Verordnung betreffend das kantonale Einigungsamt
                            1  onale Einigungsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  Arbeitsverhältnis  sowie  über  eit zur Mitwirkung bei der Begut-  ,  deren  Allgemeinverbindlich-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  .   8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  denten ein Einigungsverfahren durchgeführt werden, entweder vor  dem Präsidenten oder  vor dem Einigungsamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Einigungsamt  behandelt  auch  Streitigkeiten  anderer  Natur,  wenn es von beiden Parteien hierfür angerufen wird. In diesem Fall  haben   vom   Einigungsamt   erzielte   Vergleiche   und   ausgefällte  Schiedssprüche rechtsverbindliche Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Errichten  mehrere  Betriebsi  nhaber  derselben  Industrie  und  ihre  Arbeiter  oder  deren  Verbände  eine  private  Einigungsstelle,  so  tritt  diese für die Beteiligten an Stelle des amtlichen Einigungsamtes in  Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Organisation und Verfahren der privaten Einigungsstellen werden  von den Parteien selber festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Errichtung  privater  Einigungsstellen  ist  dem  Regierungsrat  zuhanden des kantonalen Einigungsamtes anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Jede  private  Einigungsstelle  hat  dem  kantonalen  Einigungsamt  unverzüglich die Anhandnahme und die Erledigung einer Kollektiv-  streitigkeit zu melden, unter Beilage der von ihr getroffenen Abma-  chung im Original oder in beglaubigter Abschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Vom  Ausbruch  von  Kollektivstreitigkeiten,  welche  sich  über  die  Grenzen des Kantons Schaffhausen hinaus erstrecken, haben die  im Kanton wohnenden Beteiligten dem Regierungsrat Kenntnis zu  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ....
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Einigungsamt  besteht  aus  ei  nem neutralen Vorsitzenden, je  zwei Beisitzern aus Kreisen der   Arbeitgeber und der Arbeitnehmer  und der Kanzlei. Die Kanzlei wi  rd durch das Arbeitsamt geführt.   8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Wahl der Mitglieder des Einigungsamtes und deren Stellver-  tretung erfolgt durch den Regierungsrat je für eine Amtsdauer. Für  den Vorsitzenden wird eine Stellvertretung, für die Beisitzer werden  je zwei Stellvertretungen gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  beitgeber  und  Arbeitnehmer  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Der Ausbruch einer Kollektivstreitigkeit ist dem Präsidenten des
                            Einigungsamtes  umgehend  unter  genauer  Angabe  der  Parteien  und des Streitgegenstandes anzuzeigen, sobald direkte Verständi-  gungsversuche  unter  den  Parteien  oder  die  Bemühungen  einer  vereinbarten  freiwilligen,  beruflichen  Einigungsstelle  gescheitert  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Pflicht zur Anzeige liegt den Beteiligten ob, bei Berufsverbän-  den deren Vorstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Überdies sind auch der Gemeinderat des Ortes, an dem die Kol-  lektivstreitigkeit ausgebrochen ist, und das Arbeitsamt zur Anzeige  verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Aufgabe des Einigungsamtes besteht zunächst in der Herbei-  führung  einer  Verständigung  der  Parteien.  Kommt  diese  nicht  zu-  stande,  so  fällt  das  Einigungsam  t  im  schiedsgerichtlichen  Verfah-  ren   auf   Verlangen   beider   Parteien   einen   rechtsverbindlichen  Schiedsspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  wichtigen  Fällen  kann  der  Regierungsrat  im  Interesse  der  öf-  fentlichen  Aufklärung  über  den  Sachverhalt  einen  gutachtlichen  Entscheid des Einigungsamtes verlangen, wenn keine oder nur ei-  ne Partei sich dem Schiedsspruch unterziehen will.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Das Einigungsamt handelt im R ahmen dieser Verordnung nach
                            freiem  Ermessen.  Es  ist  nicht  an  die  Parteibegehren  gebunden.  Das Verfahren soll so rasch und einfach sein, als es die Sachlage  gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Der Vorsitzende des Einigungsamtes kann den Parteien sofort
