Verordnung über die Gebühren und Nutzungsmodalitäten im Bereich der Geoinformation (214.112) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Gebühren und Nutzungsmodalitäten im Bereich der Geoinformation
- Verordnung über die Gebühren und Nutzungsmodalitäten im Bereich der Geoinformation
 - 24. Juni 2010 (KGeoiG), 2
 - § 1 Geltungsbereich
 - § 2 3 Gewerbliche Nutzung
 - § 3 Nutzung Geodienste
 - § 4 Gegenstand
 - § 5 Nicht net zgebundene Bereitstellung (offline)
 - 1. Analoge Datenabgabe
 - § 6 2. Digitale Datenabgabe
 - § 7 6 Netzgebundene Bereitstellung (online)
 - § 8 7 Zusätzliche Aufwendungen
 - § 9 Gebührenerhebung und M ehrwertsteuer
 - § 10 Kantonale Amtsstellen
 - § 11 8 Datenbezug über eine kantonale Amtsstelle
 - § 12 9 Lizenzierte Daten für Projekte n utzungsberechtigter Behörden
 - § 13 10
 - § 14 Datenabgabe durch Geometer
 - § 15 Beglaubigte Auszüge
 - § 16 13 Anschlussgebühr en Nachführungsinfrastruktur Kanton
 - § 17 14 Mutationspauschalen
 - 1. Vereinigung, Baurecht identisch mit Grundstück Fr. 110.--
 - 2. Parzellierung Fr. 330. --
 - 3. Parzellier ung ohne neue Grenzpunkte Fr. 110. --
 - 4. Löschung selbst ständiges und dauerndes Recht Fr. 110. --
 - 1. Mutation von Gebäuden Fr. 170. --
 - 2. Mutation von Kleinbauten Fr. 40.--
 - 3. Mutation von Kulturgrenzen Fr. 170.--
 - 4. Mutation von kleineren Kulturgrenzänderungen Fr. 40.--
 - § 19 16 Datenaustausch zwischen Kanton und Gemeinden sowie Bezirke n
 - § 20 17 Pläne für das Grundbuch
 - § 21 Datenaustausch zwischen Kantonen
 - § 21a 18 Datenaustausch zwischen Bund und Kanton
 - § 22 19 Dienstl eistungen des Kantons für Gemeinden und Bezirke
 - 1. pauschaler Sockelbetrag pro Jahr Fr. 3000. --
 - 2. Jahresgebühr pro Geodatensatz Fr. 150. --
 - 3. einmalige Aufschaltgebühr nach Aufwand pro Stunde Fr. 180. --
 - 1. pauschaler Sockelbeitrag pro Jahr Fr. 3000. --
 - 2. Jahresgebühr pro Geodatensatz Fr. 150. --
 - 3. einmalige Aufschaltgebühr nach Aufwand pro Stunde Fr. 180. --
 - § 23 20 Anschlussgebühren
 - § 24 Aufhebungen und Änderunge n bisherigen Rechts
 - § 25 Inkrafttreten