Vereinbarung über die OST – Ostschweizer Fachhochschule
                            vom 15. Februar 2019  Die Kantone St.  Gallen, Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell In  -  nerrhoden und Thurgau sowie das Fürstentum Liechtenstein  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Rechtsnatur und Sitz
                            1    Die «OST – Ostschweizer Fachhochschule» ist eine selbständige öffentlich-recht  -  liche  Anstalt  mit  eigener  Rechtspersönlichkeit  (nachfolgend  Hochschule)  und  dem Recht auf Selbstverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sitz der Hochschule ist St.  Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Hochschule betreibt an den Standorten Buchs, Rapperswil und St.  Gallen  Lehre und Forschung. Die Hochschule kann im Rahmen des Leistungsauftrags an  weiteren Standorten tätig sein.  Art.   2  Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Träger der Hochschule sind die Kantone St.  Gallen, Schwyz, Glarus, Appenzell  Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Thurgau sowie das Fürstentum Liech  -  tenstein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Vereinbarung können mit Zustimmung aller bisherigen Träger weitere Kan  -  tone als Träger beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Träger, die der Vereinbarung später beitreten, sind bezüglich Rechte und Pflich  -  ten den Kantonen Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrho  -  den und Thurgau sowie dem Fürstentum Liechtenstein gleichgestellt.  Art.   3  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Hochschule bietet im Sinn des einschlägigen Bundesrechts sowie der mass  -  gebenden  interkantonalen  Vereinbarungen  Lehre,  Forschung  und  Dienstleistun  -  gen in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen an. Sie fördert dabei den Aus  -  tausch  von  Wissen,  Können  und  Technologie  zum  Nutzen  von  Wirtschaft  und  Gesellschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Vorbereitung durch praxisorientierte Studiengänge auf berufliche Tätigkeiten,  welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfor  -  dern (Leistungsbereich «Lehre»);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Ergänzung der Studiengänge nach Bst. a dieser Bestimmung durch ein Weiter  -  bildungsangebot (Leistungsbereich «Weiterbildung»);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Durchführung anwendungsorientierter Forschungs- und Entwicklungsarbeiten  (Leistungsbereich «Forschung»);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Hochschule  kann  mit  anderen  in-  und  ausländischen  Bildungs-  und  For  -  schungseinrichtungen zusammenarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie fördert den Austausch von studierenden, lehrenden und forschenden Perso  -  nen aus dem In- und Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Soweit diese Vereinbarung nicht berührt wird, kann die Regierung des Kantons  St.  Gallen  auf  Antrag  des  Hochschulrates  mit  Gebietskörperschaften,  die  nicht  Träger der Hochschule sind, Vereinbarungen abschliessen, insbesondere zur Re  -  gelung von Beiträgen an die Kosten der Hochschule, Rechten der Studierenden  aus diesen Gebietskörperschaften und Vertretungen in den Standortbeiräten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Freiheit von Lehre und Forschung
                            1   Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Akademische Grade und Diplome
                            1   Die Hochschule verleiht akademische Grade und Diplome.  Art.   7  Hochschulstatut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Hochschulstatut regelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Organisation der Hochschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Aufgaben der Organe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Verfahren für die Wahl der Dozierenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird vom Hochschulrat erlassen und von der Regierung des Kantons St.  Gal  -  len genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Hochschulstatut geht anderen Erlassen der Hochschule vor.  Art.   8  Steuerbefreiung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Hochschule ist von Staats- und Gemeindesteuern der Träger befreit für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Gewinn und Kapital;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Zuwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Anwendbares Recht
                            1   Soweit diese Vereinbarung oder ihr nachfolgende Erlasse nichts anderes bestim  -  men, untersteht die Hochschule dem Recht des Kantons St.  Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Zuständigkeiten
Art. 10 Innerkantonale oder innerstaatliche Kompetenzordnung
                            1   Der Beitritt zu dieser Vereinbarung richtet sich nach der innerkantonalen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schlags  zu  den  Beiträgen  nach  Interkantonaler  Fachhochschulvereinbarung  2  (nachfolgend FHV-Beiträge) nach Art. 36 dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kantonsrat St. Gallen
