GESETZ über die Berufs- und Weiterbildung
                            GESETZ  über die Berufs- und Weiterbildung  (BWG)  (vom 26.  November  2006  1  ; Stand am 1.  August  2007)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  66 des Bundesgesetzes vom 13.  Dezember  2002 über  die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz,  BBG)  2   und Artikel  90 Absatz  1 der  Kantonsverfassung  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Gegenstand
                            Dieses Gesetz vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung.  Es regelt die allgemeine Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Zweck
                            1  Dieses Gesetz bezweckt, ein leistungsfähiges und qualitativ hoch  stehendes Bildungs- und Beratungsangebot sicherzustellen, das sich an  den Bedürfnissen der Arbeitswelt, der Gesellschaft und der Lernenden  orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere soll mit dem Gesetz erreicht werden, dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Ziele des eidgenössischen Berufsbildungsgesetzes effektiv und effi  -  zient umgesetzt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  möglichst viele Schülerinnen und Schüler, die den Weg über die Berufs  -  bildung einschlagen wollen, direkt nach der obligatorischen Schulzeit  eine Lehrstelle finden, die ihren Fähigkeiten und ihren persönlichen  Interessen soweit als möglich entspricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Lernende, soweit sinnvoll, eine Berufsfachschule im Kanton Uri besu  -  chen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 20.  Oktober  2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 412.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Mittel und Zusammenarbeit
                            1  Um die Ziele des Gesetzes zu erreichen, kann der Kanton eigene Einrich  -  tungen betreiben oder mit anderen Kantonen sowie mit öffentlichen und  privaten Institutionen, Verbänden und Unternehmungen zusammenarbeiten  oder entsprechende Massnahmen unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann Schulgeld- und Leistungsvereinbarungen absch  -  liessen oder sich an regionalen Leistungsvereinbarungen beteiligen, um den  Zugang zu ausserkantonalen Schulen und Ausbildungsstätten sicherzu  -  stellen. Er ist abschliessend zuständig, die damit verbundenen Ausgaben zu  beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Berufliche Grundbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Ungleichgewicht auf dem Markt
                            Zeichnet sich ein Ungleichgewicht auf dem Markt für berufliche Grundbil  -  dung ab oder ist ein solches Ungleichgewicht eingetreten, trifft der Kanton  im Rahmen der verfügbaren Mittel befristete Massnahmen zur Bekämpfung.  Dazu gehören insbesondere Massnahmen zur Lehrstellenförderung und zur  Information.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
                            1  Der Kanton ergreift Massnahmen, um Personen mit individuellen Bildungs  -  defiziten am Ende der obligatorischen Schulzeit auf die berufliche Grundbil  -  dung vorzubereiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann weitere Massnahmen treffen, um den Einstieg in die  berufliche Grundbildung zu unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Unterstützung der Lernenden
                            Der Kanton kann Massnahmen treffen, um Lernende mit besonderen  Bedürfnissen zu unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Unterstützung der Lehrbetriebe
                            Der Kanton unterstützt Lehrbetriebe und Lehrbetriebsverbünde, namentlich  indem er:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sie berät und begleitet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für ein ausgewogenes Angebot an Bildungsmöglichkeiten für Berufsbild  -  nerinnen und Berufsbildner sorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Berufsfachschule
                            Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsfachschulun  -  terricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte
                            Der Kanton sorgt unter Mitwirkung der Organisationen der Arbeitswelt für  ein ausreichendes Angebot an überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren  dritten Lernorten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Eidgenössische Berufsmaturität
                            Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitäts  -  unterricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Höhere Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Der Kanton kann selber oder in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen oder Dritten Kurse und Bildungsgänge im Bereich der höheren Berufsbil -
                            dung anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Allgemeine und berufsorientierte Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Allgemeine Weiterbildung
                            1  Die allgemeine Weiterbildung vermittelt im Sinne des lebenslangen  Lernens Qualifikationen, die zur Bewältigung der sich wandelnden Anforde  -  rungen der Gesellschaft notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kanton und Gemeinden fördern die allgemeine Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Berufsorientierte Weiterbildung
                            Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot an berufsorientierter  Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Der Kanton sorgt für eine Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung. 3
                            6.  Abschnitt:  Finanzielle Bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ausgaben, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes zusammenhängen,  beschliesst der Landrat endgültig, soweit dieses Gesetz oder die darauf  gestützte Verordnung nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgaben für Investitionen richten sich nach den verfassungsmässigen  Finanzkompetenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Landrat regelt mit einer Verordnung die Einzelheiten, insbesondere  die Aufsicht, die Organisation und die Zuständigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um die Bundesgesetzgebung sinnvoll umzusetzen, kann er ergänzende  Bestimmungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Vollzug
                            Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Gesetz vom 30.  November  1980 über das berufliche Bildungswesen  (GBB)  4   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Änderung bisherigen Rechts
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Zweck
                            1  Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt, wann das Gesetz in Kraft tritt. Er kann es  schrittweise in Kraft setzen  6  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 70.1111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Vom Regierungsrat mit Ausnahme von Artikel  18 in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 wird auf den 1. August
                            2009 in Kraft gesetzt (AB vom 1.  Juni  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Namen des Volkes  Der Landammann: Josef Arnold  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber  5