Gesetz über den direkten Finanzausgleich
                            Gesetz  über den direkten Finanzausgleich  (Finanzausgleichsgesetz, FAG)  vom 29. Mai 2019 (Stand 1. Januar 2020)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art.  33 und 60 der Kantonsverfassung,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ziele
                            1  Der direkte Finanzausgleich hat folgende Ziele:  1.  gegenseitige Annäherung der Finanzkraft der Gemeinden;  2.  Verminderung   der   Steuerfussunterschiede   zwischen   den  Gemeinden;  3.  Belastungsausgleich zu Gunsten überdurchschnittlich belasteter  Gemeinden;  4.  Stärkung der Gemeindeautonomie.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gemeinde
                            1  Wird in diesem Gesetz der Begriff «Gemeinde» verwendet, umfasst  dies unter Vorbehalt abweichender Regelungen die Politische Gemein  -  de und die Schulgemeinde gemeinsam.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Instrumente
                            1  Der direkte Finanzausgleich wird mit folgenden vier Instrumenten um  -  gesetzt:  1.  Normausgleich Volksschule gemäss Art.  17 ff.;  2.  Normausgleich Wohnbevölkerung gemäss Art.  20 ff.;  3.  Lastenausgleich   für   den   Schutz   vor   Naturereignissen   gemäss  Art.  22 ff.;  4.  Finanzkraftausgleich gemäss Art.  25 ff.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Massgebende Berechnungsgrundlagen
                            1  Für die Berechnung des direkten Finanzausgleichs sind die Daten der  genehmigten Jahresrechnungen des Jahres vor der Festsetzung ge  -  mäss Art.  28 massgebend.  2  Für die Einwohnerzahlen ist die kantonale Einwohnerstatistik (Schwei  -  zerinnen   und   Schweizer   sowie   Personen   mit   Niederlassungs-   oder  Jahresaufenthaltsbewilligung) vom 31.  Dezember des Rechnungsjahres  gemäss Abs.  1 heranzuziehen.  3  Für die Schülerzahlen ist diejenige Bildungsstatistik für die Volksschule  massgebend, die letztmals vor der Festsetzung des direkten Finanzaus  -  gleichs gemäss Art.  28 erstellt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Begriffe
                            1. Nettosteuererträge je Einheit  a) allgemein  1  Die Nettosteuererträge je Einheit ergeben sich aus der Summe der  Nettosteuererträge der natürlichen Personen je Einheit und der gewich  -  teten Nettosteuererträge der juristischen Personen je Einheit.  2  Bei der Berechnung werden nur die in Art.  6 und  7 aufgeführten Erträ  -  ge berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 b) natürliche Personen
                            1  Die Nettosteuererträge der natürlichen Personen ergeben sich aus den  Erträgen des Kantons je Gemeinde aus:  1.  der Einkommenssteuer, der Vermögenssteuer, der Quellensteuer  und der Nach- und Strafsteuer der natürlichen Personen abzüg  -  lich Wertberichtigungen; und  2.  dem Anteil der natürlichen Personen an Verzugszinsen und Bus  -  sen abzüglich Ertragsminderungen und Verwaltungskosten.  2  Die Nettosteuererträge der natürlichen Personen je Einheit ergeben  sich aus den Nettosteuererträgen gemäss Abs. 1 geteilt durch den je  -  weils massgebenden Kantonssteuerfuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 c) juristische Personen
                            1  Die Nettosteuererträge der juristischen Personen ergeben sich aus  dem Anteil des Kantons an den Erträgen je Gemeinde aus:  1.  der Gewinnsteuer, der Kapitalsteuer sowie der Nach- und Straf  -  steuer der juristischen Personen abzüglich Wertberichtigungen;  und  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  dem Anteil der juristischen Personen an Verzugszinsen und Bus  -  sen abzüglich Ertragsminderungen und Verwaltungskosten.  2  Diese Nettosteuererträge werden gestützt auf den jeweils massgeben  -  den Kantonsanteil am Ertrag der Gewinn- und Kapitalsteuer auf 100  Prozent hochgerechnet. Dieser Betrag wird durch 2.4 geteilt; dieser Tei  -  ler gilt bei einem ordentlichen Gewinnsteuersatz von 6  Prozent; er wird  bei abweichenden Gewinnsteuersätzen verhältnismässig angepasst.  3  Die gewichteten Nettosteuererträge der juristischen Personen je Ein  -  heit ergeben sich aufgrund der Gewichtung der Nettosteuersteuererträ  -  ge gemäss Abs.  2 mit dem Faktor  0.45. Der Regierungsrat wird ermäch  -  tigt, diesen Faktor bei der Festsetzung des direkten Finanzausgleichs  um höchstens  0.05 zu erhöhen oder zu reduzieren, um eine Verände  -  rung des Steuerbelastungsunterschieds zwischen natürlichen und juris  -  tischen Personen auszugleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 2. Finanzkraftfaktor
