Studien- und Prüfungsreglement des Masterstudiengangs in Fachdidaktik Medien und Informatik
                            SRSZ 1.2.20  23  1  und Informatik  1  (Vom 15. Februar 2018)  Der  Hochschulrat   der Pädagogischen Hochschule Schwyz,  gestützt auf §  16 Abs. 2 Bst. k de  s Hochschulgesetzes vom 23.   Mai 2012  2  , sowie  auf die Vereinbarung der Pädagogischen Hochschule Schwyz   (PHSZ)  , der Univer-  sität Zürich  (UZH)  , der  Pädagogischen Hochschule Luzern  (PH Luzern)   und  der  Hochschule Luzern (HSLU) vom  20.   Dezember   2017,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1   Dieses Reglement regelt das Anmelde-   und  Zulassungs  verfahren, das Prüfungs  -  und Promotionswesen, die Gebühren und das Disziplinarwesen des  Joint Degree  Masterstudiengangs   in Fachdidaktik Medien und Informatik der PHSZ  , der UZH  ,  der   PH Luzern  und der HSLU  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  gilt  für  an  der  PHSZ  für  diesen  Masterstudiengang  immatrikulierte  Studie-  rende unter Vorbehalt von Abs. 3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  die Module, die  von der PHSZ   verantwortet werden. Für die Module, die an den anderen Trägerin-  stitutionen durchgeführt werden, gelten die jeweiligen Bestimmungen dieser In-  stitutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 3
II. Zulassung und Anmeldung
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
                            1   Zum Masterstudiengang in Fachdidaktik Medien und Informatik  wer  einen der folgenden Abschlüsse vorweist  :  a)  Bachelor  - oder Masterabschluss in Medien-   und Kommunikationswissenschaf-  ten oder in Informatik oder in Erziehungswissenschaften;  b)  Bachelorabschluss in Pre-  /Primary Education oder Secondary Education;  c)  Masterabschluss in Secondary Education
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Zulassung ist «sur dossier» möglich, wenn ein mit den in Abs. 1 genannten  Abschlüssen  gleichwertiger  schweizerischer  oder  ausländischer  Abschluss  vor-  liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bedingungen und Auflagen
                            Je nach Vorbildung  (Abschlüsse  gemäss  § 3) können von der Studiengangsleitung  Ergänzungsleistungen definiert werden, die vor Studienbeginn erfüllt sein (Bedin-  gungen)   oder während des Studiums absolviert werden müssen  (Auflagen).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Leumund
                            Alle Bewerbende verfügen über einen guten Leumund. Die Zulassung kann wegen  strafrechtlicher Vergehen verweigert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 4 Zulassungs - und Aufnahme entscheid
                            1   Der Lenkungsausschuss zum Masterstudiengang beschliesst über die Zulassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über die Aufnahme entscheidet die Rektorin oder der Rektor der Pädagogischen  Hochschule Schwyz (PHSZ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In Bezug auf die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse gelten das  Reglement über die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse der EDK  vom  27.  Oktober  2006  und  die  Empfehlungen  von  swissuniversities  zur  Bewer-  tung ausländischer Reifezeugnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 5 Anmeld everfahren
                            1   Bewerbende  haben sich bei der Pädagogischen Hochschule Schwyz mittels An-  meldeformular innerhalb der publizierten Anmeldefrist anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anmeldung sind beizulegen:  a)  Motivationsschreiben;  b)  Lebenslauf mit vollständiger Darstellung des bisherigen Bildungsgangs und  der beruflichen Tätigkeiten  und Foto;  c)  Nachweise über die  erworbenen   Ausbildungsabschlüsse;  d)  Exmatrikulationsbestätigung, falls die oder der Bewerbende bereits an einer  Hochschule eingeschrieben war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In begründeten Fällen kann ein ärztliches Zeugnis   verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Neben der allgemeinen Anmeldung für den Studiengang ist für jedes Modul eine  Anmeldung  erforderlich.  Die  Anmeldungen  erfolgen  je  nach  Modul  zentral  über  die PHSZ oder durch die Studierenden selbst an der betreffenden Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Abmeldemodalitäten für die Module richten sich nach den Bestimmungen  derjenigen Hochschule, die das Modul anbietet. Die Abmeldung für den Studien-  gang erfolgt zentral an der PHSZ und hat innerhalb der publizierten Abmeldefrist  zu erfolgen.  III.  Studi  engang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Gliederung
                            Der Masterstudiengang gliedert sich in drei Studienbereiche:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  3  -  Fachdidaktische Studien;  -  Fachwissenschaftliche  Studien  bestehend  aus  den  zwei  Teilbereichen  Me-  dien-   und Kommunikationswissenschaft und Informatik;  -  Erziehungswissenschaftliche Studien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 European Credit Transfer System (ECTS)
                            1   Alle Ausbildungsteile werden gemäss dem European Credit Transfer System mit-  tels Credit Points (CP) erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein CP entspricht einer Studienlei  stung von 25   bis  30 Arbeitsstunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Anzahl CP bzw. der zeitliche Aufwand pro Ausbildungsteil wird im Studien-  plan bzw. Ausbildungsplan ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   CP werden erfasst, wenn die für ein Modul definierte Modulprüfung als mindes-  tens  genügend bzw. erfüllt bewertet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 6 Umfang und Dauer
                            1   Der Masterstudiengang  umfasst mindestens 9  0 CP.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Je nach Vorbildung sind zusätzlich bis zu 60 CP an Ergänzungsleistungen (Auf-  lagen) zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Masterstudiengang ist berufsbegleitend angelegt und dauert mindestens 6  Semester  (exklusive Auflagen). Das Studium kann maximal auf 12 Semester ver-  längert werden (inklusive Auflagen). Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung  PHSZ kann in begründeten Fällen (Studienunterbruch wegen Krankheit oder Un-  fall etc.) Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Studierende können sich vom Studiengang beurlauben lassen, dabei zählen die  Semester während der Beurlaubung zur gesamten Studiendauer von 12 Semes-  tern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei einer Exmatrikulation zählen die Semester nicht zur gesamten Studiendauer,  dafür muss bei einer   späteren erneuten Immatrikulation das Zulassungsverfahren  wieder durchlaufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 1 Anrechnung von Studienleistungen
                            Die  Studierenden  können  bei  der  Zulassung  zum  Studi  engang  die  Anerkennung  ihrer auf Tertiärniveau bereits erbrachten Studienleistungen beantragen. Die Pro-  grammleitung  des Masterstudiengangs entscheidet  , unter Einbezug der Studien-  gangs  - und  Bereichsleitungen,   über die Anerkennung dieser Leistungen  und den  Erlass  oder die Substitution  von  entsprechenden   Studienanteilen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 2 7 Studienplan und Ausbildungsplan
                            1    Der  Studienplan  definiert  die  Inhalte  und  Ziele  der  Ausbildung  sbereiche  und  -module  und enthält den Ausbildungsplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Ausbildungsplan beinhaltet  a)   die  Liste der Ausbildungsmodule;  b)   die  Anzahl Credit Points pro Modul  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der   Studienplan  der  Ausbildungs  plan  werden  vom Lenkungsausschuss er-  stellt   und vom Hochschulrat der PHSZ   verabschiedet  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 3 Praktische Ausbildung
                            Der  Lenkungsausschuss  erstellt  für  di  e  Praktische  Ausbildung  separate  Richtli-  nien. Sie werden vom Rektor der  PHSZ erlassen.  IV.  Prüfungs  - und Promotionswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 4 Allgemeine Bestimmungen
                            1    Die  Module  innerhalb  des  Pf  licht  -  und  Wahlpflichtbereichs  werden  mit  einer  Modulprüfung abgeschlos  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Modulprüfung ist ein im Studium   erbrachter Nachweis über das Erreichen  von festgesetzten Wissens  - und Kompetenzzielen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die Leistungsbeurteilungen gelten folgende Standards:  a)   kriterienorientierte transparente Bewertung;  b)   Orientierung  an definierten Wissens  - und Kompetenzzielen;  c)   Durchführung innerhalb klar definierter Organisationsstrukturen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Erfüllte oder mit einer genügenden Note abgeschlossene Modulprüfungen sind  die Voraussetzung für die Kreditierung von Modulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  jenige  Institution, die ein Modul anbietet, regelt die Form und den Inhalt von  Modul  , die Anforderungen für deren Bestehen  sowie die  Wiederholung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Wird ein Prüfungstermin ohne schwerwiegenden Grund versäumt oder eine Prü-  fungsarbeit nicht   fristgerecht eingereicht, gilt die Modulprüfung als nicht bestan-  den.   Sind Krankheit oder Unfall der Grund für  das   Versäumnis  , muss  bis spätes-  tens 5 Tage nach der verpassten Prüfung ein Arztzeugnis eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 5 Leistungsbewertung
                            1   Die  Leistungen der Studierenden werden mit Noten bewertet und erfolgen auf  einer Skala von 6 bis 1 mit ganzen und halben Noten. 6 ist die beste, 1 ist die  geringste Note; 6, 5, 4 sind Noten für genügende Leistungen (sehr gut, gut, ge-  nügend), Noten unter 4 für ungenügende Leistungen (ungenügend, schwach, sehr  schwach).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  ausgewählten  Modulen    können  die  Leistungen  der  Studierenden  auch  mit  „erfüllt/nicht erfüllt“ beurteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Dozierenden unterstützen den Lernprozess der Studierenden durch formati  ve  Rückmeldungen. Diese können in verschiedenen Formen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Formative Rückmeldungen sind interne Daten. Sie dienen Ausbildungszwecken  und haben keine Referenzfunktion nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Leistungen werden von den zuständigen Dozierenden bewertet. Promotionsent-  scheide werden von der Programmleitung  verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 6 Gesamtbewertung
                            1   Im Master  diplom wird  eine Gesamtnote angegeben.   Die  se ergibt sich aus dem  nach  Credit Points gewichteten Notenm  ittel aller für den Masterabschluss erfor-  derlichen, benoteten Module.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Mittel der Noten wird nach der nächsten halben oder ganzen Zahl   gerundet  .  Ist der Bruchteil des Mittels eine Viertelnote, wird aufgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Jedes  Modul  muss  mindestens  die  Note  4  oder  ein  „erfüllt“  ausweisen.  Kom-  pensationen sind nicht möglich. Für die Wiederholung ungenügender Module gel-  ten die in § 20   aufgeführten Bedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Noten angerechneter Vorleistungen werden in der Gesamtnote nicht berücksich-  tigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 7 8 Master arbeit
                            1   Die Studierenden müssen eine eigenständige schriftliche Masterarbeit im Um-  fang von 30 CP erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie muss für den Studienabschluss fristgerecht einger  eicht und mindestens mit  der Note 4   bewertet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Anmeldung zur Masterarbeit ist einmal pro Jahr möglich. Die Arbeit ist bis  zu dem durch die Studiengangsleitung gesetzten Abgabetermin einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Wird  die  Master  arbeit  ohne  Vorliegen  schwerwiegenden  Gründe,  namentlich  Krankheit oder Unfall, nicht innert der festgelegten Frist eingereicht, gilt sie als  nicht  bestanden  und  muss  auf  den  nächstmögliche  n  Abgabetermin  eingereicht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe, namentlich Krankheit oder Unfall, kann  der Abgabezeitpunkt der Masterarbeit einmalig verlängert werden. Die Modalitä-  ten dazu sind im Leitfaden zur Masterarbeit geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die  Masterarbeit kann einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Die Urheberrechte an studentischen Arbeiten stehen grundsätzlich den Studie-  renden zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Weitere Bestimmungen sind im Leitfaden Masterarbeit in Fachdidaktik Medien  und Informatik festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 8 Studienabschluss und Diplomierung