                            1   Der Kantonsrat St.  Gallen hat die Oberaufsicht über die Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  beschliesst den Trägerbeitrag des Kantons St.  Gallen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nimmt Kenntnis vom Leistungsauftrag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  nimmt Kenntnis vom Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die  Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St.  Gallen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  nimmt im Rahmen des Geschäftsberichts der Regierung Kenntnis von der Ge  -  schäftsführung der Hochschule.  Art.   12  Regierungen aller Träger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Regierungen aller Träger:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wählen ihre Vertretung im Hochschulrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  entscheiden unter Vorbehalt der Genehmigung durch das jeweils zuständige  Organ  des  einzelnen  Trägers  über  die  Anpassung  des  Zuschlags  zu  den  FHV-Beiträgen nach Art. 36 dieses Erlasses;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  entscheiden über die Erweiterung der Trägerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beschlüsse nach Abs.  1 Bst. b und c dieser Bestimmung kommen nur zustande,  wenn ihnen alle Regierungen zustimmen.  Art.   13  Trägerkonferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Trägerkonferenz setzt sich aus je dem zuständigen Regierungsmitglied der  Träger zusammen. Das Regierungsmitglied des Kantons St.  Gallen übernimmt den  Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Trägerkonferenz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  beschliesst die Erweiterung oder Verringerung des Studienangebots im Leis  -  tungsbereich «Lehre»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  genehmigt Zulassungsbeschränkungen im Leistungsbereich «Lehre»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  beantragt die Anpassung des Zuschlags zu den FHV-Beiträgen nach Art.  36  dieses Erlasses;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  berät den Antrag des Hochschulrates zum Leistungsauftrag und nimmt Stel  -  lung zuhanden der Regierung des Kantons St.  Gallen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  genehmigt die Mitgliedschaft in einem Fachhochschulverbund;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  entscheidet über die Bezeichnung der Hochschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  nimmt Kenntnis vom jährlichen Geschäftsbericht der Hochschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  nimmt Kenntnis vom Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die  Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St.  Gallen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  erarbeitet  ein  Anforderungsprofil  für  die  Mitglieder  des  Hochschulrates  und  für das Gremium als Ganzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beschlüsse nach Abs.  2 Bst. a, b, e und f dieser Bestimmung kommen nur zu  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Regierung des Kantons St.  Gallen übt die Aufsicht über die Hochschule aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten des Hochschulrates und legt  die Entschädigung des Hochschulrates fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  erteilt nach Beratung durch die Trägerkonferenz den Leistungsauftrag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  beantragt dem Kantonsrat St.  Gallen den Trägerbeitrag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  nimmt Kenntnis vom jährlichen Geschäftsbericht der Hochschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  genehmigt den Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Ver  -  wendung des Trägerbeitrags des Kantons St.  Gallen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  erlässt Vorschriften über
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Rechnungslegung;
2. Bildung und Verwendung von Eigenkapital;
3. Berichterstattung;
                            g)  genehmigt Hochschulstatut und Personalreglement;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  genehmigt die Studiengebühren im Leistungsbereich «Lehre»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  schliesst  auf  Antrag  des  Hochschulrates  Vereinbarungen  nach  Art.  4  Abs.  3  dieser Vereinbarung ab;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  wählt die Revisionsstelle.  Art.  15  Regierungen der Kantone Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden,  Appenzell Innerrhoden und Thurgau sowie des Fürstentums Liech  -  tenstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Regierungen der Kantone Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appen  -  zell Innerrhoden und Thurgau sowie des Fürstentums Liechtenstein:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  nehmen Kenntnis vom Leistungsauftrag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nehmen Kenntnis vom Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und  die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St.  Gallen.  Art.   16  Vertretung der Trägerschaft gegen aussen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Soweit die Hochschule in Verfahren im Rahmen der Koordination im schweize  -  rischen Hochschulbereich oder in Verfahren gegenüber dem Bund durch die Trä  -  gerschaft zu vertreten ist, nimmt der Kanton St.  Gallen die Vertretung wahr.  