GESETZ über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden
                            GESETZ  über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den  Gemeinden  (FiLaG)  (vom 25.  November  2007  1  ; Stand am 1.  Januar  2021)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  90 Absatz  1 der Kantonsverfassung  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Gegenstand und Zweck
                            1  Dieses Gesetz regelt den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem  Kanton und den Gemeinden sowie die Programmvereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Finanz- und Lastenausgleich bezweckt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden  zu verringern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die finanzielle Selbstständigkeit und Selbstverantwortung der  Gemeinden zu stärken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Gemeinden eine minimale Ausstattung mit finanziellen Ressourcen  zu gewährleisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  übermässige finanzielle Lasten der Gemeinden aufgrund ihrer bevölke  -  rungs- oder landschaftsbedingten Faktoren angemessen auszugleichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Zentrumsleistungen der Gemeinden angemessen abzugelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Mittel
                            Die Mittel des Finanz- und Lastenausgleichs sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Ressourcenausgleich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Lastenausgleich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Abgeltung der Zentrumsleistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 19.  Oktober  2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Ausgleich der Globalbilanz und Solidarbeitrag der Gemeinden;  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Sanierungsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Ressourcenausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Grundsatz
                            1  Der Ressourcenausgleich gewährt einer ressourcenschwachen Gemeinde  einen bestimmten Betrag nicht zweckgebundener Finanzmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Gemeinde gilt als ressourcenschwach, wenn der für sie errechnete  Ressourcenindex unter dem Durchschnitt aller Urner Gemeinden liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Ressourcenausgleich wird auf der Grundlage des Ressourcenindexes  und dieser anhand des Ressourcenpotenzials einer Gemeinde bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Ressourcenpotenzial
                            1  Das Ressourcenpotenzial einer Gemeinde setzt sich zusammen aus den  Erträgen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Gemeindesteuern der natürlichen Personen, bereinigt anhand des  gewogenen Steuersatzes aller Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Quellensteuern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Steuerausfallentschädigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Grundstückgewinnsteuern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der Erbschafts- und Schenkungssteuern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  der Gewinnsteuern juristischer Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Berechnungsgrundlage dienen die beiden dem Rechnungsjahr  vorangehenden Jahre. Bei den Grundstückgewinnsteuern und den  Erbschafts- und Schenkungssteuern sind es die dem Rechnungsjahr  vorangehenden vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das so errechnete Ressourcenpotenzial, geteilt durch die durchschnitt  -  liche Bevölkerungszahl der betreffenden Gemeinde, ergibt das Ressourcen  -  potenzial pro Kopf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Massgeblich ist die durchschnittliche Bevölkerungszahl der betreffenden  Gemeinde am 31. August und 31. Dezember der beiden dem Rechnungs  -  jahr vorangehenden Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 5.  Juni  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Berechnung des Ressourcenindexes
                            1  Der Ressourcenindex ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem  Ressourcenpotenzial pro Kopf einer Gemeinde und dem Ressourcenpoten  -  zial pro Kopf der Urner Bevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Ressourcenpotenzial pro Kopf der Urner Bevölkerung entspricht dem  Ressourcenindex von 100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Direktion  4   ermittelt jährlich den Ressourcenindex jeder  Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Mindestausstattung
                            Jeder Gemeinde ist eine Mindestausstattung an finanziellen Ressourcen pro  Kopf garantiert. Sie beträgt mindestens 85 Prozent des Ressourcenpoten  -  zials pro Kopf der Urner Bevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 5 Ausstattung
