Grundbuchgebührenverordnung (211.433) 
                
                
            INHALT
Grundbuchgebührenverordnung
- Grundbuchgebührenverordnung
 - § 4 Die Beteiligten haften für Gebühren und Auslagenersatz solida-
 - § 5 Die Amtshandlung kann von der Leistung eines Kostenvorschusses
 - § 6 Gegen die Berechnung der Gebühren und Auslagen kann innert 20
 - § 7 Juristische Personen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen und de-
 - § 8 Das Grundbuchamt ist berechtigt, die Gebühren zu ermässigen,
 - § 9 Der Regierungsrat kann auf Gesuch des oder der Gebührenpflich-
 - § 14 Die Eintragungsgebühr beträgt für:
 - § 16 Die Eintragungsgebühr beträgt für:
 - § 18 Die Anmerkungsgebühr beträgt für:
 - § 19 Die Gebühr beträgt für: