Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich (631.230.1) 
                
                
            INHALT
Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
- Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
 - I. Allgemeine Bestimmungen
 - § 1 Träger
 - § 2 Rechtsnatur und Sitz
 - § 3 Aufgabe der Hochschule
 - § 4 Freiheit von Lehre und Forschung
 - 1. Ausbildungsstufe und –bereiche
 - 1. Bereich Heilp ädagogische Lehrberufe;
 - 2. Bereich P ädagogisch-therapeutische Berufe.
 - § 6 2. Veränderungen
 - § 7 Forschung und Entwicklung
 - 1. der Heilp ädagogik und angrenzender Gebiete;
 - 2. schwerpunktmässig der Studienbereiche, in denen die Hochschule ausbil-
 - § 8 Dienstleistungen
 - § 9 Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
 - § 10 Verträge mit Nichtträgerkantonen und mit dem F ürstentum Liech-
 - § 11 Aufsicht
 - § 12 Zulassungsbeschr änkungen
 - 1. Januar des vorangehenden Jahres verteilt. Kantonen mit kleinen Einwohner-
 - II. Organisation
 - § 13 Organe
 - 1. der Hochschulrat;
 - 2. die Schulleitung;
 - 3. die Rekurskommission.
 - § 14 Hochschulrat
 - 1. Zusammensetzung
 - 1. die Leitung der Hochschule;
 - 2. eine Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
 - § 15 2. Wahl und Abberufung
 - § 16 3. Konstituierung
 - § 17 4. Aufgaben
 - § 18 b) Im Einzelnen
 - 1. Er erl ässt für sich ein Gesch äftsreglement und regelt den Ausstand.
 - 2. Er bestimmt den Schulort, insbesondere bei dezentralisierten Ausbildungs-
 - 3. Er stellt Antrag auf Einf ührung neuer und auf Aufhebung bestehender
 - 4. Er bestimmt in der Aus- und Weiterbildung die Schwerpunkte.
 - 5. Er legt die einzelnen Ausbildungsg änge fest und entscheidet im Zweifelsfall
 - 6. Er entscheidet über die Durchf ührung von Ausbildungsg ängen in verwand-
 - 7. Er schliesst Vertr äge mit Nichtträgerkantonen ab und nimmt diese in die
 - 8. Er schliesst Kooperationsvertr äge ab.
 - 9. Er ordnet die Ausgestaltung der Schulleitung und setzt deren Befugnisse
 - 10. Er ordnet das Anstellungsverh ältnis, die Besoldung, das Disziplinarwesen,
 - 11. Er entscheidet über die Anstellung der Mitglieder der Schulleitung und der
 - 13. Er beschliesst zuhanden der Tr ägerkantone den j ährlichen Voranschlag,
 - 14. Er beschliesst vorbehältlich der Genehmigung durch die Tr ägerkantone
 - 15. Er entscheidet über den Abschluss und die K ündigung von Mietvertr ägen
 - 16. Er erl ässt Vorschriften über die Aufnahme in die Hochschule, über die
 - 17. Er entscheidet über Zulassungsbeschränkungen, bestimmt die für die Zu-
 - 18. Er erl ässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Studierenden und
 - 19. Er entscheidet über die Wegweisung von Studierenden aus disziplinarischen
 - 20. Er legt die Studiengelder und die Geb ühren fest.
 - 21. Er entscheidet über Rekurse gegen Verf ügungen nachgeordneter Instanzen
 - 22. Er w ählt die Rekurskommission.
 - 23. Er regelt die Entsch ädigung der Rekurskommission und allf älliger Schieds-
 - 24. Er erhebt Schadenersatz- und Rückgriffsansprü che namens der Hochschu-
 - 25. Er erl ässt die weiteren Vorschriften, die zum unmittelbaren Vollzug der
 - § 19 5. Delegation von Aufgaben
 - § 18 k önnen nicht delegiert werden. Leitung der Hochschule
 - 1. Auftrag
 - § 22 Rekurskommission
 - 1. Zusammensetzung und Konstituierung
 - § 23 2. Zuständigkeit
 - § 24 3. Verfahren
 - III. Angeh örige der Hochschule
 - § 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
 - 1. Anstellung
 - § 26 2. Mitsprache
 - § 27 Studierende
 - § 28 Voranschlag
 - § 29 Übertragung von Budgetmitteln und Defiziten
 - § 30 Nachtragskredite
 - § 31 Rechnungsablage
 - § 32 Finanzkontrolle
 - § 33 Deckung der Aufwendungen
 - 1. durch die j ährlichen Beitr äge der Tr ägerkantone, die leistungsbezogen, auf
 - 2. durch einen angemessenen Standortbeitrag des Kantons Zürich als Sitzkan-
 - 3. durch die Leistungen von Vertragskantonen, die die Aufwendungen decken
 - § 34 Leistungen der Studierenden
 - § 35 Dienstleistungen
 - § 36 Berechnung der Leistungen der einzelnen Tr ägerkantone
 - 1. Zahl der den einzelnen Kantonen zugerechneten Studierenden;
 - 2. Zahl der Studierenden in den einzelnen Studiengä ngen;
 - 3. Kosten der einzelnen Studieng änge.
 - 1. zu einem Drittel nach der Gesamtzahl der Studierenden;
 - 2. zu zwei Dritteln nach der Zahl der Studierenden in den einzelnen Studien-
 - § 37 Bauten
 - § 38 Überweisung der Betriebsbeitr äge
 - § 39 Haftung
 - 1. Der Hochschule
 - § 40 2. Der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters
 - § 41 3. Übrige Vorschriften
 - § 42 Disziplinarmassnahmen
 - 1. Grundsatz
 - § 43 2. Die einzelnen Disziplinarmassnahmen
 - 1. Verweis;
 - 2. Geldleistung bis Fr. 5 000.--;
 - 3. Vorübergehende Einstellung in der Funktion mit oder ohne Entzug der
 - 4. Versetzung ins provisorische Anstellungsverh ältnis;
 - 5. Disziplinarische Entlassung.
 - VI. Anstände zwischen Tr ägerkantonen und zwischen Trägerkantonen und Hoch-
 - § 45 Schiedsgericht
 - VII. K ündigung
 - § 46 Kündigung
 - VIII. Schlussbestimmungen
 - § 47 Vollstreckung von Beschl üssen und Entscheiden
 - § 48 Übergangsregelung
 - § 49 Aufhebung geltenden Rechts
 - 19. März 1984 wird aufgehoben.
 - § 50 Weiterbestand geltenden Rechts
 - § 51 Inkrafttreten
 - 7. Februar 2001 (Abl 2001 1436).