Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
                            (Vom 21. September 1999)  Die Kantone Zürich, Schwyz, Obwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen,  Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aar-  gau und Thurgau vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Träger
                            1  Die Kantone Zürich, Schwyz, Obwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen,  Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graub  ünden, Aar-  gau und Thurgau errichten und f  ühren gemeinsam eine Hochschule f  ür Heilp  ä-  dagogik (Heilp  ädagogische Hochschule HfH, nachfolgend Hochschule).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Fürstentum Liechtenstein kann der Vereinbarung mit den gleichen Rech-  ten und Pflichten wie die eines Tr  ägerkantons beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Rechtsnatur und Sitz
                            1   Die Hochschule ist eine  öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtsper-  sönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sitz der Hochschule ist Z  ürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufgabe der Hochschule
                            1   Die Hochschule dient der Aus- und Weiterbildung von heilp  ädagogischen Lehr-  kräften und von p  ädagogisch-therapeutischem Fachpersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Hochschule betreibt in ihrem T  ätigkeitsgebiet anwendungorientierte For-  schungs- und Entwicklungsarbeit und erbringt f  ür Dritte Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Tätigkeit der Hochschule richtet sich, soweit erforderlich, nach den Vor-  schriften des Bundes, interkantonaler Vereinbarungen und gegebenenfalls der  Trägerkantone  über die Anerkennung der von der Hochschule erteilten Ausweise  und Diplome.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Hochschule nimmt auf die Bed  ürfnisse behinderter Studierender R  ück-  sicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Freiheit von Lehre und Forschung
                            Die Freiheit von Lehre und Forschung ist im Rahmen der Ausbildungsziele der  Hochschule gew  ährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Ausbildungsstufe und –bereiche
                            1    Die  Hochschule  bildet  im  Rahmen  von  Aus-  und  Weiterbildung  und  unter  Berücksichtigung der berufs-, fach- und funktionsspezifischen Bed  ürfnisse in  folgenden Bereichen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Bereich Heilp ädagogische Lehrberufe;
2. Bereich P ädagogisch-therapeutische Berufe.
                            2   Die Hochschule kann in den genannten und in verwandten Bereichen zudem  Ausbildungsg  änge anbieten, die den Anforderungen eines Hochschullehrganges  nicht zu gen  ügen brauchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Weiterbildung bezieht sich auf Probleme und Aufgaben der allgemeinen  und der speziellen Heilp  ädagogik.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 2. Veränderungen
                            Die Regierungen der Trägerkantone k  önnen durch  übereinstimmende Beschl  üsse  weitere Studienbereiche einf  ühren und bestehende aufheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Forschung und Entwicklung
                            1   Die Forschung an der Hochschule dient der anwendungsorientierten Weiter-  entwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                1. der Heilp ädagogik und angrenzender Gebiete;
2. schwerpunktmässig der Studienbereiche, in denen die Hochschule ausbil-
                            det.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ergebnisse der Forschung fliessen in die Lehre ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Dienstleistungen
                            Dienstleistungen zu  Gunsten  Dritter  unterst  ützen  die  gegenseitige  Durchdrin-  gung von Lehre, Forschung und Praxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
                            Die Hochschule arbeitet mit Universit  äten, mit anderen p  ädagogischen Hoch-  schulen und mit weiteren Institutionen im Inland und im Ausland zusammen,  insbesondere  auch  mit  der  Fachhochschulregion,  der  sie  zugeordnet  ist.  Sie  kann zu diesem Zweck Verträge abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Verträge mit Nichtträgerkantonen und mit dem F ürstentum Liech-
                            tenstein und Aufnahme von Nichttr  ägerkantonen in die Träger-  schaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Hochschule kann mit Nichtträgerkantonen und mit dem F  ürstentum Liech-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Tr  ägerschaft aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beschl  üsse  über die Aufnahme in die Tr  ägerschaft bed  ürfen der Genehmigung  der Tr  ägerkantone. Die Regierungen bezeichnen die f  ür ihren Kanton zust  ändige  Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Aufsicht
                            Die Hochschule unterliegt der Aufsicht der Tr  ägerkantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Zulassungsbeschr änkungen