                            1  Der Finanzkraftfaktor der Gemeinde ergibt sich aus der Teilung der  Nettosteuererträge je Einheit durch die Einwohnerzahl der Gemeinde.  2  Das gewogene kantonale Mittel des Finanzkraftfaktors ergibt sich aus  der Teilung der Nettosteuererträge je Einheit aller Gemeinden durch die  Einwohnerzahl des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 3. Finanzkraftindex
                            1  Der Finanzkraftindex ergibt sich aus der Teilung des Finanzkraftfaktors  der Gemeinde durch das gewogene kantonale Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 4. gewichteter Steuerfuss
                            1  Der gewichtete Steuerfuss entspricht der Summe der Nettosteuererträ  -  ge aller Gemeinden geteilt durch die Nettosteuererträge je Einheit aller  Gemeinden.  2 Finanzierung des direkten Finanzausgleichs
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Allgemein
                            1  Die Mittel für den direkten Finanzausgleich werden vom Kanton und  den finanzstarken Politischen Gemeinden erbracht.  2  Die jährlich zur Verfügung stehenden Finanzausgleichsmittel sind ge  -  mäss Art.  15 begrenzt.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Leistungen der Gemeinden
                            1. Leistungspflicht  1  Die Politischen Gemeinden, deren Finanzkraftindex 90 Prozent des  gewogenen kantonalen Mittels übersteigt, haben für den direkten Fi  -  nanzausgleich Leistungen zu erbringen.  2  Die Leistungen der finanzstarken Politischen Gemeinden entsprechen  dem Produkt von:  1.  Einwohnerzahl gemäss Art.  4 Abs.  2;  2.  Finanzkraftfaktor gemäss Art.  8 Abs.  1;  3.  Abgabesatz gemäss Art.  13.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 2. Abgabesatz
                            1  Der Abgabesatz richtet sich nach dem Finanzkraftindex gemäss der  nachstehenden Tabelle:  Finanzkraftindex  Abgabesatz in Prozenten  90 Indexpunkte  4.400  für die nächsten 5 Indexpunkte, je zusätz  -  lich  0.352  für die nächsten 5 Indexpunkte, je zusätz  -  lich  0.396  für die nächsten 10 Indexpunkte, je zusätz  -  lich  0.440  für die nächsten 10 Indexpunkte, je zusätz  -  lich  0.484  für die nächsten 10 Indexpunkte, je zusätz  -  lich  0.528  für die nächsten 10 Indexpunkte, je zusätz  -  lich  0.572  für die nächsten 10 Indexpunkte, je zusätz  -  lich  0.616  für die nächsten 10 Indexpunkte, je zusätz  -  lich  0.660  für die nächsten 20 Indexpunkte, je zusätz  -  lich  0.704  ab 181 Indexpunkten  55.220  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Leistungen des Kantons
                            1. Grundsatz  1  Der Kanton stellt für den direkten Finanzausgleich jährlich 15  Prozent  der Nettosteuererträge je Einheit gemäss Art.  5 Abs.  1 zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 2. Obergrenze, Kürzung
                            1  Überschreiten die Finanzausgleichsmittel der Politischen Gemeinden  und des Kantons zusammen die Obergrenze gemäss Abs.  2, werden  die Leistungen des Kantons um denjenigen Betrag gekürzt, der die  Obergrenze übersteigt.  2  Die   Obergrenze   ergibt   sich   aus  dem   Betrag   von   19  Mio.   Franken  (Grundbetrag) zuzüglich eines variablen Anteils. Der variable Anteil be  -  trägt 20  Prozent der kantonalen und kommunalen Finanzausgleichsmit  -  tel, die zusammen den Grundbetrag überschreiten.  3  Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Obergrenze bei der Festset  -  zung des direkten Finanzausgleichs um höchstens 0.5  Mio. Franken zu  erhöhen. Er ist dabei nicht an die verfassungsmässigen Finanzkompe  -  tenzen gebunden.  3 Verteilung der Finanzausgleichsmittel  3.1 Verhältnis der Ausgleichsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Grundsatz
                            1  Für den direkten Finanzausgleich stehen zur Verfügung:  1.  für den Normausgleich Volksschule 5.4  Mio. Franken, vorbehal  -  ten bleibt eine Kürzung gemäss Art.  19;  2.  für den Normausgleich Wohnbevölkerung 1.3  Mio. Franken;  3.  für   den   Lastenausgleich   für   den   Schutz   vor   Naturereignissen  höchstens 10 Prozent der gesamten Finanzausgleichsmittel;  4.  für den Finanzkraftausgleich die verbleibenden Finanzausgleichs  -  mittel.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Normausgleich Volksschule
