Vollzugsverordnung zum Steuergesetz
                            SRSZ 1.2.20  23  1  (Vom 22. Mai 2001)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt  auf  §§  15a  Abs.   6,  27  Abs.   2,  32  Abs.   3,  41  Abs.   2,  122  Abs.   2  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142 Abs.   3 des Steuergesetzes vom 9.   Februar 2000 (StG),  beschliesst:  I. All  gemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 1. Gegenstand
                            Diese Verordnung enthält die Vollzugsvorschriften zum Steuergesetz vom 9.   Feb-  ruar   2000, soweit sie nicht Gegenstand von Spezialverordnungen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 3 2. Eingetragene Partnerschaft
                            Die  Stellung  eingetragener  Partner  innen  und  Partner  im  Sinne  des  eidgenöss  i-  schen  Partnerschaftsgesetzes  Ehegatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2a II. Besteuerung der natürlichen Personen
§ 3 1. Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge (§ 9 Abs. 3 StG)
                            Einkommen und Vermögen von Kindern, die unter gemeinsamer Sorge nicht ge-  meinsam  besteuerter  Eltern  stehen,  werden  demjenigen  Elternteil  zugerechnet,  dem der Kinderabzug gemäss §  35 Abs.   1 Buchstabe  c StG zusteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 2. Personengemeinschaften (§§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 2 StG)
                            1   Einfache  Gesellschaften,  Kollektiv  -  und  Kommanditgesellschaften,  die  infolge  anhaltender  Ungewissheit  über  die  Beteiligungsverhältnisse  als  selbstständige  Steuersubjekte  besteuert  werden,  haben  keinen  Anspruch  auf  die  Sozialabzüge  von §  35 bzw.   § 47 StG und die Tarifermässigung gemäss §  36 Abs.   2 StG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Gleiche  gilt  für  Erbengemeinschaften  mit  anhaltender  Ungewissheit  über  die Erbfolge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Selbstständig besteuerte Personengemeinschaften haben gegenüber der Veran-  lagungsbehörde eine Vertretung  zu bezeichnen. Im Unterlassungsfall gelten amt  -  liche Mitteilungen an die Gemeinschaft als rechtsgültig eröffnet, wenn sie einem  handlungsfähigen Gesellschafter bzw. Erben zugestellt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 6 3. Besteuerung nach dem Aufwand (§ 15 StG)
                            Für  die  Festlegung  des  steuerbaren  Einkommens  wird  die  Verordnung  über  die  Besteuerung  nach  dem  Aufwand  bei  der  direkten  Bundessteuer  7  angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 4. Bewertung der Naturalbezüge (§ 17 Abs. 2 StG)
                            Naturalbezüge  sind  nach  den  für  die  direkte  Bundessteuer  geltenden  Pauschal  -  ansätzen oder bei deren Fehlen zum Marktwert anzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 8 5. Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (§§ 19, 20 und
                            20b StG)  a)    Überführung vom Geschäfts  - ins Privatvermögen  Überführungen  vom  Geschäfts  -  ins  Privatvermögen  sind  zum  Verkehrswert  ab-  zurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 9 b) Verweis auf Bundessteuerrecht
                            Soweit  keine  kantonalen  Ausführungsvorschriften  bestehen,  gelten  diejenigen  des Bundessteuerrechts sinngemäss hinsichtlich:  a)   der  Kapitalgewinnsteuerpflicht  von  Selbstständigerwerbenden  (§  19  Abs.  2  StG);  b)   der zum Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen (§ 19 Abs. 2 StG);  c)   der Präponderanzmethode (§ 19 Abs. 2 StG);  d)   der Ermittlung des Einkommens aus Land-   und Forstwirtschaft (§ 19 StG);  e)   Umstrukturierungen  von  Personenunternehmungen  sowie  Ersatzbeschaffun-  gen von Beteiligungen (§§ 20 und 30 StG);  f)   der Liquidationsgewinnbesteuerung bei definitiver Aufgabe der selbstständi  -  gen Erwerbstätigkeit (§ 39b StG);  g)   der Berechnung des prozentualen Umfangs von Beteiligungsrecht  en des Ge-  schäftsvermögens bei der Dividendenbesteuerung (§ 20b Abs. 1 StG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 10 6. Erträge aus beweglichem Vermögen (§ 21 StG)
                            Hinsichtlich  der  Einkünfte  aus  der  Veräusserung  oder  Rückzahlung  von  Obl  iga-  tionen mit überwiegender Einmalverzinsung und der   Berechnung des prozen  tua-  len  Umfangs  von  Beteiligungsrechten  des  Privatvermögens  bei  der  Dividen  besteuerung gelten die Ausführungsvorschriften des Bundessteuerrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 7. Erträge aus unbeweglichem Vermögen (§ 22 StG)
                            Für  die  Anwendung  des  Abzugs  bei  dauerhafter  räumlicher  Unternutzung  der  selbstbewohnten  Liegenschaft  gelten  die  Ausführungsvorschriften  des  Bundes  -  steuerrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 8. Einkünfte aus Vorsorge (§ 23 StG)
                            Hinsichtlich  der  Einkünfte  aus  beruflicher  Vorsorge  sowie  aus  gebundener  Selbstv  orsorge gelten die Ausführungsvorschriften des Bundessteuerrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 11 9. Berufskosten der Unselbstständigerwerbenden
                            a) Fahrkosten (§ 27 Abs. 1 Buchstabe a StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als  notwendige  Kosten  für  Fahrten  zwischen  Wohn-    und  Arbeitsstätte  können  die Abonnement  skosten der öffentlichen Verkehrsmittel abgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist  die  Benützung  öffentlicher  Verkehrsmittel  nicht  möglich  oder  nicht  zumut-  bar, können für die effektiven Arbeitstage die Kosten der Benützung des privaten  Fahrzeugs nach den Pauschalansätzen der   direkten Bundessteuer bis insgesamt  höchstens  Fr.   8000.  --  in  Abzug  gebracht  werden.  Die  Benützung  öffentlicher  Verkehrsmittel gilt insbesondere als nicht zumutbar bei:  a)  Gebrechlichkeit;  b)  einer  Entfernung  der  Wohn-    oder  Arbeitsstätte  von  der  nächsten  Haltest  elle  von mehr als einem Kilometer;  c)  einer  Fahrzeit  zwischen  Wohn-    und  Arbeitsstätte  von  insgesamt  mehr  als  zwei Stunden pro Arbeitstag (Tür zu Tür);  d)  einer  fahrplanbedingten  Wartezeit  von  insgesamt  mindestens  30  Minuten  pro Arbeitstag;  e)  Verwendung des privaten Fahrzeugs im Dienst des Arbeitgebers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fahrkosten  können  nur  abgezogen  werden,  wenn  sie  vom  Arbeitgeber  weder  getragen noch rückerstattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 b) Mehrkosten für auswärtige Verpflegung (§ 27 Abs. 1
