Bürgschaftsrecht - Kreisschreiben des Regierungsrates über die revidierten Einführun... (212.582) 
                
                
            INHALT
Bürgschaftsrecht - Kreisschreiben des Regierungsrates über die revidierten Einführungsbestimmungen zum Bürgschaftsrecht
- Bürgschaftsrecht - Kreisschreiben des Regierungsrates über die revidierten Einführungsbestimmungen zum Bürgschaftsrecht
 - 10. Dezember 1941.
 - 30. Juni 1942 zu erlassen. Diese Verordnung war begleitet von einem
 - § 373 litera e EG ZGB;
 - 1. Bürgschaftserklärung als Urkunde
 - 2. Zuständigkeit
 - § 8.
 - 3. Gegenstand der Beurkundung
 - 4. Mitwirkende Personen
 - § 13 EG ZGB verlangt generell bei der Urkunde die Unterschrift sämtlicher
 - 5. Prüfung von Identität, Handlungs- und Bürgschaftsfähigkeit
 - 6. Auskunftspflicht der Urkundsperson
 - 7. Form der Beurkundung
 - § 346 EG ZGB hat die Urkundsperson zu beurkunden, dass der Bürge über
 - 8. Nachträgliche Änderungen der Bürgschaft
 - 9. Verantwortlichkeit
 - 10. Gebühren