                            1  Eine Gemeinde gilt als ressourcenschwach, wenn der für sie errechnete  Ressourcenindex unter 100 Indexpunkten liegt. Die daraus resultierende  Differenz wird bis zu einer Ausstattung zwischen 95 und 100 Indexpunkten  ausgeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landrat legt auf Antrag des Regierungsrats die Ausstattung in Index  -  punkten alle vier Jahre fest, erstmals für das Jahr 2025.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Kürzung des Ausgleichsbetrags
                            1  Der Ausgleichsbetrag wird um den Kürzungsfaktor gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kürzungsfaktor beträgt bei einer Ausstattung von 100 Prozent 15  Prozent. Mit jedem Prozentpunkt tieferer Ausstattung wird der Kürzungs  -  faktor um den gleichen Prozentpunkt gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bis zu einem Ausgleich der Ausstattung von 85 Prozent wird der  Ausgleichsbetrag nur um einen Fünftel des Kürzungsfaktors gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 5.  Juni  2020).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Finanzierung des Ressourcenausgleichs
                            1  Der Kanton und die ressourcenstarken Gemeinden finanzieren den  Ressourcenausgleich. Davon tragen die ressourcenstarken Gemeinden 35  bis 45 Prozent.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Gemeinde gilt als ressourcenstark, wenn der für sie errechnete  Ressourcenindex über 100 Indexpunkten liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Abschöpfung
                            1  Ressourcenstarken Gemeinden wird der Betrag, der über dem kantonalen  Mittel liegt, für den Ressourcenausgleich teilweise abgeschöpft. Die  Abschöpfung erfolgt ab einem Ressourcenindex zwischen 100 und 105  Indexpunkten. Der horizontale Ressourcenausgleich errechnet sich propor  -  tional zum horizontalen Ressourcenausgleichspotenzial.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  8
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Verhältnis zwischen Ausstattung und Abschöpfung sowie
                            horizontaler und vertikaler Finanzierung  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Landrat legt auf Antrag des Regierungsrats anhand der folgenden  Tabelle alle vier Jahre, erstmals für das Jahr 2025, den Ressourcenindex  fest, ab dem eine Abschöpfung erfolgt und welcher prozentuale Ansatz für  die horizontale Finanzierung durch die ressourcenstarken Gemeinden gilt.  10  Ausstattung in  Indexpunkten  Ressourcenin  -  dex, ab wel  -  chem die Ab  -  schöpfung er  -  folgt  Prozentuale ho  -  rizontale Fi  -  nanzierung  durch die res  -  sourcenstarken  Gemeinden  Prozentuale  vertikale Fi  -  nanzierung  durch den Kan  -  ton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  100  35  65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99  101  35 bis 37  65 bis 63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98  102  35 bis 39  65 bis 61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97  103  35 bis 41  65 bis 59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 5.  Juni  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 5.  Juni  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Aufgehoben durch VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 5.  Juni  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 5.  Juni  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 5.  Juni  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96  104  35 bis 43  65 bis 57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95  105  35 bis 45  65 bis 55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Lastenausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Grundsatz
                            Der Kanton gewährt den Gemeinden, die durch besondere Verhältnisse  übermässig und weitgehend unbeeinflussbar belastet sind, einen finanzi  -  ellen Ausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Höhe und Zusammensetzung
                            1  Der Lastenausgleich besteht aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  dem Bevölkerungslastenausgleich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  dem Landschaftslastenausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Antrag des Regierungsrats bestimmt der Landrat alle vier Jahre:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Betrag für den Lastenausgleich insgesamt, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Aufteilung dieses Betrags auf den Bevölkerungs- und den Land  -  schaftslastenausgleich. Dabei darf er höchstens 5 Prozentpunkte von  einer hälftigen Verteilung abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Zwischenjahre kann der Regierungsrat den Betrag des Lastenaus  -  gleichs dem Landesindex der Konsumentenpreise anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Bevölkerungslastenausgleich
