Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht
                            Einführungsgesetz  zum Schweizerischen Obligationenrecht  (Einführungsgesetz zum Obligationenrecht, EG OR)  vom 28. Februar 2018 (Stand 1. Juli 2018)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art.  60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundes  -  gesetzes vom 30.  März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizeri  -  schen  Zivilgesetzbuches  (Fünfter Teil:   Obligationenrecht,  OR)  1  )  ,  des  Bundesgesetzes vom 28.  September 1956 über die Allgemeinverbind  -  licherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG)  2  )   und des Bundesge  -  setzes vom 18.  Juni 1914 betreffend die Arbeit in Fabriken  3  )  ,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeit und das Verfahren der Behör  -  den und Ämter, die gemäss OR oder dieses ergänzende Erlasse zu be  -  zeichnen sind. Vorbehalten bleiben Zuständigkeiten und Verfahren ge  -  mäss dem Gerichtsgesetz (GerG)  4  )   oder anderer Erlasse.  2  Es enthält die dem kantonalen Recht vorbehaltenen Bestimmungen.  2 Allgemeine Bestimmungen des OR
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Hinterlegung und öffentlicher Verkauf
                            1  Das Kantonsgericht als Einzelgericht entscheidet über die Bewilligung  des öffentlichen Verkaufs einer Sache (Art.  93 Abs.  1 OR) und bestimmt  das Amt, das beim öffentlichen Verkauf mitzuwirken hat.  1)  SR  220  2)  SR  221.215.311  3)  SR  821.41  4)  NG  261.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Erlös der öffentlich verkauften Sache ist beim Kantonsgericht als  Einzelgericht oder bei einer von diesem bestimmten Depositenstelle zu  hinterlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abtretung von Forderungen und Schuldübernahme
                            1  Das Kantonsgericht als Einzelgericht entscheidet über die Sicherheits  -  leistung im Falle der Schuldübernahme (Art.  175 Abs.  3 OR).  3 Die einzelnen Vertragsverhältnisse  3.1 Kauf und Tausch
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gewährleistung wegen Mängeln der Kaufsache
                            1. beim Viehhandel  1  Das Kantonsgericht als Einzelgericht leitet das Vorverfahren bei Vieh  -  währschaftsstreitigkeiten und ist zur Anordnung der Untersuchung des  Tieres im Falle einer Mängelrüge zuständig (Art.  202 OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 2. Verfahren bei Übersendung von einem anderen Ort
                            1  Das Kantonsgericht als Einzelgericht ist zuständig:  1.  zur Feststellung des Tatbestandes bei Beanstandung der von ei  -  nem anderen Ort übersandten Sache (Art.  204 Abs.  2 OR);  2.  zur Bezeichnung des Amtes, das beim Verkauf infolge Gefahr  schnellen Verderbens der Sache mitzuwirken hat (Art.  204 Abs.  3  OR).  3.2 Schenkung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Klage auf Vollzug von Schenkungsauflagen
                            im öffentlichen Interesse  1  Zur Anhebung der Klage auf Vollziehung einer Schenkungsauflage im  öffentlichen   Interesse   nach   dem   Tode   der   schenkenden   Person  (Art.  246 Abs.  2 OR) ist zuständig:  1.  der Regierungsrat, wenn es sich um ein Interesse des Kantons  handelt;  2.  der   administrative   Rat,   wenn   es   sich   um   ein   Interesse   der  Gemeinde handelt.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Miete und Pacht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Hinterlegungsstelle
                            1  Die Schlichtungsbehörde ist zuständig für die Entgegennahme von  Miet-   beziehungsweise   Pachtzinszahlungen   als   kantonale   Hinterle  -  gungsstelle (Art.  259g und 288 OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Formulare
                            1  Die Schlichtungsbehörde ist zuständig für die Genehmigung:  1.  des Formulars für die Kündigung (Art.  266l und 298 OR);  2.  des Formulars für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen und  andern einseitigen Vertragsänderungen (Art.  269d OR).  2  Die Schlichtungsbehörde stellt kantonale Formulare zur Verfügung.  3  Bei indexierten oder gestaffelten Mietzinsen kann für die Mitteilung der  Erhöhung des Mietzinses eine Kopie der Mietzinsvereinbarung als For  -  mular verwendet werden (Art.  19 Abs.  2 der eidgenössischen Verord  -  nung   über  die   Miete   und   Pacht   von   Wohn-   und   Geschäftsräumen  [VMWG]  5  )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Berichterstattung
                            1  Die   Berichterstattung   gemäss   Art.  23   VMWG  6  )    erfolgt   durch   die  Schlichtungsbehörde beziehungsweise die zuständigen Gerichte.  3.4 Arbeitsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Gesamtarbeitsverträge
                            1  Der Regierungsrat ist zuständig für die Allgemeinverbindlicherklärung  von Gesamtarbeitsverträgen sowie zu deren Aufhebung gemäss Art.  7  Abs.  2 und Art.  16–18 AVEG  7  )  .  2  Die Direktion führt das Verfahren gemäss Art.  8–11 und 14–18 AVEG  durch und ordnet die Massnahmen gemäss Art.  5 Abs.  2 und Art.  6  AVEG an.  5)  SR  221.213.11  6)  SR  221.213.11  7)  SR  221.215.311  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Normalarbeitsverträge