Art.   17  Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Organe der Hochschule sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Hochschulrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Hochschulleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Revisionsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Rekurskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Hochschulrat besteht aus 15 Mitgliedern aus Wirtschaft, Gesellschaft, Wis  -  senschaft oder Bildungsverwaltungen der Träger. Von der Mitgliedschaft im Hoch  -  schulrat ausgeschlossen sind Mitglieder der Regierungen der Träger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wählen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Regierung des Kantons St.  Gallen acht Mitglieder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Regierung des Kantons Thurgau zwei Mitglieder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Regierungen der weiteren Träger je ein Mitglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Regierung des Kantons St.  Gallen bestimmt aus den Mitgliedern des Hoch  -  schulrates eine Präsidentin oder einen Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich  der Hochschulrat selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Je eine Vertretung des Personals und der Studierendenschaft nehmen als Bei  -  sitzerinnen oder Beisitzer an den Sitzungen des Hochschulrates teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Bei Änderungen in der Zusammensetzung der Trägerschaft passen die Regierun  -  gen die Zusammensetzung des Hochschulrates an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 b) Stellung und Aufgaben
                            1   Der Hochschulrat ist oberstes Organ der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  verantwortet die strategische Führung und die Umsetzung des Leistungsauf  -  trags;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  stellt die Qualität sicher;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  erlässt Hochschulstatut, Personalreglement, Studienreglement, Gebührenord  -  nung und weitere Vollzugsvorschriften zu dieser Vereinbarung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  beantragt den Leistungsauftrag und den Trägerbeitrag des Kantons St.  Gallen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  beschliesst den Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Ver  -  wendung des Trägerbeitrags des Kantons St.  Gallen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  beschliesst Budget und Jahresrechnung sowie den Geschäftsbericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  kann der Trägerkonferenz zur Erweiterung oder Verringerung des Studienange  -  bots im Leistungsbereich «Lehre» Antrag stellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  erlässt Zulassungsbeschränkungen im Leistungsbereich «Lehre»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  ist zuständig für die Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der  Mitglieder der Hochschulleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  regelt  die  Verleihung,  Führung  und  Aberkennung  von  Professorentiteln  der  Dozierenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  wählt die Mitglieder der Standortbeiräte und der Rekurskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  entscheidet  vorbehältlich  der  Genehmigung  durch  die  Trägerkonferenz  über  die Mitgliedschaft in einem Fachhochschulverbund;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  stellt der Regierung des Kantons St.  Gallen Antrag betreffend den Abschluss  von Vereinbarungen nach Art. 4 Abs. 3 dieser Vereinbarung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  wählt  im  Einverständnis  mit  dem  Personal  oder  der  allfälligen  Personalver  -  tretung  die  Vorsorgeeinrichtung  nach  Art.  11  des  Bundesgesetzes  über  die  berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge  3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Hochschulrat wählt für die Standorte in Buchs, Rapperswil und St.  Gallen je  einen Standortbeirat von fünf bis sieben Mitgliedern, davon wenigstens ein Mit  -  glied des Hochschulrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Standortbeirat konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Rektorin  oder  der  Rektor  und  ein  weiteres  Mitglied  der  Hochschulleitung  sind Beisitzerinnen oder Beisitzer ohne Stimmrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 b) Stellung und Aufgaben
                            1   Die Standortbeiräte sind dem Hochschulrat zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  stellen die Verankerung des Standorts in der Region sicher;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bringen die Interessen des Standorts in die Hochschule ein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  werden in die Erarbeitung der Hochschulstrategie einbezogen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  werden bei der Veränderung der Zuordnung von Studiengängen zu Standorten  angehört;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  eruieren im Kontakt mit den Anspruchsgruppen deren Bedürfnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Standortbeiräte  können  in  Belangen,  die  ihren  Standort  betreffen,  dem  Hochschulrat Anträge stellen.  Art.  22  Amtsdauer und Amtszeitbeschränkung für den Hochschulrat und die  Standortbeiräte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Ihr Beginn richtet sich nach den massgeben  -  den Bestimmungen im Kanton St.  Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Wiederwahl ist zweimal möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Mitgliedschaft endet spätestens mit der Vollendung des 70. Altersjahres.  