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für den Bevölkerungslastenausgleich werden folgende Faktoren berück  -  sichtigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Soziallasten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Bildungslasten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Lasten der Kleinheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Lasten der Demografie Alter.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Aufgehoben durch VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 5.  Juni  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Aufgehoben durch VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 5.  Juni  2020).  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weicht der vom Landrat bewilligte Betrag für den Lastenausgleich von der  Summe der errechneten Lasten ab, wird der bewilligte Betrag prozentual  aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der finanzielle Ausgleich darf die konkret errechnete Belastung nicht über  -  steigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 b) Berechnung der Soziallasten
                            1  Die Soziallasten setzen sich zusammen aus den Nettoaufwendungen  einer Gemeinde für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die wirtschaftliche Sozialhilfe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Alimentenbevorschussung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Asylsuchende mit Nichteintretensentscheiden und abgelehnten Gesu  -  chen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Verlustscheine Krankenversicherungen.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Bereich der wirtschaftlichen Sozialhilfe sind die Beiträge massgebend,  die die Gemeinden ihren Einwohnerinnen und Einwohnern im Rahmen der  SKOS-Richtlinien gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Bereich der Alimentenbevorschussung ergeben sich die anrechen  -  baren Aufwendungen aus den gesetzlich vorgeschriebenen Bevorschus  -  sungen nach dem Alimentenbevorschussungsgesetz  16  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Bereich der Nichteintretensentscheide und abgelehnter Gesuche bei  Asylsuchenden ergeben sich die anrechenbaren Aufwendungen aus der  Summe der ausbezahlten Nothilfe nach den SKOS-Richtlinien.  4a  Im Bereich der Verlustscheine Krankenversicherungen sind die Beträge  massgebend, die der Kanton den Gemeinden in Rechnung stellt bei der  Übernahme der Verlustscheine durch die Gemeinden.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Summe der so errechneten, durchschnittlichen Soziallasten einer  Gemeinde, geteilt durch die durchschnittliche Einwohnerzahl dieser  Gemeinde, ergibt ihre Soziallast pro Kopf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Eingefügt durch VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 5.  Juni  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Aufgehoben durch VA vom 28.  September  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015  (AB vom 30.  Mai  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Eingefügt durch VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 5.  Juni  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   RB 20.3461
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Eingefügt durch VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 5.  Juni  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Massgeblich sind die vier dem Berechnungsjahr vorausgehenden Sozial  -  lasten der Gemeinde. Für die durchschnittliche Bevölkerungszahl sind die  zwei der Berechnung vorausgehenden Jahre massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Gemeinden, deren Soziallast pro Kopf über dem Median liegt, erhalten  einen Ausgleich. Die maximal auszugleichende Soziallast ergibt sich für die  betroffenen Gemeinden aus der Differenz zwischen der Soziallast pro Kopf  und dem Median multipliziert mit der Bevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15a 18 Berechnung horizontaler Ausgleich der Soziallast
                            1  Die Gemeinden erhalten einen horizontalen Ausgleich, wenn deren Diffe  -  renzbetrag - auszugleichende Soziallast abzüglich Soziallastenausgleich -  über ihrem Schwellenwertbetrag liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der horizontale Ausgleich für Soziallasten einer Gemeinde berechnet sich  aus der Subtraktion Differenzbetrag - auszugleichende Soziallast abzüglich  Soziallastenausgleich - zum Schwellenwertbetrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Schwellenwertbetrag einer Gemeinde berechnet sich aus dem  Produkt ihrer Bevölkerung und 20 Prozent des Ressourcenpotenzials pro  Kopf der Urner Bevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinden, die keinen Anspruch auf einen Ausgleich haben,  finanzieren den horizontalen Ausgleich für Soziallasten proportional zur  Bevölkerungsgrösse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 c) Berechnung der Bildungslasten
