Gesetz über das Geldspiel in öffentlichen Lokalen (933.1) 
                
                
            INHALT
Gesetz über das Geldspiel in öffentlichen Lokalen
- Gesetz über das Geldspiel in öffentlichen Lokalen
 - Art. 2 Begriffe 1. Geldspielautomaten
 - Art. 3 2. Spiellokale Spiellokale sind Räumlichkeiten, die einen selbständigen und un
 - Art. 4 ... 6
 - Art. 5 Zutritt sberechtigung
 - Art. 6-7a ... 12
 - Art. 8 Bewilligungspflicht Das Aufstellen und der Betrieb von Geldspielautomaten sind bewi lli-
 - Art. 9 Standort 6
 - Art. 10 Gastgewerbebetrieb Je Gastgewerbebetrieb darf höchs tens ein Geldspi
 - Art. 11 Höchsteinsatz Es dürfen nur Geldspielautomate n mit einem Höchsteinsatz bis
 - Art. 12 Abgaben Für einen Geldspielautomaten sin d je Kalenderjah
 - Art. 13 Entzug der Bewilligung Die Bewilligung kann vom zuständig en Amt entzogen werden, wenn:
 - Art. 14 Bewilligungspflicht Der Betrieb eines Spiellokals mi t Geldspielautomaten ist bewill
 - Art. 15 Voraussetzungen 1. persönliche
 - Art. 16 2. Räumlichkeiten Für die Erteilung eine r Bewilligung müssen:
 - Art. 17 3. Parkplätze Für je fünf Geldspiel- oder Spiel automaten ist ein Autoabstellp
 - Art. 19 Abgabe von Speisen u nd Getränken, Warenhandel
 - Art. 21 Abgaben Je Kalenderjahr ist eine Abgabe v on Fr. 2000.- zu entrichten.
 - Art. 22 Entzug der Bewilligung Eine Bewilligung ist vorübergeh end oder dauernd z
 - Art. 23-31 ... 6
 - Art. 32 Kontrolle Das zuständige Amt ist befugt, d ie Betriebe und die Geldspielau
 - Art. 33 Beschlagnahme Unbefugterweise aufgestellte ode r nicht gemäss der Bewilligung
 - Art. 34 Amt Das zuständige Amt vollzieht all e dem Kanton zufallenden Aufgab
 - Art. 35 Regierungsrat 6
 - Art. 36 Gebühren 7
 - Art. 37 ... 13
 - Art. 38 Strafbarkeit Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und der sich darauf stützenden Erlasse und Verfügungen werden mit Busse 10
 - Art. 39 Anpassung an das neue Recht Bisherige Bewilligungen für Geldspielautomaten sowie für Spiell okale
 - Art. 40 Hängige Verfahren Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht entschiedenen Gesuche sind nach neuem Recht zu entscheiden. Die Gesuche sind
 - Art. 41 Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fa kultativen Referendum; es ist im