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Anspruchsberechtigung
                            1  Die Finanzausgleichsmittel für den Normausgleich Volksschule werden  ausgerichtet an:  1.  Schulgemeinden;  2.  Politische   Gemeinden,   sofern   die   Schulgemeinde   aufgehoben  wurde.  2  Anspruch   haben   diejenigen   Gemeinden,   deren   Schülerzahl   geteilt  durch   die   Einwohnerzahl   (Schülerquote)   über   der   durchschnittlichen  Schülerquote aller Gemeinden liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Beiträge
                            1  Die   anspruchsberechtigten   Gemeinden   erhalten   je   Schülerin   und  Schüler über der massgebenden Schülerzahl einen Beitrag (beitragsbe  -  rechtigte Schülerzahl). Die massgebende Schülerzahl ergibt sich aus  dem Produkt aus der durchschnittlichen Schülerquote und der jeweili  -  gen Einwohnerzahl der Gemeinde.  2  Zur Berechnung des Beitrags je Schülerin oder Schüler werden die für  den Normausgleich Volksschule zur Verfügung stehenden Finanzaus  -  gleichsmittel durch die Summe der beitragsberechtigten Schülerzahlen  aller Gemeinden geteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Begrenzung
                            1  Die für den Normausgleich Volksschule zur Verfügung stehenden Fi  -  nanzausgleichsmittel sind zusätzlich begrenzt.  2  Diese Obergrenze ergibt sich aus der Multiplikation der Summe der  beitragsberechtigten   Schülerzahlen   aller  Gemeinden   mit   dem  durch  -  schnittlichen Nettoaufwand.  3  Der durchschnittliche Nettoaufwand je Schülerin oder Schüler wird auf  -  grund der ordentlichen Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung aller  Gemeinden für den Bereich Bildung nach der funktionalen Gliederung  1  )  ermittelt.  1)  Harmonisiertes Rechnungsmodell vom 25.  Januar  2008 der kantonalen Finanzdirekto  -  rinnen und Finanzdirektoren  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Normausgleich Wohnbevölkerung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Anspruchsberechtigung
                            1  Die Finanzausgleichsmittel für den Normausgleich Wohnbevölkerung  werden an die Politischen Gemeinden ausgerichtet.  2  Anspruch haben diejenigen Politischen Gemeinden, deren Einwohner  -  zahl unter 70 Prozent der durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Politi  -  schen Gemeinden liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Beiträge
                            1  Aus den für den Normausgleich Wohnbevölkerung zur Verfügung ste  -  henden Mitteln werden 0.3 Mio. Franken der Politischen Gemeinde mit  der kleinsten Einwohnerzahl vorab zugewiesen.  2  Aus den verbleibenden Finanzausgleichsmitteln des Normausgleichs  Wohnbevölkerung   erhalten   alle   anspruchsberechtigten   Politischen  Gemeinden je Einwohnerin oder Einwohner unter der durchschnittlichen  Einwohnerzahl einen Beitrag.  3  Zur Berechnung dieses Beitrags je Einwohnerin oder Einwohner wer  -  den die Finanzausgleichsmittel, die nach Abzug gemäss Abs. 1 für den  Normausgleich   Wohnbevölkerung   zur   Verfügung   stehen,   durch   die  Summe der Einwohnerinnen und Einwohner gemäss Abs. 2 geteilt.  3.4 Lastenausgleich für den Schutz vor Naturereignissen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Anspruchsberechtigung
                            1  Die Finanzausgleichsmittel für den Lastenausgleich für den Schutz vor  Naturereignissen werden an die Politischen Gemeinden ausgerichtet.  2  Anspruch haben diejenigen Politischen Gemeinden, deren Aufwand für  bauliche und technische Massnahmen zum Schutz von Menschen, Tie  -  ren und erheblichen Sachwerten vor Naturereignissen den durchschnitt  -  lichen   Aufwand   aller   Politischen   Gemeinden   je   Einwohnerin   oder  Einwohner übersteigt.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Massgebender Aufwand