                            1  Die durchschnittlichen Standardkosten pro Schülerin oder Schüler, abzüg  -  lich der durchschnittlichen Schülerpauschale nach der Schulischen  Beitragsverordnung  19  , ergeben den Bildungslastentarif.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat berechnet jährlich einen Index für die Kostenentwick  -  lung an den Volksschulen. Gestützt darauf passt er den Bildungslastentarif  nach Absatz  1 der Kostenentwicklung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat legt jährlich den Bildungslastenausgleichstarif zwischen  60 und 80 Prozent des Bildungslastentarifs fest.  3a  Massgebend ist die Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Einwohner  -  gemeinden zum Zeitpunkt der Erhebung der Schulstatistik des Vorjahrs.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Eingefügt durch VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 5.  Juni  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   RB 10.1222
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Eingefügt durch VA vom 28.  September  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015  (AB vom 30.  Mai  2014).  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gemeinden, deren Schülerzahl bezogen auf ihre Einwohnerzahl im  Verhältnis zu den anderen Gemeinden über dem kantonalen Mittel liegt,  erhalten einen Ausgleich. Die maximal auszugleichende Bildungslast ergibt  sich aus der Schülerzahl über dem gewichteten kantonalen Mittel multipli  -  ziert mit dem Bildungslastenausgleichstarif gemäss Absatz  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 d) Lasten der Kleinheit
                            1  Gemeinden mit einer Einwohnerzahl, die unter dem Median aller Urner  Gemeinden liegt, erhalten einen Ausgleich an ihre Grundkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den maximalen Ausgleich wird die Differenz zwischen der durch  -  schnittlichen Einwohnerzahl einer Gemeinde und dem Median mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150  Franken multipliziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann den Betrag von 150  Franken, speziell bei struktu  -  rellen Veränderungen der Gemeinden, alle vier Jahre, erstmals für das Jahr  2013, mit einer Abweichung, ausgehend von 150  Franken, bis zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Franken nach oben oder unten anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die maximale Abgeltung für die Lasten der Kleinheit ist auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500  000  Franken begrenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17a 21 e) Lasten der Demografie Alter
                            1  Der Demografielastenausgleichstarif beträgt 9'800 Franken. Er wird jähr  -  lich dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst, erstmals für das  Jahr 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend ist die Anzahl der 80-Jährigen und über 80-Jährigen der  ständigen Wohnbevölkerung einer Gemeinde gemäss dem Bundesamt für  Statistik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gemeinden, deren Anzahl 80-jährigen und über 80-jährigen Bevölkerung  bezogen auf ihre Einwohnerzahl im Verhältnis zu den anderen Gemeinden  über dem kantonalen Mittel liegt, erhalten einen Ausgleich. Die maximal  auszugleichenden Lasten der Demografie Alter ergeben sich aus der Anzahl  der 80-jährigen und der über 80-jährigen Personen, die über dem gewich  -  teten kantonalen Mittel liegen, multipliziert mit dem Demografielastenaus  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Eingefügt durch VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 5.  Juni  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Landschaftslastenausgleich
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Landschaftslasten einer Gemeinde setzen sich zusammen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Lasten der Höhe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Lasten der Weite;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Lasten des Gebirges.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betrag, der für den Landschaftslastenausgleich zur Verfügung steht,  wird je zu einem Drittel für die Faktoren Höhe, Weite und Gebirge  verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann die Faktoren des Landschaftslastenausgleichs  veränderten Gegebenheiten anpassen. Vorher hört er die Gemeinden an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 b) Berechnung des Lastenausgleichs Höhe
                            1  Gemeinden, deren durchschnittliche Höhenlage der Gebäude in der  Bauzone über dem Median aller Urner Gemeinden liegt, erhalten einen  Ausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fläche (in Hektaren) der überbauten Gebiete und Bauzonen multipli  -  ziert mit der durchschnittlichen Höhenlage der Gebäude in Bauzonen ergibt  das Produkt «Höhe gewichtet mit überbauten Gebieten und Bauzonen».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der vom Landrat hiefür festgelegte Betrag dividiert durch das Total des  Produktes «Höhe gewichtet mit überbauten Gebieten und Bauzonen» aller  betroffenen Gemeinden multipliziert mit dem Produkt einer einzelnen  Gemeinde ergibt den Ausgleichsbetrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 c) Berechnung des Lastenausgleichs Weite