                            1    Sofern  sich  mehr  Kandidatinnen  und  Kandidaten  um  Zulassung  zu  einem  Studiengang bewerben, als unter dem Aspekt einer angemessenen Ausbildung  zumutbarerweise  Pl  ätze  zur  Verfügung  stehen,  kann  jeweils  f  ür  ein  Jahr  die  Zulassung beschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kandidatinnen und Kandidaten aus den Tr  ägerkantonen haben im Fall von  Platzmangel Vorrang vor den  übrigen Bewerberinnen und Bewerbern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kandidatinnen und Kandidaten aus Vertragskantonen werden den Bewerberin-  nen und Bewerbern aus den Tr  ägerkantonen gleichgestellt, wenn f  ür den Be-  reich, f   ür den Zulassungsbeschr  änkungen angeordnet worden sind, innerhalb der  Schweiz keine anderen zumutbaren und vergleichbaren Ausbildungsg  änge be-  stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ausbildungspl  ätze werden unter den Tr  ägerkantonen und den Vertragskan-  tonen soweit als m  öglich nach den Einwohnerzahlen gem  äss dem Stand am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar des vorangehenden Jahres verteilt. Kantonen mit kleinen Einwohner-
                            zahlen k  önnen vorweg feste Ausbildungspl  ätze zugesichert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Mögliche Kriterien im Fall von Zulassungsbeschr  änkungen sind: Alter, Dauer  der Berufspraxis, Eignung.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Organisation
§ 13 Organe
                            Organe der Hochschule sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. der Hochschulrat;
2. die Schulleitung;
3. die Rekurskommission.
§ 14 Hochschulrat
1. Zusammensetzung
                            1  Im Hochschulrat sollen neben Bildung und Kultur nach Möglichkeit auch ande-  re Bereiche vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Hochschulrat hat jeder Tr  ägerkanton Anspruch auf eine Vertreterin oder auf  einen Vertreter. Der Kanton, der die Pr  äsidentin oder den Pr  äsidenten stellt, hat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            allen Sitzungen beigezogen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die Leitung der Hochschule;
2. eine Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
§ 15 2. Wahl und Abberufung
                            1   Die Regierungen bezeichnen die Vertreterinnen und Vertreter ihres Kantons auf  eine gemeinsame Amtsperiode von jeweils vier Jahren oder f  ür deren Rest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Regierungen können die Vertreterinnen und Vertreter ihres Kantons jeder-  zeit aus wichtigen Gr  ünden abberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 3. Konstituierung
                            Der Hochschulrat konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 4. Aufgaben
                            a) Grunds  ätzliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dem Hochschulrat obliegt die F  ührung der Hochschule in allen grunds  ätzli-  chen Fragen. Er erl  ässt ein Leitbild und umschreibt periodisch den Leistungs-  auftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er ist f  ür die Qualit  ätssicherung und für das Controlling verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 b) Im Einzelnen
                            Dem Hochschulrat obliegen im Einzelnen insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Er erl ässt für sich ein Gesch äftsreglement und regelt den Ausstand.
2. Er bestimmt den Schulort, insbesondere bei dezentralisierten Ausbildungs-
                            gängen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Er stellt Antrag auf Einf ührung neuer und auf Aufhebung bestehender
                            Studienbereiche.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Er bestimmt in der Aus- und Weiterbildung die Schwerpunkte.
5. Er legt die einzelnen Ausbildungsg änge fest und entscheidet im Zweifelsfall
                            über deren Durchf  ührung.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Er entscheidet über die Durchf ührung von Ausbildungsg ängen in verwand-
                            ten Bereichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Er schliesst Vertr äge mit Nichtträgerkantonen ab und nimmt diese in die
                            Trägerschaft auf. Vorbehalten bleibt  § 12 Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Er schliesst Kooperationsvertr äge ab.
9. Er ordnet die Ausgestaltung der Schulleitung und setzt deren Befugnisse
                            fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Er ordnet das Anstellungsverh ältnis, die Besoldung, das Disziplinarwesen,
                            soweit es nicht durch diese Vereinbarung geregelt wird, und die Versiche-  rungen f  ür die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule und regelt  die Mitsprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Er entscheidet über die Anstellung der Mitglieder der Schulleitung und der
                            aus disziplinarischen und andern wichtigen Gr  ünden. Er bestimmt die Zu-  ständigkeit für die Anordnung anderer disziplinarischer Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Er beschliesst zuhanden der Tr ägerkantone den j ährlichen Voranschlag,
                            stellt die j  ährliche Rechnung fest und verabschiedet den Jahresbericht. Er  erlässt Richtlinien f  ür die Aufstellung des Voranschlages.
                        
                        
                    
                    
                    
                14. Er beschliesst vorbehältlich der Genehmigung durch die Tr ägerkantone
                            allfällige Nachtragskredite.
                        
                        
                    
                    
                    
                15. Er entscheidet über den Abschluss und die K ündigung von Mietvertr ägen
                            von gr  össerer Tragweite.
                        
                        
                    
                    
                    
                16. Er erl ässt Vorschriften über die Aufnahme in die Hochschule, über die
                            Promotion, über Pr  üfungen und über Abschlusszeugnisse und –diplome.
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Er entscheidet über Zulassungsbeschränkungen, bestimmt die für die Zu-
                            lassung massgeblichen Kriterien und deren Gewichtung und bezeichnet die  Bereiche, in denen keine weiteren schweizerischen vergleichbaren und zu-  mutbaren Ausbildungsg  änge bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                18. Er erl ässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Studierenden und
                            über die Disziplin.
                        
                        
                    
                    
                    
                19. Er entscheidet über die Wegweisung von Studierenden aus disziplinarischen
                            Gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                20. Er legt die Studiengelder und die Geb ühren fest.
21. Er entscheidet über Rekurse gegen Verf ügungen nachgeordneter Instanzen
                            der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                22. Er w ählt die Rekurskommission.
23. Er regelt die Entsch ädigung der Rekurskommission und allf älliger Schieds-
                            gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                24. Er erhebt Schadenersatz- und Rückgriffsansprü che namens der Hochschu-
                            le.
                        
                        
                    
                    
                    
                25. Er erl ässt die weiteren Vorschriften, die zum unmittelbaren Vollzug der
                            Vereinbarung notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 5. Delegation von Aufgaben
                            Der Hochschulrat kann nach Bedarf aus seiner Mitte st  ändige oder befristete  Ausschüsse einsetzen und ihnen wie auch seiner Pr  äsidentin oder seinem Pr  äsi-  denten selbstst  ändig zu erledigende Aufgaben zuweisen. Die Befugnisse nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 k önnen nicht delegiert werden. Leitung der Hochschule
1. Auftrag
                            1   Der Leitung der Hochschule obliegt die F  ührung der Institution, soweit sie  nicht durch diese Vereinbarung dem Hochschulrat vorbehalten ist. Die Schul-  leitung ist f  ür diese Aufgabe dem Hochschulrat verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Schulleitung  hat  für  die  Erf  üllung  des  Leistungsauftrages  und  f  ür  die  zweckm  ässige Verwendung der bewilligten Kredite zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Schulleitung und den ihr nachgeordneten Instanzen stehen alle Befugnisse  zu, die dem Hochschulrat weder ausdr  ücklich zugewiesen noch nach dem Sach-  zusammenhang zuzuordnen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Rekurskommission
1. Zusammensetzung und Konstituierung
                            1   Die Rekurskommission umfasst drei Mitglieder, die jeweils auf eine gemeinsa-  me Amtsdauer von vier Jahren oder f  ür deren Rest gew  ählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Mitglieder d  ürfen nicht in anderer Weise für die Hochschule t  ätig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 2. Zuständigkeit
                            Die  Rekurskommission  behandelt  Beschwerden  gegen  Verf  ügungen  und  Ent-  scheide des Hochschulrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 3. Verfahren
                            Beschwerdebefugnis und Verfahren richten sich nach den einschl  ägigen Vor-  schriften des Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Angeh örige der Hochschule
§ 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1. Anstellung
                            Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule werden  öffentlich-rechtlich  angestellt. In besonderen F  ällen ist eine privatrechtliche Anstellung m  öglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 2. Mitsprache
                            Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Hochschule ist eine angemessene  Mitsprache zugesichert, insbesondere durch eine Vertretung im Hochschulrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Studierende
                            1   Die Rechte und Pflichten der Studierenden richten sich nach den einschl  ägi-  gen Reglementen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Den Studierenden wird eine angemessene Mitwirkung einger  äumt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Voranschlag
                            Der Voranschlag ist zusammen mit dem Kostenverteiler rechtzeitig den Tr  äger-  kantonen zur Beschlussfassung zuzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Übertragung von Budgetmitteln und Defiziten
                            1   Ü berschüsse und Defizite dürfen bis höchstens 10 % des durchschnittlichen  Voranschlages der letzten drei Jahre auf die n  ächste Rechnung  übertragen wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Anrechnung auf die Tr  ägerkantone richtet sich nach dem Jahr, in dem der  Überschuss erzielt wurde oder das Defizit entstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Nachtragskredite
                            1   Nachtragskredite dienen der Deckung notwendiger, nicht voraussehbarer und  nicht aufschiebbarer Aufwendungen, die nicht anders bestritten werden k  önnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Genehmigung durch die Tr  ägerkantone ist so rasch als m  öglich einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nachtragskredite werden den Tr  ägerkantonen nach den Regeln  über die Auf-  teilung der Aufwendungen belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Rechnungsablage
                            Die Jahresrechnung ist den Tr  ägerkantonen zur Genehmigung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Finanzkontrolle
                            1   Die Finanzkontrolle wird nach den Vorschriften des Sitzkantons t  ätig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kontrollen der  übrigen Trägerkantone bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Deckung der Aufwendungen
                            Die Aufwendungen der Hochschule werden insbesondere bestritten
                        