Art.   23  Hochschulleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Hochschulleitung führt die Hochschule operativ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Rektorin oder der Rektor der Hochschule leitet die Hochschule und vertritt  sie nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Organisation  und  Aufgaben  der  Hochschulleitung  werden  im  Hochschulstatut  geregelt.  Art.   24  Revisionsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Revisionsstelle  prüft  das  Rechnungswesen  und  die  Jahresrechnung  der  Hochschule, erstattet dem Hochschulrat Bericht und stellt Antrag auf Genehmi  -  gung oder Rückweisung der Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist die Finanzkontrolle des Kantons St.  Gallen Revisionsstelle, erfüllt sie beson  -  dere Aufträge in sachgemässer Anwendung der Vorschriften zur Finanzkontrolle im  Kanton  St. Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Zulassung
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Zulassung zu den Studiengängen richtet sich nach den Bestimmungen des  Bundesrechts sowie der massgebenden interkantonalen Vereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Hochschulrat kann ergänzende Zulassungsvoraussetzungen vorsehen.  Art. 26 b)  Beschränkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Hochschulrat  kann  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  der  Trägerkonferenz  nach Art.  13 Abs.  2 Bst. b dieses Erlasses für einzelne Studiengänge befristete  Zulassungsbeschränkungen erlassen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Aufnahmekapazität ausgeschöpft ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein ordnungsgemässes Studium nicht mehr sichergestellt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die  finanziellen  Mittel  für  eine  Erhöhung  der  Aufnahmekapazität  nicht  vor  -  handen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  keine anderen geeigneten Massnahmen zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Zulassungsbeschränkungen  entscheidet  die  Eignung  der  Studienbewerbe  -  rinnen und -bewerber. Die Eignung wird vor der Aufnahme des Studiums durch ein  vom Hochschulrat festgelegtes Eignungsverfahren und nach Studienbeginn durch  Vorprüfungen abgeklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Unabhängig von befristeten Zulassungsbeschränkungen kann der Hochschulrat  den Anteil der ausländischen Studierenden ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz  in der Schweiz im Verhältnis zur Zahl der immatrikulierten Studierenden generell  beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Studienreglement
                            1   Das Studienreglement regelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Zulassung von Studierenden zu Lehrveranstaltungen und zu Prüfungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Studienformen und den Studienumfang;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die erforderlichen Studienleistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Diplome und Titel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Gebühren
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Hochschule kann Gebühren erheben für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Immatrikulation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Studiengebühren);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Prüfungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  besondere Leistungen der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Hochschulrat erlässt eine Gebührenordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Gebühren für immatrikulierte Studierende im Leistungsbereich «Lehre» be  -  dürfen der Genehmigung der Regierung des Kantons St.  Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Hochschule  kann  in  besonderen  Fällen  die  Gebühren  ganz  oder  teilweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Studiengebühren nach Art. 28 Abs. 3 dieses Erlasses betragen höchstens:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für Schweizer Studierende oder für ausländische Studierende, die zur Zeit der  Erlangung  des  anerkannten  Berufsmaturitätszeugnisses  oder  gleichwertigen  Ausweises Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein hatten,  den anrechenbaren Höchstbetrag nach Art.  10 der Interkantonalen Fachhoch  -  schulvereinbarung  (FHV)  ab  2005  vom  12.  Juni  2003  4  ,  jedoch  höchstens  Fr. 4 000.-- je Studienjahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für  ausländische  Studierende,  die  zur  Zeit  der  Erlangung  des  anerkannten  Berufsmaturitätszeugnisses  oder  gleichwertigen  Ausweises  Wohnsitz  ausser  -  halb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein hatten oder einen da  -  maligen  Wohnsitz  in  der  Schweiz  oder  im  Fürstentum  Liechtenstein  nicht  nachweisen können, den Beitrag nach Art.  9 der Interkantonalen Fachhoch  -  schulvereinbarung (FHV) ab 2005 vom 12. Juni 2003  5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Titel und Titelschutz