                            1  Gemeinden, deren produktive Fläche über dem Median aller Urner  Gemeinden liegt, erhalten für diese Mehrfläche einen Ausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fläche der überbauten Gebiete und Bauzonen, addiert mit der Fläche  der intensiv genutzten Landwirtschafts- und Forstwirtschaftszone, ergibt die  produktive Fläche einer Gemeinde. Die Werte sind in Hektaren zu beziffern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der vom Landrat hierfür festgelegte Betrag wird durch die Summe der  produktiven Fläche aller betroffenen Gemeinden geteilt. Dieser Betrag,  multipliziert mit der produktiven Fläche einer einzelnen Gemeinde, ergibt  den Ausgleichsbetrag.  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 5.  Juni  2020).  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 d) Berechnung des Lastenausgleichs Gebirge
                            1  Gemeinden mit einer intensiv und extensiv genutzten Fläche, die über  dem Median aller Urner Gemeinden liegt, erhalten einen Ausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fläche der intensiv genutzten Landwirtschafts- und Forstwirtschafts  -  zone, addiert mit der Fläche der extensiv genutzten Landwirtschafts- und  Forstwirtschaftszone, ergibt das Total der intensiv und extensiv genutzten  Fläche einer Gemeinde. Die Werte sind in Hektaren zu beziffern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der vom Landrat hiefür festgelegte Betrag wird durch die Summe der  intensiv und extensiv genutzten Fläche aller betroffenen Gemeinden geteilt.  Dieser Betrag, multipliziert mit der Summe aller intensiv und extensiv  genutzten Flächen einer einzelnen Gemeinde, ergibt den Ausgleichsbetrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 e) besondere Lage
                            1  Aufgrund ihrer deutlich überdurchschnittlichen Fahrdistanz zur nächstgele  -  genen Urner Gemeinde erhält die Gemeinde Seelisberg vorab einen  Pauschalbeitrag von jährlich 20  000  Franken zulasten des Landschaftslas  -  tenausgleichs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann diesen Betrag jährlich dem Landesindex der  Konsumentenpreise anpassen, erstmals für das Jahr 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Ausgleich der Zentrumsleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Grundsatz
                            1  Die Gemeinden sind verpflichtet, gemeindeübergreifende Leistungen einer  anderen Gemeinde nach diesem Gesetz zu entgelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Ausgleich gemeindeübergreifender Leistungen sind die ausgewie  -  senen Kosten, die effektive Beanspruchung dieser Leistungen, der Umfang  der Mitsprache- und Mitwirkungsrechte sowie damit verbundene erhebliche  Standortvor- und -nachteile der Gemeinden zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat bestimmt auf Antrag der Gemeinden alle vier Jahre die  Objekte, die als gemeindeübergreifende Zentrumsleistungen gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Geltendmachung
                            1  Damit eine Gemeinde Zentrumsleistungen geltend machen kann, hat sie  nach einer einheitlichen Methode die Zahl der Benutzerinnen und Benutzer  der betroffenen Leistungen sowie deren Gemeindezugehörigkeit zu  erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Daten sind periodisch zu erheben. Eine Gemeinde, die das unter  -  lässt, verliert für das entsprechende Objekt den Anspruch auf Beiträge aus  dem Zentrumsleistungsausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat erlässt dazu ein Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Schwellenwerte
                            1  Zentrumsleistungen einer Gemeinde fallen nur in Betracht, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die einzelne Leistung die beanspruchende Gemeinde mit mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Franken pro Einwohnerin und Einwohner im Jahr belastet, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Zentrumsleistungen die beanspruchende Gemeinde insgesamt mit  mindestens 30 Franken pro Einwohnerin und Einwohner im Jahr  belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann die Schwellenwerte alle vier Jahre dem Landes  -  index der Konsumentenpreise anpassen, erstmals für das Jahr 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Finanzierung