                            nach Eingang der Anzeige eine kurze Frist ansetzen zur allfälligen  Ergänzung  der  Anzeige  über  Parteien,  Forderungen  und  Anerbie-  ten und zur Bezeichnung der mit den nötigen Vollmachten und In-  struktionen  versehenen  Parteivertreter.  Der  Vorsitzende  bestimmt  die Zahl der Parteivertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  lche  gegen  Beisitzer  der  Vor-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  .   8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Verhandlungen  sind  nur  öffentlich,  wenn  das  Einigungsamt  auf  Verlangen  beider  Parteien  oder  sonst  aus  wichtigen  Gründen  vollständige oder beschränkte Öffentlichkeit beschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über den Stand der Verhandlungen kann das Einigungsamt nach  Tunlichkeit eine öffentliche Bekanntmachung erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sonderbesprechungen mit den Vertretern einer Partei sind zuläs-  sig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Die  Mitglieder  des  Einigungsamtes  und  die  Kanzlei,  ebenso  die  Beisitzer  haben  die  Verhältnisse,  welche  in  den  nicht  öffentlichen  Verhandlungen oder aus der Einsicht der Akten oder Urkunden zu  ihrer Kenntnis gelangen, als Amtsgeheimnis zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Einigungsamt  wird,  sofern  es  ihm  zweckdienlich  erscheint  oder  beide  Parteien  es  wünschen,  nach  Abschluss  der  Parteiver-  handlungen und der Erhebungen in geheimer Sitzung den Vermitt-  lungsvorschlag oder den Schiedsspruch beraten und festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sämtliche  Mitglieder  des  Einigungsamtes  sind  zur  Stimmabgabe  verpflichtet.  Die  Beschlüsse  werden  mit  Mehrheit,  eventuell  mit  Stichentscheid des Präsidenten gefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...   9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Vermittlungsvorschlag ist den  Parteien in der Regel mündlich  bekanntzugeben.  Überdies  wird  er  ihnen  in  schriftlicher  Ausferti-  gung  zugestellt,  unter  Einräumung  einer  angemessenen  Frist  zur  Abgabe einer Erklärung über   Annahme oder Ablehnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erfolgt  die  Ablehnung  eines  Vermittlungsvorschlages  seitens  ei-  ner  oder  beider  Parteien,  so  ist  dem  Einigungsamt  mitzuteilen,  in  welchen  Punkten  und  aus  welchen  Gründen  der  Vorschlag  nicht  angenommen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Führt  der  Vermittlungsvorschlag  nicht  zur  Beendigung  des  Strei-  tes,  so  wird  das  Vermittlungs  verfahren eingestellt. Das Einigungs-  amt ist berechtigt und auf Weisung  des Regierungsrates verpflich-  tet, die Verhandlungen jederzeit wieder aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Kommt  eine  Einigung  unter  den  Parteien  ohne  Mithilfe  des  Eini-  gungsamtes zustande, so sind beide Parteien verpflichtet, hiervon  dem Einigungsamt sofort Mitteilung zu machen, unter Angabe des  Inhaltes der Verständigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Amtsblatt veröffentlicht werden.  erhinderung,  Belästigung  usw.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Übertretungen  dieses  Verbotes  werden  vom  Einigungsamt  fest-  gestellt und unter Angabe des Sachverhaltes den zuständigen Be-  hörden zur Bestrafung der Fehlbaren überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zuwiderhandlungen  gegen  einen  vom  Einigungsamt  erzielten  Vergleich   oder   einen   von   ihm   rechtsverbindlich   erlassenen  Schiedsspruch  sind  auf  Verlangen  einer  Partei  oder  des  Regie-  rungsrates vom Einigungsamt zu untersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Ergebnis  der  Untersuchung  kann  vom  Einigungsamt  veröf-  fentlicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Die Kosten des Verfahrens vor dem Einigungsamte werden vom
                            Staate getragen.  Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 8)
                            1    Wer  das  Verfahren  des  Einigungs  amtes  stört,  insbesondere  wer  die  Verhandlungs-  und  Auskunftspflicht    verletzt  oder  einer  Vorla-  dung  keine  Folge  leistet,  wird  vom  Einigungsamt  mit  Ordnungs-  busse belegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gegen  entsprechende  Anordnungen  ist  der  Rekurs  an  den  Re-  gierungsrat zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Durch diese Verordnung wird diejenige vom 20. März 1918 betref-
                            fend das kantonale Einigungsamt auf  gehoben. Sie tritt nach erfolg-  ter  Genehmigung  durch  das  Schweizerische  Volkswirtschaftsde-  partement  in  Kraft  und  wird  durch  das  Volkswirtschaftsdeparte-  ment
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   in Vollzug gesetzt.  Vom Bundesrat genehmigt am 21. Januar 1927.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
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