                            1    Wer  die  Studienangebote  an  der  Hochschule  erfolgreich  abschliesst,  ist  zum  Führen des entsprechenden Titels berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ein  unrechtmässig  erworbener  Titel  wird  durch  die  Instanz  entzogen,  die  ihn  verliehen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kanton St.  Gallen regelt den Titelschutz, soweit dieser nicht durch die Bun  -  desgesetzgebung  oder  im  Rahmen  der  schweizerischen  Hochschulkoordination  geregelt ist.  Art.   31  Studierendenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die immatrikulierten Studierenden bilden die Studierendenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie hat Anspruch auf angemessene Information und Mitwirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Hochschulrat  legt  Rechte  und  Pflichten,  Ausgestaltung  der  Mitwirkung  sowie Rahmenbedingungen für die Organisation im Hochschulstatut fest.  Art.  32  Disziplinarordnung für Teilnehmende an Lehrveranstaltungen sowie  für Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung zur Hochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Hochschulrat  regelt  die  Disziplinarordnung  für  Teilnehmende  an  Lehrver  -  anstaltungen sowie für Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung zur Hoch  -  schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er kann als schwerste Disziplinarmassnahme den endgültigen Ausschluss vom  Studium an der Hochschule vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Leistungsauftrag und Finanzierung
Art. 33 Leistungsauftrag
                            1    Der  Leistungsauftrag  konkretisiert  die  Aufgaben  der  Hochschule  nach  Art.  3  dieses Erlasses und nach dem Hochschulstatut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Leistungsauftrag werden insbesondere festgelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Entwicklungsschwerpunkte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zu erbringende Leistungen und Kriterien zur Zielerfüllung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Bedarf an öffentlichen Mitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Er  wird  für  vier  Jahre  erteilt  und  auf  Beginn  des  dritten  Kalenderjahres  nach  Beginn der Amtsdauer für die Behörden des Kantons St.  Gallen erneuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Wird  der  Leistungsauftrag  nicht  rechtzeitig  vor  Ablauf  der  vereinbarten  Dauer  erneuert, gilt der bisherige Leistungsauftrag bis zur Erneuerung weiter.  Art.   34  Finanzierung  a) allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Hochschule finanziert ihre Ausgaben durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Gebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Trägerbeiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  weitere Einnahmen.  Art.  35  b)  Trägerbeiträge  der  Kantone  Schwyz,  Glarus,  Appenzell  Ausser  -  rhoden, Appenzell Innerrhoden und Thurgau sowie des Fürstentums  Liechtenstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kantone  Schwyz,  Glarus,  Appenzell  Ausserrhoden,  Appenzell  Innerrhoden  und Thurgau sowie das Fürstentum Liechtenstein leisten FHV-Beiträge sowie da  -  rauf einen Zuschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit dem Zuschlag wird die Beteiligung an der Trägerschaft der Hochschule pau  -  schal abgegolten, namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Restkosten der Studienangebote im Leistungsbereich «Lehre»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Basisfinanzierung im Leistungsbereich «Forschung»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Investitionen in Ausstattung und bauliche Infrastruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Zuschlag  zu  den  FHV-Beiträgen  nach  Abs.  1  dieser  Bestimmung  wird  je  Fachbereich im Anhang zu diesem Erlass festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 c) Anpassung des Zuschlags nach Art. 35 dieses Erlasses
                            1   Der Zuschlag zu den FHV-Beiträgen nach Art.  35 dieses Erlasses kann angepasst  werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die  Bemessung  der  Bundesbeiträge  oder  der  FHV-Beiträge  eine  dauerhafte  Veränderung erfährt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Leistungsangebot der Hochschule eine Änderung in den Fachbereichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stimmenden Beschluss die Höhe des Zuschlags sowie den Zeitpunkt der Anpas  -  sung fest. Die Anpassung bedarf der Genehmigung durch die zuständigen Organe  der Träger.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 d) Trägerbeitrag des Kantons St. Gallen
                            1   Der Trägerbeitrag des Kantons St.  Gallen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  stellt die Erfüllung des Leistungsauftrags sicher;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wird als Pauschale festgelegt und gilt auch FHV-Beiträge sowie Standortvor  -  teile ab;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wird  für  vier  Jahre  beschlossen  und  auf  Beginn  des  dritten  Kalenderjahres  nach Beginn der Amtsdauer für die Behörden des Kantons St.  Gallen erneuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Finanzhaushalt des Kantons St.  Gallen ist der Beitrag an die Hochschule ein  Sonderkredit  der  Erfolgsrechnung.  Er  wird  bei  einer  allgemeinen  Änderung  der  Löhne  für  das  Staatspersonal  des  Kantons  St.  Gallen  so  angepasst,  dass  er  die  zulasten des Sonderkredits gehende Lohnsumme der Mitarbeitenden der Hoch  -  schule vollständig abbildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wird  der  Leistungsauftrag  nicht  rechtzeitig  erneuert,  entrichtet  der  Kanton  St.  Gallen für ein weiteres Jahr eine Akontozahlung in der Höhe der letzten Jahres  -  tranche.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Umsetzungsautonomie der Hochschule a) Grundsatz