                            1  Die Gemeinden finanzieren den Ausgleich der Zentrumslasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landrat bestimmt den Höchstbetrag für Zentrumsleistungen. Auf  Antrag des Regierungsrats kann er diesen alle vier Jahre den Gegeben  -  heiten anpassen. Er stützt sich dabei auf den Wirkungsbericht, den die  Gemeinden dazu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls mehrere Gemeinden anrechenbare Zentrumsleistungen nachweisen,  wird der zur Verfügung stehende Ausgleichsbetrag prozentual auf die anre  -  chenbaren Leistungen verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Globalbilanzausgleich und Solidarbetrag der  Gemeinden  23
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 24 Grundsatz
                            Der Kanton stellt jährlich die finanziellen Mittel für den Globalbilanzausgleich  zur Verfügung. Dieser wird in der Form eines zweckfreien Pauschalbeitrags  pro Einwohner innerhalb des Finanz- und Lastenausgleichs ausbezahlt. Die  Beitragshöhe des Globalbilanzausgleichswerts verringert sich, solange ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 5.  Juni  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 5.  Juni  2020).  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Solidarbeitrag der Gemeinden gemäss Artikel  29 Absatz  1 zur Anwendung  kommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 25 Globalbilanzausgleich
                            1  Grundlage für den zur Verfügung stehenden Globalbilanzausgleichswert  ist die Globalbilanz zur Aufgabenteilung und Teilrevision des Finanz- und  Lastenausgleichs zwischen dem Kanton und den Gemeinden im Kanton Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jährlich zur Verfügung stehende Globalbilanzausgleichswert wird  durch die Gesamtbevölkerung geteilt. Dies ergibt den Globalbilanzausgleich  pro Kopf in Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Globalbilanzausgleich pro Kopf, multipliziert mit der Bevölkerung der  jeweiligen Gemeinde, ergibt den Globalbilanzausgleich pro Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 26 Solidarbeitrag der Gemeinden
                            1  Die Gemeinden leisten einen Solidarbeitrag an den Kanton:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn der Regierungsrat beauftragt wird, dem Landrat zum Budget  Massnahmen zur Verbesserung gemäss Gesetz des Haushaltsgleich  -  gewichts des Kantons vorzulegen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  gleichzeitig im letzten verfügbaren Rechnungsjahr die Nettoschuld II des  Kantons grösser ist als die Nettoschuld II der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Solidarbeitrag der Gemeinden entspricht jeweils dem paritätischen  Kostenanteil der durch den Regierungsrat eingereichten Verbesserungs  -  massnahmen an den Landrat. Ist der Solidarbeitrag grösser als der aktuelle  Globalbilanzausgleichswert, so gilt der aktuelle Globalbilanzausgleichswert  als Solidarbeitrag der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Solidarbeitrag der Gemeinden wird solange erhoben, bis die  eingereichten Verbesserungsmassnahmen gemäss Absatz  -  weise aufgehoben werden oder die Bedingungen für einen Solidarbeitrag  gemäss Absatz  1 nicht mehr erfüllt sind. Bei einer teilweisen Aufhebung der  eingereichten Verbesserungsmassnahmen verringert sich der Solidarbeitrag  im Umfang der aufgehobenen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 5.  Juni  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 5.  Juni  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5a.  Abschnitt:  Fehlertoleranzgrenze und Gemeindefusionen  27
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 28 Fehlertoleranzgrenze
                            1  Die Fehlertoleranzgrenze ist das Produkt aus dem Ressourcenpotenzial  der Urner Gemeinden und dem Prozentsatz gemäss Artikel  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fehlertoleranzgrenze wird für jeden Finanz- und Lastenausgleich  berechnet. Der dafür verwendete Prozentsatz beträgt 0,05 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Fehlerkorrektur im Finanz- und Lastenausgleich wird durch die  zuständige Direktion  29   durchgeführt, wenn die errechnete Fehlerdifferenz  einer Gemeinde die berechnete Fehlertoleranzgrenze erreicht oder über  -  schritten hat. Die finanzielle Fehlerkorrektur erfolgt im Folgejahr mit dem  Finanz- und Lastenausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30a 30 Gemeindefusionen
