Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin
                            (Vom 14. März 2008)  Die  Schweizerische  Konferenz  der  kantonalen  Gesundheitsdirektorinnen  und  -direktoren beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  stehenden und wirtschaftlich erbrachten  medizinischen Versorgung die Sicher-  stellung  der  Koordination  der  Konzentration  der  hochspezialisierten  Medizin.  Diese umfasst diejenigen medizinische  n Bereiche und Leistungen, die durch  ihre Seltenheit, durch ihr hohes Innovationspotenzial, durch einen hohen perso-  nellen oder technischen Aufwand oder durch komplexe Behandlungsverfahren  gekennzeichnet sind. Für die Zuordnung mü  ssen mindestens drei der genannten  Kriterien erfüllt sein, wobei immer aber das der Seltenheit vorliegen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Erreichung des in Abs. 1 genannten Zwecks und in Erfüllung der einschlä-  gigen Vorgaben des Bundes  2   vereinbaren die Kantone die gemeinsame Planung  und Zuteilung der hochspezialisierten Medizin.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vollzug der Vereinbarung
                            Die  Mitglieder  der  Konferenz  der  kantonalen  Gesundheitsdirektorinnen  und  –direktoren aus den Vereinbarungskantonen wählen ein Beschlussorgan (HSM-  Beschlussorgan),  dem  der  Vollzug  der  Vereinbarung  obliegt.  Dieses  setzt  ein  Fachorgan sowie ein Projektsekretariat ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Abschnitt: Die Organisation der interkantonalen Planung
Art. 3
                            Zusammensetzung,  Wahl  und  Aufgaben  des  HSM-Beschluss-  organs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Beschlussorgan  setzt  sich  aus  fo  lgenden  Mitgliedern  der  GDK-Plenar-  versammlung zusammen:  -  den fünf Mitgliedern der Vereinbarungskantone mit Universitätsspital Zürich,  Bern, Basel-Stadt, Waadt und Genf;  -  fünf Mitglieder aus den anderen Vereinbarungskantonen wovon mindestens  zwei  Mitglieder  Vereinbarungskantone    mit  einem  grossen  Zentrumsspital,  das interkantonale Leistungsaufgaben wahrnimmt, vertreten.  Zudem können das Bundesamt für Gesundheit, die Schweizerische Universitäts-  konferenz und santésuisse je eine Person mit beratender Stimme in das Be-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Vereinbarungskantone für eine Dauer  von zwei Jahren gewählt. Eine Wieder-  wahl ist möglich. Die Stellvertretung rich  tet sich nach den Bestimmungen in den  Statuten der GDK über die Stellvertretung an Plenarversammlungen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Beschlussorgan bestimmt die Bereiche der hochspezialisierten Medizin,  die einer schweizweiten Konzentration bedürfen, und trifft die Planungs- und  Zuteilungsentscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Hierzu erstellt es eine Liste der Bereiche der hochspezialisierten Medizin und  der mit der Erbringung der definierten Leistungen beauftragten Zentren. Die  Liste wird periodisch überprüft. Sie gilt als gemeinsame Spitalliste der Vereinba-  rungskantone gemäss Art. 39 KVG. Die Zut  eilungsentscheide werden befristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Entscheide des Beschlussorgans basieren auf Anträgen des Fachorgans.  Das Beschlussorgan beachtet die Kriter  ien gemäss Art. 4 Abs. 4. Seine Be-  schlüsse gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 bedürfen der vorgängigen Stellungnahme  des Fachorgans.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Das Beschlussorgan kann dem Fachorgan Aufträge erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Die Mitglieder streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann diese  nicht erreicht werden, erfordert ein  Beschluss die Zustimmung von mindestens  vier Mitgliedern aus Vereinbarungskantonen mit Universitätsspital und von vier  Mitgliedern der anderen Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-Fachorgans
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das HSM-Fachorgan besteht aus höchstens 15 unabhängigen Experten, bei  deren Bestellung mehrere geeignete Bewerber aus dem Ausland zu berücksichti-  gen sind. Das Beschlussorgan bestimmt  die Anforderungen an die Experten und  legt das Auswahlverfahren fest. Die Mitg  lieder legen ihre Interessen in einem  Interessenbindungsregister offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Wahl der Experten einschliesslich des Präsidiums erfolgt ad personam  durch das HSM-Beschlussorgan für eine Dauer von zwei Jahren. Eine Wieder-  wahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das HSM-Fachorgan hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. es beobachtet neue Entwicklungen;
2. es stellt und überprüft Anträge auf Aufnahme und Streichung aus dem HSM-
                            Bereich;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. es legt die Voraussetzungen fest, welche zur Ausführung einer Dienstleistung
                            bzw. eines Dienstleistungsbereiches erfüllt werden müssen bezüglich Fall-  zahl, personellen und strukturellen Ressourcen und an unterstützenden Dis-  ziplinen;
                        
