Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen (276.010) 
                
                
            INHALT
Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen
- Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen
 - Art. 6 Die Partei, gegen die das Vollstreckungsbegehren gerichtet ist, kann sich
 - Art. 7 Dritte könne wegen Verletzung in ihren Rechten gegen die Vollstreckung
 - Art. 8 Die Vollstreckungsbehörde entscheidet im summarischen Verfahren. Sie
 - Art. 9 Die Vollstreckungsbehörde hat über die Vollstreckung des Urteils ein Pro-