Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (210.100) 
                
                
            INHALT
Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
- Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
 - Art. 12 Der Gemeinderatspräsident ist zuständig für:
 - Art. 13 Der Gemeinderat (oder die von ihm bestellte Kommission) ist in
 - Art. 14 Die Erbschaftsbehörde ist zuständig in folgenden Fällen:
 - Art. 30 Bewilligung der Namensänderungen.
 - Art. 59 (7e). Bewilligung der Eheschliessung von Aus ländern. 13)
 - Art. 81 Errichtung einer Stiftung.
 - Art. 629 ff. Gründung einer Aktiengesellschaft mandit -Aktiengesellschaft und einer Gesell-
 - Art. 647 ff. Gesellschaftsbeschlüsse bei der Aktienge-
 - Art. 734 ff. Feststellungsurkunden über Vorgänge bei
 - Art. 20 Fusionsbeschluss.
 - Art. 44 Spaltungsbeschluss.
 - Art. 65 Umwandlungsbeschluss.
 - Art. 37 Gründung einer Investmentgesellschaft mit
 - Art. 111 Abs. 2 sämtliche öffentli ch zu beurkundenden Tat-
 - Art. 184 Abschluss, Abänderung und Aufhebung von
 - Art. 19 5a Errichtung eines Inventars.
 - Art. 337 Abschluss des Vertrages über die Begrün-
 - Art. 512 Errichtung von öffentlichen letztwilligen Ver-
 - Art. 763 Errichtung des Inventars über die Gegen-
 - Art. 522 Abschluss von Verpfründungsverträgen.
 - Art. 39 Vereinbarungen über den Anrechnungswert
 - Art. 48 86) Erklärung des Pächters über den Verzicht auf
 - Art. 70 Abs. 2 Vermögensübertragungsverträge über Grund-
 - Art. 104 Abs. 3 Feststellungsurkunden über die Tatsache,
 - Art. 361 Errichtung eines Vorsorgeauftrages.
 - Art. 29 28 )
 - Art. 34 Auf alle diese Körperschaften finden die Art. 53 bis 58 und 64 bis
 - Art. 36 Vertretung in der Versamml ung einer Körperschaft mit Teilrechten
 - Art. 43 104 )
 - Art. 48 104 )
 - Art. 51 104)
 - Art. 55 104 )
 - Art. 60 104)
 - Art. 74 Die amtliche Siegelung der Erbschaft ist vorzunehmen, wenn sie
 - Art. 75 Erbschaftsverwaltung und Erbenvertretung werden von der Er schaftsb ehörde angeordnet. Sie ernennt Erbschaftsverwalter und
 - Art. 76 Ist nicht gewiss, ob Erben vorhanden oder alle Erben bekannt sind,
 - Art. 82 Die Kosten des öffentlichen Inventars werden von der Erbschaft
 - Art. 89 Der Gemeingebrauch der Strassen und Plätze, Gewässer und
 - Art. 97 -98
 - Art. 100 Streitigkeiten, die sich bei der Anlegung von Wasserleitungen zu
 - Art. 103– 111
 - Art. 112 In dem Fusswegrecht ist das Recht enthalten, über das dienende
 - Art. 113 Gebahnter Wege durch offenes Feld und Wald darf jeder Fus gänger sich bedienen, wenn kein besonderes Verbot beim Wege
 - Art. 114 Wer ein Fahrwegrecht hat, darf auch über den Weg reiten und
 - Art. 836 Abs. 2 ZGB. 111)
 - Art. 121 26 )
 - Art. 122 112 )
 - Art. 126 In j eder Gemeinde wird durch den Gemeinderatspräsidenten ein
 - Art. 137 Die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen
 - Art. 142a 92)
 - Art. 142b 92)
 - Art. 148 Der Editionspflichtige haftet für allen Schaden, wenn er die Vorl gung ohne zureichenden Grund verweigert oder auf arglistige Wei-
 - Art. 149 Die besonderen Bestimmungen über die Öffentlichkeit der im Zivi gesetzbuch vorgesehenen Register und über die Vorlegung der
 - Art. 151– 153 3 )
 - Art. 155 In bezug auf die feste Pfandstelle gilt mit dem 1. Januar 1912 das
 - Art. 165 Dieses Einführungsgesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in