Verordnung über die Gebühren und Nutzungsmodalitäten im Bereich der Geoinformation
                            SRSZ 1.2.20  23  1  information  (GebGeoi  )  1  (Vom  19. Juni   2012)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf die §§ 42, 43 und 45 des   kantonalen  Geoinformationsgesetzes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                24. Juni 2010 (KGeoiG), 2
                            beschliesst:  I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            Die Verordnung regelt   die Gebühren  für  :  a)      den  Bezug  und  die  Nutzung  von  Geobasisdaten  und  Geodaten  des  Kan  tons  und deren Produkte sowie die Nutzung der kantonalen Geodienste;  b)   die  Tätigkeiten  des Kantons im Bereich der Geoinformation;  c)   die  Tätigkeiten  des Kantons im Bereich der amtlichen Vermessung;  d)   den Anschluss   von Geometern  an die Nachführungsinfrastruktur des Kan  tons  im B  ereich der amtlichen Vermessung;  e)   Tätigkeiten  in  der  laufenden  Nachführung  durch  einen  Geometer,  welcher  Erneuerungen oder andere Arbeiten der amtlichen Vermessung ausführt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 3 Gewerbliche Nutzung
                            1   Eine  gewerbliche  Nutzung  liegt  vor,  wenn  keine  Nutzung  zum  Eigengebrauch  nach  Art.  2  Bst.  d  der  Verordnung  über  Geoinformation  vom  21.  Mai  2008  (GeoIV)  4   vorliegt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  gewerbliche  Nutzung  ist  bewilligungspflichtig,  sofern  die  Daten  nicht  zur  freien Nutzung und Weitergabe nach §  9 der Verordnung zum kantonalen Geoin-  formationsgesetz vom 18.   Dezember 2012 (KGeoiV)  5   zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  Amt  für  Geoinformation  (AGI)  erteilt  die  Bewilligung  zur  gewerblichen  Nutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Nutzung Geodienste
                            Die  zuständige  Amtsstelle  regelt  die  Nutzung  von  Geodiensten  mit  Geobasisda-  ten der Zugangsberechtigungsstufen B und C   im Sinne von Art. 21 ff. GeoIV.  II.  Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Gegenstand
                            1   Die  Gebühr  für  die  Nutzung  zum  Eigengebrauch  sowie  für  die  gewerbliche  Nutzung  setzt  sich  aus  den  Bereitstellungskosten  und  den  Transportkosten  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Bereitstellungskosten  enthalten  die  Aufwendungen  für  die  Adminis  tration,  einen  angemessenen  Anteil  an  die  Bereitstellungsinfrastruktur  und  die  von  der  Bestellung abhängigen Materialien und Auf  wendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Unter  Transportkosten  werden  die  Porti  gemäss  den  Tarifen  der  Schweizer  i-  schen Post verstanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Nicht net zgebundene Bereitstellung (offline)
1. Analoge Datenabgabe
                            1   Feste Bereitstel  lungs  kosten, pro Bestellung:  Fr.  150.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Variable  Bereitstellungs  kosten:  a)      Papierplot bis   Format   A3, schwarz  -weiss oder farbig:  - 1. Exemplar  Fr.   30.  --  - weitere Exemplare desselben Ausschnittes bei    gleichzeitigem Bezug  Fr.  5.--  b)      Papierplot grösser   Format   A3, schwarz  -weiss oder farbig:  - 1. Exemplar  Fr.    50.  --  - weitere Exemplare desselben Ausschnittes bei    gleichzeitigem Bezug  Fr.    10.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In  den  Gebühren  i  nbegriffen  sind  die  Kosten  für  das  Papier,  das  allfällige  Fal  ten, eine übliche Verpackung  (Brief, Paket)   sowie  die Transportkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 2. Digitale Datenabgabe
                            1   Feste  Bereitstellungs  kosten, pro Bestellung:  Fr.  150.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Variable  Bereitstellungs  kosten:  a)   Link für Download per E  -Mail   und für ein PDF  Fr.      25.  --  b)   elektronischer Datenträger wie CD, DVD  Fr.      5.  --  c)   andere elektronische Datenträger (z.B. externe Festplatte)  Einstandspreis  d)   Beschreiben des elektronischen Datenträgers  Fr.    30.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In  den  Gebühren  inbegriffen  sind  die  Kosten  für  eine  übliche  Verp  ackung  (Brief, Paket)   und die Transportkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 6 Netzgebundene Bereitstellung (online)