                            1  Der massgebende Aufwand der Politischen Gemeinden für bauliche  und technische Massnahmen wird wie folgt berechnet:  1.  Abschreibungen für bauliche Massnahmen gemäss Art.  40 des  Gesetzes über die Gewässer (Gewässergesetz, GewG)  2  )  ;  2.  Abschreibungen für technische Massnahmen gemäss Art.  22 des  Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald (Kanto  -  nales Waldgesetz, kWaG)  3  )  ;  3.  Aufwand für die Verzinsung der Buchwerte gemäss Ziff.  1 und  2.  2  Die Abschreibungen werden gemäss der Gemeindefinanzhaushaltge  -  setzgebung  4  )   vorgenommen.  3  Für die Berechnung des Zinsaufwandes gemäss Abs.  1 Ziff.  3 werden  vom Buchwert gemäss dem massgebenden Rechnungsjahr die zweck  -  gebundenen   zinslosen   Darlehen   abgezogen.   Der   Regierungsrat   legt  den für die Berechnung des Zinsaufwandes anwendbaren Zinssatz fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Beiträge
                            1  Der Lastenausgleich entspricht dem Produkt aus der Einwohnerzahl  der betreffenden Gemeinde und der Differenz zwischen dem Aufwand  gemäss   Art.  23   je   Einwohnerin   oder   Einwohner   der   betreffenden  Gemeinde sowie dem durchschnittlichen Aufwand aller Gemeinden je  Einwohnerin oder Einwohner.  2  Reichen die für den Lastenausgleich für den Schutz vor Naturereignis  -  sen zur Verfügung stehenden Mittel nicht aus, erfolgt eine anteilsmässi  -  ge Kürzung.  3.5 Finanzkraftausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Anspruchsberechtigung
                            1  Die Finanzausgleichsmittel werden an Gemeinden ausgerichtet, die  einen Finanzkraftindex unter 90  Punkten und unter dem massgebenden  Finanzkraftindex aufweisen.  2  Der massgebende Finanzkraftindex wird jährlich anhand der für den  Finanzkraftausgleich zur Verfügung stehenden Finanzausgleichsmittel  berechnet.  2)  NG  631.1  3)  NG  831.1  4)  NG  171.2  8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Berechnung
                            1  Die   Leistung   der   Finanzkraftausgleichsbeiträge   an   die   Gemeinden  richtet sich nach der Differenz zwischen dem massgebenden Finanz  -  kraftfaktor und dem Finanzkraftfaktor der berechtigten Gemeinde. Die  -  ser Betrag wird mit der Einwohnerzahl der Gemeinde und dem gewich  -  teten Steuerfuss vervielfacht.  2  Der massgebende Finanzkraftfaktor ergibt sich aus der Multiplikation  des massgebenden Finanzkraftindexes mit dem gewogenen kantonalen  Mittel des Finanzkraftfaktors.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Zuteilung innerhalb der Gemeinde
                            1  Die Finanzkraftausgleichsbeiträge werden je Gemeinde zu 40  Prozent  an die Politische Gemeinde und zu 60  Prozent an die Schulgemeinde  zugeteilt.  4 Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Festsetzung
                            1  Die Leistungen der finanzstarken Politischen Gemeinden für den direk  -  ten Finanzausgleich und die Verteilung der Finanzausgleichsbeiträge  werden durch den Regierungsrat jeweils für das nachfolgende Jahr fest  -  gesetzt.  2  Die Festsetzung hat vor der Beschlussfassung über das Budget in den  Gemeinden zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Ein- und Auszahlungen
                            1  Die   Einzahlungen   durch   die   finanzstarken   Gemeinden   erfolgen   im  September.  2  Die Auszahlungen durch den Kanton erfolgen zu je 50 Prozent im April  und September.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Kürzung, Verweigerung, Rückforderung
                            1  Der Regierungsrat hat Finanzausgleichsbeiträge zu kürzen oder zu  verweigern, wenn die Gemeinden:  1.  die Einsichtnahme in die Berechnungsunterlagen behindern oder  verwehren;  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  gegen   Vorschriften   der   Gemeindefinanzhaushaltgesetzgebung  5  )  verstossen;  3.  die durch die Finanzlage und die Steuerbelastung gebotene Be  -  schränkung der Ausgaben nicht einhalten;  4.  durch Steuern Ausgaben decken, die auf anderem Wege bestrit  -  ten werden können;  5.  wiederholt mehr Steuern beziehen, als notwendig sind;  6.  wiederholt weniger Steuern beziehen, als zur Deckung des Fi  -  nanzbedarfes nach Abzug der direkten Finanzausgleichsbeiträge  noch nötig wären.  2  Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Regierungsrat bereits  ausbezahlte Finanzausgleichsbeiträge zurückfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Rechtsmittel
                            1  Entscheide des Regierungsrates über die Festsetzung der Finanzie  -  rungsleistungen finanzstarker Politischer Gemeinden und über die Ver  -  teilung von Finanzausgleichsbeiträgen können durch den administrati  -  ven Rat einer betroffenen Gemeinde binnen 20 Tagen nach erfolgter  Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten wer  -  den.  2  Im Übrigen richten sich die Rechtsmittel nach dem Verwaltungsrechts  -  pflegegesetz  6  )  .  5 Aufsicht und Wirksamkeitsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Ausgabenbeschlüsse