                        
                    
                    
                    
                1. durch die j ährlichen Beitr äge der Tr ägerkantone, die leistungsbezogen, auf
                            Grund des Voranschlages, in  der Regel pauschalisiert, nach der Anzahl der  Studierenden  und  unter  Ber  ücksichtigung  allf  älliger  Bundesbeitr  äge  er-  bracht werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. durch einen angemessenen Standortbeitrag des Kantons Zürich als Sitzkan-
                            ton;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. durch die Leistungen von Vertragskantonen, die die Aufwendungen decken
                            müssen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eigenleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Leistungen der Studierenden
                            1   Es werden Studiengelder, Einschreibe- und Pr  üfungsgebü  hren erhoben. Sie  sind unter Ber  ücksichtigung der an vergleichbaren schweizerischen Hochschulen  geltenden Ans  ätze festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für spezielle Kurse, Veranstaltungen und Leistungen kö  nnen besondere Geb  üh-  ren erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Studierende, die nicht einem Trägerkanton angehören oder ihm zugerechnet  werden,  haben  grunds  ätzlich  ein  kostendeckendes  Studiengeld  zu  bezahlen,  soweit dieses nicht auf Grund einer Vereinbarung mit der Hochschule von ihrem  Kanton  übernommen oder auf Grund internationaler Abkommen abgegolten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Nachdiplomstudien  und -kurse sind in der Regel kostendeckende Studien-  gelder zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Dienstleistungen
                            Dienstleistungen zu Gunsten Dritter sind in der Regel kostendeckend in Rech-  nung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Berechnung der Leistungen der einzelnen Tr ägerkantone
                            1  Die Leistungen der einzelnen Tr  ägerkantone werden nach Abzug aller  übrigen  Einnahmen der Hochschule nach folgenden Kriterien berechnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zahl der den einzelnen Kantonen zugerechneten Studierenden;
2. Zahl der Studierenden in den einzelnen Studiengä ngen;
3. Kosten der einzelnen Studieng änge.
                            2   Die Gesamtkosten werden wie folgt verteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. zu einem Drittel nach der Gesamtzahl der Studierenden;
2. zu zwei Dritteln nach der Zahl der Studierenden in den einzelnen Studien-
                            gängen und deren Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Beitragsquoten werden jeweils f  ür drei Jahre fix bestimmt. Massgebend  sind die Zahlen der fünf unmittelbar vorangehenden Studienjahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Bauten
                            Für allf  ällige Bauten und f  ür die Aufteilung der entsprechenden Aufwendungen  bleiben besondere Vereinbarungen zwischen den Tr  ägerkantonen vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Überweisung der Betriebsbeitr äge
                            Die Tr  ägerkantone  überweisen ihre Beitr  äge gem  äss Voranschlag in viertelj  ähr-
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Haftung
1. Der Hochschule
                            1   Die Hochschule haftet für den Schaden, den eine Mitarbeiterin oder ein Mitar-  beiter in Aus  übung ihrer oder seiner amtlichen Tätigkeit, widerrechtlich, ob mit  oder ohne Verschulden, Dritten zuf  ügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die oder der Gesch  ädigte kann die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter nicht  unmittelbar belangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 2. Der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters
                            1   Der Hochschule, die auf Grund dieser Vereinbarung oder nach anderen Vor-  schriften Ersatz geleistet hat, steht der R  ückgriff auf die Mitarbeiterinnen und  Mitarbeiter zu, die den Schaden vors  ätzlich oder grobfahrl  ässig verursacht ha-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gegenü  ber  obligationenrechtlich  angestellten  oder  beauftragten  Personen  richtet sich der R  ückgriff nach Privatrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 3. Übrige Vorschriften
                            1    Anspr üche  gegenü  ber  Mitgliedern  des  Hochschulrates  geltend  zu  machen,  bleibt den einzelnen Tr  ägerkantonen vorbehalten. Zust  ändig zum Entscheid sind  die Gerichte des Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Ü  brigen gelten f  ür die Haftung die Vorschriften des Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Disziplinarmassnahmen