                            1   Die Nutzung der Darstellungs  -, Such-   und Download-  Dienste ist gebührenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Einrichtung von Diensten wird gemäss §  8 verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 7 Zusätzliche Aufwendungen
                            1   Folgende  Leistungen  werden  zusätzlich  nach  Zeitaufwand    oder  effektiven  Kosten  verrechnet:  a)   Beratungen und weitere Dienstleistungen länger als eine Stunde;  b)   Zusammenstellung von Datensätzen  länger als eine Stunde;  c)   Erstellung von Spezial  produkten aus Geobasisdaten  und Geodaten;  d)   Einsatz von speziellen Verpackungsmaterialien (z.B. Gebinde);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  3  e)   Einsatz von zusätzlichen Datenträgern;  f)   Einsatz von zusätzlichen Materialien;  g)   Transportkos  ten  bei  Expressversand  oder  einem  anderen  Transportdienst  als  die Schweizerische Post.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Abrechnung  nach  Zeitaufwand  richtet  sich  nach  den  vom  Regierungsrat  festgelegten Stundenansätzen für Architekten-   und Ingenieurverträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Gebührenerhebung und M ehrwertsteuer
                            1   Die  Gebühren  werden  durch  die  für  die  zu  beziehenden  Geobasisdaten  oder  Geodaten des Kantons zuständige Amtsstelle erhoben und eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  zuständige  Amtsstelle  kann  die  Erhebung  der  Gebühren  durch  Dritte  vor-  nehmen las  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich zu den Gebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Kantonale Amtsstellen
                            Kantonale  Amtsstellen  sind  von  sämtlichen  Gebühren  nach  §§  5    bis  8  dieser  Verordnung für Geobasisdaten und Geodaten des Kantons befreit.  III. Geobasisdaten und Geodaten des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 8 Datenbezug über eine kantonale Amtsstelle
                            1   Geobasisdaten  und  Geodaten  des  Kantons  ,  welche  nicht  selbst  ständig  über  einen  Geodienst  nach  §  7  dieser  Verordnung  bezogen  wer  den  können,  sind  bei  der  für diese Daten zuständigen  Amtsstelle  zu bezi  ehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  AGI   nimmt d  ie  Einrichtung  eines  Zuganges  zu  einem  Geodienst  nach  §  7  dieser Verordnung  vor  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es gelten die Gebührenansätze  nach §§   5 bis  8 dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 9 Lizenzierte Daten für Projekte n utzungsberechtigter Behörden
                            Geobasisdaten  der  Swisstopo  für  Projekte  nutzungsberechtigter  Behörden,  die  nicht  zur  freien  Nutzung  und  Weitergabe  zur  Verfügung  stehen,    sind  durch  die  zuständige Amt  sstelle beim AGI zu beziehen.  IV. Daten  und Auszüge  der amtlichen Vermessung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 10
                            Daten  und  Auszüge  der  amtlichen  Vermessung  können  gebührenfrei  über  den  Download-  Dienst des Kantons bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Datenabgabe durch Geometer
                            Der Geometer stellt für seine  Aufwendungen für die  Abgabe von Daten der am  t-  lichen Ver  messung  selbstständig Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Beglaubigte Auszüge
                            1   Die Gebühr für die B  eglaubigung von Daten der amtlichen Vermessung richtet  sich  nach  Art.  73a  der  Technischen  Ver  ordnung  über  die  amtliche  Vermessung  vom 10. Juni 1994  (TVAV)  .  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Geometer stellt für seine Aufwendungen nach Art. 38 der Verordnung über  die amtliche Vermessung vom 18. N  ovember 1992 (VAV)  12  V. Nachführungsinfrastruktur des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 13 Anschlussgebühr en Nachführungsinfrastruktur Kanton