                            1    Die  Hochschule  erfüllt  den  Leistungsauftrag  und  verwendet  den  Trägerbeitrag  sowie die weiteren Mittel autonom.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie führt die Jahresrechnung nach Massgabe von Vorschriften der Regierung des  Kantons St.  Gallen über die Rechnungslegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 b) unternehmerisches Handeln
                            1   Die Hochschule nutzt im Rahmen der Erfüllung des Leistungsauftrags Chancen  und trägt Risiken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zur  Wahrung  der  Entwicklungs-  und  Risikofähigkeit  bildet  und  verwendet  sie  nach Massgabe von Vorschriften der Regierung des Kantons St.  Gallen Eigenkapi  -  tal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Stellen  unvorhersehbare  Entwicklungen  oder  ausserordentliche  Umstände  die  Erfüllung des Leistungsauftrags in Frage, beantragt die Hochschule eine Anpas  -  sung des Leistungsauftrags oder des Trägerbeitrags des Kantons St.  Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Personal
Art. 40 Personalrecht und Personalreglement
                            1    Für  die  Arbeitsverhältnisse  gilt  sachgemäss  das  Personalrecht  des  Kantons  St.  Gallen,  vorbehältlich  von  Art.  50  Bst.  b  dieser  Vereinbarung  und  soweit  die  Hochschule keine besonderen personalrechtlichen Bestimmungen erlässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rechtliche  Bestimmungen,  mit  denen  den  Verhältnissen  der  Hochschule  Rech  -  nung getragen wird, und regelt insbesondere das Schlichtungsverfahren in perso  -  nalrechtlichen Streitigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Personalreglement nach Abs.  2 dieser Bestimmung bedarf zur Gültigkeit der  Genehmigung der Regierung des Kantons St.  Gallen.  Art.   41  Mitwirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf angemessene Infor  -  mation und Mitwirkung. Die Ausgestaltung erfolgt im Hochschulstatut.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Haftung und Verantwortlichkeit der Organe und des Personals
                            1    Die  Verantwortlichkeit  der  Organe  sowie  des  Personals  richtet  sich  nach  dem  Gesetz über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten  und  die  Verantwortlichkeit  der  Behörden  und  öffentlichen  Angestellten  (Verant  -  wortlichkeitsgesetz) des Kantons St.  Gallen vom 7. Dezember 1959.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Infrastruktur und Immobilien
Art. 43 Immobilien a) Grundsatz
                            1   Der Kanton St.  Gallen stellt der Hochschule die Immobilien zur Verfügung, die  sie zur Erfüllung des Leistungsauftrags benötigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Hochschule  entrichtet  eine  Abgeltung  für  die  Nutzung  auf  der  Grundlage  einer betriebswirtschaftlichen Vollkostenrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie sorgt für die Instandhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 b) Mietobjekte
                            1   Soweit die vom Kanton St.  Gallen zur Verfügung gestellten Immobilien den Be  -  darf an Immobilien nach dem Leistungsauftrag nicht abdecken, kann die Hoch  -  schule Mietverträge abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Aufsicht
Art. 45 Steuerung und Berichterstattung
                            1   Die Hochschule verfügt über ein den Risiken angemessenes internes Kontroll  -  system und Risikomanagement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie erstattet nach Massgabe von Vorschriften der Regierung des Kantons St.  Gal  -  len:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  jährlich einen Geschäftsbericht. Dieser äussert sich insbesondere zum Stand  der Leistungserbringung und Mittelverwendung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  alle vier Jahre einen Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Regierungen der Träger und die zuständigen Departemente sowie die Träger  -  konferenz erhalten vom Hochschulrat alle massgeblichen Informationen und Un  -  terlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Rechtspflege
Art. 47 Anwendbares Recht
                            1   Verwaltungsverfahren und Rechtspflege richten sich nach dem Gesetz über die  Verwaltungsrechtspflege des Kantons St.  Gallen vom 16. Mai 1965, soweit dieser  Erlass nichts anderes bestimmt.  Art.   48  Rekurskommission  a) Wahl und Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Hochschulrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Mitglie  -  der der Rekurskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ihr gehören an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Präsidentin oder ein Präsident;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  drei hauptamtliche Dozierende;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Vertretung der Studierendenschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  mit beratender Stimme eine juristische Sekretärin oder ein juristischer Sekretär.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 b) Aufgaben