                            Buchstabe b StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mehrkosten  für  Verpflegung  können  nach  den  für  die  direkte  Bundessteuer  massgebenden Pauschalansätzen abgezogen werden:  a)   wenn die steuerpflichtige Person wegen grosser Entfernung zwischen Wohn  -  und  Arbeitsstätte  oder  wegen  kurzer  Essenspause  eine  Hauptmahlzeit  nicht  zu Hause einne  hmen kann;  b)   bei durchgehender Schicht  - oder Nachtarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nur  der  halbe  Abzug  ist  zulässig,  wenn  die  Verpflegung  in  einem  Personal  -  restaurant  des  Arbeitgebers  eingenommen  werden  kann  oder  durch  einen  ange-  messenen Beitrag des Arbeitgebers verbilligt wir  d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Schichtarbeit  ist  die  gestaffelte  oder  unregelmässige  Arbeitszeit  gleichge-  stellt, wenn beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenom  -  men werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 12 c) Auswärtiger Wochenaufenthalt (§ 27 Abs. 1 Buchstabe c StG)
                            1   Steuerpflichtige mit auswärtigem Arbeitsort, denen die alltägliche Rückkehr an  den  steuerrechtlichen  Wohnsitz  nicht  möglich  ist  oder  nicht  zugemutet  werden  kann,  können  die  notwendigen  Mehrkosten  für  den  auswärtigen  Aufenthalt  ab-  ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Abzug der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung wird nach den für die di  -  rekte  Bundessteuer  massgebenden  Pauschalansätzen  bestimmt.  Er  kann  nicht  kumulativ mit demjenigen von §  13 beansprucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Als  notwendige  Mehrkosten  der  Unterkunft  sind  die  ortsüblichen  Auslag  en  für  ein Zimmer abziehbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Als  notwendige  Fahrkosten  sind  bis  zum  Maximalbetrag  von  Fr.  8000.  --    ab-  ziehbar    die  Kosten  der  regelmässigen  Heimkehr  an  den  steuerlichen  Wohnsitz  sowie  die Fahrkosten zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
§ 14a 13 d) Unentgeltliche private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen
                            (§§  18 Abs.   1 und 27 Abs.   1 Bst.   a und c StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Nutzt die steuerpflichtige Person ein Geschäftsfahrzeug unentgeltlich für Fahr-  ten  zwischen  Wohn-    und  Arbeitsstätte  gemäss  §  12  oder  für  Fahrten  zwischen  dem  steuerlichen  Wohnsitz,  der  auswärtigen  Unterkunft  und  der  Arbeitsstätte  gemäss  §  14  Abs.   4  sowie  für  weitere  private  Zwecke,  beträgt  das  steuerbare  Einkommen  aus  dieser  Nutzung  pro  Monat  pauschal  0.9  Prozent  des  Fahrzeug-  kaufpreises.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der    Fahrkostenabzug  nach  den  §§  12  und  14  Abs.   4  kann  nicht  geltend  ge-  macht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 14 e) Besondere Berufskosten von Expatriates (§ 27 StG)
                            1   Vorübergehend in der Schweiz tätige leitende Angestellte und Spezialisten (Ex  -  patriates)  können  zusätzlich  zu  den  in  den  §§  12  und  13  geregelten  besondere  Berufskosten in Abzug bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  bundessteuerliche  Expatriates  -Verordnung  15    findet  sinngemäss  Anwen-  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 10. Kosten des Privatvermögens
                            a) Pauschale für die Verwaltung und Verwahrung von Wertschrif  -      ten (§ 32 Abs. 3 Buchstabe a StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für  die  Verwaltung  und  Verwahrung  von  Wertschriften  und  Guthaben  durch  Drittpersonen können pauschal 3   Promille des Steuerwerts, maximal 6000   Fran-  ken, abgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Werden  höhere  Abzüge  geltend  gemacht,  sind  grundsätzlich  sowohl  die  tat  -  sächlich  bezahlten  Kosten  als  auch  deren  Abzugsfähigkeit  nachzuweisen.  Lässt  sich bei Belastung einer Pauschalgebühr durch die Drittperson die Aufteilung in  abzugsfähige  und  nicht  abzugsfähige  Kosten  nicht  nachweisen,  kann  die  Pau-  schale  von  3   Promille  über  das  betragliche  Maximum  von  Abs.   1  hinaus  in  Ab-  zug gebracht werden, sofern die bezahlte Pauschalgebühr mindestens 3   Promille  beträgt und betragsmässig nachgewiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 16 b) Liegenschaftskosten (§ 32 Abs. 2 und 3 Buchstabe b StG)
                            Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für den Unterhalt, die Versicherung und  die  Verwaltung  von  Liegenschaften  des  Privatvermögens  sowie  von  energiespa-  renden,  dem  Umweltschutz  oder  der  Denkmalpflege  dienenden  Investitionen  und  von  Rückbaukosten  richtet  sich  nach  den  Ausführungsvorschriften  des  Bundessteuer  rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 11. Allgemeine Abzüge
                            a) Berufliche Vorsorge und gebundene Selbstvorsorge       (§ 33 Abs. 1 Buchstaben d und e StG)  Hinsichtlich  der  Abzüge  für  die  berufliche  Vorsorge  und  die  gebundene  Selbst  -  vorsorge gelten die Ausführungsvorschriften des Bundessteuerrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 17 b) Krankheits - und Unfallkosten sowie behinderungsbedingte
                            Kosten (§  33 Abs.   3 Buchstaben a und b StG)  Hinsichtlich  der  Abzüge  für  Krankheits  -  und  Unfallkosten  sowie  behinderungs  -  bedingte Kosten gelten die Ausführungsvorschriften des Bundessteuer  rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 18 12. Sozialabzüge
                            a) Kinderabzug (§ 35 Abs. 1 Buchstaben   c und d  StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei  Kindern  unter  gemeinsamer  Sorge  nicht  gemeinsam  besteu  erter  Eltern  steht  der  Kinderabzug  j  enem  Elternteil  zu,  der  für  das  Kind  Unterhaltsbeiträge  gemäss  §  33  Abs.   1  Buchstabe  c  StG  e  rhält.  Werden  keine  Unterhaltsbeiträge  geleistet,  kommt  der  Kinder  abzug  jenem  Elternteil  zu,  aus  dessen  steuerbaren  Einkünften  der  Unterhalt  des  Kindes  zur  Hauptsache  bestritten  wird.  Leisten  beide Elternteile den gleichen finanziellen Beitrag, ist der Kinderabzug demjeni-  gen  Elternteil  zu  gewähren,  der  den  bedeutenderen  Anteil  an  der  tatsächlichen  Betreuung des Kindes hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei volljährigen, in Aus  - oder Weiterbildung stehenden Kindern kommt der Kin-  derabzug  jenem  Elternteil  zu,  der  mehr  als  die  Hälfte  des  gesamten  Unterhalts  des Kindes trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 b) Abzug für Alleinerziehende (§ 35 Abs. 1 Buchstabe e StG)