                        
                    
                    
                    
                4. es bereitet die Entscheidungen des Beschlussorgans vor; dazu gehören ins-
                            besondere  die  Vorbereitungsarbeiten  der  Zuteilung  gemäss  den  oben  be-  schriebenen Voraussetzungen sowie die Prüfung der Lösungsvorschläge;
                        
                        
                    
                    
                    
                5. es stellt dem Beschlussorgan die entsprechenden Anträge und begründet
                            diese fachbezogen und wissenschaftlich;
                        
                        
                    
                    
                    
                6. es erstattet dem Beschlussorgan jährlich Bericht über den Stand seiner
                            Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das HSM-Fachorgan berücksichtigt bei der Erfüllung seiner in Abs. 3 genann-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Wirksamkeit;  b)  Nutzen;  c)  Technologisch-ökonomische Lebensdauer;  d)  Kosten der Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Für den Zuteilungsentscheid:
                            a)  Qualität;  b)  Verfügbarkeit hoch qualifizierten Personals und Teambildung;  c)  Verfügbarkeit der unterstützenden Disziplinen;  d)  Wirtschaftlichkeit;  e)  Weiterentwicklungspotenzial.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Für den Entscheid über die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche und
                            die Zuteilung:  a)  Relevanz des Bezugs zu Forschung und Lehre;  b)  Internationale Konkurrenzfähigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Experten streben eine einvernehm  liche Entscheidfindung an. Kann diese  nicht erreicht werden, werden Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwe-  senden Mitglieder gefasst, wobei mindesten  s zwei Drittel der Mitglieder anwe-  send sein müssen. Das Beschlussorgan erlässt die Ausstandsregeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Wahl und Aufgaben des HSM-Projektsekretariats
                            1   Das HSM-Projektsekretariat wird vom Beschlussorgan eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es unterstützt organisatorisch und t  echnisch die im Zusammenhang mit der  Planung der hochspezialisierten Medizin erfolgenden Arbeiten des Beschluss-  und des Fachorgans und koordiniert diese.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Arbeitsweise
                            Das Beschluss- und das Fachorgan geben sich jeweils ein Geschäftsreglement,  das die Einzelheiten zur Organisation,  Arbeitsweise und Beschlussfassung fest-  legt. Das Reglement des Fachorgans bedarf der Genehmigung des Beschlussor-  gans.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Abschnitt: Planung
Art. 7 Grundsätze
                            1   Zur Gewinnung von Synergien ist darauf zu achten, dass die hochspezialisier-  ten Leistungen auf wenige universitäre oder multidisziplinäre Zentren konzent-  riert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Planung gemäss dieser Vereinbarung soll mit jener im Bereich der For-  schung abgestimmt werden. Forschungsanr  eize sollen gesetzt und koordiniert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Interdependenzen zwischen verschiedenen hochspezialisierten medizini-  schen Bereichen sind bei der Planung zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Planung umfasst jene Leistungen, di  e durch schweizerische Sozialversiche-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Die  Planung  berücksichtigt  die  vom  schweizerischen  Gesundheitswesen  er-  brachten Leistungen für das Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Bei der Planung können Kooperationsmöglichkeiten mit dem nahen Ausland  genutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Die Planung kann in Stufen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Besondere Anforderungen an die Planung der Kapazitäten
                            Bei der Zuordnung der Kapazitäten sind folgende Vorgaben zu beachten:  a)  Die gesamten in der Schweiz verfügbaren Kapazitäten sind so zu bemessen,  dass die Zahl der Behandlungen, die sich unter umfassender kritischer Wür-  digung erwarten lassen, nicht überschritten werden kann.  b)  Die resultierende Anzahl der Behandl  ungsfälle der einzelnen Einrichtung pro  Zeitperiode darf die kritische Masse unter den Gesichtspunkten der medizi-  nischen Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit nicht unterschreiten.  c)  Den Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Zentren im Ausland kann Rech-  nung getragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Auswirkungen auf die kantonalen Spitallisten
