Verordnung über die Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgl... (910.102) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft
- Verordnung über die Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft
 - § 3 Beiträge erhalten Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die An-
 - § 9 Das Landwirtschaftsamt rechnet mit dem Bundesamt für Landwirt-
 - § 10 Das Landwirtschaftsamt und das Planungs- und Naturschutzamt