                            Bei Kindern unter gemeinsamer Sorge nicht gemeinsam besteuer  ter Eltern steht  der Abzug für allein erziehende Personen demjenigen Elternteil zu, der Anspruch  auf den Kinderabzug von §  35 Abs.   1 Buchstabe  c StG hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 19 13. Einkommenssteuersatz (§§ 36 StG und 36a StG )
                            Der  Einkommenssteuersatz  nach  §§  36  Abs.   1  und  36a  StG  wird  auf  vier  Dez  i-  malstellen gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 20 14. Rentensatz (§ Die kantonale Steuerverwaltung publiziert eine Umrechnungstabelle, die auf
                            Kapitalabfindungen  im  Sinne  von  §  37  StG  Anwendung  findet,  soweit  diese  in  eine lebenslängliche Rente umzurechnen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 15. Steuerfreies Vermögen (§ 40 Abs. 4 StG)
                            1   Zum  Hausrat  gehören  die  Gegenstände,  die  zur  üblichen  Einrichtung  einer  Wohnung  gehören  und  tatsächlich  Wohnzwecken  dienen,  namentlich  Möbel,  Teppiche, Bilder, Küchen-   und Gartengerät  e, Geschirr, Bücher sowie Geräte der  Unterhaltungselektronik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als  persönliche  Gebrauchsgegenstände  gelten  die  Gebrauchsgegenstände  des  Alltags, namentlich Kleider, Schmuck, Sportgeräte, Foto-   und Filmapparate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nicht  zum  Hausrat  oder  zu  den  persönlichen  Gebrauchsgegenständen  zählen  namentlich  Motorfahrzeuge,  Boote,  Flugzeuge,  Reitpferde,  wertvolle  Kunstge-  genstände und Sammlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 21 16. Bewertung des Vermögens
                            a) Wertpapiere, Beteiligungsrechte und Forderungen (§ 44 StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Verkehrswert von Wert  papieren und Forderungen wird wie folgt bestimmt:  a)   für  kotierte  Wertpapiere  gilt  vorbehältlich  Buchstabe  b  der  Börsenkurs  am  Bemessungsstichtag;  b)   für  Wertpapiere,  die  an  einer  inländischen  Börse  kotiert  sind  oder  vor  - bzw.  ausserbörslich  gehandelt  werden,  gilt  bei  Bewertungen  auf  das  Ende  eines  Kalenderjahres  der  in  der  Kursliste  der  Eidgenössischen  Steuerverwaltung  enthaltene Kurs als Verkehrswert;  c)   für nicht kotierte Wertpapiere ist der Verkehrswert nach der von der Schwei-  zerischen Steuerkonferenz herausgegebenen  „Wegleitung zur Bewer  tung von  Wertpapieren  ohne  Kurswert  für  die  Vermögenssteuer“  zu  ermitteln;  als  Standardmodell  zur  Berechnung  des  Ertragswertes  gilt  Modell   1  gemäss  Randziffer   7 der Wegleitung;  d)   für Forderungen und Guthaben gilt vorbehältlich §  44 Abs.   3 StG der Nomi  -  nalwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kapitaleinlagen  bei  Kollektiv  -  und  Kommanditgesellschaften  sowie  bei  einfa-  chen Gesellschaften sind in der Regel zum Nominalwert zu bewerten. Besitzt die  Gesellschaft  versteuerte  stille  Reserven,  haben  die  Gesell  schafter  zudem  ihren  Anteil  an  den  Reserven  zu  versteuern.  Liegenschaften  sind  zu  dem  für  die  Ver  -  mögensbesteuerung massgebenden Wert zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Stammeinlagen  bei  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  und  Genossen-  schaftsanteile sind wie nicht   kotierte Wertpapiere zu bewerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 b) Kunstgegenstände und Sammlungen
                            Zur Wertbestimmung von Kunstgegenständen und Sammlungen ist der Versiche-  rungswert  heranzuziehen,  soweit  nicht  von  der  steuerpflichtigen  Person  nach-  gewiesen  wird  oder  andere  Anh  i-  cherungssumme nicht dem Verkehrswert entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 c) Ausländische Währungen
                            Die  Umrechnung  ausländischer  Währungen  in  Schweizerfranken  erfolgt  in  der  Regel  zu  den  in  der  Kursliste  der  Eidgenössischen  Steuerverwaltung  aufgeführ  -  ten  Kursen.  Vorbehalten  bleibt  die  Einzelfallbewertung  bei  abweichenden  Be-  messungsstichtagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 22 17. Zeitliche Bemessung (§§ 50 ff. StG)
                            Soweit  keine  abweichenden  kantonalen  Vorschriften  bestehen,  gelten  die  Aus  -  führungsvorschrif  ten  des  Bundessteuerrechts  zur  zeitlichen  Bemessung  bei  der  einjährigen Gegenwartsbesteuerung sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 23
III. Besteuerung der juristischen Personen
§ 30 24 1. Verweis auf Bundessteuerrecht
                            Soweit  keine  abweichenden  kantonalen  Vorschriften  bestehen,    gelten  die  Aus  -  führungsvorschriften des Bundessteuerrechts sinngemäss hinsichtlich:  a)   der Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (§  61 Abs.   1  Buchstabe  d StG);  b)   der Bestimmung des Nettoertrages aus Beteiligungen (§  74 StG);  c)  der  zeit  lichen  Bemessung  bei  der  einjährigen  Gegenwartsbemessung  (§§  84  und 85 StG);  d)  Umstrukturierungen  sowie  Ersatzbeschaffungen  von  Beteiligun  gen  (§§  67  und 68 Abs.   1a StG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 25 2. Altrechtlicher Step- up (§ 250g Abs. 3 StG)
                            Abschreibungen  auf  stillen  Reserven  einschliesslich  des  selbst  geschaffenen  Mehrwerts,  die  bei  Ende  der  Besteuerung  nach  §§  75  f.  StG  des  bisherigen  Rechts aufgedeckt wurden, sind längstens bis Steuerperiode 2024 zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 31a 26 3. Ausgleichsfinanzierung (§ 250h StG)