                            1   Ein Geometer kann über mehrere Anschlüsse an die Nachführungsinfrastruktur  verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gebühr für einen Anschluss beträgt im Anschlusspool (Concurrent  -Modus)  pro Jahr Fr. 8500.  --.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 14 Mutationspauschalen
                            1   Das  AGI    stellt  dem  Geometer  seine  Aufwendungen  abhängig  von  der  Mutati-  onsart pro Auftrag in Rechnung:  a)   Mutation  von  Gr  undstücken  wie  Liegenschaften  und  selbständigen  und  dauernden Rechten:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Vereinigung, Baurecht identisch mit Grundstück Fr. 110.--
2. Parzellierung Fr. 330. --
3. Parzellier ung ohne neue Grenzpunkte Fr. 110. --
4. Löschung selbst ständiges und dauerndes Recht Fr. 110. --
                            b)   Mutation von Gebäuden, Kleinbauten und Kulturgrenzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Mutation von Gebäuden Fr. 170. --
2. Mutation von Kleinbauten Fr. 40.--
3. Mutation von Kulturgrenzen Fr. 170.--
4. Mutation von kleineren Kulturgrenzänderungen Fr. 40.--
                            c)   Löschung von Gebäuden und Kulturgrenzen  ohne Ersatz durch gleichartige Objekte  Fr.  40.--  d)   Rückmutation, Annullation einer  Grundstücksmutation  Fr.  100.  --   bis 1000.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Den  Anteil  der  kantonalen  Pauschale  für  eine  Rückmutation  oder  Annullation  stellt das AGI   dem Auftraggeber der Mutation in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 18  15  Mutationen während laufenden Arbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Koordinationskosten,   die durch den Beizug des  AGI   entstehen,  werden dem die  Mutation ausführenden Geometer in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Führt der für eine  Erneuerung zuständige Geometer eine Mutation aus, so stellt  er  dem  Auftraggeber    seine  Aufwendungen  gemäss  der    Honorarordnung  HO33  abzüglich  10%  in Rechnung.  VI. Austausch zwischen Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 16 Datenaustausch zwischen Kanton und Gemeinden sowie Bezirke n
                            1   Kanton,  Bezirke  und  Gemeinden  berechnen  sich  gegenseitig  grundsätzlich  keine  Gebühren  für  die  Nutzung  von  Geodiensten  sowie  Datenabgaben  nach  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 bis 7 dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  kantonalen  Stellen  berechnen  den  Gemeinden  und  Bezirken  zusätzliche  Aufwendungen  nach  § 8 dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vom  Datenaustausch  ausgenommen  sind  die  nicht  -offenen  Verwaltungsdaten  der Swisstopo.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 17 Pläne für das Grundbuch
                            Das  AGI  stellt  den  Grundbuchämtern  periodisch  gebührenfrei  digitale  Pläne  für  das Grundbuch zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Datenaustausch zwischen Kantonen
                            Den  Behörden  anderer  Kantone  können  die  Bereitstellungsge  bühren  nach  §§  5  bis  8  dieser  Verordnung    erlassen  werden,  falls  diese  dem  Kanton  die  Nutzung  ihrer entsprechenden Dienste oder Geobasisdatensätze im Gegenrecht kostenlos  anbi  eten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21a 18 Datenaustausch zwischen Bund und Kanton
                            1   Für  den  kostenlosen  Austausch  von  Geobasisdaten  nach  Bundesrecht  (An-  hang  1 GeoIV) gilt der Vertrag zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend  die  Abgeltung  und  die  Modalitäten  des  Austausches  von  Geobasisdaten  des  Bundesrechts unter Behörden ab 1. Oktober 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nutzungsberechtigt sind:  a)  die  Behörden  des  Bundes  und  des  Kantons  im  Rahmen  ihrer  gesetzlichen  Aufgaben;  b)  die Behörden von Gemeinden und Bezirken, sofern ihnen durch das kanton  a-  le Recht öffentliche Aufgaben des Bundes oder des Kantons übertragen wur-  den. Die Nutzung der Daten beschränkt sich auf diese Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  AGI  ist  für  den  koordinierten  Bezug  von  Geobasisdaten  des  Bundesrechts  in der Zuständigkeit der Swisstopo sowie für die Abgabe von Geobasisdaten des  Bundesrechts  in  der  Zuständigkeit  der  Kantone  verantwortlich,  sofern  es  sich  nicht um Geodaten zur freien Nutzung und Weitergabe handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  VII  . Gewerbliche Leistungen des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 19 Dienstl eistungen des Kantons für Gemeinden und Bezirke