1. Grundsatz
                            1   Gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vors  ätzlich oder fahrl  ässig ihre  Dienstpflichten verletzen, werden disziplinarische Massnahmen ergriffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf Personen, die obligationenrechtlich angestellt sind, k  önnen nur die Vor-
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 2. Die einzelnen Disziplinarmassnahmen
                            Disziplinarmassnahmen sind
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Verweis;
2. Geldleistung bis Fr. 5 000.--;
3. Vorübergehende Einstellung in der Funktion mit oder ohne Entzug der
                            Besoldung;
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Versetzung ins provisorische Anstellungsverh ältnis;
5. Disziplinarische Entlassung.
                            Für das Verfahren, f  ür den Entscheid und f  ür die Verj  ährung gelten die einschl  ä-  gigen Bestimmungen der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Anstände zwischen Tr ägerkantonen und zwischen Trägerkantonen und Hoch-
                            schule
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Schiedsgericht
                            1    Entstehen  aus  dieser  Vereinbarung  Anst  ände  zwischen  den  Tr  ägerkantonen  oder zwischen Tr  ägerkantonen und Hochschule, so werden sie nötigenfalls durch  ein Schiedsgericht geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jede Streitpartei bestimmt ein Mitglied. Die Parteien bezeichnen in gegenseiti-  gem Einvernehmen ein bis zwei weitere Mitglieder, so dass sich in jedem Fall  eine ungerade Gesamtzahl ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Schiedsgericht konstituiert sich selbst. K  önnen sich die Mitglieder bei der  Bezeichnung der Obm  ännin oder des Obmannes nicht einigen, so bezeichnet ihn  die Pr  äsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtes des Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Im  Übrigen ist das Konkordat  über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1969 massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                VII. K ündigung
§ 46 Kündigung
                            Die Tr  ägerkantone k  önnen ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer dreij  ähri-  gen Mitteilungsfrist auf das Ende eines Studienjahres k  ündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                VIII. Schlussbestimmungen
§ 47 Vollstreckung von Beschl üssen und Entscheiden
                            Die  auf  Geldzahlung  oder  auf  Sicherheitsleistung  gerichteten  rechtskräftigen  Verfügungen oder Entscheide der Hochschule stehen hinsichtlich der Rechts  öff-  nung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Übergangsregelung
                            Der Hochschulrat trifft die für einen reibungslosen  Übergang zweckm  ässigen  Anordnungen.  Er  ist  befugt,  zu  diesem  Zweck  n  ötigenfalls  von  einzelnen  Bestimmungen dieser Vereinbarung vor  übergehend abzuweichen. Insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die erste dreij  ährige Beitragsperiode nicht an die Vorschriften dieser Verein-  barung gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Aufhebung geltenden Rechts
                            Die Interkantonale Vereinbarung  über das Heilp  ädagogische Seminar Z  ürich vom
                        
                        
                    
                    
                    
                19. März 1984 wird aufgehoben.
§ 50 Weiterbestand geltenden Rechts
                            1   Vorschriften, die gest  ützt auf die Interkantonale Vereinbarung  über das Heilp  ä-  dagogische Seminar Z  ürich vom 19. März 1984 erlassen worden sind, gelten  weiter, sofern sie der vorliegenden Vereinbarung nicht widersprechen. Andern-  falls  sind  sie  innerhalb  eines  Jahres  nach  Inkrafttreten  dieser  Vereinbarung  anzupassen.  Erfolgt  dies  nicht,  so  treten  sie  nach  Ablauf  des  Jahres  ausser  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Studierende, die nach den Vorschriften des Heilp  ädagogischen Seminars Z  ü-  rich ihre Ausbildung begonnen haben, kö  nnen diese in allen F  ällen innerhalb  einer angemessenen Frist nach bisherigem Recht abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Inkrafttreten
                            Diese Vereinbarung tritt nach Annahme durch die zust  ändigen Instanzen der  Trägerkantone und nach Wahl des Hochschulrates auf einen von diesem festzu-  setzenden Zeitpunkt in Kraft.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Abl 2001 1069.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2