                            1  Das  für  den  Ausgleich  massgebende  Steuersubstrat  (steuerbarer  Gewinn  und  steuerbares  Kapital)  des  Bemessungsjahres  wird  von  der  kantonalen  Steuerver-  wal  tung  im  Monat  Mai  des  dem  Ausgleichsjahr  vorausgehenden  Jahres  für  die  einzel  nen Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden er  mittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausgleichsbeträge werden vom Regierungsrat bis Ende Juni des dem jewei  -  ligen  Ausgleichsjahr  vorausgehenden  Jahres  für  die  einzelnen  Bezirke,  Gemein-  den und Kirchgemeinden festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kein  Ausgleich  wird  auf  ausserordentlichen  Substratveränderungen  gewährt.  Der Regierungsrat entscheidet über das Vorliegen einer ausserordentlichen Sub-  strat  -veränderung insbesondere aufgrund der bisher  igen Substratentwicklung des  betreffenden  Gemeinwesens  und  des  Kantons  bei  den  juristischen  Personen  sowie  der    Höhe  der  gemäss  Art.  250h  Abs.  5  StG  zur  Verfügung  stehenden  zusätzlichen Erträge aus der direkten Bundessteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Ausgleichsbeträge  werden  auf  die  nächsten  Fr.  100.  --  aufgerundet  und  vom Amt für Finanzen an den gesetzlich vorgesehenen Terminen ausbezahlt.  IV. Organisation und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 1. Veröffentlichung von Erlassen und Weisungen
                            Die  kantonale  Steuerverwaltung  sorgt  in  geeigneter  Weise  für  die  Veröffentli  -  chung  von  Erlassen  und  Weisungen,  soweit  diese  von  allgemeiner  Bedeutung  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 2. Ka ntonale Steuerkommission (§ 126 StG)
                            1   Der Regierungsrat bezeichnet die Ersatzmitglieder aus der Verwaltung, die den  Präsidenten der Steuerkommission bei Verhinderung zu vertreten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Vorsteher  des  Finanzdepartementes  ernennt  die  Sekretäre  der  Steuerkom  -  mission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im  Übrigen  konstituiert  sich  die  Steuerkommission  selbst.  Sie  ist  beschluss  -  fähig, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder mitwirkt. Die Abteilungen sind  beschlussfähig, wenn alle Mitglieder mitwirken. Bei Verhinderung eines Mitglie-  des   bezeichnet der Präsident der Steuerkommission ein Ersatzmitglied. Das Wei  -  tere regelt der Regierungsrat in einer separaten Weisung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 27 3. Ankündigung von Rechtsnachteilen (§§ 149 Abs. 2 und 201
                            StG)  Bei verfahrensleitenden Anordnungen, welche die Behörde im Verwaltungs  - oder  Verwaltungsgerichtsverfahren  trifft,  treten  die  gesetzlich  mit  ihrer  Nichtbeach-  tung verbundenen Rechtsnachteile, wie Veranlagung nach Ermessen, Busse we-  gen  Verletzung  von  Verfahrenspflichten,  nur  ein,  wenn  die  Rechtsnachteile  in  der  ersten  Aufforderung  oder  in  einer  nachfolgenden  Mahnung  ausdrücklich  er  -  wähnt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 28
§ 36 29 5. Amtshilfe bei Steuerdomizil in mehreren Kantonen (§ 131 StG)
                            1   Unterliegt  eine  steuerpflichtige  Person  mit  Wohnsitz  oder  Sitz  im  Kanton  auf  Grund  wirtschaftlicher  Zugehörigkeit  auch  in  anderen  Kantonen  der  Steuer  -  pflicht, teilt die kantonale Steuerverwaltung ihre Steuerveranlagung einschliess  -  lich  der  interkantonalen  Steuerausscheidung  und  allfälliger  Abweichungen  ge-  genüber der Steuererklärung  kostenlos den Steuerbehörden der anderen Kantone  mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Gleiche gilt:  a)   wenn eine steuerpflichtige Person in der Schweiz nur auf Grund wirtschaftli  -  cher Zugehörigkeit steuerpflichtig ist und sich im Kanton der grösste Teil der  in der Schweiz steuerbaren Werte befindet;  b)   für  die  erste  Steuerperiode,  wenn  eine  juristische  Person  nach  einem  Sitz  -  wechsel  aus  einem  anderen  Kanton  am  Ende  der  Steuerperiode  hier  i  hren  steuerrechtlichen Sitz hat  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 6. Aktenführung (§§ 134 und 135 StG)
                            1   Die  Steuerbehörde  n  erstellen  über  wesentliche  Amtshandlungen,  die  akten-  mäs  sig keinen anderweitigen Niederschlag finden, eine kurze Aktennotiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eingaben  und  Kopien  der  ausgehenden  Briefe  und  Verfügungen  sind  in  den  Steuerakten geordnet aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 7. Akteneinsicht (§ 134 StG)
                            Die Akteneinsicht wird in der Regel durch Auflage der verlangten Akten bei der  kantonalen  Steuerverwaltung  gewährt.  Im  Übrigen  erlässt  das  Finanzdeparte-  ment die notwendigen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 30 8. Vertretung und Zustellung von Verfahrensakten ( § 136 StG)
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  steuerpflichtige  Person  kann  unter  Verwendung  des  amtlichen  Vollmacht-  formulars die Zustellung der Verfahrensakten mit Ausnahme der Steuererklärung  und Steuerrechnung (einfache Vollmacht) oder die Zustellung aller Verfahrensak-  ten (umfassende Vollmacht) an einen Vertreter verlangen. Die Vollmachterteilung  auf ausserkantonalen Steuererklärungen genügt nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Vollmacht  gilt  für  alle  Steuerperioden  bis  zum  Widerruf  durch  die  steuer-  pflichtige  Person.  Wenn  die  Vollmacht  erst  ab  einer  bestimmten  Steuerperiode  gelten soll, ist diese auf dem Vollmachtformular ausdrücklich zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  unterzeichnete  Vollmachtformular  ist  der  kantonalen  Steuerverwaltung  unaufgefordert einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39a 31 b) Ausnahmen
                            1   Für  Nachsteuer  -  und  Steuerhinterziehungsverfahren  ist  eine  ausdrückliche  Vollmacht erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Strafverfügungen, steueramtliche Mahnungen und andere Anordnungen infolge  Nichteinreichens   der   Steuererklärung   oder   Einreichens   einer   mangelhaften  Steuererklärung sind in jedem Fall der steuerpflichtigen Person persönlich zuzu-  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 32 9. Steuererklärung im ordentlichen Veranlagungsverfahren
