Mess- und Fronfastenmarktordnung für die Stadt Basel (562.340) 
                
                
            INHALT
Mess- und Fronfastenmarktordnung für die Stadt Basel
- Mess- und Fronfastenmarktordnung für die Stadt Basel
 - §1.
 - §2. Für die Messe werden folgende Plätze bestimmt:
 - §3.
 - 1. eine Platzgebühr von 10–20 Rappen für den Quadratmeter und
 - 2. eine Polizeigebühr von Fr. 10.– bis 200.– für jede Vorstellung oder
 - §4. Orgelmänner haben für die Bewilligung, zur Messzeit während
 - §5. Die Fronfastenmärkte werden viermal im Jahr abgehalten, und
 - §6. Für diese Märkte werden der Barfüsserplatz und die Barfüsser-
 - §7. Die Verkäufer haben folgende Gebühren zu entrichten:
 - §8. Begehren um Zuteilung eines Verkaufsstandes (Messbuden,
 - §9. Wer abgehalten ist, einen ihm nach Entrichtung der Gebühr zu-
 - § 10. Nach Verfluss der i n § 8 Abs. 2 und in § 9 Abs. 2 angesetzten Fri-
 - § 11. Die Aufstellung von privaten Verkaufsständen ist nur im Ein-
 - § 12. Eine Kündigung eines Verkaufsstandes oder einer Schaubude
 - 1. wenn aus Verkehrsrücksichten oder aus andern Gründen der be-
 - 2. wenn der Verkäufer oder Schausteller den Bestimmungen dieser
 - 3. wenn derselbe durch seine Aufführung zu begründeten Beschwer-
 - § 13. Die Gassen vor und neben den Verkaufsständen dürfen nicht
 - § 14.
 - § 15. Zum Schutze der Waren werden während der Messe und der
 - § 16. Die öffentliche Verwaltung übernimmt keinerlei Haftbarkeit
 - § 17. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen oder gegen po-