                            1  Ist im Finanz- und Lastenausgleich eine Gemeindefusion umzusetzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  werden die dem Berechnungsjahr vorausgehenden Daten im  Ressourcen- und Lastenausgleich und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Grunddaten des Landschaftslastenausgleichs der fusionierten  Gemeinden addiert und bei der Berechnung des Finanz- und Lastenaus  -  gleichs verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das zu berechnende Jahr des Einkommenssteuerfusses wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Summe der Gemeindesteuern natürliche Personen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Summe der umgerechneten Gemeindesteuern natürliche Personen  auf ein Prozent  der fusionierten Gemeinden gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Ermittlung der beiden dem Rechnungsjahr vorangehenden Einkom  -  menssteuerfüsse für die fusionierten Gemeinden wird jeweils die Summe  der Gemeindesteuern natürliche Personen durch die Summe der umgerech  -  neten Gemeindesteuern natürliche Personen auf ein Prozent des zu berech  -  nenden Jahrs dividiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Eingefügt durch VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 5.  Juni  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 5.  Juni  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Eingefügt durch VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 5.  Juni  2020).  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Sanierungsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Grundsatz
                            1  Der Kanton kann jenen Gemeinden Sanierungsbeiträge ausrichten, die  trotz der ordentlichen Leistungen des Finanz- und Lastenausgleichs auch  mittelfristig keinen ausgeglichenen Finanzhaushalt erreichen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sanierungsbeiträge werden nur gewährt, wenn die ersuchende Gemeinde  ihre eigenen Einnahmequellen angemessen ausschöpft, die Zusammenar  -  beitsmöglichkeiten mit anderen Gemeinden umsetzt und eine sparsame  Haushaltsführung nachweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 Zuständigkeit
                            Im Rahmen dieses Gesetzes und der vom Landrat bewilligten Kredite ist der  Regierungsrat zuständig, Sanierungsbeiträge zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Abschnitt:  Programmvereinbarungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 Kantonsbeiträge
                            1  Der Kanton leistet den Gemeinden oder Dritten, die öffentliche Aufgaben  erfüllen, finanzielle Beiträge, wenn eine Rechtsgrundlage das vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonsbeiträge erfolgen in der Form von:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Einzelbeiträgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Pauschalen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Globalbeiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 34 Programmvereinbarungen
                            a) Grundsatz und Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton schliesst mit dem Bund Programmvereinbarungen ab, soweit  das Bundesrecht das vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er gewährt den Gemeinden finanzielle Beiträge im Rahmen von  Programmvereinbarungen, soweit die besondere Gesetzgebung das  vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit Dritten kann er Programmvereinbarungen abschliessen, soweit die  besondere Gesetzgebung das vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Programmvereinbarung regelt namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die gemeinsam zu erreichenden strategischen Programmziele;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Beitragsleistung des Kantons;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Folgen der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung der Vereinbarung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Anpassungsmodalitäten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  das Verfahren zur Streitschlichtung und Vermittlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Einzelheiten der Finanzaufsicht.  4a  Werden mit der Programmvereinbarung grössere bauliche Investitionen  sowie deren Abschreibung und Verzinsung geregelt, gelten die ordentlichen  Finanzkompetenzen der Kantonsverfassung.  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Programmvereinbarungen erstrecken sich in der Regel über mehrere  Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Kürzt der Bund seinen Anteil, der der Programmvereinbarung zugrunde  liegt, kann der Regierungsrat die vereinbarte Beitragsleistung ebenfalls  kürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35 b) Zuständigkeit
                            1  Der Landrat beschliesst abschliessend die Kredite, die für die Programm  -  vereinbarungen erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite ist der Regierungsrat  zuständig, Programmvereinbarungen mit dem Bund, den Gemeinden oder  Dritten zu treffen, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes  bestimmt. Er kann diese Aufgabe ganz oder teilweise der zuständigen  Direktion übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 36 c) besondere Organisationseinheiten