                            a)  Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung      (§ 142 Abs. 1 StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das  Steuererklärungsverfahren  wird  sowohl  durch  persönliche  Zustellung  der  Steuererklärungsformulare  an  die  steuerpflichtigen  Personen  als  auch  durch  öffentliche  Aufforderung  zur  Einreichung  der  Steuererklärung  im  kantonalen  Amtsblatt eingeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  kantonale  Steuerverwaltung  stellt  die  Formulare  und  Wegleitungen  zur  Verfügung. Sie besorgt die Zustellung der Formulare unter Vorbehalt von Abs.   3  an  die  steuerpflichtigen  natürlichen  Personen  und  an  die  juristischen  Personen  sowie die Amtsblattpublikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Gemeinden  besorgen  die  Zustellung  an  die  natürlichen  Personen,  deren  Steuerpflicht  im  ordentlichen  Veranlagungsverfahren  vor  dem  31.   Dezember  endet. Im Falle des Todes erfolgt die Zustellung an den überlebenden Ehegatten  oder die Erben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 b) Fehlende Zustellung der Steuererklärung (§ 142 Abs. 1 StG)
                            Wer  kein Steuererklärungsformular erhält, hat ein solches zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41a 33 c) Ausfüllen der Steuererklärung (§ 142 Abs. 2 StG)
                            1   Natürliche  und  juristische  Personen  haben  die  Deklaration  in  den  dafür  vorgesehenen  Zahlen-  ,  Text  -  und  Ankreuzfeldern  der  Steuererklärungsfor-  mulare  vorzunehmen.  Dies  gilt  auch  für  Angaben,  die  in  den  Beilagen  zur  Steuererklärung enthalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Angaben ausserhalb der vorgesehenen Felder gelten als nicht getätigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 34 d) Einreichung der Steuererklärung (§ 142 Abs. 2 und 143 StG)
                            aa) Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Natürliche und juristische Personen haben ihre Steuererklärung samt Beilagen  bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Natürliche Personen können die Steuererklärung und die Beilagen auch mit ei  -  ner  von  der  kantonalen  Steuerverwaltung  zur  Verfügung  gestellten  Applikation  elektronisch  einreichen.  Innert  48  Stunden  kann  die  elektronisch  eingereichte  Steuererklärung  über  dieselbe  Applikation  geändert  und  erneut  eingereicht  werden.  Nach  Ablauf  von  48  Stunden  seit  der  ersten  Einreichung  ist  das  Zeit-  fenster  für  eine  erneute  elektronische  Einreichung  geschlossen  und  die  Steuer-  daten stehen ab diesem Zeitpunkt der kantonalen Steuerverwaltung zur Bearbei-  tung zur Verfügung. Änderungen an der letzten elektronisch eingereichten Steu-  ererklärung  können  nur  noch  postalisch  an  die  kantonale  Steuerverwaltung  übermittelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 35 bb) Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit und Sitzverlegung
                            1   Personen,  die  im  Kanton  nur  auf  Grund  wirtschaftlicher  Zugehörigkeit  steuer-  pflichtig  sind,  können  an  Stelle  der  amtlichen  Steuererklärung  eine  Kopie  der  Steuererklärung des Wohnsitz-   oder Sitzkantons einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Personen  ohne  steuerrechtlichen  Wohnsitz  oder  Sitz  in  der  Schweiz  genügen  ihrer  Deklarationspflicht,  indem  sie  eine  Kopie  der  Steuererklärung  desjenigen  Kantons einreichen, in dem sich der grösste Teil der steuerbaren Werte befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Juristische Personen, die ihren steuerrechtlichen Sitz während einer Steuerpe-  riode in einen anderen Kanton verlegt haben, können die Steuererklärung desje-  nigen  Kantons  einreichen,  in  dem  sich  am  Ende  der  Steuerperiode  der  steuer-  rechtliche Sitz befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  kantonale  Steuerverwaltung  kann  weitere  Ausnahmen  vom  Formularzwang  vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die  Bestimmungen  zur  korrekten  Deklaration  nach  §  41a  und  zur  elektroni-  schen  Einreichung  der  Steuererklärung  natürlicher  Personen  nach  §§  42  Abs.   2  und 44 Abs.   2 gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 36 e) Einreichungsfrist (§ 142 Abs. 2 und 3 StG)
                            aa) Für die reguläre Deklaration natürlicher Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Natürliche  Personen  haben  ihre  Steuererkl  ärung  samt  Beilagen  für  die  voran-  gegangene Steuerperiode jeweils bis zum 31.   März einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nimmt  die  steuerpflichtige  Person  an  einer  elektronisch  eingereichten  Steuer-  erklärung  Änderungen  nach  §  42  Abs.   2  vor,  ist  für  die  Fristwahrung  der  Zeit-  punkt  der ersten Einreichung massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 37 bb) Für die Deklaration natürlicher Personen in Sonderfällen
                            1   Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person haben der überlebende Ehegatte  und  die  Erben  innert  30  Tagen  seit  Zustellung  eine  Steuererklärung  für  die  laufende Steuerperiode bis zum Todestag einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Unverzüglich eine Steuererklärung einzureichen haben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  a)   Steuerpflichtige,  die  ins  Ausland  wegziehen,  für  die  laufende  Steuerperiode  bis zum Wegzugstag;  b)   Steuerpflichtige mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufent  halt im Ausland,  die  ihre  wirtschaftliche  Steuerpflicht  im  Kanton  Schwyz  beenden,  für  die  laufende Steuerperiode bis zur Beendigung der Steuerpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Bestimmungen  zur  korrekten  Deklaration  nach  §  41a  und  zur  elektroni-  schen Einreichung der Steuererklärung nach §§  42 Abs.   2 und 44 Abs.   2 gelten  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 38
§ 47 39 dd) Für die Deklaration juristischer Personen
                            1   Juristische  Personen  haben  ihre  Steuererklärung  samt  Beilagen  für  die  im  vorangegangenen  Kalenderjahr  abgelaufene  Steuer  periode  jeweils  bis  31.   Juli  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  Konkurs  und  bei  Beendigung  der  Steuerpflicht  infolge  Wegzugs  ins  Aus  -  land  oder  Wegfalls  der  wirtschaftlichen  Steuerpflicht  einer  juristischen  Person  mit steuerrechtlichem Sitz im Ausland ist unverzüglich eine Steuererklärung ein-  zureichen.  Das  Gleiche  gilt  für  juristische  Personen  mit  Handelsregistereintrag  bei Antragstellung auf Löschung und für solche ohne Handelsregistereintrag bei  Abschluss der Liquidation.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 40 g) Fristerstreckung (§ 142 Abs. 2 StG)
