Gesetz über das Geldspiel in öffentlichen Lokalen
                            Stand: 1. Januar 2016   1  Gesetz  über das Geldspiel in öffentlichen Lokalen  (Spielgesetz, SpG)  11  vom 02. Juli 1997  1  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung,  beschliesst:  I.    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1     Geltungsbereich  Dieses Gesetz regelt:  1.  12  2.  die gewerbsmässige Verwendung von Geldspielautomaten;  3.  den Betrieb von Spiellokalen mit Geldspielautomaten;  4.  6    ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriffe 1. Geldspielautomaten
                            Geldspielautomaten sind die bund  esrechtlich zugelassenen Spiela  uto-  maten, die Gewinne in Form von Geld, Waren, Jetons, Gutscheinen  ,  Gutschriften oder anderen geldwerten Leistungen ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 2. Spiellokale Spiellokale sind Räumlichkeiten, die einen selbständigen und un
                            ab-  hängigen Betrieb bilden und in denen höchstens vier Geldspielau  toma-  ten zum öffentlichen Gebrauch gegen Entgelt aufgestellt sind. E  s kön-  nen weitere Spiel- ode  en.  Die  Einrichtung  von  Jackpot-Systemen  in  einem  oder  mehreren  Spiellokalen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 ... 6
                            Spielgesetz, SpG  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zutritt sberechtigung
                            Jugendlichen unter 16 Jahren ist das Spielen an Geldspielautoma  ten  untersagt.  ...  6  Von Jugendlichen kann der Nachweis ihres Alters mittels Ausweis  verlangt werden.  II.   LOTTOMATCH
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6-7a ... 12
                            III.   GELDSPIELAUTOMATEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bewilligungspflicht Das Aufstellen und der Betrieb von Geldspielautomaten sind bewi lli-
                            gungspflichtig.  Die Bewilligung kann mit Auflage  n zur Sicherung eines ordnungsg  e-  mässen Spielbetriebs   verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Standort 6
                            Geldspielautomaten  dürfen  nur  in  bewilligten  Gastgewerbebetrieb  en  und Spiellokalen aufgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Gastgewerbebetrieb Je Gastgewerbebetrieb darf höchs tens ein Geldspi
                            elautomat aufge  -  stellt werden.  Die Bewilligung ist auf den Namen der Wirtin oder des Wirtes zu   er-  teilen.  Der Geldspielautomat ist so im Restaurant aufzustellen, dass er   dau-  ernd beaufsichtigt werden kann. Fernsehanlagen allein sind zur  Über-  wachung nicht  hinreichend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spielgesetz, SpG  Stand: 1. Januar 2016  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Höchsteinsatz Es dürfen nur Geldspielautomate n mit einem Höchsteinsatz bis
                            Fr. 2.- aufgestellt und betrieben werden.  ...  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abgaben Für einen Geldspielautomaten sin d je Kalenderjah
                            r folgende Abga  -  ben zu entrichten:  1.  bis Fr. 1.-  Höchsteinsatz   Fr.  1700.-  2.  bis Fr. 2.-  Höchsteinsatz   Fr.  2800.-  3.-5. ...  6  Die Abgaben sind jährlich zum v  oraus auf den 1.   Januar zu entri  chten.  Für Bewilligungen, die nicht für   das ganze Kalenderjahr gültig  sind,  wird die Abgabe anteilsmässig erhoben.  Erlischt die Bewilligun  g vor Ablauf des Kalenderjahres, ist die   Abgabe  anteilsmässig zurückzuerstatten. Bei einem Bewilligungsentzug e  rfolgt  keine Rückerstattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Entzug der Bewilligung Die Bewilligung kann vom zuständig en Amt entzogen werden, wenn:
                            1.  die  Funktionstüchtigkeit  oder  die  Betriebssicherheit  eines  G  eld-  spielautomaten beeinträchtigt ist;  2.  eine Auflage nicht erfüllt wird;  3.  die Abgabe trotz Mahnung und Fr  istansetzung nicht bezahlt wi  rd.  IV.   SPIELLOKALE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Bewilligungspflicht Der Betrieb eines Spiellokals mi t Geldspielautomaten ist bewill
                            i-  gungspflichtig.  Die Bewilligung kann mit Auflage  n zur Sicherung eines ordnungsg  e-  mässen Spielbetriebs   verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spielgesetz, SpG  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Voraussetzungen 1. persönliche
                            Die Bewilligung wird Personen erteilt, die volljährig sind, nic  ht unter  umfassender Beistand  schaft stehen und gu  t beleumundet sind.  11  Die verantwortliche Stellvertret  ung der Bewilligu  ngsinhaberin b  ezie-  hungsweise des Bewilligungsinhab  ers hat dieselben persönlichen  Vor-  aussetzungen zu erfüllen.  Juristische Personen und Handelsgesellschaften haben ihren Betr  ieb  durch eine persönlich verantwort  liche Bewilligungsinhaberin ode  r einen  Bewilligungsinhaber führen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 2. Räumlichkeiten Für die Erteilung eine r Bewilligung müssen:
                            1.  die  bau-,  gesundheits-  und  fe  uerpolizeilichen    Vorschriften  e  rfüllt  sein;  2.  die als Spiellokal vorgesehenen Räume über eine gute mechani  -  sche Lüftung (Zu- und Abluft) ve  rfügen, leicht zu  gänglich, kont  rol-  lierbar und so beschaffen sein, dass für die Nachbarschaft kein  e  übermässigen Einwirkungen entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 3. Parkplätze Für je fünf Geldspiel- oder Spiel automaten ist ein Autoabstellp
                            latz zu  schaffen.  Erlauben  die  örtlichen    Verhältnisse  die  Einhaltung  di  eser  Normzahl  nicht,  ist  gemäss  der  entsprechenden  Gesetzgebung  der  Gemeinde je fehlenden  Parkplatz eine Ersat  zabgabe zu entrichten  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 18    Öffnungszeiten  Spiellokale dürfen von 10.00 Uhr bis 0.30 Uhr geöffnet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abgabe von Speisen u nd Getränken, Warenhandel
                            In den Spiellokalen mit Geldspie  lautomaten ist d  ie Abgabe von S  pei-  sen und Getränken aller Art untersagt; das Mitbringen von alkoh  olischen  Getränken ist verboten.  Der Handel mit Waren aller Art is  t in den Spiellokalen untersag  t.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 20    Aufsicht  Der Geldspielbetrieb ist ununterbrochen zu beaufsichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spielgesetz, SpG  Stand: 1. Januar 2016  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abgaben Je Kalenderjahr ist eine Abgabe v on Fr. 2000.- zu entrichten.
