Verordnung betreffend den Betrieb von Alters- und Pflegeheimen (329.510) 
                
                
            INHALT
Verordnung betreffend den Betrieb von Alters- und Pflegeheimen
- Verordnung betreffend den Betrieb von Alters- und Pflegeheimen
 - §1. Als Heime im Sinne dieser Verordnung gelten private Einrich-
 - §2. Die Eröffnung und Führung eines Heimes ist bewilligungspflich-
 - §3. Die Aufsicht obliegt dem Gesundheitsdepartement.
 - §4. Die Heimbewohner und Heimbewohnerinnen haben Anspruch
 - §5. Innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskaft dieser Ver-
 - §6. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.