                            1   Die Vereinbarungskantone übertragen ihre Zuständigkeit gemäss Art. 39 Abs. 1  Bst. e KVG zum Erlass der Spitalliste für den Bereich der hochspezialisierten  Medizin dem HSM-Beschlussorgan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ab dem Zeitpunkt der gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 erfolgten Bestimmung eines  Bereiches der hochspezialisierten Medizin und seiner Zuteilung durch das HSM-  Beschlussorgan an mit der Einbringung der betreffenden Leistung beauftragte  Zentren gelten abweichende Spitallistenzulassungen der Kantone im entspre-  chenden Umfang als aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Abschnitt: Finanzen
Art. 10
                            Verteilung der Kosten  Die Kosten der Tätigkeit der im 2. Ab  schnitt genannten Organe sowie des Sekre-  tariats werden von den der Vereinbarung beigetretenen Kantone entsprechend  ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Abschnitt: Streitbeilegung
Art. 11
                            Streitbeilegungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vereinbarungskantone verpflicht  en sich, Meinungsve  rschiedenheiten und  Streitigkeiten nach Möglichkeit gütlich zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Interkantonalen Rahmenvereinba-  rung (IRV)   über die Streitbeilegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Beschwerde und Verfahrensrecht
                            1    Gegen  Beschlüsse  betreffend  die  Festsetzung  der  gemeinsamen  Spitalliste  nach Art. 3 Abs. 3 und 4 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde  nach Art. 53 KVG  5   geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf diese Beschlüsse finden sinngemäss die bundesrechtlichen Vorschriften  über das Verwaltungsverfahren  6   Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Beitritt und Austritt
                            1   Der Beitritt zur Vereinbarung wird mi  t der Mitteilung an die GDK wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jeder Vereinbarungskanton kann durch Erklärung gegenüber der GDK austre-  ten. Der Austritt wird mit dem Ende de  s auf die Erklärung folgenden Kalender-  jahres wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkraft-  treten der Vereinbarung und fünf Jahre  nach erfolgtem Bei  tritt abgegeben wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Berichterstattung  Das Präsidium des Beschlussorgans stattet den Vereinbarungskantonen jährlich  über den Stand der Umsetzung dieser Vereinbarung Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Inkrafttreten
                            Die GDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 17 Kantone einschliesslich  der Kantone mit Universitätsspital (Zür  ich, Bern, Basel-Stadt, Waadt und Genf)  beigetreten sind. Für später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der  Mitteilung gemäss Art. 13 Abs. 1 in Kraft.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Geltungsdauer und Ausserkrafttreten
                            1   Die Vereinbarung gilt unbefristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie tritt ausser Kraft, wenn  die Zahl der Mitglieder unter 17 fällt oder wenn  einer der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt oder  Genf) austritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Änderung der Vereinbarung
                            Stellen die Vereinbarungskantone fest, dass eine Anpassung der Vereinbarung  erforderlich ist, nehmen sie entsprechende Verhandlungen auf. Auf Antrag von  drei Vereinbarungskantonen leitet die GD  K die Anpassung der Vereinbarung ein.  Die Anpassung tritt in Kraft, wenn ihr sämtliche Vereinbarungskantone beigetre-  ten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Art. 39 KVG: geändert durch Beschluss der B  undesversammlung am 21. Dezember 2007; tritt  am 1.Januar 2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Art. 5 der Statuten der Schweizerischen Konf  erenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen  und –direktoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Rahmenvereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24.  Juni 2005, Abschnitt IV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Sofern der Beschluss vom 21. Dezember 2007 bei  Inkraftsetzung der IVHS  M in Kraft getreten  ist, sonst gilt bis dahin Art. 34 Verw  altungsgerichtsgesetz (VVG) SR 173.32.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)   vom 20. Dezember 1968, SR 172.021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Mit dem Kantonsratsbeschluss  über den Beitritt vom 19. November 2008 auf den 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009 (Abl 2009 98) in Kraft gesetzt.