                            1   Das  AGI  erhebt  für  die  Nutzung  der  kantonalen  Geodateninfrastruktur  für  die  Gemeinden und Bezirke folgende Gebühren:  a)   Infrastruktur Darstellungsdienst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. pauschaler Sockelbetrag pro Jahr Fr. 3000. --
2. Jahresgebühr pro Geodatensatz Fr. 150. --
3. einmalige Aufschaltgebühr nach Aufwand pro Stunde Fr. 180. --
                            b)   Infrastruktur Datenerfassung:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. pauschaler Sockelbeitrag pro Jahr Fr. 3000. --
2. Jahresgebühr pro Geodatensatz Fr. 150. --
3. einmalige Aufschaltgebühr nach Aufwand pro Stunde Fr. 180. --
                            c)   weitere Aufwendungen pro Stunde  Fr.  180.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  einer  gleichzeitigen  Nutzung  der  Infrastruktur  Darstellungsdienst  und  Datenerfassung ist der pauschale Sockelbeitrag pro Jahr nur einmal geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Regierungsrat  vereinbart  die  Modalitäten  mit  der  Gemeinde  oder  dem  Bezirk.  VIII. Übergangs  - und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 20 Anschlussgebühren
                            Im  Jahr  des  Inkrafttretens  der  Änderung  dieser  Verordnung  werden  die  An-  schlussgebühren nach §  16 pro rata verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Aufhebungen und Änderunge n bisherigen Rechts
                            Mit  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  wird  die  Verordnung  über  die  Benüt-  zung  von  Daten  der  amtlichen  Vermessung  (VBDAV)    vom  17.  August  1999  21  aufgeho  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Inkrafttreten
                            1   Diese  Verordnung  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht  und  nach  Inkrafttreten  in  die Gesetz  sammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie   tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    GS  23  -39    mit  Änderungen  vom  6.  Dezember  2016  (GS  24  -85)  ,  vom  3  .  Juni  2020  (RRB  An-  passung  diverser  Erlasse  aufgrund  der  Reorganisation  des  Umweltdepartements  ,  GS  26  -7d)    und  vom 26. April 2022 (GS 26  -76)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 214.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abs. 3 in der Fassung vom 3. Juni 2020  ; Abs. 2 in der Fassung vom 26. April 2022  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 510.620.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SRSZ 214.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Abs. 1 und 2 in der Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 6. Dezember 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 6. Dezember 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Abs. 2 in der Fassung vom 3. Juni 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Überschrift und Abs. 1 in der  Fassung vom 26  . April 2022  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  ; Abs. 2 aufgehoben  am 26. April 2022  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  ; Abs. 2 in der Fassung vom 3. Juni 2020  ; Abs. 1 in  der Fassung vom 26. April 2022  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  ; Abs.   1 und   3 in der Fassung vom 26  . April 2022  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 6. Dezember 2016, bisheriger Abs. 2  wird zu Abs. 3  ; Abs. 1 in der Fassung vom 26  . April 2022  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Fassung vom 26. April 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  -415.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  ;  Änderungen  vom  6.  Deze  mber  2016  am  1.  Januar  2017  (Abl  2016  2871)  ,  vom  3.  Juni  2020  am  1.  Juli  2020  (Abl  2020  1478)    und  vom  26.  April  2022  am  1.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022 (Abl 2022 1155)  in Kraft getreten.