                            1  Der Regierungsrat ist zuständig für den Erlass von Normalarbeitsver  -  trägen für einzelne Arten von Arbeitsverhältnissen (Art.  359 und 359a  OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kollektive Arbeitsstreitigkeiten
                            1. Begriff  1  Als kollektive Arbeitsstreitigkeit im Sinne dieser Vorschriften gilt jede  Streitigkeit über das Arbeitsverhältnis zwischen einer beziehungsweise  einem oder mehreren Arbeitgebenden auf der einen und einem erhebli  -  chen Teil von Arbeitnehmenden eines Betriebes oder einer Berufsgrup  -  pe auf der anderen Seite.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 2. amtliche Einigungsstelle
                            1  Die Schlichtungsbehörde gemäss Art.  40–42 GerG  8  )   ist die amtliche Ei  -  nigungsstelle im Sinne von Art.  30 des Bundesgesetzes betreffend die  Arbeit in den Fabriken  9  )  .  2  Als amtliche Einigungsstelle wird die Schlichtungsbehörde ergänzt mit  je   einer   Vertreterin   oder   einem   Vertreter   der  Arbeitgeber-   und   der  Arbeitnehmerseite.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 3. Zuständigkeit
                            1  Haben die Parteien vertraglich eine freiwillige Einigungsstelle errichtet,  ist diese anstelle der amtlichen Einigungsstelle zuständig.  2  Wird das Verfahren nicht vor einer freiwilligen Einigungsstelle durchge  -  führt oder ist es gescheitert, so kann die amtliche Einigungsstelle das  Vermittlungsverfahren von sich aus oder auf Verlangen einer oder bei  -  der Parteien durchführen.  3  Die amtliche Einigungsstelle wird in der Regel erst auf schriftliches und  begründetes Begehren einer Partei tätig; sie kann in Fällen, in denen  die Erhaltung des Arbeitsfriedens im öffentlichen Interesse liegt, von  Amtes wegen die Vermittlungstätigkeit aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 4. Verfahren
                            1  Die   amtliche   Einigungsstelle   hat   die   wesentlichen   Tatsachen   von  Amtes wegen abzuklären.  8)  NG  261.1  9)  SR  821.41  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist befugt, zur Abklärung des Sachverhalts Urkunden einzufordern,  Zeugen einzuvernehmen, Augenscheine anzuordnen und von den Par  -  teien mündliche und schriftliche Auskünfte zu verlangen; die Vorschrif  -  ten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)  10  )   sind sinngemäss  anwendbar.  3  Die Parteien sowie die Zeugen und Sachverständigen sind verpflichtet,  der Vorladung der amtlichen Einigungsstelle Folge zu leisten, Auskunft  zu erteilen und zu verhandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 5. Kosten
                            1  Das Verfahren vor der amtlichen Einigungsstelle ist kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 6. Vermittlungsvorschlag
                            1  Gelingt   keine   Verständigung,   arbeitet   die   amtliche   Einigungsstelle  einen Vermittlungsvorschlag aus, wobei sie nicht an die Parteibegehren  gebunden ist.  2  Die amtliche Einigungsstelle legt den Parteien den Vermittlungsvor  -  schlag vor und setzt ihnen eine angemessene Frist, binnen welcher sie  sich über Annahme oder Ablehnung auszusprechen haben; Nichtableh  -  nung binnen der gesetzten Frist gilt als Annahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 7. Schiedsspruch
                            1  Anstelle des Einigungsverfahrens oder nach erfolglosem Vermittlungs  -  versuch kann die amtliche Einigungsstelle auf Begehren beider Parteien  einen verbindlichen Schiedsspruch fällen.  2  Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über  die Schiedsgerichtsbarkeit der ZPO  11  )  .  3.5 Auftrag zur Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Zuständigkeit
                            1  Das Amt ist die zuständige kantonale Behörde gemäss Art.  406c OR  für die Bewilligung der berufsmässigen Ehe- oder Partnerschaftsvermitt  -  lung.  10)  SR  272  11)  SR  272  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist zuständig für die Aufgaben gemäss Art.  13 der eidgenössischen  Verordnung über die berufsmässige Vermittlung von Personen aus dem  Ausland oder ins Ausland zu Ehe oder fester Partnerschaft  12  )  .  3.6 Kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Feststellung von Mängeln des Kommissionsgutes
                            1  Das Kantonsgericht als Einzelgericht ist zuständig für die Feststellung  des Zustandes des zum Verkauf zugesandten und wegen Mangelhaftig  -  keit beanstandeten Kommissionsgutes (Art.  427 Abs.  1 OR).  2  Es bezeichnet das Amt, das beim Verkauf mitzuwirken hat (Art.  427  Abs.  3 OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Anordnung der Versteigerung des Kommissionsgutes