                            1   Die  Frist  zur  Einreichung  der  Steuererklärung  und  der  Beilagen  kann  auf  G  e-  such hin erstreckt werden. Das  Gesuch  ist  vor Ablauf der Frist zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine  auf  elektronischem  Weg  gewährte  Fristerstreckung  kann  aus  wichtigen  Gründen widerrufen oder gekürzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die kantonale Steuerverwaltung kann für Frist  erstreckungs  gesuche von beruf  s-  mässigen  Steuervertretern,  welche  mehrere  Steuererklärungen  betreffen,  For  m-  vorschriften erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Frist  erstreckungen  für  die  Deklaration  natürlicher  und  juristischer  Per  sonen  über  den  31.   Dezember  des  auf  das  Steuerjahr  folgenden  Kalenderjahres  sind  nur in besonders begründeten Härtefällen zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 41 h) Mahnverfahren (§ 142 Abs. 4 StG)
                            1   Steuerpflichtige, welche die Steuererklärung oder die Beilagen nicht rechtzeiti  g  einreichen,  werden  vorerst  mit  gewöhnlicher  Post  gemahnt.  Wird  der  Mahnung  nicht  Folge  geleistet,  erfolgt  unter  Ansetzung  einer  Frist  von  acht  Tagen  und  unter Hinweis auf die Folgen der Unterlassung eine weitere Mahnung mit Zustel-  lungsnachweis. Die Mahnf  rist ist nicht erstreckbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mangelhaft  ausgefüllte  Formulare  oder  mangelhafte  Beilagen  werden  unter  Ansetzung  einer  Frist  von  acht  Tagen  zur  Ergänzung  oder  Verbesserung  an  die  steuerpflichtige  Person  zurückgesandt.  Wird  diese  Frist  nicht  beachtet,  erfolgt  unter gleicher Fristansetzung und unter Hinweis auf die Folgen der Unterlassung  eine Mahnung mit Zustellungsnachweis. Die Mahnfrist ist nicht erstreckbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Steuererklärungen, die entgegen dem Erfordernis gemeinsamer Unterzeichnung  gemäss  §  133  Abs.   2  StG  nur  mit  der  Unterschrift  eines  Ehegatten  eingereicht  werden,  sind  dem  nichtunterzeichnenden  Ehegatten  unter  Zustellungsnachweis  zurückzusenden.  Dabei  ist  ihm  eine  Frist  von  acht  Tagen  zur  Nachholung  der  Unterschrift und Wiedereinreichung der Formulare anzusetzen. Die steuerpflich-  tige Person ist auf die Folgen einer allfälligen Unterlassung hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 42 i) Wiederherstellung der Einreichungsfrist (§ 142 Abs. 5 StG)
                            Die kantonale Steuerverwaltung entscheidet über Gesuche um Wiederherstellung  der Einreichungsfrist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 43 j) Aufzeichnungs - und Aufbewahrungspflicht bei selbstständiger
                            Erwerbstätigkeit (§§ 143 Abs. 2 und 144 Abs. 3 StG)  Die  Aufzeichnungs  -  und  Aufbewahrungspflicht  natürlicher  Personen  mit  selbst  -  ständiger  Erwerbstätigkeit  richtet  sich  nach  den  Ausführungsvorschriften  des  Bundessteuerrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 44
§ 53 45 10. Eröffnung der Veranlagung (§ 150 StG)
                            1   Die  Veranlagungsbehörde  setzt  in  der  Veranlagungsverfügung  nebst  dem  in
                        
                        
                    
                    
                    
                § 150 Abs. 1 StG genannten Verfügungsinhalt fest:
                            a)   bei  natürlichen  Personen  die  Zugehörigkeit  zu  einer  Kantonalkirche  und  soweit notwendig diesbezügliche Änderungen während der Steuerperiode;  b)   bei  juristischen  Personen,  welche  konfessionelle  Zwecke  verfolgen,  die  Zu-  ordnung zur Kirchgemeinde dieser Konfession.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Veranlagungsverfügungen sind in der Regel mit A  -Post zuzustellen. Die kant  o-  nale  Steuerverwaltung  bezeichnet  die  Ausnahmen  (Versand  mit  Zustellungs-  nachweis).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 11. Einsprache
                            a) Vorverfahren (§ 153 StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Leitung der zuständigen Abteilung entscheidet, ob die Voraussetzungen für  eine mündliche Anhörung gegeben sind und verfügt deren Durchführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vor  der  Überweisung  der  Einsprache  an  die  Steuerkommission  informiert  die  Abteilung den Einsprecher über das Ergebnis und den beabsichtigten Abschluss  des Vorverfahrens sowie die Kostenregelung vor der Steuerkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 b) Parteientschädigung (§ 154 StG)
                            Für  Zusprechung  und  Bemessung  der  Parteientschädigung  durch  die  kantonale  Steuerkommission  ist  das  Ergebnis  des  Vorverfahrens  mit  zu  berücksichtigen.  Ins  besondere  besteht  kein  Anspruch  auf  Parteientschädigung,  wenn  eine  Tei  l-  gut  heissung  der  Einsprache  nicht  über  das  Ergebnis  des  Vorverfahrens  hinaus-  geht.   Im   Übrigen   findet   §  74  des   Verwaltungs  rechtspflege  gesetzes     An-  wendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 12. Besondere Verfahren
                            a) Haftungsverfügungen (§§ 125 Abs. 2 und 190 StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im  Verfahren  zur  Festsetzung  individueller  Haftungsanteile  an  offenen  Forde-  rungen  kommen  der  kantonalen  Steuerverwaltung  dieselben  Befugnisse  zu  wie  im Veranlagungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Einsprachen und Beschwerden gegen Haftungsverfügungen ist der Umfang  der verfügten Haftungsansprüche Anfechtungsgegenstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 b) Steuerbefreiung (§ 165 StG)
                            1   Gesuche  um  Gewährung  der  Steuerbefreiung  für  juristische  Personen  sind  zu-  sammen mit den Statuten oder der Stiftungs  urkunde, mit allfälligen Reglemen-  ten und, soweit bereits vorhanden, mit der Jahresrechnung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Steuerbefreiung entbindet nicht von der Pflicht, jährlich eine Steuererklä-  rung mit der Jahresrechnung einzureichen. Änderungen der Statuten und  Regle-  mente sind der Steuerverwaltung gleichzeitig mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der kantonalen Steuerverwaltung kommen dieselben Befugnisse zu wie im Ver  -  anlagungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 13. Inventar (§§ 178 ff. StG)