                            1   Die Rekurskommission entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen der Hoch  -  schulleitung oder der Hochschulleitung nachgeordneter Stellen, die sich auf Zu  -  lassungs-,  Studien-  und  Prüfungsvorschriften  sowie  auf  Disziplinarvorschriften  nach Art. 32 dieses Erlasses stützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen
                            1   Das Verwaltungsgericht des Kantons St.  Gallen beurteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Organe der Hochschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nach vorgängigem Schlichtungsverfahren personalrechtliche Klagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                VII. Schlussbestimmungen
1. Kündigung
Art. 51 Kündigungsfrist
                            1    Die  Regierungen  der  Träger  können  die  Mitgliedschaft  unter  Beachtung  einer  Kündigungsfrist  von  drei  Jahren  auf  das  Ende  einer  Leistungsauftragsperiode
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die übrigen Träger können innert drei Monaten ab Erhalt der Kündigungserklä  -  rung die Mitgliedschaft auf den gleichen Kündigungstermin kündigen.  Art.   53  Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Verbleiben  der  Kanton  St.  Gallen  und  wenigstens  zwei  weitere  Träger,  gilt  die  Vereinbarung unter diesen weiter. Die austretenden Träger haben keinen Anspruch  auf einen Anteil am Vermögen der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Verbleiben nur der Kanton St.  Gallen und ein weiterer Träger, kann der Kanton  St.  Gallen die Hochschule:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  mit dem verbleibenden Träger und allenfalls neuen Trägern unter Weitergel  -  tung dieser Vereinbarung weiterführen. Die austretenden Träger haben keinen  Anspruch auf einen Anteil am Vermögen der Hochschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  mit dem verbleibenden Träger und allenfalls neuen Trägern unter Abschluss  einer neuen Vereinbarung weiterführen. Sämtliche Aktiven und Passiven der  Hochschule sowie die Rechte an deren Namen werden entschädigungslos auf  die neue Trägerschaft übertragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  allein weiterführen. Sämtliche Aktiven und Passiven der Hochschule sowie die  Rechte an deren Namen werden entschädigungslos auf die neue Trägerschaft  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 54 Bisherige Trägervereinbarungen
                            1   Die folgenden Vereinbarungen werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Vereinbarung  über  die  Interkantonale  Fachhochschule  St.  Gallen  vom  16.  März 1999;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil vom 26. Mai 2015  6  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Aufhebung der Vereinbarung über die Hochschule für Technik Buchs vom
                        
                        
                    
                    
                    
                20. Juni 1968 ist Gegenstand einer separaten Vereinbarung.
                            3   Die in Ausführung der Vereinbarungen nach Abs.  1 und Abs.  2 dieser Bestim  -  mung erlassenen Vorschriften behalten bis zu ihrer Aufhebung durch den Hoch  -  schulrat Gültigkeit, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Übergangsbestimmungen
Art. 55 Rechtsnachfolge
                            1    Die  Hochschule  ist  Rechtsnachfolgerin  der  Interkantonalen  Fachhochschule  St.  Gallen, der Hochschule Rapperswil und der Hochschule für Technik Buchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Übergang von Eigentum an Immobilien
                            1    Die  bei  Vollzugsbeginn  dieser  Vereinbarung  im  Eigentum  der  Interkantonalen  Fachhochschule St.  Gallen und der Hochschule Rapperswil stehenden Immobilien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hochschule für Technik Buchs stehenden Immobilien ist Gegenstand einer sepa  -  raten Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Übergang der Arbeitsverhältnisse
                            1   Die neue Hochschule übernimmt auf Vollzugsbeginn dieses Erlasses das Perso  -  nal  der  Interkantonalen  Fachhochschule  St.  Gallen,  der  Hochschule  Rapperswil  und der Hochschule für Technik Buchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Soweit  nicht  bereits  personalrechtliche  Bestimmungen  der  neuen  Hochschule  zur Anwendung kommen, werden die Arbeitsverhältnisse nach dem Personalrecht  der bisherigen Hochschulen weitergeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Hochschulrat regelt die Einzelheiten, unter Vorbehalt der Genehmigung der  Regierung des Kantons St.  Gallen.  Art.  58  Finanzierung  eines  Fehlbetrags  beim  Wechsel  der  Vorsorgeeinrich  -  tung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton St.  Gallen begleicht auf den Zeitpunkt des Übertritts in eine andere  Vorsorgeeinrichtung einen allfälligen Fehlbetrag aus dem Anschlussvertrag mit der  «BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich» für das nach Art. 57 dieses Erlasses  von der Hochschule Rapperswil übernommene Personal, soweit nicht die Hoch  -  schule diese Ausfinanzierung aus eigenen Mitteln leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Enthält  der  geleistete  Ausfinanzierungsbeitrag  die  Vorfinanzierung  einer  Versi  -  chertenbeteiligung, so kann die Hochschule das im Zeitpunkt des Übertritts bei  der «BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich» versicherte Personal der Hoch  -  schule an der Finanzierung beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Regierung des Kantons St.  Gallen regelt Bemessung und Erstattung der Ver  -  sichertenbeteiligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Finanzierung durch die Träger und Rechnungsabschluss
