GESETZ über die Berufs- und Weiterbildung (70.1101) 
                
                
            INHALT
GESETZ über die Berufs- und Weiterbildung
- GESETZ über die Berufs- und Weiterbildung
 - Artikel 1 Gegenstand
 - Artikel 2 Zweck
 - Artikel 3 Mittel und Zusammenarbeit
 - Artikel 4 Ungleichgewicht auf dem Markt
 - Artikel 5 Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
 - Artikel 6 Unterstützung der Lernenden
 - Artikel 7 Unterstützung der Lehrbetriebe
 - Artikel 8 Berufsfachschule
 - Artikel 9 Überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte
 - Artikel 10 Eidgenössische Berufsmaturität
 - Artikel 11 Der Kanton kann selber oder in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen oder Dritten Kurse und Bildungsgänge im Bereich der höheren Berufsbil -
 - Artikel 12 Allgemeine Weiterbildung
 - Artikel 13 Berufsorientierte Weiterbildung
 - Artikel 14 Der Kanton sorgt für eine Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung. 3
 - Artikel 16 Ausführungsbestimmungen
 - Artikel 17 Vollzug
 - Artikel 18 Aufhebung bisherigen Rechts
 - Artikel 19 Änderung bisherigen Rechts
 - Artikel 20 Zweck
 - Artikel 18 wird auf den 1. August