Verordnung betreffend das kantonale Einigungsamt (821.401) 
                
                
            INHALT
Verordnung betreffend das kantonale Einigungsamt
- Verordnung betreffend das kantonale Einigungsamt
 - § 12 Der Ausbruch einer Kollektivstreitigkeit ist dem Präsidenten des
 - § 15 Das Einigungsamt handelt im R ahmen dieser Verordnung nach
 - § 16 Der Vorsitzende des Einigungsamtes kann den Parteien sofort
 - § 31 Die Kosten des Verfahrens vor dem Einigungsamte werden vom
 - § 32 8)
 - § 34 Durch diese Verordnung wird diejenige vom 20. März 1918 betref-