Gesetz über die Subventionierung von Schulbauten sowie von Kindergärten, Schülerhort... (410.500) 
                
                
            INHALT
Gesetz über die Subventionierung von Schulbauten sowie von Kindergärten, Schülerhorten und Kinderkrippen
- Gesetz über die Subventionierung von Schulbauten sowie von Kindergärten, Schülerhorten und Kinderkrippen
 - Art. 6 Der Regierungsrat kann für Bauvorhaben eine weitere Subvention von je
 - Art. 8 Bauten im Sinne von Art. 1, die am 1. Januar 1971 in Ausführung begrif-
 - Art. 9 Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk