   in  Sonderfällen setzt die Konzessionsbehörde die jährlich zu entrichtenden  Nutzungsentschädigungen von Fall zu Fall fest.  52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  12.02.2020  01.11.2020  Erlass  Erstfassung  A 2020, 327, 2029  53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  12.02.2020  01.11.2020  Erstfassung  A 2020, 327, 2029  54