                            1. Vorprüfungspflicht  1  Gemeinden, die im laufenden Jahr oder im Vorjahr Beiträge aus dem  Normausgleich   Volksschule,   Normausgleich   Wohnbevölkerung   oder  dem Finanzkraftausgleich erhalten haben, müssen Investitionsvorhaben  und wiederkehrende Aufwendungen, deren jährliche Folgekosten mehr  als 15  Prozent der Nettosteuererträge je Einheit gemäss Art.  5 betra  -  gen, der Direktion zur Vorprüfung einreichen.  2  Das Gesuch um Vorprüfung und die notwendigen Unterlagen sind vor  der definitiven Beschlussfassung durch den administrativen Rat oder die  Stimmberechtigten einzureichen.  5)  NG  171.2  6)  NG  265.1  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zuhanden der Vorprüfung sind insbesondere die Finanzpläne der Poli  -  tischen Gemeinde und der Schulgemeinde einzureichen. Die Direktion  legt im Einzelfall fest, welche weiteren Unterlagen einzureichen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 2. Stellungnahme des Regierungsrates
                            1  Der Regierungsrat nimmt zum Vorhaben nach erfolgter Prüfung zu  -  handen des administrativen Rates Stellung. Ist die Realisierung des  Vorhabens entweder sachlich oder zeitlich nicht vordringlich, hat der  Regierungsrat eine ablehnende Stellungnahme abzugeben.  2  Zusammen mit der ablehnenden Stellungnahme hat der Regierungs  -  rat der Gemeinde mitzuteilen, in welchem Umfang und für welchen Zeit  -  raum der direkte Finanzausgleich gekürzt wird, sofern das Vorhaben  trotzdem verwirklicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Wirksamkeitsprüfung
                            1  Der Regierungsrat überprüft alle vier Jahre die Auswirkungen dieses  Gesetzes und unterbreitet dem Landrat einen Bericht und allfällige An  -  träge.  6 Vollzugs , Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli  -  chen Bestimmungen in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Übergangsbestimmungen
                            1. mildernde Übergangsbeiträge  1  Der Kanton richtet zur finanziellen Abfederung zusätzliche Beiträge an  diejenigen Gemeinden aus, die im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses  Gesetzes weniger Mittel aus dem Finanzausgleich erhalten als bei der  letzten Festsetzung vor der Umstellung.  2  Als mildernde Übergangsbeiträge stehen zur Verfügung:  1.  1 Mio. Franken im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Ge  -  setzes;  2.  0.5 Mio. Franken im zweiten Jahr nach Inkrafttreten dieses Ge  -  setzes.  3  Die Verteilung an die Gemeinden erfolgt im Verhältnis der erstmaligen  Reduktion der Finanzausgleichsbeiträge.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 2. Festsetzung für das erste Jahr nach Inkrafttreten
                            1  Für das erste Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes setzt der Regie  -  rungsrat die Leistungen der finanzstarken Politischen Gemeinden für  den direkten Finanzausgleich und die Verteilung der Finanzausgleichs  -  beiträge zu Jahresbeginn fest.  2  Für die Berechnung dieses direkten Finanzausgleichs sind grundsätz  -  lich die Daten der letzten genehmigten Jahresrechnungen massgebend.  Führt die Auflösung von Einzelwertberichtigungen zu einem wesentli  -  chen Mehrertrag, kann der Regierungsrat diesen bei der Berechnung  ausklammern.  3  Für die Schülerzahlen ist die Bildungsstatistik für die Volksschule des  letzten abgeschlossenen Schuljahres massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 3. Wirksamkeitsprüfung
                            1  Die erste Wirksamkeitsprüfung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes er  -  folgt im Jahr  2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz vom 17.  April 2002 über den direkten Finanzausgleich (Fi  -  nanzausgleichsgesetz, FAG)  7  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest  8  )  .  7)  A  2001, 569, 1178  8)  In Kraft seit 1.  Januar 2020  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  29.05.2019  01.01.2020  Erlass  Erstfassung  A 2019, 916, 1395  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  29.05.2019  01.01.2020  Erstfassung  A 2019, 916, 1395  14