                            1  Der Regierungsrat kann mit einem Reglement einzelne Verwaltungsstellen  oder besondere Organisationseinheiten schaffen, um Programmvereinba  -  rungen mit dem Bund oder vertraglich übernommene Aufgaben anderer  Kantone oder Dritter zweckmässig zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen von Absatz  1 kann der Regierungsrat diesen Verwaltungs  -  stellen oder Organisationseinheiten ganze oder teilweise Selbstständigkeit  in rechtlicher und administrativer Hinsicht sowie bezüglich der Rechnungs  -  führung einräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Reglement kann vorsehen, dass der Regierungsrat der Organisati  -  onseinheit von Dritten zugesichertes, aber noch nicht ausbezahltes  Betriebskapital als Vorschuss zur Verfügung stellt. Dieses ist zu verzinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   Eingefügt durch VA vom 28.  September  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015  (AB vom 30.  Mai  2014).  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Abschnitt:  Wirkungsbericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat legt dem Landrat alle vier Jahre einen Bericht über den  Vollzug und die Wirkung dieses Gesetzes vor, erstmals im Jahr 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Wirkungsbericht stellt fest, ob und inwiefern die Ziele des Finanzaus  -  gleichs in der vergangenen Periode erreicht worden sind. Er erörtert die  möglichen Massnahmen für die kommende Periode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden erstellen zuhanden des Regierungsrats den Wirkungsbe  -  richt zum Zentrumsleistungsausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Abschnitt:  Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 38 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Gesetz vom 27.  September  1981 über den Finanzausgleich (FAG)  32  wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 39 Übergangsbestimmungen
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten folgende Ausgangsgrössen  für die Jahre 2008  bis  2012:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Ausstattung vor Kürzung beträgt 100 Indexpunkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Höhe des Ressourcenindexes, der zur Abschöpfung führt, beträgt  100 Indexpunkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  In der Globalbilanz 2007 resultiert zulasten des Kantons eine Abwei  -  chung der Haushaltsneutralität von rund 2,8 Mio. Franken (davon 1 Mio.  Franken zur Teilkompensation des theoretischen Ertragsausfalls der  Gemeinden im Zusammenhang mit der Steuergesetzesänderung 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Die Summe des Lastenausgleichs wird zu gleichen Teilen für den Bevöl  -  kerungs- und den Landschaftslastenausgleich verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Der Betrag für den Zentrumsleistungsausgleich beträgt 250  000  Franken  im Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Die Globalbilanz 2007 gemäss Anhang ist massgeblich für die Aufga  -  benentflechtung, den Ressourcen- und Lastenausgleich sowie für den  Härteausgleich und die Zentrumsleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Jahr 2008 beträgt bei den Bildungslasten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Bildungslastentarif  9  000  Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   RB 3.2131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Bildungslastenausgleichstarif  7  000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern die gesetzlich vorgesehenen Programmvereinbarungen nicht mit  Wirkung ab 1.  Januar  2008 rechtskräftig abgeschlossen sind, gelten bis zu  deren Abschluss die Zusammenarbeitsformen nach bisherigem Recht,  längstens aber bis zum 30.  April  2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 39a 33 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21.
                            Mai  2014  Rechtskräftig abgeschlossene Programmvereinbarungen unterstehen bis zu  deren Ablauf dem bisherigen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 39b 34 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
                            27.  September  2020  Mit dem Inkrafttreten der Teilrevision per 1.  Januar  2021 gelten folgende  Ausgangsgrössen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Ausstattung beträgt 100 Indexpunkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die prozentuale horizontale Finanzierung durch die ressourcenstarken  Gemeinden liegt bei 35 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Der Demografielastenausgleichstarif beträgt 9'800 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Der Globalbilanzausgleichswert liegt bei 4'700'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 40 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt am 1.  Januar  2008  in Kraft.  Im Namen des Volkes  Der Landammann: Dr. Markus Stadler  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   Eingefügt durch VA vom 28.  September  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015  (AB vom 30.  Mai  2014).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   Eingefügt durch VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 5.  Juni  2020).  17