                            1   Tritt diese Vereinbarung nicht zu Beginn eines Kalenderjahres in Vollzug, wird  das Jahr des Vollzugsbeginns als Übergangsjahr bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vereinbarungspartner leisten im Übergangsjahr ihren Anteil an die nicht ge  -  deckten Kosten der Interkantonalen Fachhochschule St.  Gallen, der Hochschule  Rapperswil und der Hochschule für Technik Buchs nach Massgabe der bisherigen  Trägervereinbarungen für das ganze Rechnungsjahr (1. Januar bis 31. Dezember).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Erstellung der Jahresrechnung und die Ermittlung der Trägerbeiträge für das  Übergangsjahr erfolgen vorbehältlich von Abs.  4 dieser Bestimmung nach Mass  -  gabe  der  bisherigen  Trägervereinbarungen  der  Interkantonalen  Fachhochschule  St.  Gallen, der Hochschule Rapperswil und der Hochschule für Technik Buchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Beschlussfassung der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichts zuhanden  der Regierungen für das Übergangsjahr erfolgt gemeinsam durch das je zustän  -  dige Regierungsmitglied der Träger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Tritt  diese  Vereinbarung  zu  Beginn  eines  Kalenderjahres  in  Vollzug,  werden  Abs.  3 und 4 dieser Bestimmung für die Jahresrechnung und den Tätigkeitsbe  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  erste  Leistungsauftrag  und  der  erste  Trägerbeitrag  des  Kantons  St.  Gallen  nach diesem Erlass gelten für die Jahre 2021 bis 2022.  Art. 61 Tätigkeit der Trägerkonferenz in der Gründungsphase der Hochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Trägerkonferenz nach Art.  13 dieses Erlasses nimmt ihre Tätigkeit auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2020 auf.
                            2   In der Gründungsphase der Hochschule bis zum Vollzugsbeginn sämtlicher Be  -  stimmungen dieses Erlasses ist die Trägerkonferenz zusätzlich zu den Aufgaben  nach Art. 13 Abs. 2 dieses Erlasses zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Festlegung der Gründungsorganisation der Hochschule (bis und mit Stufe De  -  partemente);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Begründung der Arbeitsverhältnisse der Mitglieder der Hochschulleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Festlegung von Corporate Identity und Design der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Amtsantritt und erste Amtsdauer des Hochschulrates
                            1   Wahl und Amtsantritt des Hochschulrates nach Art.  18 dieses Erlasses erfolgen  auf den 1. Januar 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die erstmalige Wahl erfolgt für eine verlängerte erste Amtsdauer vom 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020 bis 31. Mai 2024.  Art.  63  Amtsdauer der Mitglieder der Organe der Rechtspflege der bisheri  -  gen Hochschulen und Umgang mit hängigen Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Amtsdauer der Mitglieder der Organe der Rechtspflege der Interkantonalen  Fachhochschule St.  Gallen, der Hochschule Rapperswil und der Hochschule für  Technik  Buchs  verlängert  sich  bis  zur  Aufnahme  der  Tätigkeit  der  Organe  der  Rechtspflege nach Abschnitt VI dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Rekurskommission nach Art.  48 dieses Erlasses übernimmt bei ihrem Amts  -  antritt die hängigen Verfahren von den hochschulinternen Beschwerdeinstanzen  der bisherigen Hochschulen. Sie führt die Verfahren in den Strukturen der neuen  Hochschule weiter und beurteilt die Streitsachen nach bisherigem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Verwaltungsgericht des Kantons St.  Gallen übernimmt bei Amtsantritt der  Rekurskommission nach Art.  48 dieses Erlasses die hängigen Verfahren von den  hochschulexternen unabhängigen richterlichen Beschwerdeinstanzen der bisheri  -  gen Hochschulen. Es führt die Verfahren in den Strukturen der neuen Hochschule  weiter und beurteilt die Streitsachen nach bisherigem Recht.  Art.   64  Rechtsgültigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Diese  Vereinbarung  wird  rechtsgültig,  wenn  wenigstens  der  Kanton  St.  Gallen  und zwei weitere Träger beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Regierung des Kantons St.  Gallen entscheidet über den Vollzugsbeginn.  Anhang:   Trägerbeiträge der Kantone Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Ap  -  penzell Innerrhoden und Thurgau sowie des Fürstentums Liechtenstein (Art. 35)  Zuschlag je Fachbereich zu den FHV-Beiträgen:  Fachbereich  Zuschlag  Architektur, Bau- und Planungswesen                                                   46,19%  Gesundheit  29,02%  Soziale Arbeit  30,17%  Technik und Informationstechnologie  62,49%  Wirtschaft und Dienstleistungen                                                           28,65%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 25-54a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 631.110.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 831.40.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SRSZ 631.110.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SRSZ 631.110.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SRSZ 631.130.1.