                            1   Für die Aufnahme des Inventars nach den §§  178 bis 183 StG   gilt die Verord-  nung  über  die  Errichtung  des  Nachlassinventars  für  die  direkte  Bundessteuer  47  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Frist  zur  Aufnahme  des  Inventars  richtet  sich  nach  Art.   154  Abs.   1  des  Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer.  48  V. Steuerstrafrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 49 1. Beurteilung durch das Verwaltungsgericht (§§ 216 ff. StG)
                            1   Hält  die  kantonale  Steuerverwaltung  an  der  Anklage  fest,  ergänzt  sie  diese  im  Hinblick auf die Anforderungen von Art. 325 der Schweizerischen Strafprozes  s-  ordnung.  50   Das Verwaltungsgericht setzt hiezu eine angemessene Frist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die angeklagte Person hat ihre Beweisanträge innert zehn Tagen seit Aufforde-  rung durch das Verwaltungsgericht zu stellen und zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 51 2. Parteientschädigung (§§ 215 ff. StG)
                            1   Anspruch auf Parteientschädigung besteht im Verfahren vor Steuerkommission  und Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im  Verfahren  vor  Steuerkommission  findet  §  55  sinngemäss  Anwendung.  Wird  im  Falle  der  direkten  gerichtlichen  Beurteilung  das  Strafverfahren  auf  Grund  eines  Anklagerückzugs  innert  der  Fri  st  zur  Anklageergänzung  nach  §  59  Abs.   1  eingestellt oder wird die Busse auf Grund eines innert derselben Frist gestellten  Antrages  der  Steuerverwaltung  herabgesetzt,  wird  hiefür  keine  Parteientschädi  -  gung ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im  Übrigen  findet  §  74  Abs.   1  des  Verwaltungsrechtspflegegesetzes  (VRP)  52  sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 53 3. Revisionsverfahren (§§ 210 ff. StG)
                            Ein rechtskräftig erledigtes Steuerstrafverfahren betreffend Verfahrenspflichtver-  letzung oder Steuerhinterziehung kann i  n sinngemässer Anwendung der   §§  VRP  in  Revision  gezogen  werden.  Das  weitere  Verfahren  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen über das Steuerstrafverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 54 4. Vertretung bei Steuervergehen und weiteren Delikten (§§ 210
                            ff. und 229 StG)  Die    kantonale  Steuerverwaltung  vertrit  -  menhängenden Strafverfahren die geschädigten Gemeinwesen.  VI. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 1. Übergangsbestimmungen
                            a) Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung findet erstmals Anwendung auf die im Kalenderjahr 2001 zu  Ende  gehende  Ste  uerperiode.  Veranlagungen  bis  und  mit  Steuerjahr  2000  wer  -  den nach bisherigem Recht vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausschliesslich neues Recht gilt hinsichtlich Organisation der kantonalen Steu-  erkommission (§  33), Steuerausweis (§  35), Akteneinsicht (§  38) und Haftungs  -  verfügungen (§  56).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 64  55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 c) Strafuntersuchungen
                            1   Strafuntersuchungen, die vor dem 1. Januar 2001 eingeleitet wurden, werden  nach bisherigem Recht weitergeführt oder eingestellt. Die Weiterziehbarkeit von  Verfügungen  und  Entscheiden  und  das  Verfahren  vor  nächster  Instanz  richten  sich nach neuem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf  Strafuntersuchungen,  die  nach  dem  31.  Dezember  2000  eingeleitet  wer  -  den, ist ausschliesslich neues Recht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65a 56 d) Teilrevision 2006
                            1   Die  geänderten  Bestimmungen  finden  erstmals  auf    die  im  Kale  nderjahr  2007  zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausschliesslich  neues  Recht  gilt  hinsichtlich  §  35  (Abschaffung  Steueraus  -  weis).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Bst. e und § 30 Bst. d gelten für Umstrukturierungen und Ersatzbeschaf -
                            fungen von Betei  ligungen rüc  kwirkend ab dem 1.   März   2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Natürliche Personen haben ihre Steuererklärung 2006 bis zum 31.   März  2007  einzureichen.  Das  Gleiche  gilt  für  die  Steuererkl  ärung  2005,  soweit  noch  keine  Deklaration  nach  bisherigem  Recht  vorliegt.  Die  Fristerstreckung  richtet  sich  nach bisherigem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Abs. 2 findet Anwendung für den Versand von Veranl agungsverfügungen
                            ab dem 1.   Januar   2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 b 57 e) Teilrevision 2009
                            1   Die geänderten Bestimmungen finden erstmals Anwendung:  a)   § 31 auf die im Kalenderjahr 2010 zu E  nde gehende Steuerperi  ode;  b)   §§  8 Bst.   f, 22 Abs. 2 und 3 sowie 23 Randtitel, Abs.1 und 2 auf die Steu-  erperiode 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die übrigen Bestimmungen finden periodenunabhängig ab sofort Anwen  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65c 58 f) Teilrevision 2016
                            §§  12 Abs.   2, 14 Abs.   4 und 14a fi  nden erstmals auf die im Kalenderjahr 2017  zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65d 59 g) Teilrevision 2017
                            §§  40 Abs.   2 und 3, 43, 49 Abs.   1 und 2 finden erstmals auf die im Kalender-  jahr 2017 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  17
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65e 60 h) Teil revision 2020
                            1   Die §§  42 Abs.   1 und 2, 43 Abs.   1 bis 5, 44 Abs.   1 und 2, 45 Abs.   1 und 3  sowie 47 Abs.   1 finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2020 zu Ende gehende  Steuerperiode Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Spezialvollmachten nach dem bisherigen §  39 Abs.   3, die von der steuerpflich-  tigen Person vor dem 1.   Januar 2021 erteilt worden sind, bleiben nach Inkraft-  treten des neuen Rechts als umfassende Vollmachten im Sinne von §  39 Abs.   1  gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65f 61 i) Teilrevision 2021
                            §§  12 und 14a finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2022 zu Ende gehende  Steuerperiode Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65g 62 j) Teilrevision 2022