                            1   Der Titel «Master of Arts PHSZ UZH PHLU HSLU in Fachdidaktik Medien und  Informatik»  wird  verliehen,  wenn  alle  reglementarischen  Bedingungen  gemäss  Studienplan erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für den Studienabschluss sind  alle   gemäss A  usbildungsplan erforderlichen M  o-  dule im Umfang von m  indestens  90 CP und  allfäl  zungsleistungen (Auflagen bis maximal 60 CP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mindestens 60 CP inkl. Master  arbeit müssen innerhalb des Joint Degree Mas-  terstudiengangs   erworben worden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Folgende Dokumente  werden ausgehändigt:  a)   die  Master  -Diplomurkunde (auf Deutsch und Englisch);  b)   das Abschlusszeugnis (auf Deutsch und mit englischer Übersetzung ergänzt);  c)   das Diploma  Supplement (zweisprachig Deutsch/Englisch).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Unredlichkeit
                            1   Wer in einer Modulprüfung, bei schriftlichen Arbeiten  oder bei der Masterarbeit  unerlaubte Mittel einsetzt (z.B. Plagiarismus), hat die entsprechende Leistungs-  überprüfung nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein allenfalls bereits ausgestellter Nachweis von Studienleistungen wird als un-  gültig erklärt. Es gelten die Verjährungsfristen des Strafgesetzbuches.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei der Einreichung von schriftlichen Arbeiten und der Masterarbeit haben die  Studierenden eine schri  ftliche Redlichkeitserklärung abzugeben, mit der sie be-  stätigen, dass sie die Arbeit selbstständig, nur mit den angegebenen Quellen, den  erlaubten Hilfsmitteln und Hilfen verfasst und dass sie alle Zitate kenntlich ge-  macht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 9 Modulw iederholung
                            1  Eine ungenügende Modulprüfung kann maximal zweimal wiederholt werden.   Die  Wiederholung ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Wiederholung kann sein: eine Nachbesserung, eine vollständige Prüfungs-  wiederholung oder eine vollständige Prüfungswiederholung mit erneutem Modul-  besuch. Über die Modalitäten der Wiederholung entscheiden die Dozierenden des  jeweiligen Moduls.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestandene Modulprüfungen können nicht wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleibt § 14 Abs. 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 1 Ausschluss
                            1   Eine  definitiv ungenügende Modulnote  führt zum Ausschluss aus dem Studien-  gang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Ausschluss  wird  durch  die  Programmleitung  verfügt.  Ein  Wiedereintritt  ist  nicht mehr möglich.  V. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Studiengebühren
                            Die Studiengebühren betragen gemäss Verordnung über die PHSZ  :  a)   Einschreibegebühr  Fr.        200.  --  b)   Studiensemestergebühr  Fr.          650.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 10 Weitere Gebühren
                            1   Es gelten folgende weitere Gebühren für den Masterstudiengang:  a)   Masterprüfung  Fr.      400.  --  b)   Ausstellung des Diploms  Fr.          220.  --  c)   Ausstellung von Duplikaten  Fr.        200.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Geleistete Gebühren werden bei Abbruch des Studienganges in der Regel nicht  zurückerstattet.  Bei  einer  Beurlaubung  sind  die  Studiengebühren  weiterhin  zu  entrichten. Bei Studienunterbruch mit Exmatrikulation sind keine Gebühren ge-  schuldet.  Bei  Wiederaufnahme  des  Studiums  nach  Exmatrikulation  werden  die  Einschreibegebühren erneut erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Weitere allfällig anfallende Gebühren werden von jeder Trägerinstitution in Rech-  nung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 11 Zahlungspflicht, Erlass von Gebühren