                            Die Abgaben für die einzelnen Ge  ldspielautomaten sind zusätzlic  h zu  bezahlen.  Die weiteren Bestimmungen von   Art. 12 gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Entzug der Bewilligung Eine Bewilligung ist vorübergeh end oder dauernd z
                            u entziehen, w  enn:  1.  die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen nicht erfüllt w  erden;  2.  die verantwortliche Person de  n Aufsichtspflichten nicht nach  kommt  und deswegen wiederholt Anzeige erfolgt, oder wenn diese wie-  derholt  gegen  andere  Vorschriften  dieses  Gesetzes  oder  gegen  sich darauf stützende Ver  fügungen verstossen hat;  3.  mit dem Betrieb des Spiellokal  s eine unzumutbare Ruhestörung   für  die  Umgebung  oder  eine  Gefährdung  der  öffentlichen  Ordnung  verbunden ist;  4.  die Abgaben trotz Mahnung und   Fristansetzung nicht bezahlt w  er-  den.  V.   KURSAAL - CASINOS
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23-31 ... 6
                            VI.   KONTROLLE UND BESCHLAGNAHME
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Kontrolle Das zuständige Amt ist befugt, d ie Betriebe und die Geldspielau
                            to-  maten zu kontrollieren.  Die  Bewilligungsinhaberinnen  oder  Bewilligungsinhaber  und  deren  Personal haben den zuständigen O  rganen jederzeit Zutritt zu gew  ähren  sowie deren Kontrollen zu dulden und zu erleichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Beschlagnahme Unbefugterweise aufgestellte ode r nicht gemäss der Bewilligung
                            be-  triebene Geldspielautomaten werden zusammen mit den Spielgelder  n  beschlagnahmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spielgesetz, SpG  6  Umgangene Bewilligungs  gebühren und Abgaben   sind nachzubezah-  len.  VII.  VOLLZUG, RECHTSSCHUTZ, STRAFBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Amt Das zuständige Amt vollzieht all e dem Kanton zufallenden Aufgab
                            en,  soweit diese nicht   anderen Organen  übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Regierungsrat 6
                            Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erfor  derli-  chen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Gebühren 7
                            Die  Gebühren  für  die  Bewilligungs  verfahren  werden  nach  der  Ge-  bührengesetzgebung  8   festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 ... 13
Art. 38 Strafbarkeit Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und der sich darauf stützenden Erlasse und Verfügungen werden mit Busse 10
                            be-  straft.  VIII.  ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Anpassung an das neue Recht Bisherige Bewilligungen für Geldspielautomaten sowie für Spiell okale
                            bleiben im Rahmen dieses Gesetzes gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Hängige Verfahren Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht entschiedenen Gesuche sind nach neuem Recht zu entscheiden. Die Gesuche sind
                            von der nach neuem Recht zuständigen Behörde zu behandeln.  Die  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  beim  Regierungsrat  oder  beim Verwaltungsgericht hängigen  Beschwerden sind nach dem bish  e-  rigen Recht zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spielgesetz, SpG  Stand: 1. Januar 2016  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fa kultativen Referendum; es ist im
                            Amtsblatt zu veröffent  lichen und in die Gese  tzessammlung aufzun  ehmen.  Der Regierungsrat le  gt den Zeitpunkt d  es Inkrafttretens  3   fest.  Alle  mit  diesem  Gesetz  in  Wide  rspruch  stehenden  Bestimmungen  sind aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 25. April 1982 übe  r  das Spielen in öffentlichen Lokalen sowie die gewerbsmässige Ve  rwen-  dung von Spiel- und Unterhal  tungsautomaten (Spielgesetz)  4   sowie die  Vollziehungsverordnung vom 15. Oktober 1982 (Spielverordnung)  5  .  ______________________  1    A 1997, 1033, 1539, 1968  2   NG 265.11  3    A 1997, 1968; Datum des Inkrafttretens: 24. November 1997  4    A 1982, 897  5    A 1982, 1619, A 198  3, 3; NG 933.11  6    Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 6. Juni 2001, A 2001, 813  , 1154; in Kraft seit  7    Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 27. Juni 2001, A 2001, 93  5, 1252; in Kraft seit  8    NG 265.5  9    Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 7. Juni 2006, A 2006, 951  , 1356; in Kraft seit  10   Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 25. Oktober 2006, A 2006,   1705, A 2007, 5; in  11   Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 14. Dezember 2011, A 2011  , 1743; A 2012,  12   Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 21. Mai 2014, A 2014, 960  , 1489; in Kraft seit  13   Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 27. Mai 2015, A 2015, 881  , 1338; in Kraft seit