                            §§  41a,  43  Abs.   5  und  45  Abs.   3  finden  erstmals  auf  die  Steuerdeklaration  im  Jahr 2023 Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 2. Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
                            1   Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1.   Januar   2001 in Kraft.  63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf den gleichen Zeitpunkt werden aufgehoben:  a)   die Vollzugsverordnung zum Steuergesetz vom 10.   Oktober   1980;  64  b)   der  Regierungsratsbeschluss  über  konjunkturpolitische  Steuererleichterun-  gen vom 19.   Februar   1979;  65  c)   der Regierungsratsbeschluss über die Steuererhebung für Kultuszwecke vom
                        
                        
                    
                    
                    
                23. April 1958.
                            66
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 3. Veröffentlichung
                            Diese  Verordnung  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht  und  in  die  Gesetzsammlung  aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    GS  20  -77  mit  Änderungen  vom  16.  Dezember  2003  (GS  20  -478),  vom  21.  Dezember  2004  (GS 20  -637), vom 21. November 2006 (GS 21  -97), vom 15. Dezember 2009 (GS 22  -85a), vom
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Dezember 2010 (Anpa ssung StPO und JV, GS 22 -131i), vom 10. Dezember 2013 (GS 23 -
                            96a), vom 21. Oktober 2014 (RRB Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuerg  esetz,  GS  24  -19a),  vom  13.  Dezember  2016  (RRB  Anpassung  von  Ausführungsbestimmungen  zum  Steuergesetz und der Veror  dnung über die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehalts der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  GS  24  -86a)  ,  vom  12.  Dezember  2017  (  RRB  Anpassung  von  Ausführungsbestimmungen  zum  Steuergesetz,  GS  25  -12a)  ,  vom  10.  Dezember  2019  (RRB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Anpassung  von    Ausführungsbestimmungen  zum  Steuergesetz,  GS  25  -66  a)  ,  vom  15.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020 (GS 26  -35)  , vom 7. Dezember 2021 (GS 26  -62)   und vom 20. Dezember 2022 (RRB betr.  Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz  , GS 26  -100c).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ   172.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Überschrift und A  bsatz in der Fassung vom 21. Oktober 2014 (vorher § 2a).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR   211.231.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Aufgehoben am 21. Oktober 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung vom 21. Oktober 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SR   642.123.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8    Abs.  2  aufgehoben  am  10.  Dezember  2013;  Überschrift  in  der  Fassung  vom  13.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                2016.
                            9   Fassung vom   10. Dezember 2019  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  ; Abs. 2 aufgehoben am 10. Dezember 2019  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  1 bis 3 in der Fassung vom  , Abs. 4 und 5 aufgehoben am 7. Dezember 2021  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  und Abs.   1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 7. Dezember 2021  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                2016.
                            19  aufgehoben am 13. Dezember 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   c in der Fassung vom 15. Dezember 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  1   in der Fassung vom 10. Dezember 2019  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   10. Dezember 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Abs.  1, 2 und 3 in der Fassung vom  15  . Dezember   2020  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34    Dezember  2020  ;  Über-  schrift in der Fassung vom 20. Dezember 2022  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  eingefügt  am  15.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020; Abs. 5 in der Fassung vom 20. Dezember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  ; Überschrift in der  Fassung vom 20. Dezember  2022  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  Fassung  vom  21.  November  2006;  Abs.  1  in  der  Fassung  vom  und  Abs.  3  neu  eingefügt am 15. Dezember 2020  ; Abs. 3 in der Fassung vom 20. Dezember 2022  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  ; Über-  schrift in der Fassung vom 20. Dezember 2022  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  , Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 12. Deze  m-  ber 2017  ; Überschrift in der Fassung vom 20. Dezember 2022  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  ; Überschrift in der Fassung vom 10. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52   234.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53  ; Überschrift in der Fassung vom 10. Dezember 2019  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  vom 15. Dezember 2009  ; Überschrift in der Fassung vom 10. Dezember 2019  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59  17.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63  -  zember  2004  am  1.  Januar  2005  (Abl  2004  2195),  vom  21.  Nov  ember  2006  am  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 (Abl 2006 2047), vom 15. Dezember 2009 am 1. Januar 2010 (Abl 2009 2933), vom 7.  Dezember  2010  am  1.  Januar  2011  (Abl  2010  2714),  vom  10.  Dezember  2013  am  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014  (Abl  2013  2981),  vom  21.  Oktober  2014  am  1.  Januar  2015  (  Abl  2014  2452)  vom  13.  Dezember  2016  am  1.  Januar  2017  (Abl  2016  2869)  ,  vom  12.  Dezember  2017  am  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018 (Abl 2017 2856)  , vom 10. Dezember 2019 am 1. Januar 2020 (Abl 2019 3001), vom 15.  Dezember  2020  am  1.  Januar  2021  (Abl  2020  3239)    vom  7.  Dezember  2021  am  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022  (Abl  2021  3316)    und  vom  20.  Dezember  2022  am  1.  Januar  2023  (Abl  2022  3168  in  Kraft getr  eten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64  -281.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65  -132.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66  -117.