                            1    Die  Bezahlung  der  Einschreibe-    und  Studiengebühr  ist  Voraussetzung  für  die  Aufnahme  in das   Studium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Bezahlung  der  Prüfungsgebühren  ist  Voraussetzung  für  die  Zulassung  zur  entsprechenden Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In  Härtefällen kann die Rektorin oder der Rektor PHSZ die Gebühren ganz oder  teilweise  erlassen  oder  Teilzahlungen  bewilligen.  Davon  ausgenommen  sind  die  Einschreibegebühren.  VI. Disziplinarordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Disziplinarverstösse
                            Disziplinarverstösse sind Verstösse gegen Erlasse, Weisungen und Richtlinien der  PHSZ, insbesondere fallen darunter:  a)   unredliches Verhalten bei Leistungskontrollen;  b)   unredliche Verwendung fremder Arbeitsergebnisse;  c)   Nichtbeachtung von Urheber  - und Datenschutzrechten;  d)   Störu  ng von Veranstaltungen und Beei  nträchtigungen des Betriebs  ;  e)   Belästigungen oder Bedrohungen von  Angehörigen oder Besuchern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Disziplinarmassnahmen
                            1  Können disziplinarische Schwierigkeiten nicht anders gelöst werden, stehen fol-  gende Disziplinarmassnahmen zur Verfügung:  a)   mündliche Verwarnung mit interner Aktennotiz;  b)   schriftlicher Verweis;  c)   Androhung des Ausschlusses aus der Ausbildung;  d)   vorübergehender Ausschluss aus der PHSZ;  e)   definitiver Ausschluss aus der PHSZ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beim Besuch von Modulen  der ander  en Trägerinstitutionen bleibt deren Diszip-  linarrecht vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 12 Verfahren
                            1   Dozierende sind befugt, Disziplinarmassnahmen gemäss § 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Prorektorin Ausbildung oder der Prorektor Ausbildung PHSZ kann Diszipli-  narmassnahmen gemäss § 26 Bst. a bis b verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rektorin oder der Rektor PHSZ kann Disziplinarmassnahmen gemäss § 26  Bst. a bis e verfügen.  VII. Verfahrens  - und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 13 Rechtspflege
                            1   Gegen  Entscheide  der  Programmleitung,    der  Prorektorin  Ausbildung  oder  des  Prorektors Ausbildung PHSZ oder des Lenkungsausschusses des Masterstudien-  gangs kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Rek-  torin oder beim Rektor der PHSZ erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Entscheide  der  Rekt  orin  oder  des  Rektors  PHSZ  können  an  den  Hochschulrat  der PHSZ und dessen Entscheide an den Regierungsrat des Kantons Schwyz wei-  tergezogen  werden.  Verfahren  und  Rechtsmittel  richten  sich  im  Weiteren  nach  dem Verwaltungsrechtspflegegesetz  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Verfügung  en der ander  en Trägerinstitutionen  sind  deren  Bestimmungen zum  Rechtsmittelverfahren anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 15 Vollzug
                            Die Rektorin oder der Rektor PHSZ erlässt auf Antrag des Lenkungsausschusses  die für den Vollzug notwendigen Weisungen und Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Inkrafttreten
                            1    Dieses  Reglement  wird  im  Amtsblatt  des  Kantons  Schwyz  veröffentlicht  und  nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es tritt per 1. März   2018  in Kraft.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 25  -20   mit Änderungen vom 7. Juli 2022 (GS 26  -87)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 631.410  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Aufgehoben am 7. Juli 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 7. Juli 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 2 Bst. d neu eingefügt am, Abs. 4 und 5 in der Fassung vom 7. Juli 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Abs. 3 und 4 in der Fassung vom, Abs. 5 neu eingefügt am 7. Juli 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Abs. 2 Bst. c und d aufgehoben am 7. Juli 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Abs. 1, 3 und 5 in der Fassung vom und Abs. 6 bis 8 neu eingefügt am 7. Juli 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Abs. 2 und 3 in der Fassung vom, Abs. 4 neu eingefügt am  7. Juli 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16    2018 440; Änderungen vom 7. Juli 2022 am 1. August 2022 (Abl 2022 1940) in Kraft  getreten.