                            1  Das Kantonsgericht als Einzelgericht ist zuständig für die Anordnung  der Versteigerung des Kommissionsgutes bei Unverkäuflichkeit oder bei  Widerruf des Auftrages (Art.  435 Abs.  1 OR).  2  Es bezeichnet das Amt, das beim Verkauf mitzuwirken hat.  3.7 Frachtvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Verkauf des Frachtgutes bei Ablieferungshindernissen,
                            Gefahr des Verderbens oder Minderwert  1  Das Kantonsgericht als Einzelgericht ist zuständig für die Feststellung  des Tatbestandes bei Gefahr des Verderbens oder wegen Minderwertes  sowie zur Anordnung des Verkaufes des Frachtgutes (Art.  444 Abs.  2  und Art.  445 OR).  2  Es bezeichnet das Amt, das beim Verkauf mitzuwirken hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Hinterlegung des Betrages der auf dem Frachtgut
                            haftenden Forderung  1  Zur Sicherung des Retentionsrechtes kann in Streitfällen der Betrag  der auf dem Frachtgut haftenden Forderung beim Kantonsgericht als  Einzelgericht hinterlegen werden (Art.  451 OR).  12)  SR  221.218.2  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Hinterlegung oder Verkauf in Streitfällen
                            1  In Streitfällen ordnet das Kantonsgericht als Einzelgericht die Hinterle  -  gung in dritte Hand oder den Verkauf des Frachtgutes an (Art.  453 OR).  2  Zur Verhinderung des Verkaufes kann der Betrag der auf dem Fracht  -  gut haftenden Forderung beim Kantonsgericht als Einzelgericht hinter  -  legt werden (Art.  453 Abs.  2 OR).  3.8 Hinterlegungsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Herausgabe von Warenpapieren
                            1  Die Direktion ist zuständig für die Bewilligung der Herausgabe von Wa  -  renpapieren durch die Lagerhalterin oder den Lagerhalter (Art.  482 OR).  2  Lagerhalterinnen und Lagerhalter, die ohne Bewilligung Warenpapiere  herausgeben, werden von der Direktion mit einer Ordnungsbusse bis  Fr.  1'000.– bestraft (Art.  1155 Abs.  2 OR).  3.9 Leibrentenvertrag und Verpfründung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Staatlich anerkannte Pfrundanstalten
                            1  Die Direktion ist zuständig für:  1.  die Anerkennung einer Pfrundanstalt und die Genehmigung der  für   den   Verpfründungsvertrag   aufgestellten   Bedingungen  (Art.  522 Abs.  2 OR);  2.  für   die   Genehmigung   der   Hausordnung   der   Pfrundanstalt  (Art.  524 Abs.  3 OR).  4 Handelsregister
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Organisation
                            1  Der Kanton führt ein Handelsregister.  2  Die Direktion ist die kantonale Aufsichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Rechtsmittel
                            1  Verfügungen des Handelsregisteramtes können binnen 30  Tagen nach  erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefoch  -  ten werden.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wertpapiere
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Hinterlegung der Wechselsumme
                            1  Das Kantonsgericht als Einzelgericht ist zuständig zur Entgegennahme  der Hinterlegung der Wechselsumme durch die Schuldnerin oder den  Schuldner (Art.  1032 und 1098 OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Wechselprotest
                            1  Die   Urkundspersonen   sind   für   den   Wechselprotest   zuständig  (Art.  1035, 1098 und 1143 Ziff.  9 OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Widerruf der Vollmacht der Anleihensvertretung
                            1  Das Kantonsgericht als Einzelgericht ist zuständig zum Widerruf der  Vollmacht der Anleihensvertretung (Art.  1162 Abs.  3 OR).  6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli  -  chen Bestimmungen in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Folgende Erlasse werden aufgehoben:  1.  Einführungsverordnung   vom   3.  Juli   1976   zum   Bundesgesetz  betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches  (Fünfter Teil: Obligationenrecht, Einführungsverordnung zum Ob  -  ligationenrecht)  13  )  ;  2.  Einführungsverordnung vom 4.  Juli 1990 zu den bundesrechtli  -  chen Bestimmungen über die Miete und die nichtlandwirtschaftli  -  che Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (Einführungsverord  -  nung Miet- und Pachtrecht)  14  )  ;  3.  Einführungsgesetz   vom   22.  Oktober   1997   zum   Bundesgesetz  über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsge  -  setz)  15  )  .  13)  A  1976, 897, 1191  14)  A  1990, 1279, 1545  15)  A  1997, 1731  8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum; es unterliegt  der Genehmigung des Bundes  16  )  .  2  Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest  17  )  .  16)  Vom Bund genehmigt am 6.  Juni 2018  17)  In Kraft seit 1.  Juli 2018  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  28.02.2018  01.07.2018  Erlass  Erstfassung  A 2018, 418, 981  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  28.02.2018  01.07.2018  Erstfassung  A 2018, 418, 981  11