Vereinbarung zwischen dem Polizei-Departement des Kantons Solothurn und der Sektio... (512.351.1) 
                
                
            INHALT
Vereinbarung zwischen dem Polizei-Departement des Kantons Solothurn und der Sektion Solothurn des Touring-Clubs der Schweiz über die Durchführung technischer Nachprüfungen von Motorfahrzeugen der Clubmitglieder
- Vereinbarung zwischen dem Polizei-Departement des Kantons Solothurn und der Sektion Solothurn des Touring-Clubs der Schweiz über die Durchführung technischer Nachprüfungen von Motorfahrzeugen der Clubmitglieder
 - 1. Der TCS bietet seinen Mitgliedern Gelegenheit, serienmässig hergestell-
 - 2. Die Prüfungen sind nach den Vorschriften der BAV und nach den Wei-
 - 3.
 - 4.
 - 5. Der MFK steht das Recht zu, die TCS-Kontrollen periodisch durch amtli-
 - 6.
 - 7. Vom TCS beanstandete Fahrzeuge sind innert 3 Wochen beim TCS nach-
 - 8. Sind die bei der TCS-Prüfung festgestellten Mängel derart, dass eine
 - 9. Der TCS verpflichtet sich, in seinem Zentrum in Oensingen eine voll-
 - 10. Die Aufgebote zu den TCS-Prüfungen erlässt der TCS durch eigene
 - 11. Jeden zweiten Mittwoch meldet der TCS die in den 14 vorausgegange-
 - 12. Jährlich bis 15. Januar hat der TCS der MFK einen Gesamtbericht über
 - 13. Für jedes vom TCS geprüfte Fahrzeug ist der MFK eine Kontrollgebühr
 - 14. Erhält ein TCS-Mitglied von der MFK ein Aufgebot zur amtlichen Prü-
 - 15. Für die Eintragungen im Fahrzeugausweis sind die von der MFK be-
 - 16. Das Polizei-Departement behält sich das Recht vor, mit anderen Ver-
 - 17. Die Anerkennung der TCS-Prüfungen als periodische Nachprüfung gilt
 - 18. Beschwerden im Zusammenhang mit Fahrzeugprüfungen des TCS sind
 - 19. Der TCS hat der MFK, die mit der Aufsicht über die TCS-Prüfungen
 - 20. Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch den Regie-
 - 21. Mit der Vertragsunterzeichnung wird die Vereinbarung vom 30. Januar